Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Becht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17« September 1964 wird zurück-gewiesene Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Gesundheitsschadens» Diesen hat das Landesamt für die Wiedergutmachung Stuttgart nach Einholung vertrauensärztlicher Gutachten durch Bescheid vom 15» November I960 zurück-gewieseno Die dagegen erhobene Klage hat das Landgericht nach Einholung von Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik Tübingen und der Universitäts-Hautklinik in Tübingen im schriftlichen Verfahren abgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, daß die derzeitigen Gesundheitsschäden der Klägerin mit Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang mit der Verfolgung stünden» Mit der gemäß § 221 Abs» 1 BIG zulässigen Revision verfolgt die Klägerin ihr Entschädigungsbegehren weiter» Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen» Liese Voraussetzungen sind hier erfüllt« Lie kritische Stellungnahme zu der Rechtsprechung des Senats von Heyde (RzW 1965, 8) beachtet nicht hinreichend, daß gemäß § 209 Abs« 1 BEG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung für das Verfahren vor den Entschädi-gungsgerichten nur sinngemäß Anwendung^ finden: Las : der Klägerin zugestellte Schriftstück gibt die Urteilsformel so wieder, wie sie von den entscheidenden Richtern des Landgerichts, die das Urteil durch Zustellung an Verkündungs Statt entstehen lassen wollten, besehlos-sen worden ist« Laß die Zustellung auf Veranlassung der Geschäftsstelle erfolgt ist, ergibt sich aus dem Schriftstück, welches die Urteilsformel enthält und namens der Geschäftsstelle von einer Justizangestellten unterzeich~ net worden ist (vgl« Bl« 6 SA)« Ferner sprechen dafür die nach § 212 a ZPO ausgestellten, zu den Akten gebrachten Empfangsbescheinigungen des Prozeßbevollmäch-tigten der Klägerin und des Vertreters des beklagten Landes Uber die Zustellung der Urteilsforrael (Bl» 65?
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XV ZR 54/65 URTEIL Verkündet am 11. Mai 1966 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Regina 9 IVXclgUX JLJi uiiu. iicviöxuaojvxctgcx xu5 - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen das Land Baden - Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Becht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17« September 1964 wird zurück-gewiesene Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Die außergerichtlichen Kosten des Revisions-rechtszuges trägt die Klägerin» Von Rechts wegen ■Tatbestand: Die am 1921 in ^(HB^^°len geborene Klägerin wurde nach der deutschen Besetzung Dolens im zweiten Weltkrieg verfolgt, weil sie Jüdin ist» Wegen ihres Freiheitsschadens ist sie entschädigt worden» Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Gesundheitsschadens» Diesen hat das Landesamt für die Wiedergutmachung Stuttgart nach Einholung vertrauensärztlicher Gutachten durch Bescheid vom 15» November I960 zurück-gewieseno Die dagegen erhobene Klage hat das Landgericht nach Einholung von Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik Tübingen und der Universitäts-Hautklinik in Tübingen im schriftlichen Verfahren abgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, daß die derzeitigen Gesundheitsschäden der Klägerin mit Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang mit der Verfolgung stünden» Der Tenor dieses Urteils ist dem Landesamt am Ho Februar 1962 und dem Bevollmächtigten der Klägerin am 15° Februar 1962, das vollständige Urteil ist beiden Parteivertretern am 30» Juli 1962 zugestellt worden» Das vom Vertreter der Klägerin überreichte Urteil, das diesem am 15° Februar 1962 ohne Gerichtsstempel zugestellt worden ist, trägt folgenden Vermerk: "Gefertigtl Stuttgart, den 13» Februar 1962 Geschäftsstelle des Landgericht (gezo) Schreiber (Schreiber) Just»Angest°" Die Klägerin hat mit am 25° Januar 1963 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat das Berufungsgericht verworfen» Mit der gemäß § 221 Abs» 1 BIG zulässigen Revision verfolgt die Klägerin ihr Entschädigungsbegehren weiter» Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen» Entseheidungsgründe; Die Revision ist nicht begründete Io Das Berufungsgericht ist gemäß §§ 209 Abs» 1, 218 Abs» 2 Satz 2 BEG, 128 Abs« 2, 310 Abs« 2, 516 ZPO davon ausgegangen, daß die der Verkündung gleichstehende Wirkung mit der letzten notwendigen Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 15° Februar 1962 eingetreten, die Berufungsfrist also am 15» Januar 1963 abgelaufen sei, so daß die erst am 25» Januar 1963 eingegangene Berufung verspätet sei o Die Urteilsformel sei der Klägerin rechtswirksam zugestellt worden, da eine Ausfertir* gung oder eine beglaubigte Abschrift nicht zugestellt zu werden brauche. Die Gerichtsferien hätten auf den Lauf der Berufungsfrist keinen Einfluß* Ile Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg* Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils der Klägerin rechtswirksam zugeotellt worden sei* V/ie der Senat in seinem Be-schluß vom 20. September 1963 - IV ZB 99/63 - (HzW 1964, 328 Nr. 43) ausgesprochen hat, 1st dafür, daß das Urteil nach § 310 Abs» 2 ZPO - anstelle durch Verkündung -durch die Zustellung der Urteilsformel existent wird, nicht die Zustellung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des Urteils unerläßliche Vielmehr genügt es, daß das den Parteien zugestellte Schriftstück die Urteilsformel wiedergibt, wie sie die entscheidenden Richter des Landgerichts beschlossen hatten, die das Urteil durch Zustellung an Verkündungs Statt zur Entstehung gelangen lassen wollten, und daß die Geschäftsstelle des Landgerichts die demnach erforderlichen Zustellungen der Urteilsformel bewirken wollte und bewirkt hat (vergl« BGHZ 15, 142, 144)° Liese Voraussetzungen sind hier erfüllt« Lie kritische Stellungnahme zu der Rechtsprechung des Senats von Heyde (RzW 1965, 8) beachtet nicht hinreichend, daß gemäß § 209 Abs« 1 BEG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung für das Verfahren vor den Entschädi-gungsgerichten nur sinngemäß Anwendung^ finden: Las : der Klägerin zugestellte Schriftstück gibt die Urteilsformel so wieder, wie sie von den entscheidenden Richtern des Landgerichts, die das Urteil durch Zustellung an Verkündungs Statt entstehen lassen wollten, besehlos-sen worden ist« Laß die Zustellung auf Veranlassung der Geschäftsstelle erfolgt ist, ergibt sich aus dem Schriftstück, welches die Urteilsformel enthält und namens der Geschäftsstelle von einer Justizangestellten unterzeich~ net worden ist (vgl« Bl« 6 SA)« Ferner sprechen dafür die nach § 212 a ZPO ausgestellten, zu den Akten gebrachten Empfangsbescheinigungen des Prozeßbevollmäch-tigten der Klägerin und des Vertreters des beklagten Landes Uber die Zustellung der Urteilsforrael (Bl» 65? 66 GA), die ergeben, daß es sich um Zustellungen handelte, die von der Geschäftsstelle des Landgerichts veranlaßt waren» Unter diesen Umständen konnte auch auf die Beifügung eines Gerichtsstempels auf der zugestellten Urkunde verzichtet werden» III. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen Hechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht enthalten, ist die Revision der Klägerin mit der sieh aus den §§ 209 Abs» 1, 225 Abs» 1 BEG, 97 Abs» 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuv/eisen» Ascher Baske Johannsen von der Mühlen Dr. Loewenheim