Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Oktober 1971 eingegangenen Widerklage hat er beantragt, die Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Klägerin zu scheiden. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es sich den rechtlichen Erwägungen, die dem in NJW 1972, 290 veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3- November 1971 - IV ZR 108/70 - zugrunde liegen, nicht anschließen will. nach diesen Erwägungen in solchen besonderen Fällen auch Verfehlungen, die zu einer Zeit begangen worden sind, als die Ehe bereits unheilbar zerrüttet war, bei der Abwägung des gegenseitigen Verschuldens der Parteien berücksichtigt werden. Das Berufungsgericht hat festge-stellt, daß diese Vorgänge, wenn überhaupt, sich erst zugetragen haben zu einer Zeit, als die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war. Dadurch, daß das Berufungsgericht diese Umstände nicht berücksichtigt hat, ist allein der Beklagte beschwert. Als schwere Eheverfehlung der Klägerin hat das Berufungsgericht festgestellt, daß diese den Zeugen W. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dieses Verhalten der Klägerin noch ursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sei. Sie ist der Ansicht, unter den hier gegebenen Umständen hätte das Berufungsgericht die Klägerin dazu noch einmal nach § 622 ZPO eidlich als Partei vernehmen müssen. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht ohne einen dahingehenden Antrag der Klägerin diese nicht zu den Angaben des Zeugen V. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen § 286 ZPO verstoßen, wenn es der eidlichen Bekundung des Zeugen W. Die Klägerin beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht den Schluß gezogen habe, die Ehe der Parteien sei noch nicht unheilbar zerrüttet gewesen, als der Beklagte von diesen Verfehlungen der Klägerin Kenntnis erlangt habe. Denn auch wenn der Beklagte, wofür in der Tat einiges spricht, von dieser Verfehlung der Klägerin erst Kenntnis erhielt, als diese ihm bereits gleichgültig geworden war und er sich innerlich gänzlich von ihr gelöst hatte, ist sie doch vom Berufungsgericht bei der Schuldabwägung im Ergebnis zu Recht berücksichtigt worden. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Berufungsgerichts an den Rechtsgedanken fest, die er in dem NJW 1972, 290 veröffentlichten Urteil niedergelegt hat. Eine solche Verfehlung, die berücksichtigt werden muß, ist auch der im Verlaufe des Eherechtsstreits unternommene Versuch eines Ehegatten, einen Zeugen zu einer falschen Aussage zu verleiten, besonders wenn dem Zeugen dafür die geschlechtliche Hingabe als Belohnung in Aussicht gestellt wird. Auch bei einer unheilbar zerrütteten Ehe wird er das als eine schwere, gegen ihn gerichtete Verfehlung empfinden, die gerechterweise zu seinen Gunsten bei der Schuldabwägung berücksichtigt werden muß.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 54/7 5 Verkündet am 30. Juni 1976 Hellmann , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Frau Helga Susanne > Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Herrn Paul Georg Straße 9 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1976 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dr. Hoegen für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 19. Februar 1975 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand: Mit ihrer am 14. Juli 1971 eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten. Der Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Er hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit seiner am 27. Oktober 1971 eingegangenen Widerklage hat er beantragt, die Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Klägerin zu scheiden. Das Landgericht hat durch Urteil vom 10. Juli 1972 die Widerklage abgewiesen und die Ehe auf die Klage aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe auf die Klage und Widerklage geschieden. Es hat ausgesprochen, beide Parteien seien schuld an der Scheidung. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es sich den rechtlichen Erwägungen, die dem in NJW 1972, 290 veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3- November 1971 - IV ZR 108/70 - zugrunde liegen, nicht anschließen will. In diesem Urteil hat der Senat, im Ergebnis übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und auch der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ausgesprochen, daß in besonderen Fällen ein auf § 43 EheG gestütztes Scheidungsbegehren auch allein auf Verfehlungen gegründet werden kann, die der beklagte Ehegatte zu einer Zeit begangen hat, als der klagende Ehegatte seine eheliche Gesinnung bereits verloren hatte. Dementsprechend können nach diesen Erwägungen in solchen besonderen Fällen auch Verfehlungen, die zu einer Zeit begangen worden sind, als die Ehe bereits unheilbar zerrüttet war, bei der Abwägung des gegenseitigen Verschuldens der Parteien berücksichtigt werden. Dem will das Berufungsgericht nicht folgen. Der Beklagte hatte vorgebracht, die Klägerin habe im September 1972 mit zwei Männern einen gemeinsamen Haushalt geführt, zu diesem Zweck Hausrat aus der ehelichen Wohnung geholt und mit diesen Männern Zärtlichkeiten ausgetauscht und ferner, die Klägerin lasse die ehelichen Kinder allein. Das Berufungsgericht hat festge-stellt, daß diese Vorgänge, wenn überhaupt, sich erst zugetragen haben zu einer Zeit, als die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war. Es hat sie deswegen bei der Abwägung der gegenseitigen Schuld außer acht gelassen und ausgeführt, wenn sie doch zu berücksichtigen seien, könne eine andere Schuldverteilung geboten sein. Das heißt, daß dann möglicherweise die Klägerin für überwiegend schuldig zu erklären wäre. Dadurch, daß das Berufungsgericht diese Umstände nicht berücksichtigt hat, ist allein der Beklagte beschwert. Er hat jedoch keine Revision eingelegt. Nur die Klägerin hat das Urteil des Berufungsgerichts angefochten, weil das Berufungsgericht die Ehe auch aus ihrem Verschulden auf die Widerklage hin geschieden hat. Als schwere Eheverfehlung der Klägerin hat das Berufungsgericht festgestellt, daß diese den Zeugen W. zu veranlassen versucht habe, in diesem Ehestreit eine falsche, den Beklagten belastende Aussage zu machen und daß sie sich bereit erklärt habe» sich ihm als Belohnung dafür geschlechtlich hinzugeben. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dieses Verhalten der Klägerin noch ursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sei. Es hat ausgeführt» es sei» anders als die zuvor erwähnten Verhaltensweisen der Klägerin, die etwa eineinhalb Jahre nach der Trennung der Parteien lägen, kurze Zeit nach dieser Trennung sogleich nach Klagerhebung vorgefallen und dem Beklagten bekannt geworden. Damals, so meint das Berufungsgericht, wäre die Zerrüttung der Ehe wohl noch nicht unheilbar gewesen. Die unheilbare Zerrüttung dürfte erst im Laufe des fortschreitenden Rechtsstreits und jedenfalls mit Erlaß des erstinstanzlichen Urteils eingetreten sein. Die Revision beanstandet einmal» daß das Berufungsgericht der Bekundung des Zeugen V. über die Verfehlung der Klägerin Glauben geschenkt hat. Sie ist der Ansicht, unter den hier gegebenen Umständen hätte das Berufungsgericht die Klägerin dazu noch einmal nach § 622 ZPO eidlich als Partei vernehmen müssen. Diese Rüge ist unbegründet. Der Zeuge hatte bereits bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 3. Mai 1972 (Bl. 83 GA) ausgesagt, daß die Klägerin versucht habe, ihn zu einer falschen Aussage zu verleiten. Das Landgericht ist darauf allerdings in seinem Urteil nicht näher eingegangen. Der Beklagte hat sich im Berufungsrechtszug darauf jedoch zur Begründung seiner Beruf lang und seiner Widerklage erneut berufen. Die Klägerin hat die Verfehlung mit Nachdruck bestritten. Deswegen hat das Berufungsgericht den Zeugen W. erneut und zwar eid- 6 lieh in Anwesenheit der Klägerin vernommen. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht ohne einen dahingehenden Antrag der Klägerin diese nicht zu den Angaben des Zeugen V. zu vernehmen. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen § 286 ZPO verstoßen, wenn es der eidlichen Bekundung des Zeugen W. Glauben geschenkt hat. Die Klägerin beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht den Schluß gezogen habe, die Ehe der Parteien sei noch nicht unheilbar zerrüttet gewesen, als der Beklagte von diesen Verfehlungen der Klägerin Kenntnis erlangt habe. Sie meint, es handle sich insoweit nicht um eine tatrichterliche Feststellung, sondern um eine vom Revisionsgericht nachprüfbare Schlußfolgerung. Ob dieser Auffassung der Revision beizutreten ist, kann offenbleiben. Denn auch wenn der Beklagte, wofür in der Tat einiges spricht, von dieser Verfehlung der Klägerin erst Kenntnis erhielt, als diese ihm bereits gleichgültig geworden war und er sich innerlich gänzlich von ihr gelöst hatte, ist sie doch vom Berufungsgericht bei der Schuldabwägung im Ergebnis zu Recht berücksichtigt worden. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Berufungsgerichts an den Rechtsgedanken fest, die er in dem NJW 1972, 290 veröffentlichten Urteil niedergelegt hat. Nur wenn diese Rechtsgrundsätze angewandt werden, ist es, solange die Reform des Ehescheidungsrechts noch nicht in Kraft getreten ist, möglich, zu einer gerechten Schuldabwägung zu kommen und unheilbar zerrüttete Ehen zu scheiden, die andernfalls nur mit Rücksicht auf die möglichen unterhaltsrechtlichen Folgen aufrecht erhalten würden (vgl. die o.a. Entscheidung des Senats). Zu berücksichtigen sind insoweit jedoch, wie es in dem Urteil heißt, nur besonders schwerwiegende und nachhaltig wirkende Eheverfehlungen. Dazu gehören in der Regel nicht einmalige Verfehlungen, es sei denn, daß sie so geartet sind, daß sie für den anderen Ehegatten trotz der Zerrüttung der Ehe eine schwere Kränkung bedeuten. Eine solche Verfehlung, die berücksichtigt werden muß, ist auch der im Verlaufe des Eherechtsstreits unternommene Versuch eines Ehegatten, einen Zeugen zu einer falschen Aussage zu verleiten, besonders wenn dem Zeugen dafür die geschlechtliche Hingabe als Belohnung in Aussicht gestellt wird. Dieses Unternehmen ist nicht nur ein Vergehen gegen die Rechtspflege, sondern auch gegen den davon betroffenen anderen Ehegatten. Auch bei einer unheilbar zerrütteten Ehe wird er das als eine schwere, gegen ihn gerichtete Verfehlung empfinden, die gerechterweise zu seinen Gunsten bei der Schuldabwägung berücksichtigt werden muß. Da sonach das angefochtene Urteil, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin ergangen ist, jedenfalls im Ergebnis zutreffend ist, war die Revision zurückzuweisen. Dr. Hauß Johannsen Dr. Buchholz Rottmüller Dr. Hoegen