Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting am 16. Allerdings ist die Begründung des Berufungsurteils, der Kläger habe einen Schaden nicht substantiiert dargelegt, aus den in der Revisionsbegründung unter 1 dargelegten Erwägungen fehlerhaft. Gleichwohl trifft das Ergebnis zu, weil der Beklagte nicht passiv legitimiert ist, sondern allenfalls - entgegen den Ausführungen unter I 1 Abs. 1 a.E. im angefochtenen Urteil - die - u^ Der Kläger hat nicht behauptet, er habe nur mit dem Beklagten persönlich abschließen wollen. Gemäß § 164 Abs. 2 BGB kommt es deshalb darauf an, ob die Umstände ergeben, daß der Beklagte den Maklerauftrag namens der GmbH angenommen hat. Es hat sich dabei um ein Geschäft gehandelt, das typischerweise in den Geschäftsbereich der GmbH fiel. Dezember 1983 - II ZR 238/82, NJW 1984, 1347) kann bei einem unternehmensbezogenen Geschäft der Grundsatz nicht gelten, daß mangels Erkennbarkeit des Vertreterwillens das Geschäft mit dem Vertreter zustande kommt (§ 164 Abs. 1 und 2 BGB). Ergeben die Umstände, daß ein Dritter (hier: nicht der die Verhandlungen führende Beklagte, sondern die GmbH) Vertragspartner sein soll, so kommt der Vertrag mit dem Dritten zustande. Der Kläger hat nicht einmal behauptet, der Vertrag habe abweichend davon mit dem Beklagten persönlich abgeschlossen werden sollen. Überdies hätte die Klage auch aus den im Urteil des Landgerichts dargelegten Gründen im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 53/92 vom 16. Dezember 1992 in dem Rechtsstreit des Immobilienkaufmanns Cord-Albrecht Haus Nr. 4 in Sl Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen den Immobilienmakler Udo D WOB, traße 24 a, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Partner, - und 36 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting am 16. Dezember 1992 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 1991 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Allerdings ist die Begründung des Berufungsurteils, der Kläger habe einen Schaden nicht substantiiert dargelegt, aus den in der Revisionsbegründung unter 1 dargelegten Erwägungen fehlerhaft. Gleichwohl trifft das Ergebnis zu, weil der Beklagte nicht passiv legitimiert ist, sondern allenfalls - entgegen den Ausführungen unter I 1 Abs. 1 a.E. im angefochtenen Urteil - die - u^ Gründe: E tm äm F mbH. 3 Der Beklagte hat bis 31. Dezember 1987 unter der Firma ein einzelkaufmännisches Maklerunternehmen betrieben. Seit 1. Januar 1988 ist er Geschäftsführer der vorstehend genannten GmbH. Unstreitig ist, daß der Beklagte üblicherweise Maklergeschäfte über diese Firma tätigt. Der Kläger hat nicht behauptet, er habe nur mit dem Beklagten persönlich abschließen wollen. Daß der Vertrag mit diesem persönlich zustande gekommen sei, begründet er nur damit, der Beklagte habe durch nichts zu erkennen gegeben, daß er nicht in Person, sondern für die vorgenannte Firma handelt. Mit ähnlicher Begründung hat sich das Berufungsgericht dieser Frage entledigt. Dies steht nicht im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu dem unternehmensbezogenen Geschäft. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien liegen ausdrückliche Erklärungen, die ein Handeln des Beklagten für die GmbH ausweisen, nicht vor. Gemäß § 164 Abs. 2 BGB kommt es deshalb darauf an, ob die Umstände ergeben, daß der Beklagte den Maklerauftrag namens der GmbH angenommen hat. Es hat sich dabei um ein Geschäft gehandelt, das typischerweise in den Geschäftsbereich der GmbH fiel. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 62, 216, 220, 221; 64, 11 und Urteil vom 12. Dezember 1983 - II ZR 238/82, NJW 1984, 1347) kann bei einem unternehmensbezogenen Geschäft der Grundsatz nicht gelten, daß mangels Erkennbarkeit des Vertreterwillens das Geschäft mit dem Vertreter zustande kommt (§ 164 Abs. 1 und 2 BGB). Es handelt sich dabei nicht um einen ausnahmslos geltenden Rechtssatz, sondern um eine Ausle- 36 gungsregel. Ergeben die Umstände, daß ein Dritter (hier: nicht der die Verhandlungen führende Beklagte, sondern die GmbH) Vertragspartner sein soll, so kommt der Vertrag mit dem Dritten zustande. Allein die Tatsache, daß ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht deshalb im Zweifel dafür, daß mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen wird. Anders ist es allerdings, wenn die Einschaltung des Vertreters im eigenen Namen gewollt ist. Diese Ausnahme muß aber derjenige beweisen, der sich auf sie beruft (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1983 aaO). Nach diesen Grundsätzen ist Vertragspartner die GmbH geworden. Der Kläger hat nicht einmal behauptet, der Vertrag habe abweichend davon mit dem Beklagten persönlich abgeschlossen werden sollen. Überdies hätte die Klage auch aus den im Urteil des Landgerichts dargelegten Gründen im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Römer Dr. Schlichting