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BGH · IV ZR 54/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 54/57

wenn der Verfolgte von einer der in § 46 Abs 2 BEG genannten Person zusammen mit anderen beerbt worden ist» Er gehört in voller Höhe zu dem Nachlaß des Verfolgten; gebührt aber in entsprechender Anwendung des § 13 Abs 3 BEG den Erben als Voraus, die zu den in § 46 Abs 2 BEG genannten Personen gehören» Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt« Sie hat in erster Linie ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt, hilfsweise hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach Erich Koppel, die sie im einzelnen näher angegeben hat, zur gesamten Hand 6525DM auf ein bei dem Hamburger Bankhaus Brinckmann, Wirtz & Go» zu errichtendes liberalisiertes Kapitalkonto der Erbengemeinschaft zu zahlen. Bas Berufungsgericht hat entsprechend dem 'Hilfsantrag der Klägerin erkannt» Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt» ; Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird» Ber hier zu entscheidende Fall, daß der Verfolgte von einer der in § 46 Abs 2 BEG genannten Personen zusammen mit anderen Personen beerbt worden ist« ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Durch den Anspruch auf Entschädigung der Freiheitsentziehung wird nicht eine Einbuße, die der Verfolgte an seinem Vermögen erlitten hat, ausgeglichen, sondern > der Verfolgte soll hierdurch in gewissem Umfang durch Geldzahlung für das seelische Leid entschädigt werden, das ihm durch die Freiheitsentziehung zugefügt worden ist. zugefügte seelische Leid» Er soll daher nach den Absichten des Gesetzgebers bis zu dem genannten Zeitpunkt nur denjenigen Personen zustehen, die in näherer Beziehung zu dem Erblasser standen und die selbst auch von dem {dem;Verfolgten zugefügten Leid mitbetroffen worden sind» Als solche sieht der Gesetzgeber die in § 46 Abs 2 BEG genannten Personen dann an, wenn sie als Erben des Verfolgten berufen sind. Aus dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, daß der Anspruch dann nur zu dem Teil, zu dem der in § 46 Abs 2 BEG bezeichnete nahe Angehörige als Erbe berufen ist, vererblich sein soll» Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt, daß es sieh bei diesem Anspruch um ein Sondervermögen handelt, das sich nicht nach den .allgemeinen, sondern nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen nur auf bestimmte Personen und unter Umständen nur zu einem Teil vererbt. Es wäre jedoch mit dem in § 46 Abs 2 BEG zu dem Ausdruck gelangten Gedanken unvereinbar, wenn der Anspruch auch denjenigen Erben zugute kommen würde, die nicht zu den in dieser Bestimmung genannten nahen Verwandten des Erblassers gehören. Es muß daher in diesen Fällen § 13 Abs 3 BEG entsprechend angewandt werden (so auch Blessin-Wildfeh 2, Aufl § 46 BEG Anm 3 S 370)0 Der Anspruch auf Entschädigung, der ganz vererblich ist, gebührt danach den als Erben berufenen, im § 46 Abs 2 BEG bezelohneten nahen Verwandten des Verfolgten als Voraus. Solange die Erbengemeinschaft den Anspruch entsprechend der sich aus § 13 Abs 3 BEG ergebenden Hegel nicht im Wege der Erbauseinandersetzung auf den nahen Angehörigen übertragen hat, steht er rechtlich, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend angenommen hat, dieser Erbengemeinschaft zua Die Ansicht der Revision, hieraus könnten sich größere Schwierigkeiten ergeben, sofern es sich bei dem Verfolgten um einen Ausländer handelt, der nach den Gesetzen seines Staates beerbt worden ist, teilt der Senat nicht.

Zitierte Normen: § 46 BEG
BEGPersonAnspruchVerfolgteErbengemeinschaftKlägerinverfolgtRevision

Volltext der Entscheidung

für das Nachschlagewerk *
Nicht, für die Amtliche Sammlung \
Gesetz? §§ 13, 46 BEG '
Rechtssatz s Der Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung ist auch vererblich! wenn der Verfolgte von einer der in § 46 Abs 2 BEG genannten Person zusammen mit anderen beerbt worden ist» Er gehört in voller Höhe zu dem Nachlaß des Verfolgten; gebührt aber in entsprechender Anwendung des § 13 Abs 3 BEG den Erben als Voraus, die zu den in § 46 Abs 2 BEG genannten Personen gehören»
Aktenzeichen: IV ZR 54/57
Urt.o des BGH v» 20» März 1957k OLG Hamburg/
XV ZR 54/57
Verkündet am20^März 1957
Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entsehädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehördec Hamburg 1, Altstädterstr0 8 (Amt für Wiedergutmachung),
■ ■' Prozeßbevollmächtigters
 Beklagte und Rechtsanwalt
 Revisionsklägerin,
gegen
 Frau Amalie K JBMBBt_geborene Hi Ecuador, Gasal	PflHb	Mol
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- Prozeßbevollmächtigtes
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20, März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Jöhannsen, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt*
Die Revision gegen das den Parteien an Verkündung s Statt am 6, und 7, Dezember 1956 zugestellte Urteil des 6, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird zurückgewiesen0 Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und Auslagen, Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Be-klagte zu tragen.
:• Von Rechts wegen
 
ffatbe stands.
Der Sohn der Klägerin war als Jude vom 10 Juli 194-0 ah in KZ*-Haft und ist mit Wirkung vom 9o Mai 1945 für tot erklärt worden» Er ist zu 1/4 von der Klägerin, zu je 1/4 von seinen beiden Brüdern und zu je 1/8 von den beiden Söhnen seiner Schwester beerbt worden» Die Klägerin hat Haftentschädigung nach ihrem Sohn für die Zeit vom Io Juli 1940 bis 8-« Mai 1945 beantragte Durch Bescheid vom 25o Januar 1956 hat die Beklagte ihr nur l/4 der dem Erblasser zustehenden HaftentSchädigung, nämlich DM 2175?— zugesprochen*
Gegen den im übrigen ablehnenden Bescheid hat die Klägerin am 8» Juni 1956 Klage erhoben mit dem Anträge, die Beklagte zu verurteilen, ihr 6525DM auf ein bei dem Hamburger Bankhaus Brinckmann, Wirtz & COo bestehendes liberalisiertes Kapitalkonto zu zahlen«
Sie hat die Auffassung vertreten« daß ihr die Haftentschädigung in voller Höher zustehe»
Die Beklagte meint, daß die Klägerin entsprechend ihrem Erbanteil nur 1/4 der HaftentSchädigung beanspruchen könne« Sie hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 5« September 1956 die Klage abgewiesen»
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt« Sie hat in erster Linie ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt, hilfsweise hat sie beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach Erich Koppel, die sie im einzelnen näher angegeben hat, zur gesamten Hand 6525DM auf ein bei dem Hamburger Bankhaus Brinckmann,
 Wirtz & Go» zu errichtendes liberalisiertes Kapitalkonto der Erbengemeinschaft zu zahlen.
Bas Berufungsgericht hat entsprechend dem 'Hilfsantrag der Klägerin erkannt» Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt»	;
Bie Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen»
En t s che idungsgründeg Bie Revision ist unbegründet0
Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich frei vererblich ist, Bieser Grundsatz hat in § 13 BEG seinen Ausdruck gefunden. Jedoch hat der Gesetzgeber bei einer Reihe von Ansprüchen aus den einzelnen Tatbeständen diesen Grundsatz eingeschränkt. Eine solche Einschränkung besteht nach § 46 Abs 2 BEG auch für den hier in Rede stehenden Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsentziehung= Bieser Anspruch ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung hur vererblich-, wenn der « '■ v
Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen. Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird» Ber hier zu entscheidende Fall, daß der Verfolgte von einer der in § 46 Abs 2 BEG genannten Personen zusammen mit anderen Personen beerbt
 worden ist« ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Diese Lücke muß aus dem Sinn und Zweck der in § 46 Abs 2 BEG getroffenen Regelung und unter Umständen durch entsprechende Anwendung anderer Gesetzesvorsehriften geschlossen werden»
Durch den Anspruch auf Entschädigung der Freiheitsentziehung wird nicht eine Einbuße, die der Verfolgte an seinem Vermögen erlitten hat, ausgeglichen, sondern > der Verfolgte soll hierdurch in gewissem Umfang durch Geldzahlung für das seelische Leid entschädigt werden, das ihm durch die Freiheitsentziehung zugefügt worden ist. Wegen dieser besonderen Natur des Anspruchs hat der Gesetzgeber ihn, solange er nicht festgestellt oder rechtskräftig gerichtlich über ihn entschieden ist, nicht in jeder Bezie-j[hung den vermögensrechtliehen Ansprüchen des Verfolgten gleichgestellt. Bis zu dem genannten Zeitpunkt hängt das
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Bestehen des Anspruchs vielmehr von seiner Verbindung mit der Person des Verfolgten oder, falls dieser verstorben ist,
| mit der Person seiner nächsten Angehörigen ab» Der Anspruch
 ist wie gesagt, in erster Linie eine Genugtuung für das
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zugefügte seelische Leid» Er soll daher nach den Absichten des Gesetzgebers bis zu dem genannten Zeitpunkt nur denjenigen Personen zustehen, die in näherer Beziehung zu dem Erblasser standen und die selbst auch von dem {dem;Verfolgten zugefügten Leid mitbetroffen worden sind» Als solche sieht der Gesetzgeber die in § 46 Abs 2 BEG genannten Personen dann an, wenn sie als Erben des Verfolgten berufen sind. Hat dieser sie als Erben ausgeschlossen, dann hat er damit zu erkennen gegeben, daß sie Ihm nicht so nahestehen, daß es angebracht wäre, ihnen die an sich dem Verfolgten zustehende Genugtuung zugute kommen zu lassen» Hat der Verfolgte nahe Angehörige zusammen mit anderen Personen als Erben eingesetzt, dann besteht der Grund, jenen den Ent-
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Schädigungsanspruch des Verfolgten zukommen zu lassen, in gleicher Weise. Der Anspruch ist dann nach § 46 Abs 2 BEG auch vererblich. Aus dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden, daß der Anspruch dann nur zu dem Teil, zu dem der in § 46 Abs 2 BEG bezeichnete nahe Angehörige als Erbe berufen ist, vererblich sein soll» Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt, daß es sieh bei diesem Anspruch um ein Sondervermögen handelt, das sich nicht nach den .allgemeinen, sondern nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen nur auf bestimmte Personen und unter Umständen nur zu einem Teil vererbt. Es wäre jedoch mit dem in § 46 Abs 2 BEG zu dem Ausdruck gelangten Gedanken unvereinbar, wenn der Anspruch auch denjenigen Erben zugute kommen würde, die nicht zu den in dieser Bestimmung genannten nahen Verwandten des Erblassers gehören. Es muß daher in diesen Fällen § 13 Abs 3 BEG entsprechend angewandt werden (so auch Blessin-Wildfeh 2, Aufl § 46 BEG Anm 3 S 370)0 Der Anspruch auf Entschädigung, der ganz vererblich ist, gebührt danach den als Erben berufenen, im § 46 Abs 2 BEG bezelohneten nahen Verwandten des Verfolgten als Voraus. Solange die Erbengemeinschaft den Anspruch entsprechend der sich aus § 13 Abs 3 BEG ergebenden Hegel nicht im Wege der Erbauseinandersetzung auf den nahen Angehörigen übertragen hat, steht er rechtlich, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend angenommen hat, dieser Erbengemeinschaft zua Die Ansicht der Revision, hieraus könnten sich größere Schwierigkeiten ergeben, sofern es sich bei dem Verfolgten um einen Ausländer handelt, der nach den Gesetzen seines Staates beerbt worden ist, teilt der Senat nicht. Das zur Zahlung verpflichtete Entschädigungsorgan kann nach § 181 Abs 2 BEG die Vorlage • eines Erbscheins verlangen und aus diesem entnehmen, ob der Anspruch vererbt ist und an wen die Zahlung zu erfolgen hat. Das Berufungsgericht hat daher die Beklagte zu
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Recht gemäß dem Hilfsantrag der Klägerin verurteilt, die Ent,Schädigung an die Erbengemeinschaft zu zahlen.
Eie Revision mußte daher zurückgewiesen werden.
Eie Kostenentscheidung folgt aus § 207 BEG. § 97 ZPOc
 Schmidt	Ascher	•	Johannsen Wüstenberg Wilden