Es wird daran festgehalten, daß ein Kind, das vor Erreichung des schulpflichtigen Alters aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist, keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 - 118 BEG hat. Sein Entschädigungsanspruch wegen verspäteter und unzulänglicher Grundschulausbildung hatte weder bei der Entschädigungsbehörde noch beim Landgericht, wohl aber beim Ober-landesgoricht Erfolg, Mit der von diesem zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Entscheidung hängt von der vom Senat in ständiger Rechtsprechung und von dem beklagten Land verneinten, von dem Oberlandesgericht und vom Kläger dagegen bejahten Frage ab, ob ein Kind, das vor Erreichung des schulpflichtigen Alters aus VerfolgungBgründen ausgewandert ist, im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 von der Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen erfaßt worden ist und deshalb einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 - 118 BEG hat. Das Oberlandesgericht folgt der Rechtsprechung des erkennenden Senats insoweit, als dieser ausgesprochen hat (LE Nr. 3, 12 zu § 64 BEO; RzW I960, 127 Nr. 28), für die Entscheidung der Frage, ob ein Verfolgter “infolge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Es wendet sich aber gegen die Rechtsprechung.des erkennenden Senats insoweit, als dieser infolgedessen zur Bejahung des Entschädigungsanspruchs verlangt, der geltend gemachte konkrete Ausbildungsschaden müsse, zu demindest im Anfangs-stadium, noch im Altreichsgebiet selbst verwirklicht worden sein (UI Nr. 7 zu § 64 BEG 1956, Nr. 1 zu § 119 BEG 1956; RzW I960, 75 Nr. 24, 128 Nr. 29; Urteil vom 21.Oktober 1959 - IV 2R 133/59 -). 1. Das Oberlandesgericht leitet seine Bedenken gegen eine Gleichsetzung von "Verfolgung" und "Verfolgungswir-kung" zunächst aus dem Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG her. Es moint: Nach der Formulierung "im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 begonnenen Verfolgung" müsse der Verfolgte lediglich in diesem Raum unmittelbar verfolgt und der Schaden hierdurch adäquat verursacht sein; das sei beim Kläger dadurch geschehen, daß seine Familie zur Auswanderung gezwungen und hierdurch in ihrer Existenz bedroht worden sei. Juni 1957 - IV ZR 94/57 - (LM Nr. 3 zu § 64 BEG 1956) hat der Senat unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien und der Literatur die Präge, ob die Verfolgung im Altreich schon "begonnen” habe, wenn sie dort ausgelöst worden sei, oder erst, wenn sie den Verfolgten in diesem Gebiet tatsächlich erfaßt habe, in dem letztgenannten Sinne entschieden. Dann aber kann eine Entschädigung wegen AusbildungsSchadens auch nur dann verlangt werden, wenn der geltend gemachte konkrete Ausbildungsschaden, zu demindest in seinem Anfangsstadium, noch im Altreichsgebiet selbst verwirklicht worden ist. Da die Vertriebenen aus deutschen Reparationsleistungen keine Entschädigung erhalten könnten, sei für sio eine Ausnahme von dem Erfordernis der Schadensverursachung durch eine im Altreichsgebiet begonnene Verfolgung gemacht worden. Von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann hier nicht gesprochen werden; es ist vielmehr sachlich begründet, darauf abzustellen, daß der Verfolgte im Altreichsgebiet von der Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen betroffen worden ist, und deshalb zwischen der dort vor oder nach ihrem Beginn verhinderten Ausbildung einerseits und der späteren Verhinderung einer noch nicht begonnenen Ausbildung außer-.alb des Altreichsgebiets andererseits zu unterscheiden. Führt die Auslegung des Gesetzes zu der Erkenntnis, der Gesetzgeber habe - auch unter dem Z^r.nge einer Begrenzung der Entschädigungsleistungen für Ausbildungsschäden, über deren wirklichen Umfang das Oberlandesgericht selbst nur Vermutungen äußern kann - eine solche Differenzierung im gegebenen Palle bewußt gemacht, so kann diese gesetzliche Regelung nicht mit der bloßen Erwägung, sie widerstreite den Erfordernissen allgemeiner Gerechtigkeit, beiseitegeschoben werden. Vielmehr enthält die Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 75 Nr. 24, 128 Nr. 29) Hinweise auf die unterschiedliche Sachund Rechtslage bei einem Verfolgten, der vor Erreichung des schulpflichtigen Alters auswandern mußte, und demjenigen, der nach diesem Zeitpunkt im Alt-reichsgebiet aus Verfolgungsgründen vom Schulbesuch zu- Dem im Reichsgebiet wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, der das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht habe, stehe eine Anwartschaft auf Gewährung einer Ausbildung zu, die, weil aie grundsätzlich unentziehbar und lediglich von dem Erreichen eines bestimmten Altere abhängig sei, mit einem betagten Hechtsanspruch verglichen werden könne. Im vorliegenden Palle könne keine andere Beurteilung Platz greifen; denn der gegenüber den Eltern des Klägers ausgeübte Zwang zur Auswanderung sei im Vergleich zu einem Verbot des Volksschulbesuches für den Kläger noch einschneidender gewesen, weil er dieses Verbot gleichsam mit eingeschlossen habe. Senats bereits verworfen worden, ft'ie der Senat ausgesprochen hat (RzW I960, 75 Nr. 24, 128 ß.2<£f Nr. 29), ist ein Kind, das zur Auswanderung gezwungen wurde, bevor es das schulpflichtige Alter erreicht hatte, nicht schon im Altreichsgebiet von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen und dadurch in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden. In dieser Richtung konnte sich die Verfolgung nicht auBWirken, bevor ein Schulbesuch in Betracht kam; allein hiervon, nämlich vom Beginn oder dem unmittelbar bevorstehenden Beginn mindestens der vorberuflichen Ausbildung, macht § 115 Abs. 1 BEG eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens abhängig. Es fehlt deshalb für einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens an der gesetzlichen Voraussetzung, daß das Kind im Altreichsgebiet von der Verfolgung, soweit sein berufliches Fortkommen in Betracht kommt, erfaßt worden ist. b) Unabhängig von dem Gedanken "Anwartschaft” meint das Oberlandesgericht, der Kläger sei durch die erzwungene Auswanderung aus dem Altreich rechtswidrig entfernt, damit an der Rückkehr ins Inland gehindert worden und deshalb entschädigungsrechtlich so zu behandeln, als wäre er im Altreichsgebiet den nationalsozialistischen Einschränkungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 75 Z767 Nr. 24, 1.28 /l2!g Nr. 29) läßt sich Jedoch ein Entschädigungsanspruch des Verfolgten, der vor dem Beginn der Schulpflicht ausgewandert ist, wegen Ausbildungsschadeno nicht mit der Erwägung rechtfertigen, der Verfolgte sei durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehindert worden, in das Altreichsgebiet zurückzukehren, und auf diese Weise, als er das schulpflichtige Alter erreicht habe, im Altreichsgebiet von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen worden» Die Verhinderung der Rückkehr nach Deutschland nach der erzwungenen Auswanderung ist kein selbständiger Verfolgungstatbestand. Zwar ist ein Verfolgter, der unter Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze aus dem Altreichsgebiet in ein besetztes Gebiet gebracht worden ist und dort VerfolgungsSchäden im beruflichen Fortkommen erlitten hat, so zu behandeln, als sei er im Altreichsgebiet von der Verfolgung erfaßt worden (I»M Nr. 3 zu § 64 BEG 1956; RzW I960,
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 64 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 1 Es wird daran festgehalten, daß ein Kind, das vor Erreichung des schulpflichtigen Alters aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist, keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 - 118 BEG hat. BGH, Urt. v. 29. Juni I960 - IV ZR 54/60 - OLG Koblenz LG Mainz IV ZR 54/60 VerkUndet am 29. Juni I960 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamt8 für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen in i/Chile, Li Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandluhg vom 22. Juni I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 17« November 1959 aufgehoben« Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5« Zivilkammer des Landgerichts in Mainz, an Verkündungs Statt zugestellt dem Kläger am 18. Februar 1959, dem beklagten Land am 21. Februar 1959, wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und fievisionsrechtszuges trägt der Kläger. Von Hechts wegen Tatbestands Der jüdische Kläger ist am A Dezember 1934 in geboren, wo sein Vater als kaufmännischer Angestellter tätig war. Nachdem der Vater 1939 aus rassischen Gründen inhaftiert und nur mit der Auflage alsbaldiger Auswanderung freigelassen worden war, wanderte die Familie im Dezember 1940 über Sibirien nach aus. Dort mußte sie sich 1943 in den von den Japanern errichteten Sperrbezirk von bege- ben. 1947 siedelte die Familie nach Chile über. Zur Zeit ist der Kläger als Verkäufer auf Provision in einem Warenhaus in Lima beschäftigt. Sein Entschädigungsanspruch wegen verspäteter und unzulänglicher Grundschulausbildung hatte weder bei der Entschädigungsbehörde noch beim Landgericht, wohl aber beim Ober-landesgoricht Erfolg, Mit der von diesem zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Die Entscheidung hängt von der vom Senat in ständiger Rechtsprechung und von dem beklagten Land verneinten, von dem Oberlandesgericht und vom Kläger dagegen bejahten Frage ab, ob ein Kind, das vor Erreichung des schulpflichtigen Alters aus VerfolgungBgründen ausgewandert ist, im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 von der Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen erfaßt worden ist und deshalb einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ 116 - 118 BEG hat. Die Aus- führungen des angefochtenen Urteils geben dem Senat keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Das Oberlandesgericht folgt der Rechtsprechung des erkennenden Senats insoweit, als dieser ausgesprochen hat (LE Nr. 3, 12 zu § 64 BEO; RzW I960, 127 Nr. 28), für die Entscheidung der Frage, ob ein Verfolgter “infolge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung" im beruflichen Fortkommen geschädigt worden sei, komme es nicht darauf an, wo die Verfolgungshandlung begonnen habe, sondern darauf, wo der Verfolgte erstmals von der Verfolgungsmaßnahme erfaßt worden sei. Es wendet sich aber gegen die Rechtsprechung.des erkennenden Senats insoweit, als dieser infolgedessen zur Bejahung des Entschädigungsanspruchs verlangt, der geltend gemachte konkrete Ausbildungsschaden müsse, zu demindest im Anfangs-stadium, noch im Altreichsgebiet selbst verwirklicht worden sein (UI Nr. 7 zu § 64 BEG 1956, Nr. 1 zu § 119 BEG 1956; RzW I960, 75 Nr. 24, 128 Nr. 29; Urteil vom 21.Oktober 1959 - IV 2R 133/59 -). 1. Das Oberlandesgericht leitet seine Bedenken gegen eine Gleichsetzung von "Verfolgung" und "Verfolgungswir-kung" zunächst aus dem Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG her. Es moint: Nach der Formulierung "im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Dezember 1937 begonnenen Verfolgung" müsse der Verfolgte lediglich in diesem Raum unmittelbar verfolgt und der Schaden hierdurch adäquat verursacht sein; das sei beim Kläger dadurch geschehen, daß seine Familie zur Auswanderung gezwungen und hierdurch in ihrer Existenz bedroht worden sei. Habe der Gesetzgeber die Worte "begonnenen Verfolgung" im Sinne einer "eingetretenen Verfolgungswirkung" verstehen wollen, so hätte er dies etwa durch Einfügung von "dox-t" hinter "Verfolgung’* zu dem Ausdruck bringen können. Die Gesetzesmaterialien bestätigten die Auslegung des Senats nicht; ebensowenig zwinge hierzu die Begelung der Ausbildungsentschädigung in den sonstigen Vorschriften des BEG. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, bringen diese Ausführungen des Oberlandesgerichts gegenüber der Rechtsprechung des Senats keine grundlegenden neuen Gedanken. Bereits in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1957 - IV ZR 94/57 - (LM Nr. 3 zu § 64 BEG 1956) hat der Senat unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien und der Literatur die Präge, ob die Verfolgung im Altreich schon "begonnen” habe, wenn sie dort ausgelöst worden sei, oder erst, wenn sie den Verfolgten in diesem Gebiet tatsächlich erfaßt habe, in dem letztgenannten Sinne entschieden. Maßgebend hierfür war der Gedanke, daß das Gesetz einen Entschädigungsanspruch da nicht gewährt, wo der Verfolgungstatbestand zu dem Altreichsgebiet keine Beziehung gehabt hat. Das Gesetz gibt, wie die Amtliche Begründung (BT-Drucksache 1949 S. 130) hervorhebt, auch im Übrigen Ansprüche auf Entschädigung nur dann, wenn der aden di^rch Verfolgungsmaßnahmen entstanden ist, die sich im konkreten Palle gegen einen bestimmten Verfolgten gerichtet haben; es will deshalb den Begriff des Beginns der Verfolgung im Sinne der Zweiten Alternative verstanden wissen. Dann aber kann eine Entschädigung wegen AusbildungsSchadens auch nur dann verlangt werden, wenn der geltend gemachte konkrete Ausbildungsschaden, zu demindest in seinem Anfangsstadium, noch im Altreichsgebiet selbst verwirklicht worden ist. An der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist daher festzuhalten. 2. Das Oberlandesgericht meint weiter, der Ausschluß von Kindern, die bei ihrer verfolgungsbedingten Auswanderung noch nicht schulpflichtig gewesen seien, von der Ausbil-dungsentachädigung sei auch nicht sinnvoll. a) Hierzu führt das Oberlandesgericht zunächst unter Hinweis auf die Amtliche Begründung (aaO S. 130) folgendes aus: Die Beschränkung auf Schäden, die auf im Altreichsgebiet begonnene Verfolgungen zurückgingen, habe ihren ge-eetzgebei'isehen Grund darin, daß die Tatbestände der Entschädigung gegenüber den Heparationstatbeständen abgegrenzt worden sollten. Unter solchen seien diejenigen Schäden zu verstehen, die während des Krieges durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen außerhalb des Deutschen Seiches verursacht worden seien. Da die Vertriebenen aus deutschen Reparationsleistungen keine Entschädigung erhalten könnten, sei für sio eine Ausnahme von dem Erfordernis der Schadensverursachung durch eine im Altreichsgebiet begonnene Verfolgung gemacht worden. Derselbe Gesichtspunkt gelte auch für diejenigen Personen, die während der Verfolgung die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätten und deren Schädigung in Maßnahmen, denen sie' im Altreich ausgesetzt gewesen seien, ihre Ursache gehabt habe; sie seien ebenfalls von deutschen Reparationsleistungen an das Ausland ausgeschlossen. Diese Ausführungen sind nicht frei von Hechtsirrtum. Bei § 64 Abo. 1 Satz 2 BEG handelt es sich um eine zugunsten lediglich der Vertriebenen in das Gesetz aufgenommene Ausnahmevorschrift (Blessin/Wilden/Ehrig, Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl. § 64 Anm. 10 S. 341; van Dam/Loos, Eundeoentschädigungsgesetz § 64 BEG Anm. 14 S, 476). Diese Bestimmung kann nicht allgemein auf Nichtvertriebene, die während der Verfolgung die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und außerhalb des Altreichsgebiets von den Auswirkungen einer Verfolgungsmaßnahme betroffen wurden, entsprechend angewendet werden. Auoh Vertriebenen steht keine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen zu, wenn sie außerhalb des Altreichsgebiets oder des Vertrei- « bungsgebiets von der Verfolgung erfaßt worden sind. b) Das Oberlandesgericht verweist ferner auf folgenden Gesichtspunkt: Der Ausschluß der Klägerin von der Ausbildungsentschädigung führe zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gleichgelagerter Pfille (Art. 3 GG). Derjenige, dem bereits die Aufnahme der vorberuflichen oder beruflichen Ausbildung unmöglich gemacht worden sei, sei oftmals schwerer geschädigt als derjenige, der diese Ausbildung noch habe beginnen können, aber an ihrem Abschluß gehindert worden sei. Denn, je*weiter die Ausbildung habe vorangetrieben werden können, umso weniger schwer sei meist der Schaden, den die Unterbrechung oder der Abbruch der Ausbildung hervorgerufen habe, .v.eil die bis dahin erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten in irgendeiner Form von Nutzen seien. Die Erwägung, daß in den Entschädigungsbest iinmungen zur Vermeidung einer über die Grenze der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik hinausgehenden Entschädigung bestimmte Grenzziehungen, die die Gefahr von Härten in sich schlössen, unvermeidbar seien und deshalb in den die Kriegsfolgen regelnden Gesetzen ein besonders weiter Ermessensspielraum des Gesetzgebers bestehe, könne die gekennzeichnete ungleiche Behandlung von aus Gründen allgemeiner Gerechtigkeit gleich zu behandelnden Sachverhalten nicht rechtfertigen. Eine ins Gewicht fallende Erweiterung der Entschädigungspflicht sei bei Einbeziehung unmittelbar verfolgter, seinerzeit noch nicht schulpflichtiger Personen nicht zu erwarten, weil es vielfach an den weiteren Anspruchsvoraussetzungen fehle und der Kreis der Betroffenen auch verhältnismäßig kl.ein sei. Auch diese Ausführungen vermögen den Senat zur Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nicht zu veranlassen. Der Gleichheit3grundsatz geht dahin, für alles, was gleich ist, gleiches Rocht zu gewähren. Her Gesetzgeber darf nicht künstlich Ungleichheiten schaffen; er muß aber bestehende, vor allem naturgegebene Ungleichheiten berücksichtigen. (Bonner Kommentar zu dem Grundgesetz, Art. 3 Anm. II 1 b). Von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann hier nicht gesprochen werden; es ist vielmehr sachlich begründet, darauf abzustellen, daß der Verfolgte im Altreichsgebiet von der Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen betroffen worden ist, und deshalb zwischen der dort vor oder nach ihrem Beginn verhinderten Ausbildung einerseits und der späteren Verhinderung einer noch nicht begonnenen Ausbildung außer-.alb des Altreichsgebiets andererseits zu unterscheiden. Führt die Auslegung des Gesetzes zu der Erkenntnis, der Gesetzgeber habe - auch unter dem Z^r.nge einer Begrenzung der Entschädigungsleistungen für Ausbildungsschäden, über deren wirklichen Umfang das Oberlandesgericht selbst nur Vermutungen äußern kann - eine solche Differenzierung im gegebenen Palle bewußt gemacht, so kann diese gesetzliche Regelung nicht mit der bloßen Erwägung, sie widerstreite den Erfordernissen allgemeiner Gerechtigkeit, beiseitegeschoben werden. Der Gleichheitsgrundsatz lötigt also nicht zu einer anderen Auslegung des Gesetzes. c) In diesem Zusammenhänge zieht das Oberlandesgericht eine Parallele zu der Entscheidung des Senats vom 12. Juni 1957 - IV SR 112/57 - (IM Nr. 1 zu § 115 BEG 1956 - RzW 1957, 331 Nr, 30). Wie hier ausgesprochen, ist ein im vierten Volksschuljahr stehender Schüler durch auf rassischen Gründen beruhende nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen von der erstrebten Schulausbildung ausgeschlossen worden, wenn seine jüdischen Eltern aus Gründen rassischer Verfolgung aus Deutschland ausgewandert sind und nach den Umständen des Falles und der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen ist, der Schüler hätte, falls seine Eltern nicht verfolgt worden wären, später in Deutschland die höhere Schule besucht. Das Oberlandesgericht meint: Im vorliegenden Falle sei die Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger bei Nichtverfolgung in wenigen Monaten die deutsche Volksschule besucht hätte, ebenso groß wie die Aussicht jenes Volksschülers, demnächst in die höhere Schule aufgenommen zu werden. Wenn auch dort mit der vorberufliehen Ausbildung bereits begonnen gewesen sei, so sei doch die angestrebte besondere vorberufliche Ausbildung auf der höheren Schule noch nicht aufge-nonunen gewesen. Eine derartige Parallele kann nicht gezogen werden, weil nach dem Gesetz, welches in f/,‘'.15 Abs. 1 BEG nur zwischen "Berufsausbildung" und ''vorberuflicher Ausbildung" unterscheidet, keine weiteren Abstufungen mit dem Ergebnis möglich sind, daß, entgegen § 64 Abs. 1 S. 1 BEG, ein aus Verfolgungsgründen vor Beginn der Schulpflicht aus Deutschland ausgewandertes Kind eine Ausbi1dungsentSchädigung mit der Begründung erhält, es sei im Altreichsge-biet von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen worden. Vielmehr enthält die Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 75 Nr. 24, 128 Nr. 29) Hinweise auf die unterschiedliche Sachund Rechtslage bei einem Verfolgten, der vor Erreichung des schulpflichtigen Alters auswandern mußte, und demjenigen, der nach diesem Zeitpunkt im Alt-reichsgebiet aus Verfolgungsgründen vom Schulbesuch zu- rückgestellt oder nach Beginn der Schulaushi1dung zur Auswanderung gezwungen wurde und aus diesem Grunde im Altreichsgebiet seine vorberufliehe Ausbildung unterbrechen mußte. 3. Den Schwerpunkt seiner Argumentation sieht das Oberlandesgericht in der nachfolgenden Erwägung: a) Der Öffentlichrechtlichen Schulpflicht des deutschen Staatsangehörigen entspreche ein Anspruch auf Gewährung der Schulausbildung für die Dauer der gesetzlichen Schulpflicht. Dem im Reichsgebiet wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, der das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht habe, stehe eine Anwartschaft auf Gewährung einer Ausbildung zu, die, weil aie grundsätzlich unentziehbar und lediglich von dem Erreichen eines bestimmten Altere abhängig sei, mit einem betagten Hechtsanspruch verglichen werden könne. Schon mit der Entziehung dieser Anwartschaft, der durchaus Geldeswert sukomme, erleide der Betroffene einen Schaden in seiner vorberuflichen Ausbildung. Dies werde deutlich, wenn man sich den Fall vorstelle, daß die nationalsozialistischen Gewalthaber die Schulpflicht und das Recht, zu dem Volksschulbesuch für jüdische Kinder aufgehoben hätten und ein solches Kind vor Erreichen des normalen schulpflichtigen Alters ausgewandert wäre, um sich im Ausland durch bezahlte Privatstun-den die sonst durch die Schulausbildung in Deutschland vermittelten Kenntnisse anzueignen. Im vorliegenden Palle könne keine andere Beurteilung Platz greifen; denn der gegenüber den Eltern des Klägers ausgeübte Zwang zur Auswanderung sei im Vergleich zu einem Verbot des Volksschulbesuches für den Kläger noch einschneidender gewesen, weil er dieses Verbot gleichsam mit eingeschlossen habe. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dieser Gedanke der "Anwartschaft" sei in der Rechtsprechung des erkennenden -10- Senats bereits verworfen worden, ft'ie der Senat ausgesprochen hat (RzW I960, 75 Nr. 24, 128 ß.2<£f Nr. 29), ist ein Kind, das zur Auswanderung gezwungen wurde, bevor es das schulpflichtige Alter erreicht hatte, nicht schon im Altreichsgebiet von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen und dadurch in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden. In dieser Richtung konnte sich die Verfolgung nicht auBWirken, bevor ein Schulbesuch in Betracht kam; allein hiervon, nämlich vom Beginn oder dem unmittelbar bevorstehenden Beginn mindestens der vorberuflichen Ausbildung, macht § 115 Abs. 1 BEG eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens abhängig. £&S durch die erzwungene Auswanderung ein Schulbesuch in Beutschland für die Zukunft unmöglich gemacht wurde, ist keine Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens noch im Altreichsgebiet. Es fehlt deshalb für einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens an der gesetzlichen Voraussetzung, daß das Kind im Altreichsgebiet von der Verfolgung, soweit sein berufliches Fortkommen in Betracht kommt, erfaßt worden ist. b) Unabhängig von dem Gedanken "Anwartschaft” meint das Oberlandesgericht, der Kläger sei durch die erzwungene Auswanderung aus dem Altreich rechtswidrig entfernt, damit an der Rückkehr ins Inland gehindert worden und deshalb entschädigungsrechtlich so zu behandeln, als wäre er im Altreichsgebiet den nationalsozialistischen Einschränkungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. n Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 75 Z767 Nr. 24, 1.28 /l2!g Nr. 29) läßt sich Jedoch ein Entschädigungsanspruch des Verfolgten, der vor dem Beginn der Schulpflicht ausgewandert ist, wegen Ausbildungsschadeno nicht mit der Erwägung rechtfertigen, der Verfolgte sei durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehindert 11 worden, in das Altreichsgebiet zurückzukehren, und auf diese Weise, als er das schulpflichtige Alter erreicht habe, im Altreichsgebiet von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen worden» Die Verhinderung der Rückkehr nach Deutschland nach der erzwungenen Auswanderung ist kein selbständiger Verfolgungstatbestand. Zwar ist ein Verfolgter, der unter Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze aus dem Altreichsgebiet in ein besetztes Gebiet gebracht worden ist und dort VerfolgungsSchäden im beruflichen Fortkommen erlitten hat, so zu behandeln, als sei er im Altreichsgebiet von der Verfolgung erfaßt worden (I»M Nr. 3 zu § 64 BEG 1956; RzW I960, 74 Z757 Nr. 23; Urteil vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 133/59 -). ^as gilt jedoch nicht, wenn der Verfolgte zur Auswanderung gezwungen wurde und eich in einem Gebiet niederließ, das nicht der nationalsozialistischen Herrschaft unterstand und in dein er deshalb keinen Gewaltmaßnahmen mehr ausgesetzt war (RzW 1959, 321 /3227 Nr. 23). 4. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgericht-liohe Urteil zuruckzuweisen» 12 Die Eostenaritseheidung beruht auf §§ 209 Abs„ 1, 225. £bSo. 1 BEO, 97 Abs, ,1 ZPO, Baske Johamiseu Wüstenberg Wilden Br .Loewenheim-