Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren und das Verfahren in der zweiten Instanz wird festgesetzt auf der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht wird festgesetzt auf Die nach Einreichung der Klage und der Klagerweiterung fällig gewordenen Beträge führen bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen auch dann nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn sie im Klagantrag oder im Urteilstenor zu einer Summe zusammengefaßt werden (BGH, Beschluß vom 6.5.1959 - V ZR 148/59 - NJW 1960, 1459, 1460 = LM § 9 ZPO Nr. 12; MünchKomm/Lappe, ZPO § 9 Rdn. 37; Schneider/Herget, Streitwertkommentar 11. Der Anspruch auf die Zahlung der künftigen Rente ist nach § 9 ZPO n.F. zu berechnen: 5.930,10 DM x 4 x 3,5 = 83.021,40 DM. genannte Betrag mit diesem Faktor zu multiplizieren und wegen der Feststellung um 20% zu vermindern ist: 2.590,27 DM. Mit dem Antrag auf Feststellung, daß künftige Beiträge zu erstatten sind, ist offensichtlich die künftige Beitragsfreiheit gemeint.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 53/96 vom 2. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit der W( durch den Vorstand, Lebensversicherungs AG, Straße S1 vertreten Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Herrn Christian Ml Ring Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. gen. LflBstr. K, und Kölle- 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 2. Oktober 1996 beschlossen: Der Streitwert für das Revisionsverfahren und das Verfahren in der zweiten Instanz wird festgesetzt auf 139.137,02 DM, der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht wird festgesetzt auf 141.471,24 DM. Gründe: Der Streitwert ist wie folgt zu berechnen: 1. Die Rückstände an Rente und Beitragserstattung ein schließlich der mit der Klagerhöhung geltend gemachten wei teren Rückstände, für die Rechtsmittelinstanzen jedoch abzüglich des vom Landgericht abgewiesenen Betrages für Janu ar 1992 in Höhe von 2.334,22 DM, betragen für die erste In 3 stanz 43.846,90 DM, für die Rechtsmittelinstanzen 41.512,68 DM. Die nach Einreichung der Klage und der Klagerweiterung fällig gewordenen Beträge führen bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen auch dann nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn sie im Klagantrag oder im Urteilstenor zu einer Summe zusammengefaßt werden (BGH, Beschluß vom 6.5.1959 - V ZR 148/59 - NJW 1960, 1459, 1460 = LM § 9 ZPO Nr. 12; MünchKomm/Lappe, ZPO § 9 Rdn. 37; Schneider/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 3941). 2. Der Anspruch auf die Zahlung der künftigen Rente ist nach § 9 ZPO n.F. zu berechnen: 5.930,10 DM x 4 x 3,5 = 83.021,40 DM. 3. Nach der Darstellung der Beklagten sind die Versicherungsnehmer in Höhe von 3,9% ihrer jeweiligen Rente am Überschuß beteiligt, so daß der unter 2. genannte Betrag mit diesem Faktor zu multiplizieren und wegen der Feststellung um 20% zu vermindern ist: 2.590,27 DM. 4. Mit dem Antrag auf Feststellung, daß künftige Beiträge zu erstatten sind, ist offensichtlich die künftige Beitragsfreiheit gemeint. Dieser Antrag richtet sich auch nach § 9 ZPO n.F., auch bei ihm ist der Feststellungsabschlag notwendig. Ein Monatsbeitrag von 357,52 DM ergibt (x 12 x 3,5 x 80%) 12.012,67 DM. Abs Dr. Die Festsetzung für die Vorinstanzen folgt aus 2 Satz 2 GKG. Schmitz Dr. Zopfs Dr. § 25 Ritter Terno Seiffert