VersicherungsBed. f.Unfallversicherung (AUB) § 8 Verliert der Betroffene durch den Unfall die Sehkraft eines Auges und war die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits teilweise verloren, so ist ein zwischen 30 % und 70 % liegender, der teilweisen Vorschädigung entsprechender Invalidität sgrad anzunehmen. c) bei gänzlichem Verlust der Sehkraft beider Augen eines Auges sofern Jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war (3) Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils oder Sinnesorgans bemißt sich nach dem für den Verlust geltenden Satz. Sie ist der Ansicht, der höhere Invaliditätsgrad nach § 7 II 2 c AVB sei nur anzunehmen, sofern die Sehkraft des nicht durch den Unfall geschädigten Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles vollständig verloren war. Im übrigen hat die Beklagte bestritten, daß die Sehkraft des rechten Auges nur 10 % betrage, und auf die Möglichkeit einer Hornhautverpflanzung verwiesen, wie sie der Kläger vor dem Unfall an dem ebenso mißgebildeten linken Auge mit Erfolg habe durchführen lassen. Das Berufungsgericht hat § 7 II 2 c AVB dahin ausgelegt, daß bei der Ermittlung der Entschädigung von dem höheren Invaliditätsgrad (70 %) auch dann auszugehen ist, wenn die Sehkraft des nicht vom Unfall betroffenen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles nur teilweise verloren war. Daher hat es dem Kläger in Anwendung von § 7 II 3 AVB 70 % des Mehrbetrages zugebilligt, um den die Versicherungsleistung bei Annahme eines Invaliditätsgrades von 70 % gegenüber 30 % höher ist. Diesem systematischen Aufbau der Vorschriften entspricht es, daß in § 7 II 2 c AVB eine Regelung nur für den gänzlichen Verlust der Sehkraft sowohl des unfallbetroffenen wie des vorgeschädigten anderen Auges getroffen worden ist. Die genannte Bestimmung stellt eine notwendige Ergänzung der Gliedertaxe dar, weil bei sämtlichen Körperteilen und Sinnesorganen, die dort nur für den angenommenen Fall des gänzlichen Verlustes behandelt werden, auch eine teilweise Schädigung möglich ist. Für den 70 % betragenden In-validitätsgrad bei völliger, jedoch nur auf einem Auge unfallbedingter Erblindung wird an keiner Stelle zu dem Ausdruck gebracht, daß der Anspruch auf den entsprechenden Teil der Entschädigung nur bei einem Teilverlust der Sehkraft des vom Unfall betroffenen Auges bestehen solle, während es bei jeder noch so erheblichen Teilschädigung des anderen Auges grundsätzlich bei dem Invaliditätsgrad von 30 % zu bewenden habe. laut von § 7 II 2 c AVB nicht etwa deshalb zu entnehmen, weil dort nur von dem (gänzlichen) Verlust der Sehkraft des anderen Auges die Rede ist* Ein Invaliditätsgrad von 30 % beim Verlust der Sehkraft eines Auges erschien für den Regelfall angemessen und ausreichend, daß der Versicherungsnehmer weiterhin über die Sehkraft des anderen Auges verfügte. Da hier der Endzustand jedoch nur bei einem Auge unmittelbare Unfallfolge, bei dem anderen dagegen Auswirkung einer an sich nicht entschädigungspflichtigen, früheren Erkrankung oder Verletzung war, ist der Invaliditätsgrad nicht wie bei dem unfallbedingten Verlust der Sehkraft beider Augen mit 100 %, sondern niedriger mit 70 % angenommen worden. Der Sache nach handelt es sich bei der Einbeziehung des nicht von dem Unfall betroffenen, schon vorher geschädigten Auges in den anzunehmenden Invaliditätsgrad um die Berücksichtigung einer bestehenden Vorinvalidität zugunsten des Versicherungsnehmers (so zutreffend LG Göttingen VersR 1963, 1017, Es liegt auf der Hand, daß der Grundgedanke, der zu dieser Regelung geführt hat, Sinn und Berechtigung nicht verliert, sobald die Sehkraft des vorgeschädigten Auges bei Eintritt des Versicherungsfalles zu weniger als 100 % verloren war. Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck der gesamten Regelung, bei einer TeilSchädigung des nicht vom Unfall betroffenen Auges die in § 7 II 3 Satz 2 AVB bestimmte Abstufung ebenso Platz greifen zu lassen wie bei dem unfallgeschädigten Auge. Das Berufungsgericht hat die hiernach geschuldete Entschädigung im Ansatz so berechnet, daß es dem Kläger wegen des unfallbedingten Verlustes der Sehkraft eines Auges 30 % (abzüglich 1,5 %) der Versicherungssumme und wegen der teilweisen Vorinvalidität des anderen Auges einen Zuschlag in Höhe von 70 % des Unterschiedsbetrages zwischen 30 % und 70 % der Versicherungssumme, mithin weitere 28 % zugebilligt hat. Ist dies nicht der Fall, so führt die Zerlegung in eine Grundentschädigung nach dem Invaliditätsgrad von 30 % und einen (unverändert bleibenden) Zuschlag wegen des anderen Auges zu einer übersetzten Versicherungsleistung, die auf einen überwiegenden Eintritt des Versicherers für die VorInvalidität des anderen Auges hinauslaufen könnte. Wenn der Verlust oder die Beeinträchtigung der Sehkraft beider Augen zu bewerten ist, muß grundsätzlich von dem für diesen Fall bestimmten höheren Invaliditätsgrad, hier also 70 %, ausgegangen werden (so für den Verlust des Gehörs Wussow AUB 4. Dieser Invaliditätsgrad ist vorliegend, da die Sehkraft des rechten Auges nicht ganz, sondern nur zu 70 % verloren war, auf den zwischen 70 % und 30 % liegenden Satz zu vermindern, der diesem Teilverlust entspricht, also auf 58 %. Aus der Versicherungssumme von 50 000,— DM ergäben sich hiernach 29 000,— DM, wenn der Kläger für den Verlust der Sehkraft des linken Auges voll zu entschädigen wäre.
Nachs chlagewerk: ja BGHZ: nein Allg. VersicherungsBed. f. Unfallversicherung (AUB) § 8 Verliert der Betroffene durch den Unfall die Sehkraft eines Auges und war die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits teilweise verloren, so ist ein zwischen 30 % und 70 % liegender, der teilweisen Vorschädigung entsprechender Invalidität sgrad anzunehmen. BGH, Urt. v. 24. April 1974 - IV ZR 54/73 - OLG Celle LG Stade BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 24. April 1974 Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts0* die IV ZR 54/73 URTEIL in dem Rechtsstreit der S HHHÜ Unfallversicherung a. G., vertreten durch den Vorstand Dr. Emil Dr. JTalter M| und Kaufmann Helmut MeflB, ■doi Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt^ Freiherr v. gegen den Landwirt Hans-Adolf Haus Nr. * f Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Knüfer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Februar 1973 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung genommen; seit dem 1. März 1970 beträgt die Versicherungssumme 50 000,— DM. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingun gen (AVB) der Beklagten bestimmten in § 7 II: M(2) Als feste Invaliditätsgrade unter Ausschluß des Nachweises eines höheren oder geringeren Grades werden angenommen: a) ... b) • • • 3 - c) bei gänzlichem Verlust der Sehkraft beider Augen eines Auges sofern Jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 100 % 30 % 70 % (3) Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils oder Sinnesorgans bemißt sich nach dem für den Verlust geltenden Satz. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der entsprechende Teil des Satzes nach Ziffer (2) angenommen." Die Vorschriften decken sich mit § 8 II der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen in der VA 1961, 211 veröffentlichten Fassung. Am 1. Mai 1970 wurde das linke Auge des Klägers durch den Tritt einer Kuh so schwer verletzt, daß es praktisch erblindete. Vordem war die Sehkraft dieses Auges durch einen früheren Unfall bereits um 5 % gemindert. Die Beklagte hat diesen Schaden auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 30 % reguliert; ausgehend von hiernach geschuldeten 15 000,— DM hat sie an den Kläger nach einem Abzug wegen der Vorinvalidität und zuzüglich einer allgemeinen außertariflichen Leistungserhöhung um 50 % insgesamt 21 375»— DM gezahlt. Insoweit steht die Entschädigung des Klägers nunmehr außer Streit. Der Kläger leidet Jedoch auf dem rechten Auge an einer anlagebedingten Verformung der Hornhaut. Hier beträgt die Sehkraft nach ärztlicher Feststellung für die Ferne 0,1 und für die Nähe Nieden Xl/30 cm. Der Kläger hat behauptet, dies komme einer Minderung der Sehkraft des rechten Auges um 90 % gleich. Durch den Unfall sei er daher nahezu ganz erblindet. Er steht auf dem Standpunkt, die Beklagte müsse deshalb bei der Bemessung der Entschädigung einen Invaliditätsgrad von 70 % zugrunde legen. Von der sich hiernach noch ergebenden Forderung hat er mit der Klage einen Teilbetrag von 5 000,— DM nebst Zinsen geltend gemacht. ♦ Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie ist der Ansicht, der höhere Invaliditätsgrad nach § 7 II 2 c AVB sei nur anzunehmen, sofern die Sehkraft des nicht durch den Unfall geschädigten Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles vollständig verloren war. Bei teilweisem Verlust, wie ihn der Kläger behaupte, sei die Bestimmung unanwendbar. Insbesondere komme eine von dem höheren Invaliditätsgrad (70 %) ausgehende teilweise Entschädigung gemäß § 7 II 3 AVB nicht in Betracht. Im übrigen hat die Beklagte bestritten, daß die Sehkraft des rechten Auges nur 10 % betrage, und auf die Möglichkeit einer Hornhautverpflanzung verwiesen, wie sie der Kläger vor dem Unfall an dem ebenso mißgebildeten linken Auge mit Erfolg habe durchführen lassen. Der Kläger hat hierauf entgegnet, er könne sich wegen der Gefahr der totalen Erblindung zu einer solchen Operation nicht entschließen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die gänzliche Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Der Klageanspruch hängt von einer Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten ab, die in der Revisionsinstanz entsprechend § 549 Abs. 1 ZPO frei nachprüfbar ist (Prölss/Martin WG 19. Aufl., Vorbem. III Bim. Nachw.). Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gemäß § 546 ZPO unterliegt keinen Bedenken. Das Berufungsgericht hat § 7 II 2 c AVB dahin ausgelegt, daß bei der Ermittlung der Entschädigung von dem höheren Invaliditätsgrad (70 %) auch dann auszugehen ist, wenn die Sehkraft des nicht vom Unfall betroffenen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles nur teilweise verloren war. Es hat festgestellt, daß die Gebrauchsfähigkeit des rechten Auges des Klägers im UnfallZeitpunkt um 70 % vermindert war. Daher hat es dem Kläger in Anwendung von § 7 II 3 AVB 70 % des Mehrbetrages zugebilligt, um den die Versicherungsleistung bei Annahme eines Invaliditätsgrades von 70 % gegenüber 30 % höher ist. Nach der angesteilten Berechnung standen dem Kläger hiernach die als Teilbetrag geforderten weiteren 5 000,— DM zu. Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen. Die in § 7 II 2 AVB enthaltene Gliedertaxe regelt nur die Grundtatbestände des völligen Verlustes der aufgeführten Körperteile oder Sinnesorgane. Dementsprechend stellen die Jeweils angegebenen Prozentzahlen die Höchstsätze der anzunehmenden Invalidität dar. Diese Sätze gelten nach § 7 II 3 Satz 1 AVB auch bei vollständi- ger Gebrauchsunfähigkeit eines Körperteils oder Sinnesorgans. Über den teilweisen Verlust oder die teilweise Gebrauchsunfähigkeit verhält sich allein § 7 II 3 Satz 2 AVB. In diesen Fällen wird nach der Bestimmung der entsprechende Teil des Satzes der Gliedertaxe angenommen. Diesem systematischen Aufbau der Vorschriften entspricht es, daß in § 7 II 2 c AVB eine Regelung nur für den gänzlichen Verlust der Sehkraft sowohl des unfallbetroffenen wie des vorgeschädigten anderen Auges getroffen worden ist. Bei teilweisem Verlust greift § 7 II 3 Satz 2 AVB ein. Hinsichtlich des vom Unfall betroffenen Auges steht dies außer Zweifel. Es muß aber ebenso für das vorgeschädigte andere Auge gelten. Die genannte Bestimmung stellt eine notwendige Ergänzung der Gliedertaxe dar, weil bei sämtlichen Körperteilen und Sinnesorganen, die dort nur für den angenommenen Fall des gänzlichen Verlustes behandelt werden, auch eine teilweise Schädigung möglich ist. Die für diese Fälle erforderliche Regelung trifft § 7 II 3 Satz 2 AVB uneingeschränkt und gleichlautend dahin, daß dann der entsprechende Teil des jeweiligen Satzes der Gliedertaxe zu gewähren ist. Für den 70 % betragenden In-validitätsgrad bei völliger, jedoch nur auf einem Auge unfallbedingter Erblindung wird an keiner Stelle zu dem Ausdruck gebracht, daß der Anspruch auf den entsprechenden Teil der Entschädigung nur bei einem Teilverlust der Sehkraft des vom Unfall betroffenen Auges bestehen solle, während es bei jeder noch so erheblichen Teilschädigung des anderen Auges grundsätzlich bei dem Invaliditätsgrad von 30 % zu bewenden habe. Eine solche Einschränkung ist nach dem Gesagten auch dem Wort- laut von § 7 II 2 c AVB nicht etwa deshalb zu entnehmen, weil dort nur von dem (gänzlichen) Verlust der Sehkraft des anderen Auges die Rede ist* Dieses Verständnis der beiden ineinandergreifen-den Vorschriften rechtfertigt sich vor allem aus ihrem Sinn und wirtschaftlichen Zweck. Ein Invaliditätsgrad von 30 % beim Verlust der Sehkraft eines Auges erschien für den Regelfall angemessen und ausreichend, daß der Versicherungsnehmer weiterhin über die Sehkraft des anderen Auges verfügte. War dies infolge einer Vorschädigung, gleich ob durch Unfall oder auf andere Weise, nicht der Fall, so mußte das Unfallereignis den Verletzten ungleich härter treffen. Dem hierdurch auftretenden höheren Bedarf ist durch die Schaffung eines besonderen, höheren Invaliditätsgrades Rechnung getragen worden. Dieser ist in der Gliedertaxe entsprechend ihrem durchgängigen Prinzip für den Fall der völligen Erblindung auf beiden Augen festgesetzt worden. Da hier der Endzustand jedoch nur bei einem Auge unmittelbare Unfallfolge, bei dem anderen dagegen Auswirkung einer an sich nicht entschädigungspflichtigen, früheren Erkrankung oder Verletzung war, ist der Invaliditätsgrad nicht wie bei dem unfallbedingten Verlust der Sehkraft beider Augen mit 100 %, sondern niedriger mit 70 % angenommen worden. Der Sache nach handelt es sich bei der Einbeziehung des nicht von dem Unfall betroffenen, schon vorher geschädigten Auges in den anzunehmenden Invaliditätsgrad um die Berücksichtigung einer bestehenden Vorinvalidität zugunsten des Versicherungsnehmers (so zutreffend LG Göttingen VersR 1963, 1017, 1018). Es liegt auf der Hand, daß der Grundgedanke, der zu dieser Regelung geführt hat, Sinn und Berechtigung nicht verliert, sobald die Sehkraft des vorgeschädigten Auges bei Eintritt des Versicherungsfalles zu weniger als 100 % verloren war. Denn auch dann trifft der Verlust der Sehkraft des vom Unfall betroffenen Auges den Versicherungsnehmer härter als bei voll erhaltener Sehkraft des anderen Auges, wenn auch gradmäßig geringer. Deshalb ist der in die Gliedertaxe aufgenommene Grundtatbestand, soweit er den gänzlichen Verlust des anderen Auges annimmt, nicht im Sinne einer Bedingung zu verstehen, die schlechterdings erfüllt sein müsse, um den vorgesehenen höheren Invaliditätsgrad von 70 % auszulösen. Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck der gesamten Regelung, bei einer TeilSchädigung des nicht vom Unfall betroffenen Auges die in § 7 II 3 Satz 2 AVB bestimmte Abstufung ebenso Platz greifen zu lassen wie bei dem unfallgeschädigten Auge. Dies gilt um so mehr, als eine teilweise Vorinvalidität des vom Unfall betroffenen Auges durch eine prozentuale Kürzung der Versicherungsleistung zu Lasten des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen ist (vgl. LG Göttingen aaO). Die Beklagte hat hiervon durch einen Abzug von 5 % gemäß § 9 Abs. 4 AVB Gebrauch gemacht. Das spricht dafür, daß hinsichtlich des anderen Auges, wo sich die Vorinvalidität zugunsten des Versicherungsnehmers auswirkt, nicht anders zu verfahren ist. Wäre das nach alledem zu folgernde Ergebnis nicht gewollt, so hätte dies in den von der Beklagten verwandten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu dem Ausdruck gebracht werden müssen. Das Berufungsgericht hat die hiernach geschuldete Entschädigung im Ansatz so berechnet, daß es dem Kläger wegen des unfallbedingten Verlustes der Sehkraft eines Auges 30 % (abzüglich 1,5 %) der Versicherungssumme und wegen der teilweisen Vorinvalidität des anderen Auges einen Zuschlag in Höhe von 70 % des Unterschiedsbetrages zwischen 30 % und 70 % der Versicherungssumme, mithin weitere 28 % zugebilligt hat. Diesem Verfahren kann nicht gefolgt werden. Es liefert nur dann ein richtiges Ergebnis, wenn - wie schon vorliegend nicht - wegen des unfallbetroffenen Auges die volle Entschädigung geschuldet wird. Ist dies nicht der Fall, so führt die Zerlegung in eine Grundentschädigung nach dem Invaliditätsgrad von 30 % und einen (unverändert bleibenden) Zuschlag wegen des anderen Auges zu einer übersetzten Versicherungsleistung, die auf einen überwiegenden Eintritt des Versicherers für die VorInvalidität des anderen Auges hinauslaufen könnte. Wenn der Verlust oder die Beeinträchtigung der Sehkraft beider Augen zu bewerten ist, muß grundsätzlich von dem für diesen Fall bestimmten höheren Invaliditätsgrad, hier also 70 %, ausgegangen werden (so für den Verlust des Gehörs Wussow AUB 4. Aufl., § 8 Anm. 11). Dieser Invaliditätsgrad ist vorliegend, da die Sehkraft des rechten Auges nicht ganz, sondern nur zu 70 % verloren war, auf den zwischen 70 % und 30 % liegenden Satz zu vermindern, der diesem Teilverlust entspricht, also auf 58 %. Aus der Versicherungssumme von 50 000,— DM ergäben sich hiernach 29 000,— DM, wenn der Kläger für den Verlust der Sehkraft des linken Auges voll zu entschädigen wäre. Da er sich insoweit aber einen Abzug von 5 % gefallen lassen muß, verbleiben 27 550f— DM (nicht: 28 250,— DM). Der Kläger hat bisher insgesamt 21 375,— DM erhalten. Demnach 10 - ist die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis richtig, daß er die mit der Klage verlangten weiteren 5 000,— DM in jedem Falle noch zu fordern hat, gleichviel wie es sich mit der von der Beklagten gewährten außertariflichen Erhöhung ihrer Leistungen verhält. Die Revision der Beklagten mußte nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden. Dr. Hauß Johanns en Dr. Pfretzschner Dr Reinhardt Knüfer