Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. August 1965 verursachte der Zweitkläger als Fahrer des Lastkraftwagens einen Unfall, bei dem eine 18^ährige Fußgängerin schwer verletzt wurde. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Beklagte sowohl in der Haftpflicht- als auch in der Fahrzeugversicherung nach § 25 WG nicht zur Leistung verpflichtet wäre, wenn die Kläger vor dem Unfall eine Erhöhung der Gefahr im Sinne des § 23 WG vorgenommen hätten. Das Berufungsgericht hat die Vornahme einer Gefahrerhöhung verneint und dazu ausgeführt: In den beiden Wochen vor dem Unfall habe der Zweitkläger die höchstzulässige Arbeits-, Arbeitsschicht- und Lenkzeit regelmäßig überschritten. Bei dem Zweitkläger habe die geringste Lenkzeit Jedoch 10 Stunden und 11 Minuten (13. Bei der Prüfung, ob eine ständige Überbeanspruchung des Fahrers vorliegt, hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der Zweitkläger zwar die täglichen Lenk-und Arbeitszeiten überschritten, die Mindestruhezeiten hingegen bis auf zwei geringfügige Ausnahmen eingehalten hat. Bei dieser Gesamtwürdigung hat das Berufungsgericht in der Überschreitung der Lenk- und Arbeitszeiten noch keine erhebliche Erhöhung der Gefahr gesehen. Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen ausgegangen, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Gefahrerhöhung durch ständige Überbeanspruchung des Fahrers entwickelt hat (BGH VersR 1965, 846; 1966, 131). Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, daß ein Verstoß gegen § 15 a Abs. 1 StVZO in dem hier gegebenen Umfang für sich allein zur Annahme einer Gefahrerhöhung ausreiche und es auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeiten nicht mehr ankomme. Ist die Überschreitung der täglichen Lenk- und Arbeitszeiten so erheblich, daß eine Erholung des Fahrers selbst bei Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeiten ausgeschlossen oder doch zu demindest sehr fragwürdig erscheint, so liegt eine Erhöhung der Gefahr vor. Werden die täglichen Lenk- und Arbeitszeiten hingegen nicht über das hier festgestellte Maß hinaus überschritten, dann ist zu berücksichtigen, ob der Fahrer wenigstens die vorgeschriebenen Mindestruhezeiten eingehalten hat. Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob der Zweitkläger durch die Gestaltung seiner Freizeit ständig zu wenig Schlaf gehabt hat, weil auch in diesem Falle, unabhängig von der Einhaltung der Vorschriften über die Dauer der Lenk-, Arbeits-, Arbeitsschicht- und Ruhezeit, eine ständige Übermüdung vorliegen könne. Es hat dazu ausgeführt: Die Beklagte habe behauptet, der Zweitkläger habe nach dem Eintreffen bei seiner Mutter in Holzelfingen regelmäßig in erheblichem Umfange noch in deren Landwirtschaft gearbeitet. Wieso aus dem gegen die Kläger ergangenen Strafurteil, wie die Revision meint, folgen soll, daß der Zweitkläger in der Landwirtschaft seiner Mutter regelmäßig in erheblichem Umfang gearbeitet habe, ist nicht ersichtlich. Kein Erfolg ist auch der Verfahrensrüge der Revision beschieden, das Berufungsgericht hätte dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den die Beklagte in ihrem nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 29* Januar 1969 gestellt hatte, entsprechen müssen. Schließlich hält das Berufungsgericht auch das Begehren des Erstklägers für berechtigt, ihm auf Grund seiner Fahrzeugversicherung die Reparaturkosten für den beschädigten Lastkraftwagen zu ersetzen. Denn die Beklagte habe, wie das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Landgericht annimmt, nicht bewiesen, daß der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt worden sei.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 10. Februar 1971 IV ZR 34/69 B 1 e c h e r , JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Versicherungs-Gesellschaft AG,M|BBP/ Italien, vertreten durch Direktor Hans-Georg SflH^fals Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland, Ost-V/fP-Straße 0, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof und Dr. gegen 1.) dl runternehmer Wilhelm S c shme: |straße 0, 2.) den Kraftfahrer Paul R u Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter des Klägers zu 1): Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbevollmächtigter des Klägers zu 2): Rechtsanwalt 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Februar 1969 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Erstkläger war Halter eines Lastzuges, den er vorwiegend zu dem Kies- und Sandtransport verwendete. Der Lastzug war bei der Beklagten haftpflichtversichert und mit einem Selbstbehalt von 1.000 DM auch kaskoversichert. Am 19. August 1965 verursachte der Zweitkläger als Fahrer des Lastkraftwagens einen Unfall, bei dem eine 18^ährige Fußgängerin schwer verletzt wurde. Die Kläger begehren von der Beklagten, ihnen Versicherungsschutz zu gewähren. Der Erstkläger verlangt außerdem auf Grund seiner Fahrzeugversicherung, ihm die Reparaturkosten des Lastkraftwagens abzüglich des Selbst-behalts zu ersetzen. Die Beklagte lehnt Jede Leistung ab, weil der Zweitkläger vor dem Unfall ständig die vorgeschriebenen Arbeits-, Arbeitsschicht- und Lenkzeiten überschritten und die vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten habe. Außerdem habe er nach Beendigung der Fahrten für den Erstkläger noch in der Landwirtschaft seiner Mutter gearbeitet, was dem Erstkläger bekannt gewesen sei. Wegen der darin zu sehenden Gefahrerhöhung sei die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Beklagte sowohl in der Haftpflicht- als auch in der Fahrzeugversicherung nach § 25 WG nicht zur Leistung verpflichtet wäre, wenn die Kläger vor dem Unfall eine Erhöhung der Gefahr im Sinne des § 23 WG vorgenommen hätten. Das Berufungsgericht hat die Vornahme einer Gefahrerhöhung verneint und dazu ausgeführt: In den beiden Wochen vor dem Unfall habe der Zweitkläger die höchstzulässige Arbeits-, Arbeitsschicht- und Lenkzeit regelmäßig überschritten. Die Arbeitsund die Arbeitsschicht- zeit seien im Durchschnitt um etwa 1 3/4 Stunden täglich überschritten worden. Die tägliche Lenkzeit dürfe nach § 15 a StVZO höchstens 9 Stunden, bei 2 Arbeitsschichten wöchentlich aus besonderem Anlaß auch 10 Stunden betragen. Bei dem Zweitkläger habe die geringste Lenkzeit Jedoch 10 Stunden und 11 Minuten (13. August 1965) und die höchste Lenkzeit 10 Stunden und 51 Minuten (10. August 1965) betragen. Die Ruhezeit, d. h. die Zeit, die zwischen zwei Arbeitsschichten liegen müsse, habe nach dem maßgeblichen Tarifvertrag mindestens 10 Stunden betragen. Diese Zeit habe der Zweitkläger in der Zeit vom 3. bis zu dem 19. August 1965 nur zweimal unterschritten, und zwar in der Nacht vom 4. zu dem 5. August 1965 um 8 Minuten und in der Nacht vom 18. August 1965 zu dem Unfalltag um 13 Minuten. Bei der Prüfung, ob eine ständige Überbeanspruchung des Fahrers vorliegt, hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der Zweitkläger zwar die täglichen Lenk-und Arbeitszeiten überschritten, die Mindestruhezeiten hingegen bis auf zwei geringfügige Ausnahmen eingehalten hat. Bei dieser Gesamtwürdigung hat das Berufungsgericht in der Überschreitung der Lenk- und Arbeitszeiten noch keine erhebliche Erhöhung der Gefahr gesehen. Eine nur unerhebliche Erhöhung der Gefahr bleibt aber nach § 29 WG außer Betracht. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen ausgegangen, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Gefahrerhöhung durch ständige Überbeanspruchung des Fahrers entwickelt hat (BGH VersR 1965, 846; 1966, 131). Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, daß ein Verstoß gegen § 15 a Abs. 1 StVZO in dem hier gegebenen Umfang für sich allein zur Annahme einer Gefahrerhöhung ausreiche und es auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeiten nicht mehr ankomme. Ist die Überschreitung der täglichen Lenk- und Arbeitszeiten so erheblich, daß eine Erholung des Fahrers selbst bei Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeiten ausgeschlossen oder doch zu demindest sehr fragwürdig erscheint, so liegt eine Erhöhung der Gefahr vor. Werden die täglichen Lenk- und Arbeitszeiten hingegen nicht über das hier festgestellte Maß hinaus überschritten, dann ist zu berücksichtigen, ob der Fahrer wenigstens die vorgeschriebenen Mindestruhezeiten eingehalten hat. Das trifft hier zu. In einem solchen Falle ist der Überschreitung der täglichen Lenk- und Arbeitszeiten ein geringeres Gewicht beizu demessen. Denn die Fahrtüchtigkeit des Fahrers ist dann nicht so stark und fortdauernd beeinträchtigt, daß eine erhebliche ständige Überbeanspruchung des Fahrers und damit eine Erhöhung der Gefahr im Sinne des § 23 Abs. 1 WG vorliegen muß. II. Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob der Zweitkläger durch die Gestaltung seiner Freizeit ständig zu wenig Schlaf gehabt hat, weil auch in diesem Falle, unabhängig von der Einhaltung der Vorschriften über die Dauer der Lenk-, Arbeits-, Arbeitsschicht- und Ruhezeit, eine ständige Übermüdung vorliegen könne. Es hat dazu ausgeführt: Die Beklagte habe behauptet, der Zweitkläger habe nach dem Eintreffen bei seiner Mutter in Holzelfingen regelmäßig in erheblichem Umfange noch in deren Landwirtschaft gearbeitet. Diese Behauptung der Beklagten habe Jedoch keiner der dazu gehörten Zeugen bestätigt. Es stehe lediglich fest, daß der Zweitkläger hin und wieder noch kurze Zeit für den landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet habe. Ob der Unfallhergang auf eine Übermüdung schließen lasse, könne dahinstehen. Denn hierdurch könne allenfalls eine einmalige, nicht aber eine ständige Übermüdung bewiesen werden. In der einmaligen Übermüdung liege Jedoch keine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 WG. Auch gegen diese Ausführungen ist rechtlich nichts einzuwenden. Wieso aus dem gegen die Kläger ergangenen Strafurteil, wie die Revision meint, folgen soll, daß der Zweitkläger in der Landwirtschaft seiner Mutter regelmäßig in erheblichem Umfang gearbeitet habe, ist nicht ersichtlich. Im übrigen können die Feststellungen des Strafurteils insoweit auf sich beruhen, weil das Berufungsgericht sich auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme fehlerfrei ein eigenes Urteil gebildet hat. Kein Erfolg ist auch der Verfahrensrüge der Revision beschieden, das Berufungsgericht hätte dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, den die Beklagte in ihrem nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 29* Januar 1969 gestellt hatte, entsprechen müssen. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand kein Anlaß, wenn das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten nach § 529 Abs. 2 und 3 ZPO als verspätet hätte zurückweisen müssen. Die Voraussetzungen dafür haben nach der rechtlich nicht angreifbaren Begründung des Berufungsgerichts Vorgelegen. III. Schließlich hält das Berufungsgericht auch das Begehren des Erstklägers für berechtigt, ihm auf Grund seiner Fahrzeugversicherung die Reparaturkosten für den beschädigten Lastkraftwagen zu ersetzen. Denn die Beklagte habe, wie das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Landgericht annimmt, nicht bewiesen, daß der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Da auch insoweit keine rechtlichen Bedenken bestehen, ist die Revision der Beklagten in vollem Umfange nicht begründet; sie ist daher zurückzuweisen. Dr. Hauß Johannsen Wüstenberg Dr. Bukow Dr. Buchholz