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BGH · 17 ZB 54/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 17 ZB 54/59

hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19o Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden und Br® Loewenheim für Recht erkannt; Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht' zurückverwiesen« bBHMBIB "und PrBBB wurde er in das Gestapo-Gefängnis in P^BlB überführt und dort bis zu seiner Befreiung am 24« April 1945 festgehalten» Nach anschließendem Aufenthalt von einem Monat bei einem früheren Mitgefangenen, Bechtsanwalt Dr« Max OBBHHB» in.P^BB kehrte er in seine frühere Heimat zurück und ist seit dem 18« Juni 1945 ständig in DBB polizeilich gemeldet» Die gegen ihn erkannte Strafe wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts in Köln vom 9o Juli 1955 auf Grund der StraffreiheitsVD vom 3o Juni 1947 (VOBlBrZ 1947, 68) aufgehoben» Für die Zeit vom 4« Februar 1941 bis zu dem 24* April 1945 erhielt er insgesamt 7o650,- DM Haftentschädigung« Darüber, daß für die eigentlichen Entschädigungsansprüche grundsätzlich als "Verfolgter" nur derjenige angesehen werden kann,•gegen den Verfolgungsmaßnahmen gerichtet waren, besteht nach der Rechtsprechung des Senats kein Zweifel. Ans diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu Feststellungen in der Richtung zu geben, ob vor der Auswanderung des Klägers nach Belgien im Mai 1939 bereits "konkrete” Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen worden waren und den Entschluß zur Auswanderung ausgelöst hatten®

Zitierte Normen: § 141 BEG
sinnenVerfolgungsmaßnahmenBelgien®AuswanderungKlägerRevision~

Volltext der Entscheidung

17 ZB 54/59
Verkündet	2544 028
am 24o Juni 1959 jijiorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
(
den Invaliden Walter K flHb in	Sch®str«
Kläger und Revisionsbeklagten,
~ Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br»	in	~
hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19o Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden und Br® Loewenheim
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24® November 1958 aufgehoben«,
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht' zurückverwiesen«
des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br®
m
gegen
 Von Rechts wegen
 
(Tatbestand:
 Der am B» BBBB 1903 geborene Kläger, deutscher Staatsangehöriger und abstammungsmäßig Zigeuner, wanderte am 17o Hai 1939 mit seiner Familie aus DBB> wo er seit Jahren gewohnt und in einer Zuckerfabrik gearbeitet hatte, nach SflB (Belgien) aus« Daselbst fand er alsbald wieder Arbeit, konnte jedoch eine längere Aufenthaltsgenehmigung nur durch Vortäuschung einer Bereitschaft zu dem Verrat militärischer Geheimnisse erreichen« Nach der Besetzung Belgiens durch deutsche Truppen wurde er am 4o Februar 1941 deutscherseits verhaftet, nach Deutschland gebracht und am 16o Dezember 1941 vom Volksgerichtshof in Berlin wegen Unterhaltens landesverräterischer Beziehungen zu vier Monaten Gefängnis verurteilt« Nach Verbüßung dieser Strafe bis zu dem 16« Februar 1943 in den Gefängnissen in ABBt? bBHMBIB "und PrBBB wurde er in das Gestapo-Gefängnis in P^BlB überführt und dort bis zu seiner Befreiung am 24« April 1945 festgehalten» Nach anschließendem Aufenthalt von einem Monat bei einem früheren Mitgefangenen, Bechtsanwalt Dr« Max OBBHHB» in.P^BB kehrte er in seine frühere Heimat zurück und ist seit dem 18« Juni 1945 ständig in DBB polizeilich gemeldet» Die gegen ihn erkannte Strafe wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts in Köln vom 9o Juli 1955 auf Grund der StraffreiheitsVD vom 3o Juni 1947 (VOBlBrZ 1947, 68) aufgehoben» Für die Zeit vom 4« Februar 1941 bis zu dem 24* April 1945 erhielt er insgesamt 7o650,- DM Haftentschädigung«
Mit seinem Soforthilfeanspruch hatte er, nach Ablehnung durch die Ent Schädigungsbehörde, in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das beklagte Land verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Bevision seinen Klageabweisungsantrag weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Bevision»
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- 5
Ent schei dungs gründe s
Begründet ist der Angriff der Revision gegen die Annahme des angefochtenen Urteils, der Kläger sei im Sinne des § 141 BEG als "Verfolgt er" ausgewandert .
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. Dezember 1958 - IV ZR 159/58 ~, RzW 1959, 134 Nr. 37) kommt es für die Entscheidung auf die grundsätzliche Präge an. ob "Verfolgter" im Sinne dieser Vorschrift schon derjenige ist, der mit der Möglichkeit einer Verfolgung rechnen mußte und wegen dieser abstrakten, wenn auch durch die spätere Entwicklung bestätigten Gefahr der Verfolgung ausgewandert ist, oder ob das Gesetz nur denjenigen erfassen will, der bereits konkrete Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der §§ 1, 2 BEG hat hinnehmen müssen und aus diesen Verfolgungsgründen sich später dann zur Auswanderung entschlossen hat. Darüber, daß für die eigentlichen Entschädigungsansprüche grundsätzlich als "Verfolgter" nur derjenige angesehen werden kann,•gegen den Verfolgungsmaßnahmen gerichtet waren, besteht nach der Rechtsprechung des Senats kein Zweifel. Dabei ist zu beachten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen auch erfüllt sind, wenn solche Maßnahmen unmittelbar bevorstanden und wenn es sich nicht um Einzelmaßnahmen gegen bestimmte Personen, sondern um solche gegen ganze Bevölkerungsgruppen handelte. Sowohl der Wortlaut, wie auch der Sinn und Zweck des Gesetzes geben keinen Anlaß, davon abzuweichen und auch denjenigen im Sinne des § 141 BEG als "Verfolgten" anzusehen, gegen den seitens der nationalsozialistischen Gewalthaber vor der Auswanderung keine derartigen Verfolgungsmaßnahmen ergriffen worden sind«
Das Oberlandesgericht hat die nur abstrakte Gefahr künftiger rassischer Verfolgungsmaßnahmen für die Zuer-
 
kennung der Soforthilfe an den Kläger als genügend erachtet. Ans diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu Feststellungen in der Richtung zu geben, ob vor der Auswanderung des Klägers nach Belgien im Mai 1939 bereits "konkrete” Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen worden waren und den Entschluß zur Auswanderung ausgelöst hatten®
Ascher
 Raske
Johanns en
 Wilden
3)r®I»oewenheim