* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Bio Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5• Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Br hat hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Körper- und Gesundheitsschadens mit dem beklagten Land am 3. Nach dem Tode des Ehemanns hat die Klägerin Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben angemeldet. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenversorgung nach ihrem Ehemann zu gewähren. Hach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gehörte der Ehemann der Klägerin zu den nur nach §§ 160 ff BEO anspruchsberechtigten Personen. Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen*, ob > der Tod des Ehemanns der Klägerin auf verfolgungsbedingte Geoundheitscchäden zurückgeführt werden kann. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen» daß die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht auf § 41 BRG stützen kann. Nach der Passung, die diese Vorschrift durch das BEG-Schlußgesetz erhalten hat, besteht oin Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nur, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden ist und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten istr Biese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Pebruar 1966 - IV 2R 5/65 - RzW 1966, 321 Nr. 24 ausgesprochen, daß § 15 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Scheidung dargelegt ist, ist durch die Rechtsprechung des Senats zu § 15 BEG nicht abschließend geklärt worden» wann ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an lieben nach § 15 BEG a.F. bestand, Biese Vorschrift enthielt eine unklare und im Vergleich 2u der ihr entsprechenden Bestimmung des § 41 BEG möglicherweise widerspruchsvolle Regelung. Der erkennende Senat hat sich zwar bemüht, durch seine Rechtsprechung diese Schwierigkeiten zu beheben und eine tragbare Lösung zu finden. Er ist schließlich zu der Auffassung gelangt, daß zwischen den Bestimmungen des § 15 und des § 41 BEG sachlich kein Unterschied bestehe, daß § 41 BEG den Anspruchsberechtigten nur eine Bewciserloiehterung für den Fall gewähre, daß der Tod erst längere Zeit nach der Verfolgung als Folge eines durch diese erlittenen Körper- oder Gesundheitsschadeno eingetreten sei. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter der im BBrgG wie auch im BEG enthaltenen Regelung ist, entgegen der Meinung der Revision, dem Gesetzgeber grundsätzlich die Befugnis zuzusprechen, innerhalb bestimmter Grenzen eine Regelung zu treffen, die sich gegenüber dem bis dahin geltenden Rechtsstandpunkt für die Verfolgten ungünstiger ausv/irken kann. Die Revision kann sich nicht darauf berufen, die Neuregelung bedeute eine Schlech-terStellung des nach §§ 160 ff BEG anspruchsberechtigten Porsonenkroisos und damit eine Verletzung der in Vierten Teil des Überleitungsvertrages (BGBl 1955, II 405, 431) von der Bundesrepublik übernommenen Verpflichtungen. Sio hat sich ferner verpflichtet, beschleunigt Rechtsvorschriften zu erlassen, welche die gegenwärtig in den verschiedenen Ländern goltenden Rechtsvorschriften ergänzen und abändem und, vorbehaltlich der Bestimmungen von 2a, im gesamten Bundesgebiet eine nicht weniger günstige Grundlage für die Entschädigung bilden, als die gegenwärtig in den Ländern der amerikanischen Zone geltenden Rechtsvorschriften (2b). In Nr. I 14 dos Haager Protokolls Nr. 1 war für verfolgte Staatenlose und Flüchtlinge unter der Voraussetzung, daß ihnen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen die Freiheit entzogen worden war, wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine angemessene Entschädigung nach den wesentlichen Grundsätzen und in Anlehnung an die Sätze des Entschädigungsgesetzes der amerikanischen Zone, d.h. in der Regel nicht unter 3/4 dieser Sätze, vorgesehen, desgleichen auch eine Rente für die Hinterbliebenen solcher Verfolgter, soweit die übrigen Voraussetzungen des Entschädigungsgesetzes der anoriücanisehen Zone für die Gewährung einer solchen Rente erfüllt sind. Die Revision bezieht sich insoweit auf die Bestimmung des § 14 Abs* 4 TJS-EG, die Leistungen an Hinterbliebene eines an den Folgen der Beschädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorbenen Verfolgten vorsah. Es mag offenbleiben, ob in dor in dor Neufassung vorgesehenen zeitlichen Beschränkung der Voraussetzungen für einen Anspruch wegen Schadens an Leben die Verletzung eines wesentlichen Grundsatzes des früheren Entschädigungsrechts zu erblicken ist. Denn eine etwaige Nichtbeachtung eines solchen Grundsatzes hat nicht zur Folge, daß die Neuregelung, soweit sie eine Beschränkung enthält, wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz nichtig ist. Der Gesetzgeber hat somit die Verfügungsmacht über den Rechtnhgstand auch dort, wo eine vertragliche Bindung besteht, sofern sie nicht allgemeine Völkerrechtasätzo zu dem Gegenstand hat (vgl.

Zitierte Normen: § 41 BEG Art. 25 GG § 97 ZPO
RechtsprechungGesetzBEGBestimmungAnspruchBrKlägerinTodRevision

Volltext der Entscheidung

2496 084	(f-y
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV_ZR_§3^66
URTEIL
Verkündet im
13»Oktober 1967 Broeske,
 Justizangestellte
ili Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entachädigungsrechtsstreit
 der Witwe Magdalena von B flü MHBBStreet,
Z\HK BMBI®stra]ße(
- Prozeßbevollmächtigters
 geb. J| n/tt/VSA. jetzt:
Klägerin and Reviaionsklägerin, Rechtsanwalt Br«
gegen
 das Band Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revieionebeklagten.
 
Per IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1967 unter Mitwirkung des SenatsprUoidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Br. Loewcnhcim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bio Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5• Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. November 1965 wird zurückgewiesen.
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Bis außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin«
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Bie Klägerin ist die Witwe des sunflHHiHB 1891 geborenen und am 22. Januar 1962 verstorbenen Schriftstellers Ladislaus von BiHHI. Bieser war wegen seiner politischen Überzeugung nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Br hat hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Körper- und Gesundheitsschadens mit dem beklagten Land am 3. August I960 vor dem Landgericht in Trier einen Vergleich geschlossen. Auf Grund dieses Vergleichs hat die Entschädigungsbehördo folgende Leiden als verfolgungsbedingt anerkannt:
Boppelseitige, indurativ-cirrhotische, inaktive Lungentuberkulose mit unbedeutenden Rippenfelladhäsionen und mäßiger Emphysembronchitis,
 
b) schwere Harnröhrenstriktur mit hypertropischer Balken-Blase und rezidivierender chronischer Cystitis im Sinne einer abgrenzbar anhaltenden Verschlimmerung.
Wegen dieser Leiden wurden ihm Kapitalentschädigung und Rente sowie Heilverfahren gewährt.
Nach dem Tode des Ehemanns hat die Klägerin Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben angemeldet. Sie hat vorgetragen, ihr Ehemann sei an einem Herzinfarkt gestorben, der durch die anerkannten Verfolgungsleiden verursacht wor-den sei.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt, weil die Vorschrift des § 41 BEG für die nach § 160 BBC anspruchsberechtigten Personen nicht anwendbar sei.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenversorgung nach ihrem Ehemann zu gewähren.
Bas Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Es hat die Präge offengeaäcsen^ ob ein Anspruch auf Witwenrente schon aus rechtlichen Gründen zu verneinen ist. Es ist dem von ihm oingeholten Gutachten des Direktors der Medizinischen Universitätsklinik Freiburg gefolgt« Nach dem Inhalt dieses Gutachtens ist der Ehemann der Klägerin an einem auf dem Boden einer allgemeinen Arteriosklerose und insbesondere einer Sklerose der Herzkranzgefäße entstandenen Herzinfarkt gestorben und kann der. Tod nicht mit Wahrscheinlichkeit, sei es ganz, sei es auch nur teilweise, mit den als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden in Zusammenhang gebracht werden.
 
r
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelasscnen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe ?
Die Revision ist unbegründet.
Hach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gehörte der Ehemann der Klägerin zu den nur nach §§ 160 ff BEO anspruchsberechtigten Personen.
Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen*, ob > der Tod des Ehemanns der Klägerin auf verfolgungsbedingte Geoundheitscchäden zurückgeführt werden kann. Es hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus Rechtsgründen verneint. Seine Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen» daß die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht auf § 41 BRG stützen kann. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1962, 2(56 Hr. 17; 1964, 212 Hr. 11) hat der Gesetzgeber den Staatenlosen und Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention eine Entschädigung nur für Schaden an Körper und Gesundheit und v/egen Freiheitsentziehung gewährt, und zwar nur für den Sohaden, den der Verfolgte persönlich erlitten hat. Daraus, daß
»♦«M*l'i •
 
in § 161 BEG der § 41 BEG nicht mitauf geführt ist, folgt, daß hinsichtlich der eben genannten Schadensarten den Hinterbliebenen aus der Verfolgung einer zu dem in § 160 Abs. l und 2 BEG bezeichneten Personenkreis gehörenden Personen kein Entschädigungsanspruch erwachsen soll. Biese Regelung hat das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBl I, 1315) beibehalten.
Bio Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 15 BEG stützen. Nach der Passung, die diese Vorschrift durch das BEG-Schlußgesetz erhalten hat, besteht oin Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben nur, wenn der Verfolgte getötet oder in den Tod getrieben worden ist und sein Tod während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten nach Abschluß der Verfolgung, die seinen Tod verursacht hat, eingetreten istr Biese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Ber Ehemann der Klägerin ist erst im Jahre 1962, also lange Jahre nach Beendigung der Verfolgung, verstorben.
Bie Neufassung des § 15 BEG unterscheidet sich von der früher auf Grund des Britten Gesetzes zur Änderung des Bundosergänzungsgesetzes für Opfer der nationalsozialistischen Vorfolgung vom 29. Juni 1956 geltenden Passung in zv/eierlei Hinsicht. Einmal muß das Tatbestandsmerkmal vorsätzlichen oder leichtfertigen Verhaltens nicht mehr festgestellt werden. Außerdem enthält die Vorschrift nunmehr eine ausdrückliche zeitliche Beschränkung.
Biese Neuregolung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bor erkennende Senat hat im Urteil vom 23. Pebruar 1966 - IV 2R 5/65 - RzW 1966, 321 Nr. 24 ausgesprochen, daß § 15 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Biese Auffassung hat der Senat in Urteil vom 19. April 1967 - IV ZR 28/66 (nicht veröffentlicht) aufrecht erhalten. Wie in der erstgenannten Ent-
r
 
Scheidung dargelegt ist, ist durch die Rechtsprechung des Senats zu § 15 BEG nicht abschließend geklärt worden» wann ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an lieben nach § 15 BEG a.F. bestand, Biese Vorschrift enthielt eine unklare und im Vergleich 2u der ihr entsprechenden Bestimmung des § 41 BEG möglicherweise widerspruchsvolle Regelung. Zudem war aus dem Gesetz nicht ersichtlich, welcher Unterschied zwischen dem Anspruch nach § 15 BEG und dem nach § 41 BEG bestand. Der erkennende Senat hat sich zwar bemüht, durch seine Rechtsprechung diese Schwierigkeiten zu beheben und eine tragbare Lösung zu finden. Seine Rechtsprechung hat sich hinsichtlich des Erfordernisses dos zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgungsmaßnahme und dem Eintritt des Todes im Laufe der Jahre gewandelt. Er ist schließlich zu der Auffassung gelangt, daß zwischen den Bestimmungen des § 15 und des § 41 BEG sachlich kein Unterschied bestehe, daß § 41 BEG den Anspruchsberechtigten nur eine Bewciserloiehterung für den Fall gewähre, daß der Tod erst längere Zeit nach der Verfolgung als Folge eines durch diese erlittenen Körper- oder Gesundheitsschadeno eingetreten sei. Ba damit, wie in der Entscheidung weiter ausgeführt ist, die Zweifel noch nicht behoben waren, war der Gesetzgeber berechtigt, im Zusammenhang mit einer umfassenden Neuregelung der Materie auch diese Zweifelsfrage zu klären und dabei diejenige Regelung zu treffen, die den von ihm von Anfang an gehegten Vorstellungen entsprach, die aber von dem tfora Bundesgerichtshof im Laufe der Zeit eingenommenen Rechtsstandpunkt abweieht. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter der im BBrgG wie auch im BEG enthaltenen Regelung ist, entgegen der Meinung der Revision, dem Gesetzgeber grundsätzlich die Befugnis zuzusprechen, innerhalb bestimmter Grenzen eine Regelung zu treffen, die sich gegenüber dem bis dahin geltenden Rechtsstandpunkt für die Verfolgten ungünstiger ausv/irken kann. Bi es ist in dieser Entscheidung im einzelnen unter Hinweis auf die in RzW 1961, 388 Nr. 25 abgedruckte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu auch
 •BVerfG in RzW 1965, 76 Nr. 10) öargelegt. Auf diese Darlegungen wird verwiesen.
Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Die Revision kann sich nicht darauf berufen, die Neuregelung bedeute eine Schlech-terStellung des nach §§ 160 ff BEG anspruchsberechtigten Porsonenkroisos und damit eine Verletzung der in Vierten Teil des Überleitungsvertrages (BGBl 1955, II 405, 431) von der Bundesrepublik übernommenen Verpflichtungen. Die Bundesregierung hat in diesem Vertrag die Verpflichtung übernommen, in Zukunft die einschlägigen Vorschriften im Bundesgebiet für die Anspruchsberechtigten nicht ungünstiger zu gestalten als die gegenwärtig geltenden Rechtsvorschriften (2a). Sio hat sich ferner verpflichtet, beschleunigt Rechtsvorschriften zu erlassen, welche die gegenwärtig in den verschiedenen Ländern goltenden Rechtsvorschriften ergänzen und abändem und, vorbehaltlich der Bestimmungen von 2a, im gesamten Bundesgebiet eine nicht weniger günstige Grundlage für die Entschädigung bilden, als die gegenwärtig in den Ländern der amerikanischen Zone geltenden Rechtsvorschriften (2b). Letztere Bestimmung ist fast wörtlich aus dem zwischen der Bundesregierung und den Vertretern der Conference on Jewish Material Claims against Germany am 10. September 1952 getroffenen Abkommen (Nr. I 1 des Haager Protokolls Nr. 1, BGBl 1953 II 35,
85) Übexnommen und findet sich bereits in der im Gesetz vom 28. März 1954 verkündeten Passung des Vertrags vom 26. Mai 1952 über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (BGBl 1954 II 57, 194). In Nr. I 14 dos Haager Protokolls Nr. 1 war für verfolgte Staatenlose und Flüchtlinge unter der Voraussetzung, daß ihnen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen die Freiheit entzogen worden war, wegen Schadens an Körper und Gesundheit
 eine angemessene Entschädigung nach den wesentlichen Grundsätzen und in Anlehnung an die Sätze des Entschädigungsgesetzes der amerikanischen Zone, d.h. in der Regel nicht unter 3/4 dieser Sätze, vorgesehen, desgleichen auch eine Rente für die Hinterbliebenen solcher Verfolgter, soweit die übrigen Voraussetzungen des Entschädigungsgesetzes der anoriücanisehen Zone für die Gewährung einer solchen Rente erfüllt sind. Die Revision bezieht sich insoweit auf die Bestimmung des § 14 Abs* 4 TJS-EG, die Leistungen an Hinterbliebene eines an den Folgen der Beschädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorbenen Verfolgten vorsah.
Es mag offenbleiben, ob in dor in dor Neufassung vorgesehenen zeitlichen Beschränkung der Voraussetzungen für einen Anspruch wegen Schadens an Leben die Verletzung eines wesentlichen Grundsatzes des früheren Entschädigungsrechts zu erblicken ist. Denn eine etwaige Nichtbeachtung eines solchen Grundsatzes hat nicht zur Folge, daß die Neuregelung, soweit sie eine Beschränkung enthält, wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz nichtig ist. Nach Artikel 25 GG sind zwar die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts, gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets Die in dieser Bestimmung zu dem Ausdruck gebrachte Völkerrechts freundlichkeit des Grundgesetzes bedeutet jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG E 6, 309, 362) keine verfassungsrechtliche Bindung des Gesetzgebers an einen völkerrechtlichen Vertrag. Der Gesetzgeber hat somit die Verfügungsmacht über den Rechtnhgstand auch dort, wo eine vertragliche Bindung besteht, sofern sie nicht allgemeine Völkerrechtasätzo zu dem Gegenstand hat (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG, Art. 25 Anm. 2). Die im Vierten JPoil des öberleitungsvorträges wie auch schon in den Haager
 
Protokollen, Ub02rnoTOenön/VerpfiLi,cl^i;v^^g9ri^bC6?:tin^cn somit Rechtsansprüche nur für die Vertragsparteien, nicht aber unmittelbar auch für die einzelnen Verfolgten, zu deren Gunsten sie getroffen sind. Sie sind nicht unmittelbar innerdeutsches Recht, geschweige denn ein den deutschen Gesetzen übergeordnetes Recht im Sinne dos Art. 25 Satz 2 GG. Sie können violmchr nur durch den Erlaß eines entsprechenden innerdeutschen Gesetzes für die deutschen Gerichte verbindlich werden (Senatsurteile RzW 1956,
 52 Kr. 28; 1957, 361 Hr. 22; 1962, 266 Nr. 17).
Hach allem bestehen auch insoweit gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung keine Bedenken.
Aus diesen Gründen muß die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 B®G zurückgewiesen werden.
Ascher
 Johannsen
Xaaß
 Br. Loewenheim
 Br. Graf