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BGH · IV ZB 54/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 54/62

Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention, die eine Körperschadenerente beziehen, baten Anspruch auf eine Entschädigung für Schaden an Leben nach §§ 163, 17 Ahs. 1 Ziff.5 BEG wenn ihre Bedürftigkeit nicht ausschließlich darauf zurückzuführen ist, daß sie ihre Erwerbstätigkeit und ihr Vermögen durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen oder durch die Flucht aus ihrer Heimat verloren haben. Juni 1923 in Budapest geborenen Sandor Alexander Dieser erlernte nach dem Besuch von sechs Klassen des Gymnasiums in Budapest das Kürschnerbandwerk und legte im Jahre 1942 die Gesellenprüfung ab, Anschließend war er, bis er im April 1944 zu dem ungarischen Arbeitsdienst einberufen wurde, als Kürschnergeeellö in Budapest tätig. September 1959 wegen ihrer während der Verfolgung erlittenen Gesund-heitsschäden für die Zeit ab 1, Januar 1949 je eine Kapitalentschädigung und eine Rente zuerkannt, nachdem der Kläger zu 1} auf seinen Schaden am 17. Dem Kläger zu 1) wurde unter Zubilligung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 $ bei einer angenommenen Gesamterwerbsminderung von mehr als 80 i« unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und unter Festsetzung eines Hundertsatzes der Dienstbezüge von 30 $ für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31» Dezember 1955 eine monatliche Rente von 380 DM, für die Zeit vom 1. Die Klägerin zu 2) erhielt bei einer verfolgungobedingten Erwerbsminderung von 30 $ (angenommene Gesamtminderung 65 %) und unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes als monatliche Rente zugesprochen: für die Zeit vom 1. Die Entschädigungsbehörde hat den Klägern die Hinterbliebenenrente versagt, weil sie im Hinblick auf die ihnen gewährte Entschädigung wegen Schadens an der Gesundheit nicht bedürftig seien. Sie haben beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Kläger als Entschädigung wegen Schadens an Leben ihres in der Deportation umgekommenen Sohnes Sandor Alexander folgende Zahlungen zu leisten: Das Landgericht hat der Klage teilweise stattge-geben und das beklagte land unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Kläger als Entschädigung für Schaden an Leben 8.370 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht fuhrt zutreffend aus, daß die Kläger zu dem Kreis derjenigen gehören, welche Ansprüche wegen Schadens an Leben gemäß den §§160 Abs.3 Satz 2, Der Sohn der Kläger war nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt und verstarb während seiner Inhaftierung im März 1945 im Konzentrationslager Oranienburg. Dem Berufungsgericht ist zunächst im Ergebnis darin beizutreten, daß der Anspruch der Kläger auf eine Elternrente nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil sie selbst im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung gesundheitlich geschädigt worden sind und dieserhalb einen eigenen Anspruch auf Entschädigung haben. September 1959 gewährten Entschädigungen wegen Schedens an Gosundheit sowie die dem Klager zu 1) darauf gewährte Vorschußzahlung von 20.000 DM auch auf denselben Zeitraum, für welchen wegen der behaupteten Bedürftigkeit Blternrer.te begehrt wird« Wie der erkennende Senat jedoch im Urteil vom 7. In diesem Balle ist noch entscheidend, daß die Bedürftigkeit der Klägerin ausschließlich darauf beruhte, daß sie durch nationalsozialistische Verfolgung aus ihrem Beruf verdrängt worden war und aus den gleichen Gründen gesundheitliche Schäden erlitten hatte. Beruht die Bedürftigkeit nur auf diesen Schäden, dann kann nicht außerdem eine Entschädigung noch § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG verlangt werden (vgl. Das würde aber selbst dann die grundsätzliche Anspruchsberechtigung nach § 17 Abs. 1 Kr. 5 BEG nicht ausschließen, wenn die Frage der Bedürftigkeit bei Vorliegen von Gesundheitsschäden allein nach dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit und ohne Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte zu entscheiden wäre. Denn es ist im vorliegenden Pall offensichtlich, daß die insoweit allein maßgeblich verfolgunysbedingrte Erwerbsminderung der Kläger, für welche sie nach dem BEG ander-weit entschädigt werden, nicht so erheblich war, daß gesagt werden könnte, diese Bedürftigkeit sei nur eine Polge der Verfolgung, welche den Gesundheitsschaden herbeigeführt hat. von 30 $ ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung für sich allein jedenfalls dann nicht, die alleinige Ursache einer Bedürftigkeit, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich sind, die unter besonderen Umständen die gegenteilige Folgerung recht-fertigen könnten. Daraus ergibt sich, daß die Bedürftigkeit der Kläger nicht lediglich eine Folge ihres durch die Verfolgung erlittenen Oesundheitoochadens ist» Für den erlittenen Berufs- und Vermögensschaden kommt es hier nicht darauf an, ob dieser auf die nationalsozialistische Verfolgung oder auf die verfolgungsunabhängige Flucht der Kläger aus Ungarn im Jahre 1949 oder auf beides zurückzuführen ist«. Denn auch ein verfolgungsbedingter Berufs- und Vermögens-schaden würde die Anspruchsberechtigung der Kläger nach ? 1 Nr* 5 BEG nicht in Frage stellen, da ihnen für diesen Schaden keine Entschädigung gewährt wird (§ 160 BEG), wie das Oberlandesgericht zutreffend aus-geführt hato Da den Klägern hiernach die von ihnen bean-r spruchte Elternrente nach § 17 Abs* 1 Nr« 5 BEG zusteht, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 225 Abs«, 1 BEG, ?

Zitierte Normen: § 17 BEG § 84 BGB § 160 BEG
BudapestBedürftigkeitVerfolgungBEGZeitKlägerKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk s ja Amtliche Sammlung? nein
BEG §§ 17 Nr. 5, 160, 163
Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention, die eine Körperschadenerente beziehen, baten Anspruch auf eine Entschädigung für Schaden an Leben nach §§ 163, 17 Ahs. 1 Ziff. 5 BEG wenn ihre Bedürftigkeit nicht ausschließlich darauf zurückzuführen ist, daß sie ihre Erwerbstätigkeit und ihr Vermögen durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen oder durch die Flucht aus ihrer Heimat verloren haben.
BGH, ürt.v. 26. September 1962-IV 2B 54/62- OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
IV ZB 54/62
Verkündet am 26* September 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die ^andesrentenbehörde Nordrhein-;Vestfalen in Düsseldorf, l'annenstr. 26,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flB.in
 egen
lo den Kaufmann Arnim G
2. dessen Ehefrau Margit G _ beide wohnhaft: flfl, rue du
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	in	S(
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* September 1962 unter Mitwirkung des Senatcpräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüetenberg, Wilden und Br. loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Düsseldorf vom 16. November 1961 wird auf Kosten des beklagten Landes zurilck-gewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
— 2 — Tatbestand:
Die Kläger sind Juden. Sie sind die Eltern des am 21. Juni 1923 in Budapest geborenen Sandor Alexander Dieser erlernte nach dem Besuch von sechs Klassen des Gymnasiums in Budapest das Kürschnerbandwerk und legte im Jahre 1942 die Gesellenprüfung ab, Anschließend war er, bis er im April 1944 zu dem ungarischen Arbeitsdienst einberufen wurde, als Kürschnergeeellö in Budapest tätig. Er wurde in das Konzentrationslager Oranienburg deportiert und verstarb dort im März 1945»
Me Kläger haben außerdem eine noch lebende, verheiratete Tochter.
Der am 13* April 1888 in Dunskavola (Rußland) geborene Kläger zu 1) war Mitinhaber einer Textilfabrik in Buda-Kalasz bei Budapest. Sein monatliches Durchschnittseinkommen betrug vor der Verfolgung etwa 20.000 Forint. Ab März oder April 1944 mußten er und die am 7. Juli 1890 in Tet/Ungarn geborene Klägerin zu 2) den Judenstern tragen und von Juni 1944 an Zwangsarbeiten verrichten. Am 1. Dezember 1944 wurden sie in das Ghetto Budapest eingewiesen und dort am 18.Januar 1945 von den einrückenden russischen Truppen befreit. Beide Kläger, die ungarische Staatsangehörige waren, verließen Ungarn im Jahre 1949 aus politischen Gründen.
Sie leben seitdem in Frankreich.“
Die Landesrentenbehörde hat den Klägern durch Bescheide vom 4. April 1959 und vom 1. September 1959 wegen ihrer während der Verfolgung erlittenen Gesund-heitsschäden für die Zeit ab 1, Januar 1949 je eine Kapitalentschädigung und eine Rente zuerkannt, nachdem der Kläger zu 1} auf seinen Schaden am 17. September 1958 einen Vorschuß von 20.000 DM empfangen hatte. Dem
 Kläger zu 1) wurde unter Zubilligung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 $ bei einer angenommenen Gesamterwerbsminderung von mehr als 80 i« unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und unter Festsetzung eines Hundertsatzes der Dienstbezüge von 30 $ für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31» Dezember 1955 eine monatliche Rente von 380 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zu dem 31»März I957 eine solche von 414 DM und ab 1. April 1957 eine solche von 438 DM gewährt. Die Klägerin zu 2) erhielt bei einer verfolgungobedingten Erwerbsminderung von 30 $ (angenommene Gesamtminderung 65 %) und unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes als monatliche Rente zugesprochen: für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31» Dezember 1955	355 DM,
für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zu dem 31» Dezember 1957 387 DM und seit dem 1. April 1957	408	DM.
Beide Kläger beanspruchen außerdem eine Hinterbliebenenrente wegen Schadens an Leben nach ihrem Sohn Sandor (Alexander). Sie haben ausgeführt, sie seien bedürftig, weil sie arbeitsunfähig seien und keine Einkünfte haben» An unterhaltspflichtigen Verwandten lebe lediglich noch ihre verheiratete Tochter Magda, die von ihrem Ehemann unterhalten werde. Sie sei nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, zu dem Lebensunterhalt ihrer Eltern beizutragen, während der Sohn Sandor, falls er noch lebte, für sie, die Kläger, aufkommen würde.
Die Entschädigungsbehörde hat den Klägern die Hinterbliebenenrente versagt, weil sie im Hinblick auf die ihnen gewährte Entschädigung wegen Schadens an der Gesundheit nicht bedürftig seien.
 
Vor dem Landgericht haben die Kläger die Ansicht vertreten, ihre Bedürftigkeit sei erst mit dem Empfang der ersten Entschädigungsleistungen wegen ihres Ge-sundheitoschadens entfallen. Für die Zeit davor sei jedoch die Bedürftigkeit nach wie vor anzunehmen, so daß ihnen insoweit auch die Entschädigung wegen Schadens an Leben zukomme. Sie haben beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an die Kläger
 als Entschädigung wegen Schadens an Leben ihres
 in der Deportation umgekommenen Sohnes Sandor
 Alexander	folgende Zahlungen zu leisten:
1.	an Rentenrückständen für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 30. September 1958 DM 15»508,
und
2.	ah Kapitalentschädigung für die Zeit vom
1. Januar 1.949 bis zu dem 31. Oktober 1953 DM 14.036.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattge-geben und das beklagte land unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Kläger als Entschädigung für Schaden an Leben 8.370 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagt*, a Landes zurückgewiesen.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.	n
Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe j
Die Revision ist begründet *
Das Berufungsgericht fuhrt zutreffend aus, daß die Kläger zu dem Kreis derjenigen gehören, welche Ansprüche wegen Schadens an Leben gemäß den §§160 Abs. 3 Satz 2,
163 BEG geltend machen können* Sie waren am 1* Oktober 1953 Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A Nr« 2 der Genfer Konvention vom 1« Oktober 1953 > weil sie ihre ungarische Heimat im Jahre 1949 aus politischen Gründen verlassen hatten, nach Frankreich auswanderten und unter dem juristischen und behördlichen Schutz des französischen Flüchtlingsamts stehen. Der Sohn der Kläger war nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt und verstarb während seiner Inhaftierung im März 1945 im Konzentrationslager Oranienburg. Daher wird nach % 15 Abs. 2 BEG vermutet, daß er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden ist.
Im vorliegenden Fall kommt es darauf an, ob den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 2um 30. September 1958 eine Elternrente gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG zusteht«
Dem Berufungsgericht ist zunächst im Ergebnis darin beizutreten, daß der Anspruch der Kläger auf eine Elternrente nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil sie selbst im Zuge der nationalsozialistischen Verfolgung gesundheitlich geschädigt worden sind und dieserhalb einen eigenen Anspruch auf Entschädigung haben.
 
Allerdings erstrecken sich die den Klägern durch die Bescheide der Entsebädigungsfcehörde vom 4. April 1959 und vom 1. September 1959 gewährten Entschädigungen wegen Schedens an Gosundheit sowie die dem Klager zu 1) darauf gewährte Vorschußzahlung von 20.000 DM auch auf denselben Zeitraum, für welchen wegen der behaupteten Bedürftigkeit Blternrer.te begehrt wird« Wie der erkennende Senat jedoch im Urteil vom 7. Dezember I960 - IV ZK 160/60 (Rzvy 1961, 170 Br. 14) ausgesprochen hat, fällt die Bedürftigkeit nicht rückwirkend dadurch weg, daß der Verfolgte später für die zurückliegende Zeit, während der er bedürftig war, Entschädigung erhalten hat.
Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die weiteren Gründe der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Dezember I960 (aaO), welche dazu geführt hoben, der Klägerin jenes Verfahrens die Elternrente zu versagen, auf den vorliegenden Eall nicht anzuwenden sind. In diesem Balle ist noch entscheidend, daß die Bedürftigkeit der Klägerin ausschließlich darauf beruhte, daß sie durch nationalsozialistische Verfolgung aus ihrem Beruf verdrängt worden war und aus den gleichen Gründen gesundheitliche Schäden erlitten hatte. Die Bedürftigkeit war demnach nur durch den Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen und durch den während der Verfolgung erlittenen Gesundheitsschaden verursacht. Für diese Schäden hat das Gesetz die Entschädigung in den ?§ 28 ff und 64 ff BEG geregelt. Diese Bestimmungen sind gegenüber dem § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG die speziellen Vorschriften. Beruht die Bedürftigkeit nur auf diesen Schäden, dann kann nicht außerdem eine Entschädigung noch § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG verlangt werden (vgl. dazu
 
 auch das Urteil des erkennenden Senats vom 4» Juli 1962 - IV ZR 71/62 zur Veröffentlichung bestimmt)»
Der hier zu entscheidende Pall unterscheidet sich wesentlich von dem eben erwähnten. Die Bedürftigkeit, die den Anspruch nach ? 17 Abs. 1 Kr. 5 BEG begründet, ist hier nicht nur eine Polge eines durch die Verfolgung erlittenen Gesund he itssehadens. Zwar ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu 1) um 25 i° bei einer Gesamtminderung von mehr als 80 die der Klägerin zu 2) um 30 bei einer Gesamtminderung von 65 # durch verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden gemindert. Das würde aber selbst dann die grundsätzliche Anspruchsberechtigung nach § 17 Abs. 1 Kr. 5 BEG nicht ausschließen, wenn die Frage der Bedürftigkeit bei Vorliegen von Gesundheitsschäden allein nach dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit und ohne Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte zu entscheiden wäre.
Denn es ist im vorliegenden Pall offensichtlich, daß die insoweit allein maßgeblich verfolgunysbedingrte Erwerbsminderung der Kläger, für welche sie nach dem BEG ander-weit entschädigt werden, nicht so erheblich war, daß gesagt werden könnte, diese Bedürftigkeit sei nur eine Polge der Verfolgung, welche den Gesundheitsschaden herbeigeführt hat. Eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 $ bzw. von 30 $ ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung für sich allein jedenfalls dann nicht, die alleinige Ursache einer Bedürftigkeit, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich sind, die unter besonderen Umständen die gegenteilige Folgerung recht-fertigen könnten. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich aus dem hier vorgetragenen Sachverhalt nicht. Deshalb, braucht zu den Ausführungen des Oberlandesgerichts darüber,
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ob und insbesondere ab welchem Grade eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit allgemein einer Bedürftigkeit im Rechtssinne gleichgesetzt werden kann, nicht Stellung genommen zu werden«
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß der Begriff der Bedürftigkeit in £ 17 Abs* 1 Kr.' 5 BEG im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verstehen ist (§§ 84*4 Abs« 2, 1602 BGB). Danach ist ein Verwandter der aufsteigenden Linie bedürftig, wenn und solange er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB). Das hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 5« Dezember 1956 - IV ZR 215/56 - (W BEG § 17 Ur. 1 = RzW 1957, 154,) ausgesprochen. Bedürftig ist daher nicht schon derjenige, dessen Erwerbsfähigkeit aus Gesundheitsgründen gemindert ist, sondern nur derjenige, der weder über Einkommen noch über verwertbares Vermögen verfügt. Die Erwerbsfähigkeit oder deren Minderung ist nur ein Anzeichen dafür, ob und inwieweit der Verwandte auf steigender Linie in der Lage ist, seine Lebensbedürfnisse durch die Verwertung seiner Arbeitskraft zu befriedigen. Danach beruht die Bedürftigkeit der Kläger auf Umständen, die außerhalb der verfolgungsbedingten Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit liegen. Nach den von der Revision nicht gerügten von dem Oberlandesgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist . die Bedürftigkeit der Kläger auf ihr Alter, ihre verfolgungsunabhängigen Krankheiten sowie den erlittenen Berufs- und Vermögensschaden zurückzuführen. Hierin ist eine Verletzung materiellen Rechts nicht zu erkennen. Daraus ergibt sich, daß die Bedürftigkeit der Kläger nicht lediglich eine Folge ihres durch die Verfolgung erlittenen
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Oesundheitoochadens ist» Für den erlittenen Berufs- und Vermögensschaden kommt es hier nicht darauf an, ob dieser auf die nationalsozialistische Verfolgung oder auf die verfolgungsunabhängige Flucht der Kläger aus Ungarn im Jahre 1949 oder auf beides zurückzuführen ist«. Denn auch ein verfolgungsbedingter Berufs- und Vermögens-schaden würde die Anspruchsberechtigung der Kläger nach ? 17 Abs«. 1 Nr* 5 BEG nicht in Frage stellen, da ihnen für diesen Schaden keine Entschädigung gewährt wird (§ 160 BEG), wie das Oberlandesgericht zutreffend aus-geführt hato
 Da den Klägern hiernach die von ihnen bean-r spruchte Elternrente nach § 17 Abs* 1 Nr« 5 BEG zusteht, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 225 Abs«, 1 BEG, ? 97 ZTO zurüekgewiesen werden.
Ascher	Johannsen	Wüstenberg
 Wilden	Dr. Loewenheim