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BGH · IV ZB 55/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 55/74

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 18. Das Amtsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte nicht das eheliche Kind des Klägers ist. September 1974 hat er Berufung zu dem Kammergericht eingelegt. Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung nicht gewährt und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel konnte nach §§ 569 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO beim Kammergericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden; die in § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmte Frist ist gewahrt. Die Berufungsfrist ist versäumt worden, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten verkannt hat, daß die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts nach § 119 Nr. 1 GVG bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden mußte. Das Kammergericht hat hierin mit Recht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten erblickt. Insoweit kann sie sich auch nicht auf die Verfügung eines Richters am Landgericht berufen, der unter dem 19. August 1973 die Verwerfung der Berufung mangels rechtzeitiger Begründung angekündigt und hierbei möglicherweise nicht beachtet hat, daß schon die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts diese Entscheidung gerechtfertigt hätte.

Zitierte Normen: § 569 ZPO § 119 GVG § 232 ZPO
BerufungKammergerichtBeschlußZPOBeschwerdeProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 55/74
in dem Rechtsstreit
/77
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 1975 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow, Rottmüller und Dr. Hoegen
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Oktober 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
G r ü n d e :
Das Amtsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte nicht das eheliche Kind des Klägers ist. Das Urteil ist der Beklagten am 13. Juni 1974 zugestellt worden. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat hiergegen am 15. Juli 1974 (einem Montag) Berufung zu dem Landgericht eingelegt. Am 5. September 1974 hat er Berufung zu dem Kammergericht eingelegt. Er hat das Rechtsmittel zugleich begründet und mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist verbunden. Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung nicht gewährt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 31. Oktober 1974 zugestellten Beschluß richtet sich die am 13. November 1974 beim Kammergericht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.
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Die sofortige Beschwerde ist statthaft, weil gegen ein gleichlautendes, d. h. die Berufung als unzulässig verwerfendes Urteil die Revision zulässig wäre (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO). Das Rechtsmittel konnte nach §§ 569 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO beim Kammergericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden; die in § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmte Frist ist gewahrt. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Berufungsfrist ist versäumt worden, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten verkannt hat, daß die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts nach § 119 Nr. 1 GVG bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden mußte. Das Kammergericht hat hierin mit Recht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten erblickt. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß sich ein Rechtsanwalt die erforderlichen Kenntnisse jedenfalls von den Bundesgesetzen verschaffen muß, die Gebiete betreffen, mit denen er es in seiner Praxis gewöhnlich zu tun hat (vgl. Beschluß vom 30. Juni 1971 = NJW 1971, 1704). Die Beklagte kann nicht geltend machen, ihr mit Kindschaftssachen befaßter Prozeß-bevollmächtigter habe unverschuldet die in § 119 Nr. 1 GVG enthaltene Regelung der Zuständigkeit vier Jahre nach dem Inkrafttreten (1. Juli 1970) noch nicht gekannt. Insoweit kann sie sich auch nicht auf die Verfügung eines Richters am Landgericht berufen, der unter dem 19. August 1973 die Verwerfung der Berufung mangels rechtzeitiger Begründung angekündigt und hierbei möglicherweise nicht beachtet hat, daß schon die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts diese Entscheidung gerechtfertigt hätte. Im übrigen hat der Vorsitzende bei der ersten Vorlage der Akten am 9. September 1973 auf die Unzuständigkeit hingewiesen. Hiernach kann jedenfalls keine Rede davon sein, daß die gesamte Kammer des Landgerichts den Irrtum des Prozeßbevollmächtigten geteilt hätte.
Zutreffend hat das Berufungsgericht der Beklagten das Versehen ihres Prozeßbevollmächtigten nach § 232 Abs, 2 ZPO zugerechnet. Die Bestimmung ist auch im Statusverfahren anzuwenden; ein Verstoß gegen das Grundgesetz liegt darin nicht. Insoweit konnte das Kammergericht auf die von ihm angezogenen, gleichlautenden Entscheidungen verweisen, deren Begründung es sich damit zu eigen gemacht hat. Eine nochmalige, eigene Auseinandersetzung mit der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgetragenen Frage war entgegen der Meinung der Beschwerde nicht erforderlich. Auch zur Begründung des vorliegenden Beschlusses kann auf die genannten Entscheidungen Bezug genommen werden, insbesondere auf die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1971 (NJ¥ 1972, 584) und des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1973 (NJW 1973, 1315).
Die sofortige Beschwerde war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Beschwerdewert: 3.000,— DM
Dr. Pfretzschner	Dr.	Bukow
 Johannsen
Rottmüller
 Dr. Hoegen