* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

DV-BEG gehen Richtlinien für die Feststellung*, wann der Verfolgte eine ausreichende Bebens-grundlage.im Sinne des § 75 BES erlangt hat, Unter besonderen Umständen kann die Feststellung auch unter Abweichung von diesen Eicht- . wenn der Verfolgte es in einer wertbeständigen Währung erhalten hat* Bei dieser Anrechnung sind also für die Bewertung im Ausland erzielter Einkünfte nur die Devisenkurse und die Kaufkraft bei den nach dem 1. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, den Bescheid des Entschädigungs amts zu ändern und ihr die Kapitalentechädigung unter Einstufung in die vergleichbare Beamten gruppe des gehobenen• Dienstes für die Zeit seit dem 8. I Der von der Klägerin gestellte Antrag, mit dem sie die Verurteilung des beklagten Landes zu einer Geldzahlung begehrt, ohne deren Höhe anzugeben, ist nicht statthaft« Sie wäre nur zulässig, wenn die Klägerin ein rechtliches Interesse an der von ihr begehrten Feststellung hätte. Denn wenn entsprechend dem Klagantrag eine Feststellung dahin getroffen würde, das beklagte Land sei verpflichtet, der Klägerin wegen Sohadens im beruflichen Fortkommen die Kapitalentschädigung unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes für die Zeit seit dem 8. November 1958 und über den 51» Dezember 1944 hinaus würde zu gewähren,/die Dauer des Entsohädigungszeitraums ungewiß sein und offen bleiben, in welchem Umfang eine Anrechnung anderweitig von der Klägerin erzielten Arbeitseinkommens zu erfolgen hätte. Das wäre mit dem allgemeinen Interesse an der möglichst schnellen Erledigung der EntschädigungsBachen nicht zu vereinbaren-Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung kann unter diesen Umständen nicht anerkannt werden (vgl* Urteil des Senats vom 30* Oktober 1957 IV ZB 183/57, BeW 1958, 105). Die Klägerin kann zwar nicht im Revisionsrechtszug, .wohl aber in der Berufungsinstanz zu einer leistungeklage übergehen, mit der sie einen bezifferten Antrag stellen müßte (§ 209 Abs, 1 BEG, § 268 Nr* 1, § 523 ZPO)* Dazu ist ihr durch Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Kammer-gericht Gelegenheit zu geben* Denn es ist, wie die folgenden Ausführungen ergeben, nicht, ausgeschlossen, daß die Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen einen höheren Entschädigungsanspruch hat, als er ihr von der Entschädigungsbehörde zuerkannt worden i^t« Unter diesen Umständen würde es dem in § 179 BEG zu dem Ausdruck kommenden Grundsatz, daß über die Entschädigungsansprüche beschleunigt zu entscheiden ist, widersprechen, wenn die vorliegende Klage aus formellen Gründen abgewiesen würde und über den von der Klägerin erhobenen Anspruch, für den die Antragsfrist des § 189 BEG gewahrt ist, in einem neuen Verfahren befunden werden müßte. II* Die Entscheidung des Kammergerichts, der Klägerin stehe über die ihr von der EntschädigungsbehÖrde bewilligte Entschädigung hinaus wegen Schadens im beruflichen Fortkommen kein weiterer Anspruch zu, kann mit der in dem angefochtenen Urteil gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. 2) Die Kapitalentschädigung für die Klägerin ist, wenn sie aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ver- 3) Bas Kammergericht hat es abgelehnt, die Klägerin für die Berechnung der Kapitalentschädigung gemäß § 76 Albs* 1 BEG; § 14 3, BV-BEG in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Bienstes einzureihen- Zwaj habe die Klägerin nach ihren Angaben, von#denen das Berufungsgericht zu ihren * Gunsten ausgehe, vor der Verfolgung ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 7-500,- HM netto erzielt, das dem Einkommen eines Beamten des gehobenen Bienstes entspreche; die Ausbildung der Klägerin für den Beruf einer Leiterin der Bridge-Skat-Abteilung eines Kaffeehauses sei jedoch so gering, daß sie kaum derjenigen eines Beamten des einfachen Bienstes entspreche. Bis Revision meint, das Berufungsgericht habe damit überhaupt keine Einreihung der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe vorgenommen* Die Ausführungen des angefochtenen Urteil»3 sind jedoch dahin zu verstehen , daß der Einreihung in die Gruppe des mittleren Dienstes, die das 'Landgericht in seiner Entscheidung vorgenommen hat, zugestimmt wird« Ihre weiteren ® Einwendungen sind jedenfalls insofern begründet, als die getroffenen Feststellungen noch nicht ergeben, daß die Einreihung der Klägerin in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes zu Recht erfolgt ist. Fraglich ist allerdings zunächst, ob überhaupt das von der Klägerin angegebene Jahreseinkommen von 7500,- RM eine höhere Einreihung zu rechtfertigen vermag« Ein Beamter des gehobenen Dienstes, der sich in dem Alter befand, in dem die Klägerin zur Zeit der Verfolgung stand, hatte höhere Einkünfte als die Klägerin, wenn man die in den Anlagen 1, 2 und 3 zur 3* DV-BEG enthaltenen Angaben als % Richtlinien zugrunde legt und auch die dem Beamten zustehende Alters- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt« Da aber diese Richtlinien für die Einreihung nur Anhaltspunkte geben, kann Abschließendes von dem Revisionsgericht darüber nicht gesagt werden. Unrichtig ist ferner die Auffassung der Revision, bei der Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 BEß sei die Berufsausbildung ausnahmslos nur dann zu berücksichtigen, wenn das su einem für den Verfolgten günstigeren Ergebnis führen würde« Wäre das der Sinn des Gesetzes, so hätte es dies zu dem Ausdruck gebracht, ebenso wie es in § 18 Abs« 1 Satz h und § 31 Abs, 2 Satz 3 BEG für die soziale Stellung geschehen ist (Urteil, des Senats vom 2* April 1958 IV ZR 316/575 zur Veröffentlichung bestimmt). Die soziale Stellung selbst spielt nach dem Gesetz hier bei der Einreihung keine Rolle, so daß es auch nicht, wie die Revision meint, darauf an-kommt, welches gesellschaftliche Ansehen die Klägerin als Ehefrau eines Fabrikanten genoß. Eagegen Können Einkommen, die erzielt werden, ohne daß es einer Vorbildung bedarf und ohne daß' berufliche Fähigkeiten ent-wicJcelt zu werden brauchen, Anlaß dazu geben, die Einstufung niedriger vorzunehmen, als es nach der sich aus dem Einkommen ergebenden wirtschaftlichen Stellung zu geschehen hätte. In solchen Fällen ist die Höhe des Einkommens zu demeist in erheblichem Mäße von Umständen abhängig, deren Fortbestand in der Zukunft unsicher ist und die nicht durch die Berufsausbildung oder berufliche Tüchtigkeit ausgeglichen werden können, so daß es unangemessen wäre, sie der Berechnung der Entschädigung zugrundezulegen. Es widerspricht dem Sinn des Entschädigungsrechts, dem Verfolgten eine erhöhte Entschädigung wegen des Verlustes eines nicht fundierten Einkommens zu gewähren, das er aus einer von seiner Vorbildung und beruflichen Befähigung unabhängigen Erwerbstätigkeit bezogen hat. Die Klägerin habe, so wird in dem angefochtenen Urteil dargelegt, von 1945 bis 1947 ein jährliches Einkommen von umgerechnet 6.000,~ RM nachhaltig erzielt und seit 1948 etwa 2.000 Dollar, umgerech net 8.400,- DK jährlich; ihre Berufsausbildung sei aber so gering gewesen, daß sie kaum derjenigen eines Beamten des einfachen Dienstes entsprochen habe. erlangt hat* Dabei gelten diese Richtlinien nicht ausnahmslos; wenn es nach der Lage des Sinzelfalles geboten ist, i.«t auch auf andere Weise festzustellen, ob der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage erhalten hat (Urteil des Jenats vom 28. Damit wird im allgemeinen ein Vergleich des -von dem Verfolgten durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens mit den Einkünften von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung, wenn auch in stark vereinfachter Form, ermöglichte Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Lrmifctlung des von der Klägerin in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielten Arbeitseinkommens die Vorschrift des § 12 Abs.3 3* DV-BEG unbeachtet gelassen hat. ihr in den Jahren 1945 bis 1947 erzieltes Einkommen urage-rechnet mit 6.000,- HM angenommen; für die spätere Zeit hat es sogar das erzielte Einkommen von 2.000 Dollar entsprechend dem amtlichen Devisenkurs, wie er übrigens erst seit 1350 galt, (Held, Zur Frage der Kaufkraft des U.S. Dollars im Entschädigungsrecht, Tabelle 3. Das Berufungsgericht hätte zunächst festeteilen müssen, wie hoch da3 von der Klägerin in den Vereinigten Staaten in der ganzen in Betracht kommenden Zeit erzielte Einkommen, in Dollarwährung ausgedrückt, war* Dann wären für die einzelnen Zeitabschnitte die jeweiligen amtlichen Devisenkurse und die jeweilige Kaufkraft der Dollarwährung zu ermitteln gewesen, und wenn sich bei der Gesamtgegenüberstellung zwischen dem Devisenkurs und der Kaufkraft im Palle einer Zugrundelegung des Devisenkurses zu Ungunsten der Klägerin eine -Abweichung von mindestens 10 ergeben hätte, was wahrscheinlich der Pall gewesen wäre, hätte bei der Entscheidung darüber, ob und wann die Klägerin eine ausreichende Bebensgrundlage erreicht hat, die Kaufkraft angemessen berücksichtigt werden müssen. Hingewiesen sei auf die von dem Statistischen Bundesamt herausgegebenen Kaufkrafttabellen und die bereits erwähnte Schrift von Held, nach der der sich aus den Tabellen des Statistischen Bundesamts im Durchschnitt ergebende Schlüssel, daß 1 Dollar der Kaufkraft von 2,50 DM entspreche, unrichtig sein und nur ein Kaufkraftschlüssel von 1 * 1 das wirkliche Verhältnis wiedergeben soll. Im übrigen kann davon, daß ein Verfolgter eine ausreichende Lebensgrundlage nachhaltig erlangt habe, nur gesprochen werden, wenn er auf die Einnahmen, die ihm eine solche Lehensgrundlage geben, mit einiger Sicherheit auch in der Zukunft, jedenfalls für-eine gewisse Dauer, rechnen kann? Es ergibt sich aus alledem, daß das angefochtene Urteil auch deshalb nicht Bestand haben kann, weil nochmals geprüft werden muß, ob'und von welchem Zeitpunkt an die VorausSetzungen des § 75 BEG vorliegen. 7) Schließlich hätte das Berufungsgericht gemäß § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG prüfen müssen, ob und in welchem Umfang das frühere Berliner Entschädigungsgesetz der Klägerin weiterleitende Ansprüche gewährt, als sie nach dem Bundesentschädigungsgesetz hat. angenommen habe, ergab sich jedenfalls für das Berufungsgericht die Notwendigkeit, zu untersuchen, ob nicht allein aus diesem Grunde» nach dem Berliner Landesrecht für die Klägerin ein Recht auf eine' weitere Entschädigung besteht.

Zitierte Normen: § 179 BEG
DV-BEGBEGBerufungsgerichtEinkunftBerlinKaufkraftEinkommenKlägerinEinreihung

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk .
Nicht für die Amtliche Sammlung
 Gesetz*? Rechtssatz?
BEG §§ 75, 77$ 5. DV-BEG §$ 12, 17
Die Vorschriften des § 12 Ahs» 1 u. 2 der 3«
DV-BEG gehen Richtlinien für die Feststellung*, wann der Verfolgte eine ausreichende Bebens-grundlage.im Sinne des § 75 BES erlangt hat,
 Unter besonderen Umständen kann die Feststellung auch unter Abweichung von diesen Eicht- . linien getroffen werden.
Bei der Bewertung von Einkünften, die der Verfolgte im Ausland erzielt hat, ist nach § 12 Abs, 3 3- DV-BEG zu verfahren*
Soweit nach § 77 BES durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzieltes Einkommen anzurechnen ist, bleibt Einkommen aus der Zeit
 vor dem 1- Juli 1948 auch dann außer Ansatz,
«
wenn der Verfolgte es in einer wertbeständigen Währung erhalten hat* Bei dieser Anrechnung sind also für die Bewertung im Ausland erzielter Einkünfte nur die Devisenkurse und die Kaufkraft bei den nach dem 1. Juli 1948 gewonnenen Einkünften gegenüberzustellen,
 Aktenzeichens IV ZR 54/58
Urteil des BGH vom 30. Mai'19$8	KO.Berlin
. IV ZR 54/58
13 TJ Ent,sch 1412/57
V srkündet
 am 30. Mai 1958
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der grau Hegin
 Hl
V/lpÄ
mm/ osa,
 geh. Kl
 Str
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechts;	~~
[ÜF. 0
gegen
 das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br.
bat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Pr.v. Werner, Wüstenberg und Maaß
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. .Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Oktober 1957 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am 13. Januar 1892 geborene Klägerin ist Jüdin-Sie war mit dem Geschäftsinhaber Otto	in	Berlin,
 der ebenfalls Jude war, verheiratet. Bis-zu dem 9. November 1938 war sie an der Leitung von Spielabteilungen verschiedener. Kaffeehäuser und Restaurants, zuletzt in der Bridge-
Im Jahre 1939 verließ die Klägerin mit ihrem Ehemann wegen der gegen die Juden gerichteten Verfolgüngsmaßnahmen Deutschland» Im Jahre 1941 kam sie nach New York- Hier baute sie im Jahre 1944 Spielzirkel auf, aus denen sie ein Ein-
Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Durch Bescheid des Entschädigungen amts vom 20. Juni 1956 ist ihr deswegen für den vom 8. November 1938 bis zu dem 31. Dezember 1944 bemessenen Schadenszeitraum unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine Kapitalentechädigung von 5*580,- DM zuerkannt worden. Eine höhere Entschädigung für diese Zeit sowie eine Entschädigung für die spätere Zelt hat das Entschädigungsamt abgelehnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, den Bescheid des Entschädigungs amts zu ändern und ihr die Kapitalentechädigung unter Einstufung in die vergleichbare Beamten gruppe des gehobenen• Dienstes für die Zeit seit dem 8. November 1938 und Uber den 31" Dezember 1944 hinaus zu gewähren.
Skat- Abteilung des
 in Berlin, •beteiligt-
kommen bezog. Ihr Ehemann starb im Jahre 1947 in New York.
 
Sie hat vorgetragen, sie habe während ihrer Tätig-
keit im
 in Berlin von 1933 bis 1937 ein
 Nettoeinkommen von jährlich 7*500,- RM gehabt. In den Vereinigten Staaten habe sie noch keine Existenz mit einer ausreichenden Lebensgrundlage gefunden.
Bas beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisenr
 Spielleitung seien erhebliche Unkosten verbunden gewesen, die von diesem Betrag abzusetzen seien. Seit 1944 habe die Klägerin in New York ein ähnliches Unternehmen wie früher in Berlin unterhalten, das ihr die gleiche Existenzgrundlage, wie sie sie in Berlin gehabt habe, gebe.
•
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat der erkennende Senat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Sie verfolgt mit ihm ihr Klagebegehren weiter.
Bas beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. '
i
Es hat behauptet, die Klägerin habe in Berlin nur 7.500,- RM brutto verdient; mit der
 
Entscheidungsgründe:
I Der von der Klägerin gestellte Antrag, mit dem sie die Verurteilung des beklagten Landes zu einer Geldzahlung begehrt, ohne deren Höhe anzugeben, ist nicht statthaft«
# #
/
•
Eine Feststellungsklage, in die der Antrag umgedeutet werden könnte, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie wäre nur zulässig, wenn die Klägerin ein rechtliches Interesse an der von ihr begehrten Feststellung hätte. Ein solches Feststellungsinteresse kann auch in einer Entschädigungssache trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage zu bejahen sein, wenn das dem Feststellungsantrag stattgebende Urteil eine erschöpfende und einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte bewirkt und erwartet werden kann, daß damit die gesamten den Entschädigungsanspruch betreffenden Fragen,
 Liber die es zu Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten kommen könnte, geklärt sind. So liegt es hier jedoch nicht. Denn wenn entsprechend dem Klagantrag eine Feststellung dahin getroffen würde, das beklagte Land sei verpflichtet, der Klägerin wegen Sohadens im beruflichen Fortkommen die Kapitalentschädigung unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes für die Zeit seit
 dem 8. November 1958 und über den 51» Dezember 1944 hinaus würde
 zu gewähren,/die Dauer des Entsohädigungszeitraums ungewiß sein und offen bleiben, in welchem Umfang eine Anrechnung anderweitig von der Klägerin erzielten Arbeitseinkommens zu erfolgen hätte. Es ist nicht ersichtlich, daß es darüber ohne weiteres zu einem Einvernehmen zwischen der Klägerin und der Entschädigungsbehörde kommen würde.
Es würde also jedenfalls vor der Entschädigungsbehörde-, unter Umständen aber auch noch vor den Entschädigungsgerichten ein zweites Verfahren wegen desselben Entschädigungsanspruchs durchgeführt werden müssen. Das wäre
 mit dem allgemeinen Interesse an der möglichst schnellen Erledigung der EntschädigungsBachen nicht zu vereinbaren-Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung kann unter diesen Umständen nicht anerkannt werden (vgl* Urteil des Senats vom 30* Oktober 1957 IV ZB 183/57, BeW 1958, 105).
Die Klägerin kann zwar nicht im Revisionsrechtszug, .wohl aber in der Berufungsinstanz zu einer leistungeklage übergehen, mit der sie einen bezifferten Antrag stellen müßte (§ 209 Abs, 1 BEG, § 268 Nr* 1, § 523 ZPO)* Dazu ist ihr durch Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Kammer-gericht Gelegenheit zu geben* Denn es ist, wie die folgenden Ausführungen ergeben, nicht, ausgeschlossen, daß die Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen einen höheren Entschädigungsanspruch hat, als er ihr von der Entschädigungsbehörde zuerkannt worden i^t« Unter diesen Umständen würde es dem in § 179 BEG zu dem Ausdruck kommenden Grundsatz, daß über die Entschädigungsansprüche beschleunigt zu entscheiden ist, widersprechen, wenn die vorliegende Klage aus formellen Gründen abgewiesen würde und über den von der Klägerin erhobenen Anspruch, für den die Antragsfrist des § 189 BEG gewahrt ist, in einem neuen Verfahren befunden werden müßte.
II* Die Entscheidung des Kammergerichts, der Klägerin stehe über die ihr von der EntschädigungsbehÖrde bewilligte Entschädigung hinaus wegen Schadens im beruflichen Fortkommen kein weiterer Anspruch zu, kann mit der in dem angefochtenen Urteil gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. i)
i)	Das Berufungsurteil enthält, da es vom Standpunkt
. 
des Kammergerichts aus nicht darauf ankam, keine Ausführungen darüber, ob die Klägerin, für die unzweifeihaft die Voraussetzungen der §§ 64?ljEG zutreffen, aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdräng^°2 3{<^e%6 BEG) oder ob sie durch vorzeitiges Ausscheiden aus einem privaten Dienstverhältnis geschädigt worden ist (§87 Abs» 1, § 88 Kr, 3 BEG)« Das Landgericht hat das Letztere angenommen, wie die Anführung der §§ 91* 92 BEG in seinem Urteil erT kennen läßt« Es kommt darauf an, ob die Klägerin, sei es allein, sei es mit einem Partner, ein* selbständiges Unternehmen betrieb und der Inhaber der Gasträume, in denen das geschah, für deren Überlassung ein Entgelt erhielt, oder ob sie auf Grund eines mit diesem geschlossenen Dienst- oder Arbeitsvertrages tätig wurde (§2	3«	DV-BEG).
Die Präge betrifft die rechtliche Grundlage des Entschädigungsanspruchs, und sie darf, außer wenn die Klage aus anderen Gründen abzuweisen ist, nicht offengelassen werden. Von ihr hängt insbesondere ab, welchen der dem Umfang nach verschiedenartigen Bentenansprüche die Klägerin gegebenenfalls wählen könnte.

Unrichtig ist Jedoch die Auffassung der Revision* es sei in dem gerichtlichen Verfahren auch eine Festsetzung der Rente nach § 199 BEG zu treffen. Biese Vorschrift gilt nur für die Entschädigungsbehörde. Überdies kam für das Landgericht und das Kammergericht schon deshalb keine solche Festsetzung in Betracht, weil sie das Bestehen des Entschädigungsanspruchs überhaupt verneint haben«
2)	Die Kapitalentschädigung für die Klägerin ist, wenn sie aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ver-
drängt wurde, nach den §§ 75 bis 79 BEG und den zu deren Durchführung erlassenen Vorschriften der 3« BV-BEG zu
 berechnen* Handelt es sich um eine Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, so erfolgt die Berechnung-gemäß § 92 BEG und den entsprechenden Vorschriften der 3 c BV-BEG im wesentlichen nach denselben Bestimmungen« Nicht anwendbar sind in diesem Fall die Vorschriften des § 76 Abs*
3 BEG und des § 16	3-	BV-BEG,	die	den Zuschlag wegen
 der Alters- und Hinterbliebenenversorgung betreffeno Statt dessen gelten die Vorschriften des § 92 Abs, 2 BEG und des § 31	3» BV-BEG; dadurch wird das Ergebnis der Berechnung
 der Kapitalentschädigung jedoch nur unter besonderen, hier nicht ersichtlichen Voraussetzungen beeinflußt -
Es genügt deshalb, wenn im folgenden allein die Vor-
sebi-iften, die für die Berechnung der Kapitalentschädigung
 bei der Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätig-* **
keit gelten,, zugrundegelegt werden, 3
3)	Bas Kammergericht hat es abgelehnt, die Klägerin für die Berechnung der Kapitalentschädigung gemäß § 76 Albs* 1 BEG; § 14	3,	BV-BEG in die vergleichbare Beamtengruppe
 des gehobenen Bienstes einzureihen- Zwaj habe die Klägerin nach ihren Angaben, von#denen das Berufungsgericht zu ihren * Gunsten ausgehe, vor der Verfolgung ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 7-500,- HM netto erzielt, das dem Einkommen eines Beamten des gehobenen Bienstes entspreche; die Ausbildung der Klägerin für den Beruf einer Leiterin der Bridge-Skat-Abteilung eines Kaffeehauses sei jedoch so gering, daß sie kaum derjenigen eines Beamten des einfachen Bienstes entspreche. Die Klägerin habe nichts dafür dargetan, daß sie eine besondere beachtenswerte Berufsausbildung zur Zirkelleiterin gehabt habe- Ihre soziale Stellung sei dabei außer Betracht zu lassen.
 
Bis Revision meint, das Berufungsgericht habe damit überhaupt keine Einreihung der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe vorgenommen* Die Ausführungen des angefochtenen Urteil»3 sind jedoch dahin zu verstehen , daß der Einreihung in die Gruppe des mittleren Dienstes, die das 'Landgericht in seiner Entscheidung vorgenommen hat, zugestimmt wird«
Auch dem tritt die Revision entgegen. Ihre weiteren ®	Einwendungen	sind jedenfalls insofern begründet, als die
 getroffenen Feststellungen noch nicht ergeben, daß die Einreihung der Klägerin in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes zu Recht erfolgt ist.
Fraglich ist allerdings zunächst, ob überhaupt das von der Klägerin angegebene Jahreseinkommen von 7500,- RM eine höhere Einreihung zu rechtfertigen vermag« Ein Beamter des gehobenen Dienstes, der sich in dem Alter befand, in dem die Klägerin zur Zeit der Verfolgung stand, hatte höhere Einkünfte als die Klägerin, wenn man die in den Anlagen 1, 2 und 3 zur 3* DV-BEG enthaltenen Angaben als %	Richtlinien	zugrunde legt und auch die dem Beamten zustehende
 Alters- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt« Da aber diese Richtlinien für die Einreihung nur Anhaltspunkte geben, kann Abschließendes von dem Revisionsgericht darüber nicht gesagt werden.
Unrichtig ist ferner die Auffassung der Revision, bei der Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 BEß sei die Berufsausbildung ausnahmslos nur dann zu berücksichtigen, wenn das su einem für den Verfolgten günstigeren Ergebnis führen würde« Wäre das der Sinn des Gesetzes, so hätte es dies zu dem

Ausdruck gebracht, ebenso wie es in § 18 Abs« 1 Satz h und § 31 Abs, 2 Satz 3 BEG für die soziale Stellung geschehen ist (Urteil, des Senats vom 2* April 1958 IV ZR 316/575 zur Veröffentlichung bestimmt). Die soziale Stellung selbst spielt nach dem Gesetz hier bei der Einreihung keine Rolle, so daß es auch nicht, wie die Revision meint, darauf an-kommt, welches gesellschaftliche Ansehen die Klägerin als Ehefrau eines Fabrikanten genoß.
Wie der Senat in der erwähnten Entscheidung außerdem
 dargelegt hat, kommt aber dem*Faktor der Berufsausbildung
 neben demjenigen der wirtschaftlichen Stellung nur eine
♦
ergänzende Bedeutung zu. Eie Einreihung in eine der wirtschaftlichen Stellung entsprechende Beamtengruppe ist auch beim Fehlen einer ausreichenden Berufsausbildung geboten, wenn der Verfolgte in seiner an sich geringer zu bewertenden Ausbildung die Grundlagen für eine Erwerbstätigkeit gelegt hat, die ihn befähigt hat, nachhaltig das Einkommen eines 3eamten der entsprechenden Gruppe zu erzielen, oder wenn er dazu g*.nz unabhängig von seiner Ausbildung infolge seiner persönlichen Tüchtigkeit in der Lage gewesen ist. Eagegen Können Einkommen, die erzielt werden, ohne daß es einer Vorbildung bedarf und ohne daß' berufliche Fähigkeiten ent-wicJcelt zu werden brauchen, Anlaß dazu geben, die Einstufung niedriger vorzunehmen, als es nach der sich aus dem Einkommen ergebenden wirtschaftlichen Stellung zu geschehen hätte. In solchen Fällen ist die Höhe des Einkommens zu demeist in erheblichem Mäße von Umständen abhängig, deren Fortbestand in der Zukunft unsicher ist und die nicht durch die Berufsausbildung oder berufliche Tüchtigkeit ausgeglichen werden können, so daß es unangemessen wäre, sie der Berechnung der Entschädigung zugrundezulegen. Es widerspricht dem Sinn des Entschädigungsrechts, dem Verfolgten
 eine erhöhte Entschädigung wegen des Verlustes eines nicht fundierten Einkommens zu gewähren, das er aus einer von seiner Vorbildung und beruflichen Befähigung unabhängigen Erwerbstätigkeit bezogen hat.
Unter diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht die Tätigkeit, die die Klägerin vor der Verfolgung aus- .
Übte, nicht geprüft. Es ist denkbar, daß die Leitung der Spielzirkel, zu der die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen keine besondere Ausbildung brauchte, ihr zwar infolge der seinerzeit bestehenden besonderen Verhältnisse ohne erhebliche Anstrengungen ziemlich hohe Gewinne erbrachte, sie damit aber doch trotz der damaligen Regelmäßigkeit ihrer Einnahmen im Grunde ein nicht fundiertes Einkommen erzielte, das von dem mehr oder weniger großen Interesse der beteiligten Kreise an derartigen Spielen abhängig war, und das sich verhältnismäßig leicht mindern oder ganz wegfallen konnte, ohne daß die Klägerin daran etwas durch berufliche Fähigkeiten und Tüchtigkeit zu ändern vermochte.
Die Einstufung in eine niedrigere Beamtengruppe, als es den erzielten Einkünften entspricht, könnte dann angebracht sein.
Sollte dagegen in gewissen angesehenen Gaststätten für eine Tätigkeit, wie sie die Klägerin ausübte, ein nachhaltiges Bedürfnis bestanden und die Klägerin mit der Leitung von Spielzirkeln eine Aufgabe erfüllt haben, wie sie regelmäßig in derartigen Gaststätten wahrgenommen wird, und sollte sie deshalb ihren Erwerb aus einer achten und stetigen Berufsausübung gezogen haben, so könnte die fehlende Berufsausbildung durch die von ihr bei dieser Berufsausübung entwickelten Fähigkeiten wettgemacht sein./
%
und es könnte dann angebracht sein, die Einstufung in die
 vergleichbare Beamtengruppe entsprechend dem erzielten Ein-komr«ie3i vorzunehmen *
Das Revisionsgericht kann die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Entscheidung über die Einstufung nicht treffen. Abgesehen davon, daß eine Zurüdkver-v/eisung wegen des unrichtigen Klagantrages erforderlich ist, ist die Zurückverweisung auch aus diesem dem Gebiete des sachlichen Rechts angehörenden Grunde geboten. Das Berufungsgericht wird über die Einstufung, soweit erforderlich, nach der Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zu befinden haben (§ 176 Abs. 1 BEG).
4)	Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der D::istenzverlust, den die Klägerin durch die Verfolgung erlitten hat, im Jahre 1944 durch die Aufnahme eines Spiel-cirlcelB in New York ausgeglichen worden. Die Klägerin habe, so wird in dem angefochtenen Urteil dargelegt, von 1945 bis 1947 ein jährliches Einkommen von umgerechnet 6.000,~ RM nachhaltig erzielt und seit 1948 etwa 2.000 Dollar, umgerech net 8.400,- DK jährlich; ihre Berufsausbildung sei aber so gering gewesen, daß sie kaum derjenigen eines Beamten des einfachen Dienstes entsprochen habe. Die Klägerin habe caher nach dem 31. Dezember 1944 durch ihre Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt.
Auch diese Ausführungen rechtfertigen die getroffene Entscheidung nicht.	#
Im Interesse einer einheitlichen Behandlung der Entschädigungsfälle geben die Vorschriften des § 12T Abs. 1, 2 3- DV-USG Richtlinien für die Feststellung, wann der Verfolgt eine ausriecUende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 .BEG
erlangt hat* Dabei gelten diese Richtlinien nicht ausnahmslos; wenn es nach der Lage des Sinzelfalles geboten ist, i.«t auch auf andere Weise festzustellen, ob der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage erhalten hat (Urteil des Jenats vom 28. Mai 1958 IV ZR 28/58, zur Veröffentlichung bestimmt). Regelmäßig sind die von dem Verfolgten anderweitig erzielten Einkünfte dem aus Anl. 1 zur 3* DV-BEG
♦
ersichtlichen Durchschnittseinkommen eines Beamten der vergleichbaren Beamtengruppe gegenüberzustellen. Zu diesem Zweck ist die Einreihung in die Beamtengruppe nach denselben Grundsätzen wie für die Berechnung der Kapitalentschädigung nach § 76 Abs. 1 BEG vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 Satz 2,
 §14	3*	DV-BEG). Damit wird im allgemeinen ein Vergleich
 des -von dem Verfolgten durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens mit den Einkünften von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung, wenn auch in stark vereinfachter Form, ermöglichte
 Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Lrmifctlung des von der Klägerin in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielten Arbeitseinkommens die Vorschrift des § 12 Abs. 3	3*	DV-BEG	unbeachtet	gelassen
 hat. Entsprechend den Angaben, die die Klägerin vor der Entschädigungsbehörde gemacht hat, hat das Kammergericht
i
ihr in den Jahren 1945 bis 1947 erzieltes Einkommen urage-rechnet mit 6.000,- HM angenommen; für die spätere Zeit hat es sogar das erzielte Einkommen von 2.000 Dollar entsprechend dem amtlichen Devisenkurs, wie er übrigens erst seit 1350 galt, (Held, Zur Frage der Kaufkraft des U.S. Dollars im Entschädigungsrecht, Tabelle 3. 11), auf 8.400,-DH ungerechnet. Es mußte jedoch geprüft werden, ob sich bei der Umrechnung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs während des ganzen Zeitraums, für den die Einkünfte
 
zu berücksichtigen sind, zu Ungunsten der Klägerin eine Abweichung von mindestens 10 $ gegenüber der Umrechnung der Einkünfte nach der Kaufkraft der Währung der Vereinigten Staaten ergab; war das der Pall, so war die Kaufkraft angemessen zu berücksichtigen«
Es kann nicht zweifelhaft sein, daß in den letzten Jahren der. Dollar seiner Kaufkraft nach einem erheblich * geringeren Betrag in Deutscher Mark gleichkam, als es dem maßgebenden Devisenkurs für die beiden Währungen entspricht0 Es kann deshalb zu Ergebnissen führen, die für die Verfolgten sehr unbillig sind, wenn nur der Devisenkurs berücksichtigt und auf dieser Grundlegender Betrag in deutscher Währung «ermittelt wird, der dem Dollareinkommen der Klägerin entspricht.
Das Berufungsgericht hätte zunächst festeteilen müssen, wie hoch da3 von der Klägerin in den Vereinigten Staaten in der ganzen in Betracht kommenden Zeit erzielte Einkommen, in Dollarwährung ausgedrückt, war* Dann wären für die einzelnen Zeitabschnitte die jeweiligen amtlichen Devisenkurse und die jeweilige Kaufkraft der Dollarwährung zu ermitteln gewesen, und wenn sich bei der Gesamtgegenüberstellung zwischen dem Devisenkurs und der Kaufkraft im Palle einer Zugrundelegung des Devisenkurses zu Ungunsten der Klägerin eine -Abweichung von mindestens 10 ergeben hätte, was wahrscheinlich der Pall gewesen wäre, hätte bei der Entscheidung darüber, ob und wann die Klägerin eine ausreichende Bebensgrundlage erreicht hat, die Kaufkraft angemessen berücksichtigt werden müssen.
Die Präge, wie die Kaufkraft des Dollars jewiels im Verhältnis zur Deutschen Mark*zu beurteilen ist, gehört
 dem tatsächlichen Gebiet an, so daß’ das Revisionsgericht dafür keine bindenden Richtlinien geben kann. Hingewiesen sei auf die von dem Statistischen Bundesamt herausgegebenen Kaufkrafttabellen und die bereits erwähnte Schrift von Held, nach der der sich aus den Tabellen des Statistischen Bundesamts im Durchschnitt ergebende Schlüssel, daß 1 Dollar der Kaufkraft von 2,50 DM entspreche, unrichtig sein und nur ein Kaufkraftschlüssel von 1 * 1 das wirkliche Verhältnis wiedergeben soll.
Im übrigen kann davon, daß ein Verfolgter eine ausreichende Lebensgrundlage nachhaltig erlangt habe, nur gesprochen werden, wenn er auf die Einnahmen, die ihm eine solche
 Lehensgrundlage geben, mit einiger Sicherheit auch in der Zukunft, jedenfalls für-eine gewisse Dauer, rechnen kann?
dabei ist eine von vornherein bestehende seitliche Begrenzung und eine besondere Krisenanfälligkeit seiner Tätigkeit su berücksichtigen (Urteil des Senats vom 9» April 1958 IV ZR 7/58, zur Veröffentlichung bestimmt). Gegenbenenfalls wäre auch zu ermitteln, ob die von der Klägerin etwa erlangte lebensgrundlage nachhaltig in diesem Sinne war.
Es ergibt sich aus alledem, daß das angefochtene Urteil auch deshalb nicht Bestand haben kann, weil nochmals geprüft werden muß, ob'und von welchem Zeitpunkt an die VorausSetzungen des § 75 BEG vorliegen.
5)	Tferm die Klägerin in der Kriegs- und Nachkriegszeit wegen der damals in Berlin herrschenden Verhältnisse auch ohne die Verfolgung ihre Tätigkeit als Leiterin von Spielzirkelh endgültig hätte 8Ufgeben müssen, vürde damit ■ der En tschädigungsZeitraum sein Ende gefunden haben. Auch äae ist gegebenenfalls zu klären.
 
6)	Würde sich danach ergeben, daß die Klägerin auch für die Zeit nach dem 30. Juni 1948 eine Entschädigung zu beanspruchen hat, so wäre das von ihr seit dem 1. Juli 1948 in den Vereinigten Staaten erzielte Einkommen gemäß § 77 B3G, § 17* 3. DV-BEGr zu berücksichtigen. Hach § 17 Abs. 2 *
3- DV-BEG wäre das im Ausland erzielte Einkommen auch in diesem Zusammenhang entsprechend den oben entv/ickelten Grundsätzen zu bewerten, wobei also wiederum die Kaufkraft in Rechnung zu stellen wäre. In diesem Zusammenhang wären aber nur die Devisenkurse und die Kaufkraft bei den nach dem 1. Juli 1948 erzielten Einkünften gegenüberzustellen, die Einkünfte aus der früheren Zeit würden hier nicht in Betracht kommen. Each dem eindeutigen Wortlaut des § 77
Satz 3 BEG bleibt Einkommen, das vor dem 1. Juli 1948 erzielt ist, auch dann außer Ansatz, wenn der Verfolgte es in einer wertbeständigen Währung erhielt (Blessin/Wilden BEG 2.
 Aufl. § 77 Anm. 4; van Dam/Loos.§ 77 Anm. 7).
7)	Schließlich hätte das Berufungsgericht gemäß § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG prüfen müssen, ob und in welchem Umfang das frühere Berliner Entschädigungsgesetz der Klägerin weiterleitende Ansprüche gewährt, als sie nach dem Bundesentschädigungsgesetz hat.
Zutreffend hat die Revision darauf hingewiesen,'daß die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid zu dem Ergebnis gekommen ist, der Klägerin stehe für die Zeit, für die sie nach der Auffassung der Entschädigungsbehörde Entschädigung verlangen könne, nach dem Berliner Entschädigungsgesetz ein höherer Anspruch als nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu, wobei dieser Anspruch in seinem Umfang von der ftöhe des von der Klägerin früher erzielten Einkommens abhängig f?ei. Es ist hier nicht nachzuprüfen, ob die Entschädigungs-
behörde das Berliner Entschädigungsrecht richtig angewendet hat» Da in dem .angefochtenen Urteil davon ausgegangen wird, das Einkommen der Klägerin sei höher gewesen als die Ent-schädigungsbehörd.e angenommen habe, ergab sich jedenfalls für das Berufungsgericht die Notwendigkeit, zu untersuchen, ob nicht allein aus diesem Grunde» nach dem Berliner Landesrecht für die Klägerin ein Recht auf eine' weitere Entschädigung besteht.
Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, gegebenen falls den Sachverhalt nach Maßgabe des § 228 Abs. 2 Satz 2 3EG auch insoweit erneut zu prüfen.
Ascher
 Wüstenberg
«Johanns en #
Maaß
v.Werner