Rechtssatz: Eine Ehefrau, die in dem Handelsgeschäft ihres Ehemanns mitarbeitet und durch ihre Mitarbeit zur Entwicklung des Geschäfts beigetragen hat, braucht diese Mitarbeit nicht deswegen aufzugeben, weil der Ehemann seine Geliebte in dem Geschäft beschäftigen will* Sie kann vielmehr von ihrem Ehemann verlangen, dass dieser der Geliebten das Betreten der Geschäftsräume verbietet«, Gegen die Geliebte hat sie einen entsprechenden Bnterlas-sungsansprucho Aktenzeichen: IV ZR 54/52 Bas Berufungsgericht hat die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage sachlich als Unterlassungsanspruch angesehen und ausgeführt, dass dieser Anspruch nach § 323 Abs 2 BGB, § 185 StGB begründet.seio Biese Auslegung des Klagantrags ist unrichtige Schon nach dem Wortlaut des Klagantrags begehrt die Klägerin von dem Beklagten zu 1 ein positives lun«, 2s soll ein Verbot gegen die Beklagte 2u 2 ausgesprochen werden«, Ihre wirklichen Absichten erhellen daraus, dass sie im ersten Rechtszug weiter beantragt hatte, den Beklagten zu j zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu_2 zu lösen« Bieses Verlangen hat sie auch iia Be-" rufungsrechtszug gestellt, wenngleich es in der Passung ihres Antrags nicht ohne weiteres erkennbar geworden ist« Sie hat beantragt, »in Änderung des angefochtenen Urteils Biese Passung hat die Klägerin erkennbar nur gewählt, weil sie zutreffend der Ansicht war, ihr Begehren, das Arbeitsverhältnis zwischen den Beklagten zu lösen, sei der Sache nach in dem so gefassten Antrag enthalten« Da die Klägerin diesen Antrag, wie ihre Berufungsbe-gründung (S 2) zweifelsfrei erkennen lässt, allein "auf die im Betreten des Geschäfts durch die Geliebte liegende schwere Ehrenverletzung der Klägerin" gestützt, und auch die Vorinstanzen nicht in dem Verfahren nach §§ 606 ff ZPO, sondern in dem gewöhnlichen, von der Parteimaxime beherrschten Verfahren entschieden haben, kann nicht geprüft werden, inwieweit der Anspruch gegen den Beklagten zu 1 nach § 1353 BGB begründet ist« Der Anspruch ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nichtnaeh § 823 Abs 2 BGB in'Verbindung mit § 183 StGB peur*unüB%<> Grundsätzlich kann zwar auch während des Bestehens der Ehe ein Ehegatte gegen den anderen Ansprüche nach diesen Vorschriften geltend machen« Sofern die dafür weiter erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, können diese Ansprüche auch auf ein Unterlassen gehen« Die dem Ehegatten nach dieser Vorschrift zustehenden Ansprüche sind jedoch sachlich begrenzt« Die Ehe ist eine vorwiegend sittliche, auf der ehelichen Gesinnung be- nur den ehewidrigen Umgang mit einer anderen Person zu unterlassen* wenn der Gesetzgeber mit'Flicksicht auf das sittliche Eeoen und die Belange der ehelichen Gemeinschaft ’ Mafien auf Unterlassung des'Ehebruchs als solchen ausgeschlossen hat, dann können auch Iflagen auf Unterlassung eines nur ehev/idrigen Umgangs nicht zulässig sein* Dabei kann es keine Boile spielen, ob ausdrücklich die Unterlassung des ehewidrigen Umgangs begehrt wird oder ob der Anspruch zwgr anders gefasst ist, in praktischen Ergebnis jedoch darauf binausläufto Die inneren Gründe,die der Klage auf Unterlassung des Ehebruchs ent^egenstehen, gelten hier in gleicher Keise, zu demal in der Kegel der verletzte Ehegatte durch den nur ehewidrigen Verkehr nicht s o schwer gekränkt wird wie durch fortgesetzte Ehebrüche© Solange die Ehe besteht, können die Ehegatten gegen die Kränkung,die in den bloßen ehev/idrigen Verhalten als solchem liegt, ebensowenig wie gegen die Kränkung durch e inen Ehebruch des Ehepartners gerichtlichen Zwang ausser mit der Klage auf Scheidung in Anspruch nehmen© Dass der Ehebruch als solcher während des Bestehens der Ehe strafrechtlich nicht verfolgt werden kann, der Umstand, auf den es das Beichsgericht in ^ Insoweit handelt es sich um Kränkungen durch reine allein den inneren Bereich Betreffende She Widrigkeiten, die die 'Klägerin aus den angeführten Gründen hinnehmen muss* Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Verhältnis der Beklagten der Familie, den anderen Angestellten des Beklagten zu 1, seinem Kundenkreis und in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist*.Bei länger andauernden ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen wird es sich nur selten vermeiden lassen, dass sie nicht mehr oder weniger bekannt werden. Auch dagegen, dass der Beklagte zu i seine Geliebte in seinem Geschäft beschäftigt, kann die Klägerin nicht nach § 323 Abs 2 BGB, § 189 StGB vorgehen* Es ist vielmehr so, dass der Beklagte zu 1 sich teilweise aus der ehelichen Vohnung zurückgezogen hat, insoweit von der Klägerin getrennt lebt und sein Privatleben in seine Geschäftsräume verlegt hat«, Die Annahme des Oberlandesgerichts würde nur dann zutreffen, v/enn auch die Klägerin bislang die Kontorräune nach Geschäftsschluss für ihre privaten Zwecke mitbenutzt hätte« ln dieser Richtung hat das Oberlandesgericht jedoch keine Peststellungen getroffen« Der Beklagte zu 1 ist allerdings Alleininhaber des Geschäfts und der Klägerin stehen nach den .bisher aufgestellten Behauptungen keinerlei Besitzrechte an diesem Geschäft zu0 Auch hat sie gegen den.Beklagten zu 1 keinen schuldrechtlichen Anspruch, auf Mitarbeit in dem Geschäft« Dennoch sind ihre Beziehungen zu diesem Geschäft rechtlich geschützt« Der Beklagte zu •1 hat das Geschäft während der Ehe aus kleinen Anfängen zu-seinem jetzigen nicht,unbedeutenden .Umfang hochgebracht« Dazu hat die Klägerin zu ihrem Teil mit beigetragen« 2s kann angenommen werden, dass der Klägerin die Ilitarbeit in den Geschäft lieb und zu . einem Bedürfnis geworden ist« Das Geschäft bildet die materielle Grundlage der Ehe« Aus den Einnahmen des Geschäfts wird der Lebensunterhalt der Familie bestritten« Unter diesen Umständen ist das Geschäft • für die Klägerin ähnlich wie die eheliche Wohnung ein Teil des äusseren gegenständlichen Bereichs Die Rechte, die sich daraus für den einzelnen Ehegatten ergeben, sind daher vorwiegend rein sittlicher Uatur und einer zwangsweisen Verv/irhlichung nicht zugängliche (regen Eingriffe Dritter.in diesen inneren Bereich der Ehe, die zur Folge haben, dass die Ehegatten einander entfremdet werden, kann der gekränkte Ehegatte nicht mit rechtlichem Zwang Vorgehen« Soweit es sich aber um den äusseren, rein gegenständlichen Bereich der Eixe handelt, stehen die eben angeführten Erwägungen einem solchen Vorgehen jedenfalls dann nicht entgegen, wenn darin von dritter Seite eingegriffen wird«, In diesem Umfang kann der in Art 6 des Grundgesetzes gewährleistete besondere Schutz der Ehe voll verwirklicht werden0 Das Recht auf den äusseren Lebensbereich ist insoweit, ein sich aus dem FaimLienverhältnis ergebendes absolutes Recht der Ehegatten, mindestens aber ein durch Art 6 GG in Verbindung mit § 823 Abs 2 BGB geschütztes Rechtsgut, wie der Senat in seinem Urteil vom 26«6„52 - IV 2R 228/51 näher ausge-fUhrt hat« wird der Ehegatte durch dag Verhalten des anderen Ehegatten oder eines Dritten aus diesem Bereich verdrängt, so kann er den Schutz der Gerichte in Anspruch nehmen und mit Hilfe des staatlichen Zwanges die Beseitigung dieser Störung erreichen«, Das gilt in gleichem Maße, wenn* er durch physische Gewalt aus diesem Bereich verdrängt wird. wie^wen*v ein zu demselben Erfolg führender psychischer Zwang gegen ihn ausgeübt wird 3 Hat der andere Ehegatte einen Zustand geschaffen, durch den sein Ehepartner letztlich psychisch gezv/ungen wird, den äusseren gegenständlichen Bereich seiner Ehe ganz oder zu dem Teil aufzugeben, so kann der so bedrohte Ehegatte von seinem Ehepartner die Beseitigung dieses Zustandes ebenso verlangen, wie er gegen den dritten, in seinen Bereich eindringenden Störer Vorgehen kanne der Klägerin die weitere Mitarbeit im Geschäft.unter-sagen und dadurch den äusseren rein gegenständlichen Bereich ihrer Ehe einengen* Ein solches Verbot könnte ^ gedoch die Ansprüche der Klägerin' dann nicht ent-^ ^ kräften, wenn es missbräuchlich und sittenwidrig wäre« Geschäft beschäftigen zu können,» Es kommt somit darauf ' an, ob die Behauptung des Beklagten zu 1, dass er seiner Ehefrau die weitere Mitarbeit im Geschäft aus bereoh- ' tigtem- Grunde untersagt habe,weil sie das Geschäft schädige, zutreffend ist« Bagegen könnte u*a« sprechen, dass die Klägerin trotz des Verbots nach wie vor im Geschäft arbeitet, ohne dass der Beklagte zu 1 sich dem ernstlich widersetzt hat0 V.äre das Verbot rechtlich un-beachtlich, dann braucht die Klägerin sich nicht durch die Beklagte zu 2 aus den Geschäft verdrängen zu lassen« Unter diesen.Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob der Anspruch der Klägerin auch aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit§ 185 StGB begründet lat, da vielleicht die über die allgemeine in einer ehewidrigen Handlung liegende Ehrenkr&nkung hinausgehte Das Berufungsgericht wird besonders zu prüfen haben, ob der Anspruch der Klägerin auch hinsichtlich des Aufenthalts der Beklagten zu 2 im Privatkontor des Beklagten zu 1 nach Geschäftsschluss begründet ist* Dem Anspruch wäre dann aus denselben ‘oben angeführten Gründen stattzugeben, wenn die Art der Mitarbeit der Klägerin im Geschäft es mit sich bringt, dass sie auch noch nach der Geschäftszeit Arbeiten im Privatkontor zu verrichten hat« Ergibt die erneute Verhandlung vor dem Berufungsgericht, dass der Beklagte zu 1 der Klägerin aus berechtigtem Grunde die weitere Mitarbeit im Geschäft untersagt hat, dann wird weiter zu prüfen sein, ob durch dia Anwesenheit der Beklagten zu 2 in den Geschäftsräumen und im Privatkontor die Klägerin aus ihrer ehelichen V/ohnung verdrängt wird« Das könnte der Pall sein, wenn die Klägerin infolge der Mitarbeit der'Beklagten zu 2 im Geschäft ständig Gefahr läuft, mit dieser im Ilaus-eingang und Treppenflur zusammenzutreffen« Dieses Zusammentreffen könnte sie auch dann nur vermeiden, wenn sie aus der ehelichen Wohnung fortzieht« Ist ein
.Rieht für die Amtliche Satmniung! Gesetz: GrundG Art 6* EGB §§ 823? 1353$ Z1‘0 §§ 606? 888 Rechtssatz: Eine Ehefrau, die in dem Handelsgeschäft ihres Ehemanns mitarbeitet und durch ihre Mitarbeit zur Entwicklung des Geschäfts beigetragen hat, braucht diese Mitarbeit nicht deswegen aufzugeben, weil der Ehemann seine Geliebte in dem Geschäft beschäftigen will* Sie kann vielmehr von ihrem Ehemann verlangen, dass dieser der Geliebten das Betreten der Geschäftsräume verbietet«, Gegen die Geliebte hat sie einen entsprechenden Bnterlas-sungsansprucho Aktenzeichen: IV ZR 54/52 Urt* des BGH vom 26e Juni 1952 OLG Schleswig it zs 54/52 <. *1 ,s~>*' .7 " «"*; ,>.’ /-» - vs**' ' " v '«, '■■*,*•-'i'< - ' v ?; ?"V, <.\v'' . ' " , ; »'• ..r **. v Verkündet am 26 „ Juni 1952 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelleo I.m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit • r»j d v V>' , 1 i. 1 ' .4T 1A des Kaufmanns Hermann Al 20 der Helene beide wohnhaft in El ,r. <4’< itrasse Beklagten, Berufungsbeklagten und Hevisionskläger, - ProzessbevollaUchtigter: Rechtsanwalt Br, gegen *11 ,«%s *A 'M .V V >? V? *i\\ die Ehefrau Elisabeth AI trasse A nn A Klägerin, Beruf ungs3cläger in und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat..der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Bersch, Baske, Br« Hartz, Johannsen und Scheffler . für Recht erkannt; Bas Urteil des 5« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig von 16« November 1951 wird aufgehoben« Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte zu 1 betreibt in ^in größeres Lebensmittel- und Kölonialv/ar engeschäft, in dem über 20 Angestellte tätig sindo Die Geschäftsund Lagerräume befinden sich im Erdgeschoss desselben Hauses, in dem der Beklagte zu 1 und die Klägerin im ersten Stock ihre gemeinsame eheliche Wohnung haben0 Zwei Söhne der Parteien arbeiten im Geschäft mit© Auch die Klägerin ist in dem Geschäft tätig,obwohl der Beklagte zu 1 ihr die Mitarbeit in dem Betrieb untersagt ha to Im Jahre 1946 oder 1947 trat die Beklagte zu 2 als Hausangestellte in den Dienst der streitenden Shegatteno Zwischen den Beklagten entwickelten sich alsbald nähere persönliche Beziehungen, die dazu führten, dass der Beklagte zu 1 in steigendem Umfang die Beklagte zu 2 auch zu Arbeiten in seinem Geschäftsbetrieb und zu seiner persönlichen Betreuung heranzog, während er auf die Hilfe und Unterstützung der Klägerin fast gänzlich verzichtete0 Zwischen den Beklagten bestehen mindestens ehewidrige Beziehungen© Häufiger ist es zu Zusammenstoßsen, in deren Verlauf Schimpfworte und Tätlichkeiten gewechselt wurden, zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 gekom-meno Diese Vorkommnisse und die Beziehungen der Beklagten zueinander sind dem Geschaftspersonal bekannt-, geworden© 2' / ' *' * <**<** ,'*■$.. •>>. ♦ - ;> - Bis Dezember 1951 bewohnte die Beklagte zu 2 ein Zimmer der ehelichen ;Vohnungo Dann bezog sie eine ihr von dem Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellte eigene Wohnung in einem von ihm in derselben Strasse neu erbauten Hause * Sie kocht auch jetzt noch für den Beklagten zu 1 und trägt ihm dasiEssen über die Strasse in sein hinter den ladenräurnen gelegenes Privatkontor., wo beide gemeinsam das Mittagessen einnehmen« Dort verbringen die Beklagten auch die Abende zusammen, insbesondere kleidet die Beklagte zu 2 hier allabendlich den nach seinen Behauptungen körperbehinderten Beklagten zu 1 teilweise aus und ist ihm ebenso morgens beim Ankleiden behilfliche Im ersten Rechtszug ist der Beklagte zu 1 rechtskräftig verurteilt worden, der Beklagten zu 2 das Betreten der ehelichen Wohnung zu verbieten« Die Beklagte zu 2 ist rechtskräftig verurteilt worden, es zu unterlassen, die eheliche Wohnung der Parteien zu betreten«» Beiden Beklagten ist für jeden Pall der Zuwiderhandlung eine vom Gericht festzusetzende Geldoder- Haftstrafe angedroht worden« Die weitergellende Klage der Klägerin, mit der sie beantragt hat, den Be-Beklagten zu 1 zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2 zu lösen und ihr auch das Betreten der Geschäftsräume zu verbieten, und die Beklagte zu 2 zu verurteilen, auch das Betreten der Geschäftsräume zu unterlassen, hat das Landgericht abge-wiecen« Auf die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht entsprechend dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag der Klägerin das Urteil des Landgerichts geändert, den Beklagten zu 1 verurteilt, der Beklagten zu 2 das Betreten seiner Geschüftsxiiume zu verbieten, und die'Beklagte zu 2 ver- ' / ' »V urteilt, es bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, die Geschäftsräume des. Beklagten zu 1 zu betraten* . * , ‘ ' s Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der, Beklagten, mit der sie ih'ren Antrag-, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, weiter verfolgen«» Bie Klägerin bittet, die Revision zurückzuv/eisen«, . ' Ints che idungs gründ e: Bas Berufungsgericht hat die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage sachlich als Unterlassungsanspruch angesehen und ausgeführt, dass dieser Anspruch nach § 323 Abs 2 BGB, § 185 StGB begründet.seio Biese Auslegung des Klagantrags ist unrichtige Schon nach dem Wortlaut des Klagantrags begehrt die Klägerin von dem Beklagten zu 1 ein positives lun«, 2s soll ein Verbot gegen die Beklagte 2u 2 ausgesprochen werden«, Ihre wirklichen Absichten erhellen daraus, dass sie im ersten Rechtszug weiter beantragt hatte, den Beklagten zu j zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu_2 zu lösen« Bieses Verlangen hat sie auch iia Be-" rufungsrechtszug gestellt, wenngleich es in der Passung ihres Antrags nicht ohne weiteres erkennbar geworden ist« Sie hat beantragt, »in Änderung des angefochtenen Urteils % I -k * *<»■■*< yww»»ww.vm w, -* vV, ^ !**'♦ +v-* $* r^r*^*^^r * . . * ' ' *± Z. >" « ' ^ *'/*** < # nach den zuletzt gestellten Anträgen zu entscheiden«M Sie hat dann weiter auegefUhrt, f,doh„ den Beklagten zu 1 weiter zu verurteilen, der Beklagten zu 2 auch das Betreten seiner Geschäftsräume zu verbieten«,. « . Biese Passung hat die Klägerin erkennbar nur gewählt, weil sie zutreffend der Ansicht war, ihr Begehren, das Arbeitsverhältnis zwischen den Beklagten zu lösen, sei der Sache nach in dem so gefassten Antrag enthalten« Da die Klägerin diesen Antrag, wie ihre Berufungsbe-gründung (S 2) zweifelsfrei erkennen lässt, allein "auf die im Betreten des Geschäfts durch die Geliebte liegende schwere Ehrenverletzung der Klägerin" gestützt, und auch die Vorinstanzen nicht in dem Verfahren nach §§ 606 ff ZPO, sondern in dem gewöhnlichen, von der Parteimaxime beherrschten Verfahren entschieden haben, kann nicht geprüft werden, inwieweit der Anspruch gegen den Beklagten zu 1 nach § 1353 BGB begründet ist« t Der Anspruch ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nichtnaeh § 823 Abs 2 BGB in'Verbindung mit § 183 StGB peur*unüB%<> Grundsätzlich kann zwar auch während des Bestehens der Ehe ein Ehegatte gegen den anderen Ansprüche nach diesen Vorschriften geltend machen« Sofern die dafür weiter erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, können diese Ansprüche auch auf ein Unterlassen gehen« Die dem Ehegatten nach dieser Vorschrift zustehenden Ansprüche sind jedoch sachlich begrenzt« Die Ehe ist eine vorwiegend sittliche, auf der ehelichen Gesinnung be- ' i * i i -I 4 4 i * ? i 4 V 1 4 i 4 1 i i ruhende Gemeinschaft, die die Persönlichkeit beider Ehegatten weitestgehend ergreift«, Soweit die Ehe in ihrem inneren Bereich eine 'sittliche-Lebensgemeinschaft ist, ist sie grundsätzlich ihren Kesen und'* ihrer llatur nach einer Begelung durch rechtlichen Zwang entzogene. Liesen sittlichen Gehalt der Ehe hat auch der Gesetzgeber ausser in § 888 Abs 2 ZPO in zahlreichen anderen Vorschriften anerkannt« Dagegen hat der Gesetzgeber die Befugnis des Ehegatten, ein Strafverfahren gegen den anderen Ehegatten wegen strafbarer Handlungen einzuleiten, durch die er verletzt worden * ist, nicht eingeschränkte Der verletzte Ehegatte kann daher wegen einer Beleidigung, die er von seinem Ehepartner erfatoen hat, Strafantrag stellen«,'Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass der verletzte Ehegatte wegen dieser Verfehlungen auch im Zivilprozess gegen seinen Ehepartner vorgelien kann«, . Die .Verteidigung des'verletzten Itechtsguts in Zi- vilprozess darf nicht ein Vorwand sein, um unter Dm- - ' * > * gehung der Klage aus § 1353 DGB die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft und die Erfüllung der sich, daraus ergebenden Pflichten zu erzwingen« Dieser Zweck soll nach dem willen des Gesetzgebers nur in dem be-: sonderen Eheverfahren verfolgt werden können, wobei jede zwangsweise Verwirklichung ausgeschlossen bleibt« > * Zutreffend hat das Deichsgericht in BGZ 151-7 -159 ff und KGZ 71, 85 ff ausgeführtV dass ein Ehegatte gegbn den anderen nicht darauf klagen kann, es zu unterlassen, mit einer dritten Person die Ehe zu brechen® Dasselbe gilt, soweit eine Klage darauf abzielt, allgemein 7 - nur den ehewidrigen Umgang mit einer anderen Person zu unterlassen* wenn der Gesetzgeber mit'Flicksicht auf das sittliche Eeoen und die Belange der ehelichen Gemeinschaft ’ Mafien auf Unterlassung des'Ehebruchs als solchen ausgeschlossen hat, dann können auch Iflagen auf Unterlassung eines nur ehev/idrigen Umgangs nicht zulässig sein* Dabei kann es keine Boile spielen, ob ausdrücklich die Unterlassung des ehewidrigen Umgangs begehrt wird oder ob der Anspruch zwgr anders gefasst ist, in praktischen Ergebnis jedoch darauf binausläufto Die inneren Gründe,die der Klage auf Unterlassung des Ehebruchs ent^egenstehen, gelten hier in gleicher Keise, zu demal in der Kegel der verletzte Ehegatte durch den nur ehewidrigen Verkehr nicht s o schwer gekränkt wird wie durch fortgesetzte Ehebrüche© Solange die Ehe besteht, können die Ehegatten gegen die Kränkung,die in den bloßen ehev/idrigen Verhalten als solchem liegt, ebensowenig wie gegen die Kränkung durch e inen Ehebruch des Ehepartners gerichtlichen Zwang ausser mit der Klage auf Scheidung in Anspruch nehmen© Dass der Ehebruch als solcher während des Bestehens der Ehe strafrechtlich nicht verfolgt werden kann, der Umstand, auf den es das Beichsgericht in ^ HGZ 71,85 massgeblich abgestellt hat, während eine ' * * * Strafverfolgung'wegen anderer Beleidigungen auch ,‘w ' , < * i\ , , <' ', während des Bestehens der Ehe grundsätzlich möglich ' ; ist, steht dem nicht entgegen© • * i ~ •* . >v.? w*, ^ 4 v ' &C Die Klägerin kann sich daher mit cl er hier geltend gemachten Klage nicht dagegen v;ehren, dass der Beklagte zu 1 sich von der Beklagten zu 2 versorgen lässt und mit ihr gemeinsam die Mahlzeiten einiiinu.it* Insoweit handelt es sich um Kränkungen durch reine allein den inneren Bereich Betreffende She Widrigkeiten, die die 'Klägerin aus den angeführten Gründen hinnehmen muss* Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Verhältnis der Beklagten der Familie, den anderen Angestellten des Beklagten zu 1, seinem Kundenkreis und in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist*.Bei länger andauernden ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen wird es sich nur selten vermeiden lassen, dass sie nicht mehr oder weniger bekannt werden. Auch dagegen, dass der Beklagte zu i seine Geliebte in seinem Geschäft beschäftigt, kann die Klägerin nicht nach § 323 Abs 2 BGB, § 189 StGB vorgehen* Danach rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen des Cberiandeagerichts den hier geltend gemachten An-/ . spruch nicht* Die Bhrenkränkungen der Klägerin, wie sie das Oberlandeogericht featgestellt hat, geben'ihr *' allein nicht die von ihr verfolgten Ansprüche* Das " l" ' Oberlanöesgericht hat nicht festgestellt, dass die * Ehre der Klägerin in stärkeren Kasse verletzt worden, ist, als es allgemein der Fall ist, wenn ein Ehemann zu einer seiner Angestellten in unerlaubte Beziehungen -H tritt, .sich ihr mehr und mehr zuwendet und sich von ihr betreuen lasst* Dass die Beklagte zu 2 zunächst als Hausangestellte tätig war und anfänglich nur vereinzelt im Geschäft zur Mitarbeit herangezogen wurde, ist in- 9 soweit nicht entscheidend, da sie jetzt nur noch als Geschäftsangesteilte,nicht aber mehr als Hausangestellte tätig ist* Dass es nicht darauf ankommeh kann, ob. und wie weit die Beziehungen der Beklagten anderen Personen ■bekannt geworden sind, ist bereits auegeführt« Es ist an sich auch nicht so, dass Geschäft und eheliche Wohnung eine räumliche Einheit bilden«» Die Geschäft^« räume befinden sich im Erdgeschoss -und die eheliche. Wohnung im ersten Stock eines mehrstöckigen V/ohn^ und Geschäftshauses* Geschäftsräume und Wohhung sind -räumlich voneinander völlig getrennt« Unter diesen Umständen wird die Klägerin durch die Anwesenheit der Geliebten in den Geschäftsräumen bei der Be-r nutzung der ehelichen Wohnung nach den vom Berufungsgericht bisher getroffenen Peststellungen an sich nicht gestört» Der Umstand, dass der Beklagte, zu 1 seine Mahlzeiten in dem IContorraum einnimmt und sich nach Gesohäfts-* Schluss mit der Beklagten zu 2 hierin aufhält, lässt den vom Oberlandesgericht gezogenen Schluss, dass er damit selbst die Geschäftsräume mit in den Bereich seiner ehelichen Wohnung einbeziehe, nicht zu;. Es ist vielmehr so, dass der Beklagte zu 1 sich teilweise aus der ehelichen Vohnung zurückgezogen hat, insoweit von der Klägerin getrennt lebt und sein Privatleben in seine Geschäftsräume verlegt hat«, Die Annahme des Oberlandesgerichts würde nur dann zutreffen, v/enn auch die Klägerin bislang die Kontorräune nach Geschäftsschluss für ihre privaten Zwecke mitbenutzt hätte« ln dieser Richtung hat das Oberlandesgericht jedoch keine Peststellungen getroffen« Aus diesen Gründen musste das angefochtene Urteil aufgehoben werden« Dennoch konnte die Illage nicht abgewiesen werden« Denn nach den Behauptungen der' Klägerin die das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht infolge Verkennens der Rechtslage nicht vollsländig gewürdigt hatj kann die :Klage begründet sein« Dabei . braucht die Klägerin ihren'Anspruch nicht einmal auf § 823 Abs;2 BUB in Verbindung mit § 185 StGB zu stützen* * * - * •Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie von der f Gründung des Geschäfts an darin mitgearbeitet habe* Ihre Tätigkeit habe sie nur in der Zeit von 1939 ’bis . 1949 unterbrochen, da sie wegen ihrer schwachen Äugen ‘ die verschiedenen Lebensmittelmarken nicht habe richtig unterscheiden können* Sie hat sich darauf berufen, dass die Beklagte Zu 2 sie jetzt aus ihrer•Tätigkeit verdränge * Der Beklagte zu 1 ist allerdings Alleininhaber des Geschäfts und der Klägerin stehen nach den .bisher aufgestellten Behauptungen keinerlei Besitzrechte an diesem Geschäft zu0 Auch hat sie gegen den.Beklagten zu 1 keinen schuldrechtlichen Anspruch, auf Mitarbeit in dem Geschäft« Dennoch sind ihre Beziehungen zu diesem Geschäft rechtlich geschützt« Der Beklagte zu •1 hat das Geschäft während der Ehe aus kleinen Anfängen zu-seinem jetzigen nicht,unbedeutenden .Umfang hochgebracht« Dazu hat die Klägerin zu ihrem Teil mit beigetragen« 2s kann angenommen werden, dass der Klägerin die Ilitarbeit in den Geschäft lieb und zu . einem Bedürfnis geworden ist« Das Geschäft bildet die materielle Grundlage der Ehe« Aus den Einnahmen des Geschäfts wird der Lebensunterhalt der Familie bestritten« Unter diesen Umständen ist das Geschäft • für die Klägerin ähnlich wie die eheliche Wohnung ein Teil des äusseren gegenständlichen Bereichs q - 11 ^ ihrer Ehe geworden,. Von diesen äusseren Bereich ist der innere Bereich der Ehe zu scheiden,, Er beruht auf den durch das Eheverhültnis geschaffenen Beziehungen der Ehegatten zueinander, auf der ehelichen Verbundenheit und der sich daraus ergebenden freuepflicht« Dieser innere Bereich wurzelt in dem sittlichen V/esen der Ehe« Die Rechte, die sich daraus für den einzelnen Ehegatten ergeben, sind daher vorwiegend rein sittlicher Uatur und einer zwangsweisen Verv/irhlichung nicht zugängliche (regen Eingriffe Dritter.in diesen inneren Bereich der Ehe, die zur Folge haben, dass die Ehegatten einander entfremdet werden, kann der gekränkte Ehegatte nicht mit rechtlichem Zwang Vorgehen« Soweit es sich aber um den äusseren, rein gegenständlichen Bereich der Eixe handelt, stehen die eben angeführten Erwägungen einem solchen Vorgehen jedenfalls dann nicht entgegen, wenn darin von dritter Seite eingegriffen wird«, In diesem Umfang kann der in Art 6 des Grundgesetzes gewährleistete besondere Schutz der Ehe voll verwirklicht werden0 Das Recht auf den äusseren Lebensbereich ist insoweit, ein sich aus dem FaimLienverhältnis ergebendes absolutes Recht der Ehegatten, mindestens aber ein durch Art 6 GG in Verbindung mit § 823 Abs 2 BGB geschütztes Rechtsgut, wie der Senat in seinem Urteil vom 26«6„52 - IV 2R 228/51 näher ausge-fUhrt hat« wird der Ehegatte durch dag Verhalten des anderen Ehegatten oder eines Dritten aus diesem Bereich verdrängt, so kann er den Schutz der Gerichte in Anspruch nehmen und mit Hilfe des staatlichen Zwanges die Beseitigung dieser Störung erreichen«, Das gilt in gleichem Maße, wenn* er durch physische Gewalt aus diesem Bereich verdrängt wird. tS-r. .-.v,...... % ' * ' ^, /'+*.. >wv ' » * " * ' t ' '*/'*'♦ v * * ' ', ' 'Jx O«,, ’ $ v ^ 1 ' ' . v ■ - ; . ■'•■■■ U 11 - 12 wie^wen*v ein zu demselben Erfolg führender psychischer Zwang gegen ihn ausgeübt wird 3 Hat der andere Ehegatte einen Zustand geschaffen, durch den sein Ehepartner letztlich psychisch gezv/ungen wird, den äusseren gegenständlichen Bereich seiner Ehe ganz oder zu dem Teil aufzugeben, so kann der so bedrohte Ehegatte von seinem Ehepartner die Beseitigung dieses Zustandes ebenso verlangen, wie er gegen den dritten, in seinen Bereich eindringenden Störer Vorgehen kanne «iS cX* M ' >A>S Es ist für die Klägerin auf die Bauer unerträglich, mit der Beklagten zu 2, die sie in ihrer Eraueftehre schwer gekränkt hat und noch immer kränkt, in“einem Raum •zusammen zu arbeiten Um diesem für sie untragbaren Zustand zu entgehen, und ihre Praucnv/Urde zu wahren, bleibt der Klägerin, wenn nicht die Beklagte zu 2 weicht, keine andere Möglichkeit, als die Uitarbeit im Geschäft aufzugeben und das Geschäft künftig zu meiden« Biese Zwangslage hat der Beklagte zu 1 durch sein Yer- . halten geschaffene Bie Klägerin kann sich daher grundsätzlich mit ihrer Klage gegen beide wenden0 * Ein Angriff auf den geschützten äusseren Bereich ihrer Ehe würde jedoch dann nicht vorliegen, wenn der. Beklagte zu 1, wie er es behauptet hat, der Klägerin mit Recht die weitere Mitarbeit im Geschäft untersagt hät*.;^:; In einem solchen Ball würde das “Geschäft nicht mehr ein. Teil des äusseren gegenständlichen Bereichs der Ehe dqr m ' , ; t- ' v '* ' *“ ' '' ' \* ' 'a\ 13 Klägerin sein« Der Beklagte zu 1 kann allerdings als Alleininhaber des Geschäfts ohne Angabe von Gründen, rf * •* > £ * der Klägerin die weitere Mitarbeit im Geschäft.unter-sagen und dadurch den äusseren rein gegenständlichen Bereich ihrer Ehe einengen* Ein solches Verbot könnte ^ gedoch die Ansprüche der Klägerin' dann nicht ent-^ ^ kräften, wenn es missbräuchlich und sittenwidrig wäre« Bas wäre der Pall, wenn der Beklagte zu 1 das Verbog nur . ausgesprochen hat,*um seine Geliebte ungestört in dem v . Geschäft beschäftigen zu können,» Es kommt somit darauf ' an, ob die Behauptung des Beklagten zu 1, dass er seiner Ehefrau die weitere Mitarbeit im Geschäft aus bereoh- ' tigtem- Grunde untersagt habe,weil sie das Geschäft schädige, zutreffend ist« Bagegen könnte u*a« sprechen, dass die Klägerin trotz des Verbots nach wie vor im Geschäft arbeitet, ohne dass der Beklagte zu 1 sich dem ernstlich widersetzt hat0 V.äre das Verbot rechtlich un-beachtlich, dann braucht die Klägerin sich nicht durch die Beklagte zu 2 aus den Geschäft verdrängen zu lassen« Unter diesen.Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob der Anspruch der Klägerin auch aus § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit§ 185 StGB begründet lat, da vielleicht 4 » durch die Zusammenarbeit in Geschäft in den Augen Britter, der Angestellten und der Kundschaft der Eindruck entstehen könnte, dass die Klägerin die unsittlichen Beziehungen ihres Ehemannes duldet und vielleicht sogar unterstützt« Llüsste die Klägerin sich diesem Verdacht aüssetzen, so würde darin eine Ehrenkränkung liegen, * die über die allgemeine in einer ehewidrigen Handlung liegende Ehrenkr&nkung hinausgehte Das Berufungsgericht wird besonders zu prüfen haben, ob der Anspruch der Klägerin auch hinsichtlich des Aufenthalts der Beklagten zu 2 im Privatkontor des Beklagten zu 1 nach Geschäftsschluss begründet ist* Dem Anspruch wäre dann aus denselben ‘oben angeführten Gründen stattzugeben, wenn die Art der Mitarbeit der Klägerin im Geschäft es mit sich bringt, dass sie auch noch nach der Geschäftszeit Arbeiten im Privatkontor zu verrichten hat« « Ergibt die erneute Verhandlung vor dem Berufungsgericht, dass der Beklagte zu 1 der Klägerin aus berechtigtem Grunde die weitere Mitarbeit im Geschäft untersagt hat, dann wird weiter zu prüfen sein, ob durch dia Anwesenheit der Beklagten zu 2 in den Geschäftsräumen und im Privatkontor die Klägerin aus ihrer ehelichen V/ohnung verdrängt wird« Das könnte der Pall sein, wenn die Klägerin infolge der Mitarbeit der'Beklagten zu 2 im Geschäft ständig Gefahr läuft, mit dieser im Ilaus-eingang und Treppenflur zusammenzutreffen« Dieses Zusammentreffen könnte sie auch dann nur vermeiden, wenn sie aus der ehelichen Wohnung fortzieht« Ist ein f c * * ♦ k-; ^**8^*^ " *:>£ VWl ?' \ V solches Zusammentreffen jedoch nicht zu befürchten, da der Zugang zu dem Geschäft und zu dem Privatkontor von den Zugang zur ehelichen YJohnung getrennt ist, dann kann die Klage keinen Prfolg haben» Dr<, iersch Easke Dr» Harta Johannsen Scheffler ' < f* % *-;J* sv* V *