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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« Januar 1965 unter Mitwir-kung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5- Dezember 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach § 619 ZPO als Partei vernommen, ohne die Ergebnisse der Vernehmung in die Sitzungsniederschrift, den Tatbestand des Urteils oder einen in dem Urteil in Bezug genommenen Vermerk aufzunehmen. Daß es sich nicht um eine Anhörung zur Ergänzung des Parteivortrages, sondern um eine Vernehmung zu Beweis zwecken gehandelt hat, ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, in dem vermerkt ist, daß die Beklagte auf die Bedeutung des Eides und die Möglichkeit der Beeidigung hingewiesen und über die Strafbarkeit einer falschen auch uneidlichen Aussage belehrt und alsdann vernommen v/orden sei. Die Ergebnisse der Vernehmung hat das Berufungsgericht wiederholt bei der Beweiswürdigung verwertet, so bei der Beurteilung der der Beklagten von dem Kläger vorgeworfenen Beziehungen zu dem Ingenieur Robert Pleing und bei der Prüfung, ob die Beklagte noch an die Ehe gebunden sei. der Aussagen, auf das sich die Revision berufen hat, ist ein Mangel im Tatbestand, der dem Revisionsgericht eine erschöpfende Nachprüfung des angefochtenen Urteils, soweit es nach § 547 Abs. 1 ZPO der Nachprüfung zugänglich ist, unmöglich macht und deshalb bereits für sich allein dazu führen muß, daß das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-r-v/iesen wird.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO
RechtsstreitBerufungsgerichtTatbestandUrteilEheKlägerVernehmungRevision

Volltext der Entscheidung

2054 041
/
n
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
20. Januar 1965 Broeske
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Versicherungsinspektors Hans
 sflHHHHR KflHBpstr.
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. fliH in
 gegen
Frau Maria
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« Januar 1965 unter Mitwir-kung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5- Dezember 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 11. November 1939 in Lj die Ehe geschlossen. Nachdem sie zunächst in .hqihbp zusammengelebt hatten, zog der Kläger im Oktober 1952 nach	während	die	Beklagte	in	der	Ehewohnung
 in B^fllPblieb.
Der Kläger hat behauptet, seine Ehe mit der Beklag* ten sei unheilbar zerrüttet. Er hat die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG verlangt.
Die Beklagte hat der Scheidung v/idersprochen. Sie hat geltend gemacht, daß den Kläger die Alleinschuld an der Zerrüttung der Ehe treffe.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach § 619 ZPO als Partei vernommen, ohne die Ergebnisse der Vernehmung in die Sitzungsniederschrift, den Tatbestand des Urteils oder einen in dem Urteil in Bezug genommenen Vermerk aufzunehmen. Auch den Entscheidungsgründen des Urteils sind die gesamten von der Beklagten bei ihrer Vernehmung abgegebenen Erklärungen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen. Daß es sich nicht um eine Anhörung zur Ergänzung des Parteivortrages, sondern um eine Vernehmung zu Beweis zwecken gehandelt hat, ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, in dem vermerkt ist, daß die Beklagte auf die Bedeutung des Eides und die Möglichkeit der Beeidigung hingewiesen und über die Strafbarkeit einer falschen auch uneidlichen Aussage belehrt und alsdann vernommen v/orden sei. Die Ergebnisse der Vernehmung hat das Berufungsgericht wiederholt bei der Beweiswürdigung verwertet, so bei der Beurteilung der der Beklagten von dem Kläger vorgeworfenen Beziehungen zu dem Ingenieur Robert Pleing und bei der Prüfung, ob die Beklagte noch an die Ehe gebunden sei. Das Pehlen der Protokollierung
 
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der Aussagen, auf das sich die Revision berufen hat, ist ein Mangel im Tatbestand, der dem Revisionsgericht eine erschöpfende Nachprüfung des angefochtenen Urteils, soweit es nach § 547 Abs. 1 ZPO der Nachprüfung zugänglich ist, unmöglich macht und deshalb bereits für sich allein dazu führen muß, daß das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-r-v/iesen wird.
Ascher
 Wilden
Johannsen	Wüstenberg
 Dr. Lo ewenhe im