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BGH · IV ZR 54/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 54/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Ritter, Römer, Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 25. Der Kläger trägt vor, er habe sein Fahrzeug gegen 15.00 Uhr vor seiner Garage auf der Straße abgestellt und es gegen 19.00 Uhr nicht mehr vorgefunden, als er es in die Garage habe stellen wollen. Fahrzeugdiebstahl der Beweis, daß das Fahrzeug zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden worden sei. Daß er den behaupteten Diebstahl noch an demselben Tage der Polizei angezeigt sowie seiner Ehefrau und auch seiner Lebensgefährtin davon berichtet habe, sei nicht hinreichend beweiskräftig. Zutreffend ist auch, daß er trotzdem den vollen Beweis für ein Mindestmaß an Tatsachen erbringen muß, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt (st. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, Soweit hierfür im Berufungsurteil der Beweis gefordert wird, daß das Fahrzeug zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden worden ist, stimmt dies mit der Rechtsprechung des Senats überein. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß hierfür die Anzeige bei der Polizei und die Angaben des Klägers gegenüber seiner Ehefrau und seiner Lebensgefährtin nicht genügen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (so schon das genannte Urteil vom 5. Das Berufungsgericht führt mit Recht aus, daß eine Vernehmung des Klägers als Partei nicht in Betracht komme. Das Berufungsgericht geht daher rechtsfehlerfrei davon aus, es genüge für die Anwendung von § 448 ZPO nicht, daß der Klagevortrag ebensogut wahr wie unwahr sein könne. April 1991 - IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917, 918). April 1991 - IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917, 918). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers ausdrücklich zurückgewiesen, seine Sachdarstellung zu dem äußeren Bild der Entwendung aber nicht für glaubhaft gehalten.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
hinreichendVersRBerufungsgerichtDiebstahlFahrzeugLebensgefährtinBerufungsgerichtsZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 54/91	IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 25. März 1992
Estel
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Ritter, Römer, Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1992
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Dezember 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung aus der Teilkaskoversicherung mit der Behauptung, sein Pkw Porsche 911 SC 3.0 sei gestohlen worden.
Der Kläger trägt vor, er habe sein Fahrzeug gegen 15.00 Uhr vor seiner Garage auf der Straße abgestellt und es gegen 19.00 Uhr nicht mehr vorgefunden, als er es in die Garage habe stellen wollen. Er hat noch an demselben Tag den angeblichen Diebstahl der Polizei angezeigt und davon seiner Ehefrau sowie seiner damaligen Freundin und späteren
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Lebensgefährtin berichtet. Der Kläger hat die Fahrzeugpapiere und -Schlüssel in Besitz. Das Fahrzeug ist nicht wieder aufgetaucht.
Die Beklagte verweigert die Leistung, weil das Fahrzeug nicht ohne Willen des Klägers entwendet worden sei.
Der Kläger habe die Beklagte durch falsche Angaben über die Kilometerleistung und den Wert des Fahrzeugs täuschen wollen; er sei daher unglaubwürdig.
Die Vorinstanzen haben die Klage nach Anhörung des Klägers und Beweisaufnahme abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Mach Ansicht des Berufungsgerichts gehört zu dem unverzichtbaren Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen läßt, bei einem. Fahrzeugdiebstahl der Beweis, daß das Fahrzeug zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden worden sei. Hierfür stehe dem Kläger kein Zeuge zur Verfügung. Daß er den behaupteten Diebstahl noch an demselben Tage der Polizei angezeigt sowie seiner Ehefrau und auch seiner Lebensgefährtin davon berichtet habe, sei nicht hinreichend beweiskräftig. Die zu dem Nachteil des Klägers bestehende Beweislücke könne auch nicht aus den Gesamtumständen im Rah-
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men der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) geschlossen und dem Kläger Glauben geschenkt werden. Insbesondere komme eine Parteivernehmung des Klägers gemäß § 448 ZPO nicht ln Betracht. Zwar bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit. Der darüber hinaus erforderliche "Anbeweis" einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorbringens über die Fahrzeugentwendung sei aber nicht erbracht. Über die Anzeigeerstattung und die Äußerungen des Klägers gegenüber seiner Ehefrau und seiner Lebensgefährtin hinaus gebe es keinerlei Indizien, die seinen Vortrag stützen könnten. Sein Vorbringen könne ebensogut wahr wie unwahr sein.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
1. Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß dem Versicherungsnehmer in Fällen der vorliegenden Art eine Beweiserleichterung zugute kommt. Zutreffend ist auch, daß er trotzdem den vollen Beweis für ein Mindestmaß an Tatsachen erbringen muß, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Urteil vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984,
29f.)
Soweit hierfür im Berufungsurteil der Beweis gefordert wird, daß das Fahrzeug zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden worden ist, stimmt dies mit der Rechtsprechung des Senats überein. Damit ist das Beweismaß einer hinreichenden Wahr-
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schelnlichkeit für die behauptete Entwendung nicht verkannt worden.
2. Der tatrichterlichen Würdigung Vorbehalten ist die Frage, ob der Versicherungsnehmer den danach erforderlichen Mindestsachverhalt zur vollen Überzeugung bewiesen hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß hierfür die Anzeige bei der Polizei und die Angaben des Klägers gegenüber seiner Ehefrau und seiner Lebensgefährtin nicht genügen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (so schon das genannte Urteil vom 5. Oktober 1983).
Das Berufungsgericht führt mit Recht aus, daß eine Vernehmung des Klägers als Partei nicht in Betracht komme. §448 ZPO setzt mehr voraus, als daß Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers fehlen. Darüber hinaus müssen Anhaltspunkte gegeben sein, die seine Behauptungen in gewissem Maße wahrscheinlich machen. Von diesem Erfordernis Abstriche zu machen, rechtfertigt die Beweisnot nicht (BGHZ 110, 363, 366; Senat, Urteil vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917, 918). Das Berufungsgericht geht daher rechtsfehlerfrei davon aus, es genüge für die Anwendung von § 448 ZPO nicht, daß der Klagevortrag ebensogut wahr wie unwahr sein könne. Daß das Fahrzeug einen erheblichen Anreiz zu dem Diebstahl geboten habe und bisher nicht wieder aufgetaucht sei, obwohl die Papiere und Schlüssel der Beklagten vorliegen, nötigt entgegen der Revision noch nicht zu der Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit für das äußere Bild einer Entwendung.
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Unbeschadet dessen kann der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) des Versicherungsnehmers unter Umständen auch dann glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (BGH, Urteil vom 28. November 1979 - IV ZR 34/78 - VersR 1980, 229f.y Urteil vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917, 918). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers ausdrücklich zurückgewiesen, seine Sachdarstellung zu dem äußeren Bild der Entwendung aber nicht für glaubhaft gehalten. Diese Beweiswürdigung ist widersprüchlich und läßt hinreichende Gründe, weshalb das Berufungsgericht dem Kläger nicht geglaubt hat, nicht erkennen. Solche Gründe hätten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise dargelegt werden müssen (Senatsurteil vom 24. April 1991 - IV ZR 172/90 - aaO).
Hierzu wird sich das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache äußern müssen.
Bundschuh
 Dr. Schlichting
 Dr. Ritter
 Terno
Römer