- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br, ICregel, Br. v, Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Nach dem Rentengutachten lasse sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Leiden des Klägers und der Misshandlung "nicht von der Hand weisen und könne angenommen werden". Nach dem Gutachten, das dem Bescheid zugrundegelegt ist, litt der Kläger an einer umschriebenen Spondylarthrosis deformans des 4» Lendenwirbelkörpers und an Ischialgie. Nach Ansicht des Gutachters ist der ursächliche Zusammenhang mit dem Kolbenschlag "nicht von der Hand zu weisen und kann angenommen werden". äusserte sich der Gutachter Dr. F0HHI dahin, daß der leichte Kolbenschlag, den der Kläger nach seiner Angabe im Jahre 1934 erhalten habe, keine geeignete Ursache für das Leiden sei, Das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. K^^in A^m vom 31» Mai 1952 kommt zu dem Ergebnis, daß ein Kolbenschlag sehr unwahrscheinlich derartige Veränderungen herbeigeführt haben könne und daß ein anlagebedingtes Leiden vorliege. Über die von dem Kläger gegen diesen Bescheid eingelegte Beschwerde hat der dafür zuständige Niedersächsische Landesausschuss für Sonderhilfssachen nicht mehr entschieden, da in der Zwischenzeit das Bundesentschä-digungsgesetz in Kraft trat. Februar 1954 einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge Personenschadens nicht bestehe und daß die Zahlung der raft dem Bescheid vom 27. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die auf Grund des Sonderhilfsbescheids vom 27» April 1950 (16, Mai 1950) zuerkannte Ge&chädigtenrente weiterzuleisten- Er vertritt die Ansicht;, für die Zahlung einer Rente sei kein Raum mehr, die neue ärztliche Beurteilung der Krankheit des Klagers sei eine Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 96 BEG, die es rechtfertige, den Bescheid vom 16. der Kläger aus politischen Gründen in Haft gesessen, daß er während seiner Haftzeit einen Kolbenschlag erhalten habe und daß dieser Schlag die Ursache für die in dem Gutachten vom 5. Der Ausschuss habe ohne Nachprüfung den vom Kläger behaupteten Kolbenschlag als geschehen angenommen und sei der ärztlichen Beurteilung gefolgt, Durch die späteren Untersuchungen werde nur die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem noch bestehenden Leiden und dem Kolbenschlag, den der Kläger erlitten haben will, verneint. Der Vorbehalt sei zwar nicht ausdrücklich erklärt, er ergebe sich aber aus der Formulierung des Rentenbescheides, in dem ausdrücklich gesagt werde, daß die Erwerbsminderung nach dem Rentengutachten vom 5» Januar 1950 auf 60 vJ. festgestellt sei» Damit werde das Rentengutachten zu einem Bestandteil des Bescheids erhoben, und damit auch die darin enthaltene Bemerkung, ein Zusammenhang zwischen dem in der Vorgeschichte angegebenen Trauma und der jetzigen Erkrankung lasse sich nicht von der Hand weisen Hieraus folgert die Bevision, daß der Rentenbescheid vom 21, April 1950, der auf das Gutachten mit seiner nicht abschliessenden Beurteilung des Kausalzusammenhangs Bezug nehme, als Verwaltungsakt unter Vorbehalt anzusehen sei. In diesen Grenzen hat sich der Gutachter gehalten, wenn er in dem Gutachten ausführte, ein Zusammenhang zwischen dem in der Vorgeschichte angegebenen Trauma und der ' jetzigen Erkrankung lasse sich nicht von der Hand weisen und könne angenommen werden. Bei der Präge, ob durch diese Misshandlung das Leiden verursacht worden sei, hat sich der Ausschuss auf das Sentengut-achten gestützt und ist ihm beigetreten, indem er in dem Bescheid die Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen wiederholt. Es geht daher fehl, wenn die Revision gerade aus diesem Teil des Rentenbescheids entnehmen will, die Feststellung sei nur unter dem Vorbehalt erfolgt, daß der Kausalzusammenhang nicht anderweit festgestellt werde. Auf alle weiteren Angriffe der Revision gegen diesen Ausgangspunkt des Berufungsurteils kommt es nicht an, da sie auf den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen beruhen, der Entscheid sei unter dem Vorbehalt des Widerrufs ergangen. Mit Recht hat der Berufungsrichter angenommen, daß er durch die Feststellung dieses Bescheids über den Kausalzusammenhang zwischen der Misshandlung und der Krankheit des Klägers gehindert sei, hierüber eine andere Feststellung zu treffen, weil die Voraussetzungen der §§95 und 96 BEG nicht vorliegen.
2466 100 IV ZR 54/55 Verkündet am 25. Mai 1955 bchorm, Justizangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Hiedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aurich (Entschädigungsbehörde), Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» gegen den Rentner Jann S in Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br, ICregel, Br. v, Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Bie Revision gegen das am 11. Bezember 1954 den Parteien an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 4» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg wird zurückgewiesen. Ber Beklagte hat die aussergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Im übrigen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger befand sich wegen Verdachts kommunistischer Betätigung (Vorbereitung zu dem Hochverrat) in der Zeit vom 21. April bis zu dem 20, September 1934 und vom 20o April bis zu dem 15» Juni 1935 in Haft, Durch Bescheid des Kreissonderhilfsausschusses in Aurich vom 27, April 1950 (16, Mai 1950) wurde der Kläger auf Grund des § 1 Abs 1 des niedersächsischen Gesetzes Uber Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden) vom 22. September 1948 (GV0B1 77) als politisch Verfolgter im Sinne dieses Gesetzes anerkannt und ihm eine Geschädigtenrente nach einer Erwerbsminderung von 60 fo mit Wirkung vom 1, Dezember 1949 zuerkannt. Hach Ziffer 2 des Tenors des Bescheids wird die Erwerbsminderung nach dem Rentengutachten vom 5» Januar 1950 in der genannten Höhe festgestellt. In den Gründen wird u.a. ausgeführt, der Kläger habe angegeben, er sei während seiner Haftzeit durch einen Stoß mit dem Gewehrkolben misshandelt worden. Nach dem Rentengutachten lasse sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Leiden des Klägers und der Misshandlung "nicht von der Hand weisen und könne angenommen werden". Nach dem Gutachten, das dem Bescheid zugrundegelegt ist, litt der Kläger an einer umschriebenen Spondylarthrosis deformans des 4» Lendenwirbelkörpers und an Ischialgie. Nach Ansicht des Gutachters ist der ursächliche Zusammenhang mit dem Kolbenschlag "nicht von der Hand zu weisen und kann angenommen werden". Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel eingelegt worden. Eine am 19. Juli 1951 vorgenommene Nachuntersuchung bestätigte den bisherigen Befund. In einem vor dem 23» Juni 1952 erstatteten ärztlichen Gutachten äusserte sich der Gutachter Dr. F0HHI dahin, daß der leichte Kolbenschlag, den der Kläger nach seiner Angabe im Jahre 1934 erhalten habe, keine geeignete Ursache für das Leiden sei, Das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. K^^in A^m vom 31» Mai 1952 kommt zu dem Ergebnis, daß ein Kolbenschlag sehr unwahrscheinlich derartige Veränderungen herbeigeführt haben könne und daß ein anlagebedingtes Leiden vorliege. Der Gutachter Dr. führte in seinem Gutachten vom 16» Juni 1952 aus, es handele sich um ein anlagebedingtes, schicksalmässiges Leiden, an dessen Verlauf die Haft keinen Anteil habe. Der Kreissonderhilfsausschuss des Regierungsbezirks Aurich beschloss darauf am 31» Juli 1952, die Zahlung einer Rente mit diesem Tage einzustellen. Über die von dem Kläger gegen diesen Bescheid eingelegte Beschwerde hat der dafür zuständige Niedersächsische Landesausschuss für Sonderhilfssachen nicht mehr entschieden, da in der Zwischenzeit das Bundesentschä-digungsgesetz in Kraft trat. Nachdem die Zuständigkeiten des Landessonderausschusses nach § 10 der Niedersächsischen ZuständigkeitsVerordnung zu dem Bundesentschädigungsgesetz vom 29* September 1953 auf den Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde - übergegangen waren, erliess dieser am 3. Februar 1954 einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge Personenschadens nicht bestehe und daß die Zahlung der raft dem Bescheid vom 27. April 1950 zuerkannten Geschädigtenrente mit Wirkung vom 3fto Juli 1952 eingestellt werde. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die auf Grund des Sonderhilfsbescheids vom 27» April 1950 (16, Mai 1950) zuerkannte Ge&chädigtenrente weiterzuleisten- Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Er vertritt die Ansicht;, für die Zahlung einer Rente sei kein Raum mehr, die neue ärztliche Beurteilung der Krankheit des Klagers sei eine Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 96 BEG, die es rechtfertige, den Bescheid vom 16. Mai 1950 auf2uheben. Das Landgericht in Aurich hat nach dem Antrag der Klage erkannt. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung wurde durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten, ) Entscheidungsgründeg Die Revision ist nicht begründet. 1, Wie das Oberlandesgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausführt, ist.der Kreissonderhilfsausschuss (KSHA) in dem ersten Bescheid vom 27. April 1950 (16. Mai 1950) davon ausgegangen, daß. der Kläger aus politischen Gründen in Haft gesessen, daß er während seiner Haftzeit einen Kolbenschlag erhalten habe und daß dieser Schlag die Ursache für die in dem Gutachten vom 5. Januar 1950 festgestellte Spondylarthrosis des 4. Lendenwirbels und der Ischialgie sei. Der Ausschuss habe ohne Nachprüfung den vom Kläger behaupteten Kolbenschlag als geschehen angenommen und sei der ärztlichen Beurteilung gefolgt, daß der Zusammenhang mit der Haft sich nicht von der Hand weisen lasse und angenommen werden könne, An diesem Sachverhalt habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Dafür, daß der Kläger falsche Angaben gemacht habe (§ 95 BEG), sei kein Anhalt vorhanden. Alle vorgenommenen Untersuchungen hätten das ärztliche Gutachten vom 5- Januar 1950 bestätigt. Eine Besserung sei nicht eingetreten. Durch die späteren Untersuchungen werde nur die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem noch bestehenden Leiden und dem Kolbenschlag, den der Kläger erlitten haben will, verneint. Nach diesen Gutachten sei das Leiden anlagebedingt, so daß die Verursachung durch äussere Ursachen gänzlich ausscheide. Es handele sich lediglich um eine anderweitige Beurteiliuig der Verursachung des Leidens. Der Berufungsrichter sieht sich jedoch an die Beurteilung des Kausalzusammenhangs in dem ursprünglichen Bescheid gebunden. Die abweichende ärztliche Beurteilung sei keine Veränderung der Verhältnisse, die eine erneute Feststellung der Rente nach §. 96 BEG rechtfertige. 2, Die Bedenken der Revision gegen die Gründe des Berufungsurteils sind nicht begründet. Wie der Senat in zwei Entscheidungen vom 5. Februar 1955 - IV ZR 218 u« 219/54 - ausgesprochen hat, ermöglicht eine abweichende ärztliche Beurteilung des Sachverhalts ein Eingreifen des § 96 BEG nicht. Das gilt auch, wenn der frühere Bescheid vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes ergangen ist. Die Revision will dem auch nicht entgegentreten, sie meint nur, im vorliegenden Falle lägen besondere Umstände vor, die es rechtfertigten, über den von dem Kläger geltend gemachten Rentenanspruch neu zu entscheiden. 4 - 6 Wach Ansicht der Revision hat der Berufungsrich-ter außer acht gelassen, daß der Bentenbescheid vom 16o Llai 1950 in engem Anschluss an die Formulierung der ärztlichen Beurteilung vom 5. Januar 1950 unter dem Vorbehalt des Y/iderrufs für den Fall ergangen sei, daß eine definitive Nachprüfung ein anderweitiges Ergebnis zeitigen werde. Der Vorbehalt sei zwar nicht ausdrücklich erklärt, er ergebe sich aber aus der Formulierung des Rentenbescheides, in dem ausdrücklich gesagt werde, daß die Erwerbsminderung nach dem Rentengutachten vom 5» Januar 1950 auf 60 vJ. festgestellt sei» Damit werde das Rentengutachten zu einem Bestandteil des Bescheids erhoben, und damit auch die darin enthaltene Bemerkung, ein Zusammenhang zwischen dem in der Vorgeschichte angegebenen Trauma und der jetzigen Erkrankung lasse sich nicht von der Hand weisen « und könne angenommen werden. Diese Formulierung besage bei sinngemäßer Auslegung nichts anderes, als daß die Feststellung über die Ursache des Leidens nur vorläufig getroffen sei und daß die Bejahung des Ursachenzusammenhangs mit der 'Einschränkung erfolge, daß sie sich eventuell später nicht bestätigen werde. Hieraus folgert die Bevision, daß der Rentenbescheid vom 21, April 1950, der auf das Gutachten mit seiner nicht abschliessenden Beurteilung des Kausalzusammenhangs Bezug nehme, als Verwaltungsakt unter Vorbehalt anzusehen sei. Bei einem Verwaltungsakt mit widerrufs-vorbehalt entfalle die Beschränkung des Verwaltungsträgers auf die in den §§ 95 und 96 BEG festgelegten Möglichkeiten des Widerrufs eines Rentenbescheids . bezw, seiner Ersetzung durch einen abweichenden Bescheid. Den Ausführungen der Bevision vermag sich der Senat nicht anzuschliessen. Gegen die Annahme der Revision, der Rentenbescheid vom 27- April 1950 enthalte nur eine vorläufige Rentengewährung, die nur unter der Bedingung erfolgt sei, daß der Kausalzusammenhang später nicht anderweit festgestellt oder beurteilt werde, spricht zunächst der Umstand, daß das niedersächsische Gesetz vom 22« September 1948 (GV0B1 77) einen vorläufigen Rentenbescheid nicht kennt. Über den Anspruch auf Gewährung einer Sonderhilfe an Personen, die durch Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaß-nahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Schaden an Leib und Leben erlitten haben, wird durch einen in formelle Rechtskraft erwachsenden Bescheid der zuständigen zu diesem Zweck gebildeten Ausschüsse entschieden. Biese Bescheide konnten nach § 6 Abs 5 in der damals geltenden Fassung des Gesetzes im Wege einer neuen Entscheidung nur geändert werden, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen, die für die Entscheidung maßgebend waren, nachträglich eine wesentliche Änderung eingetreten war. Es kann fraglich erscheinen, ob im Hinblick auf die besonderen gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsvorbehalt in einem Rentenbe-: . scheid überhaupt rechtsgültig ist. Biese Frage kann aber hier dahinstehen, denn entgegen der Ansicht der Revision ist ein solcher Vorbehalt nicht ausgesprochen worden. Bie Revision konnte zu der von ihr vertretenen Meinung nur dadurch gelangen, daß sie die Verschiedenheit der Aufgaben außer Betracht lässt, die den Sachverständigen einerseits und dem entscheidenden Ausschuss andererseits bei der Ermittlung der tatsächlichen Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs zufielen. Bie hierbei gestellte Frage war, ob das unstreitig vorhandene Leiden des Klägers durch einen während der Haft erlittenen Kolbenschlag verursacht und in welchem Umfang durch das so verursachte Leiden die Erwerbsfähigkeit des Klägers gemindert sei. Ob der Kläger einen Kolbenschlag erlitten hat, ist ein bestirnter Vorgang, den festzustellen ausschließlich Aufgabe des Ausschusses war. Der Sachverständige würde seine Zuständigkeit überschritten haben, wenn er an Stelle des Ausschusses diese Feststellung getroffen hätte. Er hatte sich auf die Präge zu beschränken, ob bei Unterstellung der Richtigkeit der Angaben des Klägers diese Handlung geeignet war, das Leiden des Klägers herbeizuführen. Die Bejahung des Kausalzusammenhangs durch den Gutachter beruht daher in der Tat auf der Voraussetzung der Richtigkeit der Angaben des Klägers. In diesen Grenzen hat sich der Gutachter gehalten, wenn er in dem Gutachten ausführte, ein Zusammenhang zwischen dem in der Vorgeschichte angegebenen Trauma und der ' jetzigen Erkrankung lasse sich nicht von der Hand weisen und könne angenommen werden. Dieser Vorbehalt ist aber nicht auf den Bescheid übergegangen. Der Ausschuss hat Uber die Wahrheit der Behauptungen des Klägers über die ihm zugefügte Verfolgungsmaßnahme weitere Ermittlungen anscheinend nicht angestellt, sondern den Angaben des Klägers geglaubt. Damit konnte der Kausalzusammenhang bejaht werden, wenn der Ausschuss sich der 'usserung des Gutachters auch über diesen Zusammenhang anschloss. Bei der Präge, ob durch diese Misshandlung das Leiden verursacht worden sei, hat sich der Ausschuss auf das Sentengut-achten gestützt und ist ihm beigetreten, indem er in dem Bescheid die Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen wiederholt. Auch bei der Bemessung der dadurch eingetretenen Erwerbsunfähigkeit hat sich die entscheidende Stelle dem Gutachten angeschlossen und dies auch unter Ziffer 2 des entscheidenden Teils noch ausdrücklich hervorgehoben. Gerade aus dieser Bezugnahme auf das Rentengutachten kann die Revision aber nichts für die von ihr vertretene Ansicht herleiten. Die Erwerbsminderung ist ausschliesslich durch das Leiden bedingt, unabhängig davon, wodurch es selbst verursacht ist. Es geht daher fehl, wenn die Revision gerade aus diesem Teil des Rentenbescheids entnehmen will, die Feststellung sei nur unter dem Vorbehalt erfolgt, daß der Kausalzusammenhang nicht anderweit festgestellt werde. Der Rentenbescheid vom 27. April 1950 ist somit endgültig. Auf alle weiteren Angriffe der Revision gegen diesen Ausgangspunkt des Berufungsurteils kommt es nicht an, da sie auf den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen beruhen, der Entscheid sei unter dem Vorbehalt des Widerrufs ergangen. Mit Recht hat der Berufungsrichter angenommen, daß er durch die Feststellung dieses Bescheids über den Kausalzusammenhang zwischen der Misshandlung und der Krankheit des Klägers gehindert sei, hierüber eine andere Feststellung zu treffen, weil die Voraussetzungen der §§95 und 96 BEG nicht vorliegen. Sie allein ermöglichen seit dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgeset-zes eine erneute Entscheidung. An ihnen fehlt es hier jedoch. V „ Die Revision war daher zurückzuweisen«, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und den §§ 87* 98 BEG. Schmidt Ascher Kregel v» Werner Wüstenberg