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BGH

Gericht: BGH

1. Hat'bei dem vor einem Notar erfolgten Abschluss eines Kindesannahmevertrages für einen Vertragsteil ein Vertreter im Willen gehandelt, hat der Vertretene dessen Erklärung später seinerseits durch eine notarielle Erklärung genehmigt und ist der Vertrag trotz der ihm damit anhaftenden Mängel durch einen.rechtskräftig gewordenen Gerichtsbeschluss bestätigt worden, so kann die Kindesannahme wirksam sein. Hat das Berufungsgericht die Klage abge wiesen, jedoch bestimmte tatsächliche Fest Stellungen getroffen, nach denen anderwei tig vorgebrächte Einwendungen des Beklag ten gegen den Klaganspruch unbegründet sind, so kann das Revisionsgericht, das die Klagabweisung mit der vom Berufungsge rieht gegebenen Begründung für unrichtig hält, diese Feststellungen, sofern der Be klagte sie bemängelt, seiner Entscheidung nicht zu dem Nachteil des Beklagten zugrunde legen, obwohl dieser sie mangels Beschwer Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 28. Oktober 1952 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. ohne daß ihm eine schriftliche Vollmacht erteilt worden war, weilte während des Verlesens der Urkunde in seinem Büro nebenan und erschien erst, nachdem der Kläger, seine Frau und die Beklagte das Schriftstück unterschrieben hatten, in dem Amtsraum des Notariatsverwe- die Beklagte ihre Einwilligung zu der Kindesannahme ge be und daß das Kreisijugendamt als Vormund nachträglich seine Einwilligung zu diesem Vertrage erklären werde. daß das Kreis Jugendamt in des beim Abschluss Vertrages vom 8.Juli 1948 in der Abgabe seiner Er ohne öf klärung durch den Notariatsinspektor fentlich beglaubigte Spezialvollmacht vertreten gewesen • Er, der Erklärende, bestätige in seiner Eigenschaft als Vormund des Kindes Ernst Friedrich daß Schu seinen Willen richtig erklärt habe, und er wiederho le sein Einverständnis mit dem Annahmevertrag vom 8.Juli 1948 in seinem'gesamten Umfang. Deshalb habe als Vertreter für ihn in der Er klärung seines Willens zur Annahme der Adoption gehandelt Der Vertrag vom 8.Juli 1948 ist am 30.Sept. Die Beklagte wohnte zunächst weiterhin im Hause des Klägers und versorgte nach wie vor trotz der Adoption ihr Kind. Der Kläger hat deshalb Klage erhoben und den An trag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, das Kind an ihn und seine Ehefrau herauszugeben» Der Freistaat Bayern ist dem Rechtsstreit beigetreten und hat ebenso wie der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wie aus einer von dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Nürnberg erholten Auskunft vom 2,Juli 1953 hervorgeht, war der Beamte, dem die Berufungsbegründungsschrift in seiner Wohnung ausgehändigt worden ist, als Leiter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts und als dessen Ur- Daß er an der Beru fungsbegründungsschrift bereits in dem Zeitpunkt amtli chen Gewahrsam begründen wollte, als sie ihm in seiner Wohnung übergeben wurde, kann nach dem Inhalt des von dem Beamten gefertigten Eingangsvermerks nicht zweifei haft sein. Damit war das Schriftstück in diesem Zeitpunkt bei dem Berufungsgericht eingegangen und die Frist des § 519 Abs 2 ZPO eingehalten (RG JW 1904, 211; RG Warn 1929 Nr 106). die Herausgabe des Sohnes der Beklagten an sich und seine -flhefrau verlangt, setzt voraus, daß der Adoptionsvertrag vom 8c Juli 1948 gültig ist und damit dem Kläger die Sorge für die Person des Kindes zusteht (§§ 1757 Abs 2, 1627 BGB). Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Vertrag nicht wirksam geworden sei. Er konnte indessen nicht dazu führen, der Klage ohne weiteres stattzugeben, wohl aber mußte das Urteil auf die Revision aufgehoben werden und war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2) Das Berufungsgericht hält es für zulässig, daß sich bei dem Abschluß eines Kindesannahmevertrages eine Vertragspartei durch eine andere Person vertreten lässt, vorausgesetzt, daß es sich nicht um eine Vertretung in der Willensbildung, sondern in der Erklärung des Willens handelt und daß im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine notarielle Spezialvollmacht vorliegt, die in dem angefochtenen Urteil als "weisungs-gebunden” bezeichnet wird, womit gesagt werden soll, Auch die später veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Berlin-rWest (JR 1952, 366), das ein Abweichen von der früher herrschenden gegen- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Notariatsinspektor nun allerdings bei de Abschluss des Adoptionsvertrags vom 8.Juli 1948 für den gesetzlichen Vertreter des Kindes, nämlich den Amtsvormund, gehandelt, ohne eine Vollmacht zu besitzen und hat Schuster auch selbst den Entschluss zur Vornahme des Rechtsgeschäfts, an dem er mitwirkte, gefasst. 177 BGB nachträglich genehmigt werden, selbst wenn die Genehmigung in notarieller Form erteilt wur de Denn die nachträgliche Genehmigung konnte nichts mehr daran ändern, daß nicht der Vertretene, sondern der Vertreter sich zu der Mitwirkung an dem Adoptions vertrag entschlossen hatte, und daß bei dem Vertrags abschluss die Vorschrift des § 1750 Abs 1 BGB verletzt worden war. vertrag ist .trotz der Mängel, von denen das Berufungsgericht ausgeht, durch die gerichtliche Bestätigung rechtswirksam geworden. 3) Durch die gerichtliche Bestätigung des Adop-tionsvertrages werden grundsätzlich nur Mängel des Verfahrens, nicht aber materielle Mängel des Vertrages selbst geheilt, abgesehen von den in § 1756 Abs 2 BGB genannten. 1756 Abs 1 BGB hervor und ist auch in der Begrün-dung zu Art 4 des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fanfilienrechtlicher Vorschriften vom 12.April 1938, durch das die Bestimmung geschaffen worden ist, betont worden (DJ 1938, 619 [622]). Eine erschöpfende Beurteilung der gesamten feststehenden Vorgänge ergibt indessen, daß bei der Adoption hier in Wirklichkeit auch nur Verfahrensmängel unterlaufen sind, die durch die Bestätigung des Gerichts geheilt worden sind. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß, auch wenn man die Erklärungen des für den Amtsvormund handelnden Notariatsinspektors außer Betracht-lässt, übereinstimmende und gerichtlich bestätigte notarielle Erklärungen der Vertragspartner selbst über den Abschluss des Kindesannahmevertrages vorliegen, nämlich auf seiten des Klägers und seiner Ehefrau die notarielle Erklärung vom 8.Juli 1948, in der ausdrücklich auf die noch abzugehende Einwilligungserklärung des Kreis Jugendamtes Bezug genommen wird, auf seiten des Amtsvormundes die Erklärung vom 27.Juli 1948, in der umgekehrt auf die Erklärung vom 8.Juli 1948 verwiesen wird und deren Form es gleichfalls gewährleistet, daß der Amtsvormund sie erwogen und ernstlich in dem Sinne gemeint hat, daß er als ge setzlicher Vertreter des Kindes den Adoptionsvertrag abschliessen wollte« Damit wäre, ohne dass diese Er- 152 BGB), unmittelbar ein Vertrag zwischen den Be teiligten zustande gekommen, wenn dem nicht die Form Vorschrift des Wenn auch die Beteiligten die Erklä rung vom 8*Juli 1948 nicht als Vertragsangebot und diejenige vom 27.Juli 1948 nicht als Annahme des Ver träges auffassten, sondern in der ersten Erklärung den vollständigen Vertragsabschlussrin der zweiten eine Genehmigung gemäss § 184 BGB sahen, so entspricht eine Auslegung dieser Erklärungen in dem angegebenen Sinne, mit der der mit ihnen bezweckte Erfolg,* sofern Lage des Falls auch nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger und seine Ehefrau sich während des Verhältnis mässig kurzen Zeitraums, innerhalb dessen der Amtsvormund sich seinerseits vor einem Notar erklärte, an ihre eigenen Erklärungen gebunden wissen wollten (§§ 146, 147 Abs 2 BGB), und daß die am 8.Juli 1948 gen als rechtswirksam bestätigt werden sollten und be stätigt worden sind, und daß eben damit der ihnen anhaftende Formfehler nach § 1756 Abs 1 BGB geheilt wor den ist. , Gleichwohl kann dem Antrag des Klägers auf Herausgabe des Kindes derzeit nicht stattgegeben werden. 1747 BGB abgegebene Erklärung, mit der sie in die Adoption eingewilligt hat, aus verschiedenen Gründen angefochten und gegen über der Geltendmachung von Rechten aus dem Kindes annahmevertrag den Einwand der unzulässigen Rechtsaus , der Adoptionsvertrag sei nicht wirksam zustande gens, gekommen, obgesiegt hatte, konnte sie mangels Beschwer kein Rechtsmittel einlegen und war sie zwar nicht in der Lage, diejenigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsmässig anzugreifen, auf Grund deren ihre weiteren Einwendungen gegen den Klaganspruch zurückgewiesen worden waren. Inder neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht insbesondere auf die in dem angefochtenen Urteil nicht behandelte Behauptung der Beklagten einzugehen haben, der Kläger habe ihr, bevor sie ihre Einwilligung zu der Adoption erklärt habe, vorgespiegelt, sie dürfe das Kind auch nach ‘dem Abschluss des Vertrages behalten und es vor allem in der katholischen Religion aufziehen, doch habe er von vornherein die Absicht gehabt, diese Zusicherungen nicht einzuhalten. frist des § 124 BGB eingehalten hat, und daß sie sich zu der Anfechtung persönlich entschlossen hatte (§ 1755 in Verbindung mit § 1748 Abs 2 BGB). Ihr Prozeßvertreter, der die Anfechtung in dem gegenwärtigen Rechtsstreit ausgesprochen hat, durfte also, wenn seine Erklärung wirksam geworden sein sollte, jedenfalls nicht als Vertreter im Willen tätig geworden sein.

Zitierte Normen: § 519 ZPO § 1757 BGB
KindBGBBerufungsgerichtVertreterErklärungKlägerAbschluss

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die amtliche Sammlung !
Gesetz; BGB §§ 1750* 1756- ZPO § 561 Abs 2
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Rechtssatz:
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1. Hat'bei dem vor einem Notar erfolgten Abschluss eines Kindesannahmevertrages für einen Vertragsteil ein Vertreter im Willen gehandelt, hat der Vertretene dessen Erklärung später seinerseits durch eine notarielle Erklärung genehmigt und ist der Vertrag trotz der ihm damit anhaftenden Mängel durch einen.rechtskräftig gewordenen Gerichtsbeschluss bestätigt worden, so kann die Kindesannahme wirksam sein.
2
Hat das Berufungsgericht die Klage abge wiesen, jedoch bestimmte tatsächliche Fest Stellungen getroffen, nach denen anderwei tig vorgebrächte Einwendungen des Beklag ten gegen den Klaganspruch unbegründet sind, so kann das Revisionsgericht, das die Klagabweisung mit der vom Berufungsge rieht gegebenen Begründung für unrichtig hält, diese Feststellungen, sofern der Be klagte sie bemängelt, seiner Entscheidung nicht zu dem Nachteil des Beklagten zugrunde
 legen, obwohl dieser sie mangels Beschwer

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der Revision an sich nicht hatte an-
greifen können
 Aktenzeichen» IV ZR 54/53'
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Urteil des BGH. vom 14.Juli .1953 OBG. Nürnberg
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IV ZR 54/53 Verkündet
 am 14. Juli 1953
Klett,Justizangestellter als Urkundebeamter der
 Geschäftsstelle

des
 Volkes
In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Ernst
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bei
 Haus Nr
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Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Nebenintervenient: Freistaat Bayern, vertreten durch
 in Nürnberg, Zweigstelle
 Ansbach,
- Prozeßbevollmächtigter II.Instanz:
Rechtsanwalt
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gegen
 Frau Rosa
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 in
bei
 Haus Nr
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Beklagte und Revisionsbeklagte
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9-Juli 1953 upter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske Johannseri, Scheffler und Wüstenberg
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 28. Oktober 1952 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Beklagte, eine Kriegerwitwe, nahm im Jahre 1946
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als Flüchtling auf dem Anwesen des Klägers in
 Wohnung und gebar am
1947 außerehelich das von
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Kläger erzeugte Kind Ernst Friedrich
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Amtsvormund war das KreisJugendamt in
 Die Beklagte ist katholisch. Auch das von ihr geborene
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Kind ist katholisch getauft worden. Der Kläger und seine
 Frau
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 evangelisch sind und aus deren Ehe Kinder
 nicht hervorgegangen sind, beabsichtigten, Ernst Fried rieh Sc
 zu adoptieren. Sie begaben sich deshalb am
8.Juli 1948 zusammen mit der Beklagt
 zu dem Notariat
 Ansbach I, wo sie .'die Angelegenheit mit dem Notariats
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besprachen. Nachdem die Beteiligten
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inspektor
 sich vorübergehend entfernt hatten und
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sehen den Vertragsentwurf angefertigt hatte, verwies er sie in den Amtsraum des Notariatsverwesers KflB» Dort las dieser, ihnen den Entwurf vor. Notariatsinspektor
 der bei dem Vertragsabschluss als Vertreter des Kreis Jugendamts inFflHHHIi^ mitwirken sollte,
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ohne daß ihm eine schriftliche Vollmacht erteilt worden war, weilte während des Verlesens der Urkunde in seinem Büro nebenan und erschien erst, nachdem der Kläger, seine Frau und die Beklagte das Schriftstück unterschrieben hatten, in dem Amtsraum des Notariatsverwe-
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um es nun auch selbst zu unterzeichnen. In der
 notariellen Urkunde erklärten die Beteiligten, daß der
 Kläger und seine Frau den Ernst Friedrich
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gemeinsames Kind an Kindes Statt annähmen, daß dieses
 fortan den Familiennamen
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Am 27. Juli 1948 erklärte der Angestellte des Land
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dem die Ausübung
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daß das Kreis Jugendamt in des
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 Vertrages vom 8.Juli 1948 in der Abgabe seiner Er
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 klärung durch den Notariatsinspektor fentlich beglaubigte Spezialvollmacht vertreten gewesen
• Er, der Erklärende, bestätige in seiner Eigenschaft
 als Vormund des Kindes Ernst Friedrich
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 seinen Willen richtig erklärt habe, und er wiederho le sein Einverständnis mit dem Annahmevertrag vom 8.Juli 1948 in seinem'gesamten Umfang. Bei Vorbesprechungen habe er dem Kläger und seiner Frau und der Beklagten mündlich sein Einverständnis mit der beabsichtigten Adoption
 eröffnet und es in ihr Ermessen gestellt, einen Vertreter für ihn auszuwählen, der bei dem Abschluss des Kindesannahmevertrages- für ihn die Annahme der 'Adoption erkläre«.
Deshalb habe
 als Vertreter für ihn in der Er
 klärung seines Willens zur Annahme der Adoption gehandelt
 Der Vertrag vom 8.Juli 1948 ist am 30.Sept. 1948 durch das Amtsgericht in Ansbach vormundschaftsgerichtlich genehmigt und gleichzeitig bestätigt worden. Der Beschluß ist rechtskräftig geworden.
Die Beklagte wohnte zunächst weiterhin im Hause des Klägers und versorgte nach wie vor trotz der Adoption ihr Kind. Später kam es Jedoch zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und dem Kläger, insbesondere deshalb, weil der Kläger das Kind im evangelischen Glauben erziehen
 wollte. Als sie im März 1951 die Wohnung wechselte, nahm sie das Kind mit.

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Der Kläger hat deshalb Klage erhoben und den An trag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, das Kind an ihn und seine Ehefrau herauszugeben»
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
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Sie vertritt die Auffassung, daß der Adoptionsvertrag von vornherein nichtig sei; auch habe sie ihre Einwilligungserklärung wegen Irrtums über wesentliche
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Eigenschaften des Klägers, arglistiger Täuschung und
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widerrechtlicher Drohungen wirksam angefochten. Außerdem erhebe sie gegenüber der Geltendmachung von Rechten aus dem Vertrag den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung .
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Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom

5. Sept. 1951- stattgegeben.
Die Beklagte hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger dem
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den Streit verkündet. Der Freistaat Bayern ist dem Rechtsstreit beigetreten und hat ebenso wie der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 28
Oktober 1952 die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
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Der Kläger hat dieses Rechtsmittel ergriffen und
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Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Re-
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Die Revision zieht die Zulässigkeit der Berufung
 in Zweifel
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Schriftsatz der Beklagten
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die Berufungsbegründung enthält, ausweislich des auf ihn gesetzten Eingangsvermerks am 12. November 1951* dem letzten Tage der Begründungsfrist, von dem Beamten der den Eingangsvermerk unterzeichnet hat, abends u
18.30 Uhr in seiner Wohnung in Empfang genommen und e
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am folgenden Tage in den Geschäftsgang gegeben wurde. Sie meint, damit sei der gesetzlichen Form der Ein-reichung bei’dem Berufungsgericht innerhalb der Frist nicht genügt„
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 kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie aus einer von dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Nürnberg erholten Auskunft vom 2,Juli 1953 hervorgeht, war der
 Beamte, dem die Berufungsbegründungsschrift in seiner Wohnung ausgehändigt worden ist, als Leiter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts und als dessen Ur-
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kundsbeamter befugt, Schriftstücke, die für dieses Ge- . rieht bestimmt waren, entgegenzunehmen, jis bestanden auch, wie die Auskunft weiter ergibt, keine Verwaltungsanordnungen, nach denen es ihm untersagt gewesen wäre, derartige Schriftstücke außerhalb der Geschäftsstelle in amtlichen Gewahrsam zu nehmen. Daß er an der Beru fungsbegründungsschrift bereits in dem Zeitpunkt amtli
 chen Gewahrsam begründen wollte, als sie ihm in seiner Wohnung übergeben wurde, kann nach dem Inhalt des von dem Beamten gefertigten Eingangsvermerks nicht zweifei haft sein. Damit war das Schriftstück in diesem Zeitpunkt bei dem Berufungsgericht eingegangen und die
 Frist des § 519 Abs 2 ZPO eingehalten (RG JW 1904, 211; RG Warn 1929 Nr 106). Ob anderes zu gelten hätte, wenn
 es dem Beamten durch dienstliche Anweisungen verboten
 gewesen wäre, für das Gericht bestimmte Schriftstücke außerhalb des Dienstgebäudes in amtlicher Eigenschaft
 entgegenzunehmen, kann dahinstehen.
II, 1) Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch,
 der sich auf § 1632 BGB stützt und mit dem der Kläger
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die Herausgabe des Sohnes der Beklagten an sich und seine -flhefrau verlangt, setzt voraus, daß der Adoptionsvertrag vom 8c Juli 1948 gültig ist und damit dem Kläger
 die Sorge für die Person des Kindes zusteht (§§ 1757 Abs 2, 1627 BGB).
Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Vertrag nicht wirksam geworden sei. Insoweit beruht das Urteil auch in der Tat auf einem entscheidungserheblichen Fehler. Er konnte indessen nicht dazu führen, der Klage ohne weiteres stattzugeben, wohl aber mußte das Urteil auf die Revision aufgehoben werden und war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2) Das Berufungsgericht hält es für zulässig, daß sich bei dem Abschluß eines Kindesannahmevertrages eine Vertragspartei durch eine andere Person vertreten lässt, vorausgesetzt, daß es sich nicht um eine Vertretung in der Willensbildung, sondern in der Erklärung des Willens handelt und daß im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine notarielle Spezialvollmacht vorliegt, die in dem angefochtenen Urteil als "weisungs-gebunden” bezeichnet wird, womit gesagt werden soll,
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daß die Vollmacht ins einzelne gehende verbindliche
 Anweisungen an den Bevollmächtigten für den Abschluss des Rechtsgeschäfts enthalten muß. Das Berufungsge-
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rieht folgt damit der Auffassung, die der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 7.April 1952 begründet hat (BGHZ 5, 344 [348 bis 351])» An dieser Ansicht
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ist festzuhalten. Auch die später veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Berlin-rWest (JR 1952, 366), das ein Abweichen von der früher herrschenden gegen-
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teiligen Meinung nur unter den besonderen, jetzt nicht mehr bestehenden Verhältnissen der Kriegs- und ersten
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Nachkriegszeit für vertretbar hält, gibt keine Veranlassung, die Frage anders zu beurteilen«
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat
 der Notariatsinspektor
 nun allerdings bei de
 Abschluss des Adoptionsvertrags vom 8.Juli 1948 für den gesetzlichen Vertreter des Kindes, nämlich den Amtsvormund, gehandelt, ohne eine Vollmacht zu besitzen und hat Schuster auch selbst den Entschluss zur Vornahme des Rechtsgeschäfts, an dem er mitwirkte, gefasst. Er war also vollmachtloser Vertreter des Amtsvormundes in der Willensbildung. Somit waren seine Erklärungen unwirksam. Sie konnten auch nicht von dem Amtsvormund ge-
mäss
177 BGB nachträglich genehmigt werden, selbst
 wenn die Genehmigung in notarieller Form erteilt wur
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Denn die nachträgliche Genehmigung konnte nichts
 mehr daran ändern, daß nicht der Vertretene, sondern der Vertreter sich zu der Mitwirkung an dem Adoptions vertrag entschlossen hatte, und daß bei dem Vertrags abschluss die Vorschrift des § 1750 Abs 1 BGB verletzt
 worden war. Auch nachträglich konnte der Vertretene nicht dem von dem Vertreter gefassten und erklärten Willensentsöhluss beitreten.

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Die Revision erhebt gegen die erwähnten Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings Verfahrensrügen. .Es erübrigt sich jedoch, ihnen nachzugehen und zu prüfen, welche Rechtsfolgen sich ergeben würden, wenn sie begründet wärenj denn der Adoptions-
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vertrag ist .trotz der Mängel, von denen das Berufungsgericht ausgeht, durch die gerichtliche Bestätigung
 rechtswirksam geworden.
3) Durch die gerichtliche Bestätigung des Adop-tionsvertrages werden grundsätzlich nur Mängel des Verfahrens, nicht aber materielle Mängel des Vertrages selbst geheilt, abgesehen von den in § 1756 Abs 2 BGB genannten. Das geht eindeutig aus dem Wortlaut des
1756 Abs 1 BGB hervor und ist auch in der Begrün-dung zu Art 4 des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fanfilienrechtlicher Vorschriften vom 12.April 1938, durch das die Bestimmung geschaffen worden ist, betont worden (DJ 1938, 619 [622]). Der erkennende Senat hat es gleichfalls bereits ausgesprochen (BGHZ 2, 62 [64]). Eine erschöpfende Beurteilung der gesamten feststehenden Vorgänge ergibt indessen, daß bei der Adoption hier in Wirklichkeit auch nur Verfahrensmängel unterlaufen sind, die durch die Bestätigung des Gerichts geheilt worden sind.
Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß,
 auch wenn man die Erklärungen des für den Amtsvormund handelnden Notariatsinspektors
 außer
 Betracht-lässt, übereinstimmende und gerichtlich bestätigte notarielle Erklärungen der Vertragspartner selbst über den Abschluss des Kindesannahmevertrages vorliegen, nämlich auf seiten des Klägers und seiner
 Ehefrau die notarielle Erklärung vom 8.Juli 1948,
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in der ausdrücklich auf die noch abzugehende Einwilligungserklärung des Kreis Jugendamtes Bezug genommen wird, auf seiten des Amtsvormundes die Erklärung vom 27.Juli 1948, in der umgekehrt auf die Erklärung vom 8.Juli 1948 verwiesen wird und deren Form es gleichfalls gewährleistet, daß der Amtsvormund sie erwogen und ernstlich in dem Sinne gemeint hat, daß er als ge setzlicher Vertreter des Kindes den Adoptionsvertrag abschliessen wollte« Damit wäre, ohne dass diese Er-
klärung den Eheleuten
 zuzugehen brauchte
152 BGB), unmittelbar ein Vertrag zwischen den Be
 teiligten zustande gekommen, wenn dem nicht die Form
 Vorschrift des
1750 Abs 2 BGB entgegengestanden hät
 te, nach der der Adoptionsvertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar geschlossen werden musste. Wenn auch die Beteiligten die Erklä rung vom 8*Juli 1948 nicht als Vertragsangebot und diejenige vom 27.Juli 1948 nicht als Annahme des Ver träges auffassten, sondern in der ersten Erklärung den vollständigen Vertragsabschlussrin der zweiten
 eine Genehmigung gemäss § 184 BGB sahen, so entspricht
 eine Auslegung dieser Erklärungen in dem angegebenen
 Sinne, mit der der mit ihnen bezweckte Erfolg,* sofern
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die gerichtliche Bestätigung erfolgte, zu erreichen
 war, doch auch ihrem Willen (§ 133 BGB). Es kann nach
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Lage des Falls auch nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger und seine Ehefrau sich während des Verhältnis mässig kurzen Zeitraums, innerhalb dessen der Amtsvormund sich seinerseits vor einem Notar erklärte, an ihre eigenen Erklärungen gebunden wissen wollten (§§ 146, 147 Abs 2 BGB), und daß die am 8.Juli 1948
abgegebene Einwilligungserklärung der Beklagten auch gegenüber einem derart abgeschlossenen Kindesannahme
 vertrag Gültigkeit hat. Dadurch, daß der Vertrag mit
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rechtskräftig gewordenem Beschluss des Amtsgerichts in Ansbach vom 50.September 1948 bestätigt worden ist, ist die Nichteinhaltung der in
1750 Abs 2 BGB
vorgeschriebenen Form der gleichzeitigen Anwesenheit der Vertragsteile vor dem Notar geheilt worden. Zwar
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bezieht sich die gerichtliche Bestätigung nach ihrem Wortlaut auf den notariellen Vertrag ,!vom 8. Juli 1948” doch liegt ihr ausserdem die notarielle Erklärung des Amtevormundes vom 27*Juli 1948 zugrunde. Wäre diese
 nicht vorhanden gewesen, so hätte sich das Amtsgericht nicht bewogen gesehen, den Adoptionsvertrag zu bestä- . tigen. Wenn es dabei die Möglichkeit einer unmittelbar
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zwischen den Vertragsteilen zustande gekommenen Ver einbarung - die wegen des erwähnten Formfehlers unbestätigt hätte bleiben sollen - nicht ins Auge gefasst, sondern der Genehmigung der Erklärung des Vertreters seitens des Amtsvormundes die Kraft beigemessen haben
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dem Vertrag vom 8.Juli 1948 Wirksamkeit zu’ver
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von den Beteiligten abgegebenen notariellen Erklärun-
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gen als rechtswirksam bestätigt werden sollten und be stätigt worden sind, und daß eben damit der ihnen anhaftende Formfehler nach § 1756 Abs 1 BGB geheilt wor den ist.
Dieses Ergebnis entspricht dem Sinn des Gesetzes. Es soll erreicht werden, daß die Beteiligten sich nach erfolgter Bestätigung auf die Gültigkeit des Kindesannahmeverträges verlassen können, soweit dessen formelle Seite in Frage steht, und es soll ver hindert werden, daß mittels der Aufdeckung eines der-
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artigen formellen Fehlers in das durch die Adoption
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begründete Lebensverhältnis eingegriffen werden kann.
Auch im vorliegenden Fall wäre es nicht gerechtfertigt,
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wenn allein wegen des Formverstosses, der darin liegt
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daß die Vertragsparteien ihre Erklärungen nicht gleichzeitig abgaben, die gerichtlich überprüfte und bestätigte und lange Zeit allseits -für gültig gehaltene Adoption als nichtig angesehen werden müsste.
Damit wird keineswegs verkannt, daß die Einhaltung der vorgeschriebenen Formen bei dem Abschluss von
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Kindesannahmeverträgen ein dringendes Erfordernis ist. Die Pormvorschriften, die bei dem Abschluss derartiger Verträge zu beobachten sind, machen die große Bedeutung sichtbar, die die von den Beteiligten vorgenomme-
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ne Rechtshandlung f(ir das Lebensschicksal des davon
 betroffenen Kindes hat. Die Lockerung der Form bei dem
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Abschluss familienrechtlicher Verträge, die den Status einer Person betreffen und damit Grundlagen ihrer Exi
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 übernehmen, zu dem Schaden des ihnen anvertrauten Menschen
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nicht mehr recht bewusst werden. Formvorschriften sind
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allgemeinen mehr als äusserliche Ordnungsvorschrif
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und der Verfall der Form geht vielfach mit einem
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inneren Gehaltes der Ordnung, der sie zu
 dienen bestimmt ist, Hand in Hand (vgl Brandt "Von der Bedeutung der Rechtsformen" Kieler Blätter, 1942 S 13
Aber die Aufgabe, über der Einhaltung dieser Form Vorschriften bei dem Abschluss von Kindesannahmever
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trägen zu-wachen, obliegt allein den Gerichten, die im Bestätigungsverfahren zu entscheiden haben.
Daß
 diese Aufgabe sorgfältig und gewissenhaft wahrnehmen und der Auflösung der Formen in rechtem Verständnis für ihre Bedeutung entgegenwirken, ist unerlässlich, denn nach erfolgter Bestätigung kann um der Sicherheit und Stetigkeit der familienrechtlichen Beziehungen willen
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auf die Verletzung der Formvorschriften -nicht mehr zurückgegriffen werden. Auch hier muss es deshalb
 dabei bewenden, daß der Kindesannahmevertrag, soweit
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ihm nicht anderweitige materielle Mängel anhaften, wirksam ist.
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, Gleichwohl kann dem Antrag des Klägers auf Herausgabe des Kindes derzeit nicht stattgegeben werden.
Die Beklagte hat ihre gemäss
1747 BGB abgegebene
 Erklärung, mit der sie in die Adoption eingewilligt hat, aus verschiedenen Gründen angefochten und gegen über der Geltendmachung von Rechten aus dem Kindes annahmevertrag den Einwand der unzulässigen Rechtsaus
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Übung erhoben. Das Berufungsgericht hat, obwohl es
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von seinem Standpunkt aus auf dieses Vorbringen der Beklagten nicht mehr ankam, zu ihm in tatsächlicher
 und rechtlicher Beziehung in einem der Beklagten un
 günstigen Sinne Stellung genommen. Die in diesem Zu
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sammenhange getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die das Vorbringen der Beklagten nicht erschöpfen und gegen die die Beklagte verfahrensrechtliche Be-
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denken erhebt, können der Entscheidung des Revisions
 gerichts nicht zugründe gelegt werden. Da die Beklag
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te im Berufungsreohtszug infolge rechtsirriger Anwen
 dung des Gesetzes bei der Beurteilung ihres Vorbrin
, der Adoptionsvertrag sei nicht wirksam zustande
 gens,
gekommen, obgesiegt hatte, konnte sie mangels Beschwer kein Rechtsmittel einlegen und war sie zwar nicht in der Lage, diejenigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsmässig anzugreifen, auf Grund deren ihre weiteren Einwendungen gegen den
 Klaganspruch zurückgewiesen worden waren. Von diesen
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von der Beklagten bemängelten Feststellungen kann hier
 aber trotzdem von dem Revisionsgericht für die Beur
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teilung der weiteren in Rede stehenden Prägen nicht ausgegangen werden. Aus dem Grunde musste das ange-fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Inder neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht insbesondere auf die in dem angefochtenen Urteil nicht behandelte Behauptung der Beklagten einzugehen haben, der Kläger habe ihr, bevor sie ihre Einwilligung zu der Adoption erklärt habe, vorgespiegelt, sie dürfe das Kind auch nach ‘dem Abschluss des Vertrages behalten und es vor allem in der katholischen Religion aufziehen, doch habe er von vornherein die Absicht gehabt, diese Zusicherungen nicht einzuhalten. Die Behauptung könnte, falls ihre Richtigkeit erwiesen würde, geeignet sein, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu begründen, vorausgesetzt, daß die Beklagte die Anfechtungs-
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frist des § 124 BGB eingehalten hat, und daß sie sich zu der Anfechtung persönlich entschlossen hatte (§ 1755 in Verbindung mit § 1748 Abs 2 BGB). Ihr Prozeßvertreter, der die Anfechtung in dem gegenwärtigen Rechtsstreit ausgesprochen hat, durfte also, wenn seine Erklärung wirksam geworden sein sollte, jedenfalls nicht
 als Vertreter im Willen tätig geworden sein.

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In der neuen jSntscheidung wird das Berufungsgericht auch Uber die Kosten der Revision zu befinden haben.
Somit war
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wie geschehen,
 zu erkennen.
Schmidt Die Bundesrichter	Seheffler	Wüstenberg
 Baske und Johann-
sen sind beurlaubt und verhindert zu
 unterschreiben.
Schmidt
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