Hat eine verfolgte Ehefrau vor ihrer Auswanderung im Geschäft ihres Mannes mitgearbeitet, so ist die Frage« ob diese Mitarbeit zur wirtschaftlichen Nutzung der Arbeitskraft oder um der Ehe willen geleistet wurde, nach den Lebensverhältnissen der Eheleute vor der Auswanderung in Deutschland zu beurteilen, auch wenn bei ausländischer Staatsangehörigkeit der Ehegatten das für die Rechtsbeziehungen der Ehegatten untereinander nach Art„ 14 EGBGB maßgebende fremde Recht eine Pflicht der Ehefrau zur unentgeltlichen Mitarbeit im Geschäft ihres Mannes nicht kennt« Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Mit dieser Begründung hat die Klägerin für don Schaden im beruflichen Fortkommen anstelle der Kapital ' entschädigung monatliche Renton gefordert, und zwar nach *> Der Klägerin steht eine Entschädigung wegen der verfolgungsbedingten Aufgabe ihrer Tätigkeit in dem Geschäft der Offenen Handelsgesellschaft, der ihr Ehemann als persönlich haftender Gesellschafter angehörto» nur zu, wenn sie hierdurch in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt wurde« Das folgt aus don Bestimmungen der §§ 65, 66, 67 , 87 , 88, H5 BEGj § 2 der 3. Ob eine Ehefrau, die im Geschäft ihres Marines oder in einer OHG, an der ihr Ehemann als Gesellschafter beteiligt ist, mitarbeitet, ihre Arbeitskraft zu Erwerbs zwecken nutzt, oder ob sie diese Arbeit nur leistet, um der ehelichen Lebensgemeinschaft eine bessere wirtschaftliche Grundlage zu geben, ist für die hier in Frage 2c Es kommt daher für die Entscheidung des Rechtsstre darauf an, ob die Klägerin zur wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft oder im Hinblick auf die eheliche Lobonsgeaeinschsft im Geschäft ihres Mannes und seines Teilhabers raitgearbeitet hat. Auch dann, wenn etwa das nach Art. 14 EGBGB für die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander anzu-wendende fremde Recht eine Pflicht der Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft des Mannes nicht kennt, kann der Tatrichter aus den Umständen, die für die Ehe und die wirtschaftliche Lage der Ehegatten bedeutsam sind, die Überzeugung gewinnen, daß die Ehefrau nicht um dos Erwerbes willen mitgearbeitet hat© Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht die Verhältnisse, in denen die Klägerin und ihr Ehemann sei "918 in Deutschland lebten, geprüft. Er ist hier zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin nicht zu Erwerbozweclcen im Geschäft ihres Mannes mitgearbeitet hat. So ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Gewinne, die vor Beginn der Verfolgung von der Gesellschaft erzielt wurden, beiden Familien ein Einkommen gewährten, das erheblich über den für die Einstufung in die Gruppe des höheren Dienstes maßgebenden Ziffern lag. Auch dann, wenn die Klägerin erst nach Errichtung der Gesellschaft ihre Tätigkeit aufnahm, brauchte das Berufungsgericht aus diesen günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zu schließen, daß nach den Lebensverhältnissen der Ehegattei eine unentgeltliche, nicht um des Erwerbes willen aus ■ geübte Mitarbeit nicht in Präge kam. Daß diese Mitarbeit auch wirtschafte lieh wertvoll war, schließt nicht aus, daß die Klägerin nach der Ansicht des Berufungsrichters im Incercsse der Ehe mitarbeitete. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnahmen, daß durch die Mitarbeit der Klägerin sogar dio Beschäftigung eines weiteren Angestellten erspart werden konnte-. Die Revision irrt ferner, wenn sie meint, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei eine Mitai’beit der Ehefrau im Geschäft des Ehemannes im allgemeinen nicht üblich, wenn der Ehemann nach seinem Einkommen mit einem Beamten des höheren Dienstes zu vergleichen sei» Rach der Auffassung der Revision hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann eine Ausnahme zugelassen, wenn ein Arzt oder ein Rechtsanwalt grade in seiner Ehefrau eine * Helferin gehabt habe, der er besonderes Vertrauen schenken konnte. Aus dem Gesagten ergibt sich ferner, daß es für die Anwendung der Gesetzesbestimmungen des Bundesentschä digungsgesetzes nicht darauf ankommt, wie die unontgclb liehe Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft des Mannes steuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich beurteilt wird« Auf diese Fragen brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. keine Umstände vor, die für das Bestehen einer Innengesellachaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann sprechen könnten..
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung% noin BEG §§ 64-, 65 Hat eine verfolgte Ehefrau vor ihrer Auswanderung im Geschäft ihres Mannes mitgearbeitet, so ist die Frage« ob diese Mitarbeit zur wirtschaftlichen Nutzung der Arbeitskraft oder um der Ehe willen geleistet wurde, nach den Lebensverhältnissen der Eheleute vor der Auswanderung in Deutschland zu beurteilen, auch wenn bei ausländischer Staatsangehörigkeit der Ehegatten das für die Rechtsbeziehungen der Ehegatten untereinander nach Art„ 14 EGBGB maßgebende fremde Recht eine Pflicht der Ehefrau zur unentgeltlichen Mitarbeit im Geschäft ihres Mannes nicht kennt« BGH, Urto v, 20. Januar 1965 - IV ZR 54/64 - OLG Gelle LG llildcsheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 54/64 URTEIL Verkündet am 20. Januar 1965 Broeske, Justizangeateilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungarechtsstreit der Ehefrau Freida &d^straße^^, T geh. f Klägerin und Reviaionaklägerin, - Prozeßhevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. II - Zustellungsbevoll-mächtigter: Rechtsanwalt Fritz-Dieter gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in E0Hi) Beklagter und Revisionsheklagter. 2 ■Der IVo- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg., Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9« Oktober 1963 wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen, Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben* Von Rechts wegen Tatbestand; Die am MB'* 896 geborene Klägerin entstammt einer jüdischen Familie» Sie heiratete am 3*9*1918 in den jüdischen Kaufmann Szaja Wolf SflHB. Beide Eheleute sind polnische Staatsangehörige. Zur Zeit der Heirat war der Ehemann der Klägerin Angestellter des jüdischen Kaufmanns Mendel RCHHto» der in ein Strumpf- und Textilwarengroß- und Einzelhandels-geschäft betrieb. Er heiratete i9?8 eine Schwester der Klägerin. Im folgenden Jahre nahm RflHIHl den Ehemann der Klägerin als Gesellschafter in sein Geschäft auf» Es wurde daraufhin als Offene Handelsgesellschaft mit der Firma M. RflHHP& Co. im Handelsregister eingo-tragon, die beiden Gesellschafter waren je zur Hälfte an dem Gewinn und Verlust beteiligt. Die Gesellschaft bestand bis 1933, in diesem Jahre wanderten die Klägerin und ihr Ehemann nach Rumänien aus. Seit ’949 wohnen sie in Israel, Mendel und der Ehemann der Klägerin er- halten wegen der verfolgungsbedingten Verdrängung aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit Renten« die nach den Versorgungsbezügen der Beamten des höheren Dienstes errechnet worden sind. Die Klägerin fordert Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen., mit der Begründung, daß sio von 1920 bis 1933 in dom Geschäft ihres Ehemannes und ihres Schwagers mitgearbeitet habe und aus dieser Stol lung durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmon verdrängt worden sei. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin diese Leistungen nicht bewilligt» Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angefochten und vorgetragen,, daß sie am Anfang ihrer Tätigkeit Wege zu Banken, Färbereien und sonstigen Geschäften erledigt habe. Später habe sich ihre Tätigkeit ausgeweitet, sie habe den Verkauf und die Außenstände überwacht, Kundenbesuche empfangen und ihren Ehemann auch auf Geschäftsreisen in die Exportabsatzgebieto der Firma begleitet, ^abei seien ihre rumänischen Sprachkenntnisse sehr wertvoll gewesen. Auf diese 'Veise habe sie dem Unternehmen mindestens einen Angestellten erspart. Mit dieser Begründung hat die Klägerin für don Schaden im beruflichen Fortkommen anstelle der Kapital ' entschädigung monatliche Renton gefordert, und zwar nach 4 den Sätzen der Versorgungsbezüge der Beamten dos höhoren Dienstes, Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzu woisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurüekgewiesen» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen. Ent sch eidungs gründe^ Das Recntsraittel ist unbegründet« *> Der Klägerin steht eine Entschädigung wegen der verfolgungsbedingten Aufgabe ihrer Tätigkeit in dem Geschäft der Offenen Handelsgesellschaft, der ihr Ehemann als persönlich haftender Gesellschafter angehörto» nur zu, wenn sie hierdurch in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt wurde« Das folgt aus don Bestimmungen der §§ 65, 66, 67 , 87 , 88, H5 BEGj § 2 der 3. DV-BEG. Ob eine Ehefrau, die im Geschäft ihres Marines oder in einer OHG, an der ihr Ehemann als Gesellschafter beteiligt ist, mitarbeitet, ihre Arbeitskraft zu Erwerbs zwecken nutzt, oder ob sie diese Arbeit nur leistet, um der ehelichen Lebensgemeinschaft eine bessere wirtschaftliche Grundlage zu geben, ist für die hier in Frage 5 kommende Zeit nach den Lebenyverhältnissen der .uhoga fcte zu beurteilen. In weiten Bereichen des Handels und Hane werks, aber auch bei freien Berufen, war und ist diese nach der Überzeugung der beteiligten Kreise um der Ehe willen geleistete Mitarbeit üblich, bei Ärzten, Rechtsanwälten und Journalisten jedenfalls nicht außergewöhn lieh» Daher hat § 1356 Abs» 2 BGB a,F. der Ehefrau eine solche Mitarbeit zur Pflicht gemachte Bei dieser Mitarbeit der Ehefrau fehlt es regelmäßig an einer wirtschaftlichen Nutzung der Arbeitskraft. Von diesen, in einer Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes = entwickelten Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausg« gangen (RzlV 6*, 2<5 Nr. 3; 61, 317 Nr© 25,- 61, 393 Nr. 62, 126 Nr© 20; 63, 502 Nr. 20). 2c Es kommt daher für die Entscheidung des Rechtsstre darauf an, ob die Klägerin zur wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft oder im Hinblick auf die eheliche Lobonsgeaeinschsft im Geschäft ihres Mannes und seines Teilhabers raitgearbeitet hat. Diese Frage ist nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten zu entscheiden, dabei ist nicht ausschlaggebend, ob eine Pflicht der Ehefrau zur Mitarbeit nach § 1356 Abs. 2 BGB ad', besteht. Auch dann, wenn etwa das nach Art. 14 EGBGB für die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander anzu-wendende fremde Recht eine Pflicht der Ehefrau zur Mitarbeit im Geschäft des Mannes nicht kennt, kann der Tatrichter aus den Umständen, die für die Ehe und die wirtschaftliche Lage der Ehegatten bedeutsam sind, die Überzeugung gewinnen, daß die Ehefrau nicht um dos Erwerbes willen mitgearbeitet hat© Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht die Verhältnisse, in denen die Klägerin und ihr Ehemann sei "918 in Deutschland lebten, geprüft. Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe Art© '!4 EGBGB nicht beachtet und sei deshalb zu unrichtigen Ergebnissen gekommen, ist somit unbegründet» 3- Eine entsprechende Würdigung der Lebensverhältnisse ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Er ist hier zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin nicht zu Erwerbozweclcen im Geschäft ihres Mannes mitgearbeitet hat. Gegen diese Auffassung bestehen keine rechtlichen Bedenken. So ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Gewinne, die vor Beginn der Verfolgung von der Gesellschaft erzielt wurden, beiden Familien ein Einkommen gewährten, das erheblich über den für die Einstufung in die Gruppe des höheren Dienstes maßgebenden Ziffern lag. Auch dann, wenn die Klägerin erst nach Errichtung der Gesellschaft ihre Tätigkeit aufnahm, brauchte das Berufungsgericht aus diesen günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zu schließen, daß nach den Lebensverhältnissen der Ehegattei eine unentgeltliche, nicht um des Erwerbes willen aus ■ geübte Mitarbeit nicht in Präge kam. Der Berufungsrichte: hat in diesem Zusammenhang mit R'scht berücksichtigt, daß die Ehe der Klägerin kinderlos geblieben, die Klägerin also durch ihre häuslichen Pflichten nicht ausgelastet war. Deshalb lag es nahe, daß sie, um ihrem Leben innerhalb des durch die Ehe gezogenen Rahmens einen besseren Sinn zu gebon, im Geschäft ihres Mannes mitarbeiteto. Daß diese Mitarbeit auch wirtschafte lieh wertvoll war, schließt nicht aus, daß die Klägerin nach der Ansicht des Berufungsrichters im Incercsse der Ehe mitarbeitete. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnahmen, daß durch die Mitarbeit der Klägerin sogar dio Beschäftigung eines weiteren Angestellten erspart werden konnte-. Diese Feststellungen des Be ruf ungsur teile v.idr. Ansprüchen der Behauptung der Revision, daß der Berufungo-- dichter Inhalt und Bedeutung der Mitarbeit der Klägerin nur unzureichend gewürdigt habe* Die Revision irrt ferner, wenn sie meint, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei eine Mitai’beit der Ehefrau im Geschäft des Ehemannes im allgemeinen nicht üblich, wenn der Ehemann nach seinem Einkommen mit einem Beamten des höheren Dienstes zu vergleichen sei» Rach der Auffassung der Revision hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann eine Ausnahme zugelassen, wenn ein Arzt oder ein Rechtsanwalt grade in seiner Ehefrau eine * Helferin gehabt habe, der er besonderes Vertrauen schenken konnte. Die Ansicht der Revision ist unzu • treffend. Auch dann, wenn durch die Mitarbeit der Ehe frau in einem kaufmännischen Untcrnehmon ein kaufmännischer Angestellter ohne besondere Vertrauensstellung ersetzt wurde, kann nach den I»ebensverhält~ nissen der Ehegatten die Ehefrau mitarbeiten, ohne dabei eine wirtschaftliche Nutzung ihrer Arbeitskraft zu erstreben« Ein solcher Sachverhalt lag der Rz\Y 196‘ , 2*5 Nr. 13 abgedruckten Entscheidung zugrunde. Aus dem Gesagten ergibt sich ferner, daß es für die Anwendung der Gesetzesbestimmungen des Bundesentschä digungsgesetzes nicht darauf ankommt, wie die unontgclb liehe Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft des Mannes steuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich beurteilt wird« Auf diese Fragen brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Ao Auch im übrigen weist das angefoehtene Urteil keine Rechtsfehler auf. Bei den vom Berufungsgericht fostgestöllten Lebensverhältnissen der Klägerin liegen ... 8 - keine Umstände vor, die für das Bestehen einer Innengesellachaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann sprechen könnten.. Aus diesen Gründen muß die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 225 Abs, '? BEG, § 97 Abs» ' ZPO zurückgewiesen werden.. Ascher Raske Wüstenberg Maaß Dr. Graf