102 Abs. 2 BEG angegebenen GehaitskÜrzungs-bestimmungen und unter Anwendung des für die Ortsklasse B maßgebenden Kürzungssatzes berechnet werden und der sich ergebende Betrag um 1/4 gekürzt wird. Auf die Berufung der Erben hat das Oberland esgericht den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen* Die Erben haben alsdann vor dem Landgericht beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie in ungeteilter Erbengemeinschaft wegen Schadens der Erblas oer in im beruflichen Fortkommen durch Ausfall an Bezügen im öffentlichen Dienst und bei gleichzeitiger Einreihung der Verfolgten in den gehobenen Dienst.für die Zeit vom 1. Bas beklagte Land hat Berufung eingelegt mit dem Anträge, die Klage abzuweiaen, soweit es zur Zahlung eines höheren Betrages als 5*330,56 TM verurteilt worden ist. Bas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und unter Abweisung der Klage im übrigen das beklagte Land verurteilt, an die Kläger - dio jetzigen Erben - in ungeteilter Erbengemeinschaft 5-402 DM zu zahlen; die weitergehende Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht zurück-gev/iesen. Mit der Revision, die von dem Oberlandesgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist, weiter. 1. Bas Urteil des Oberlandesgerichts, durch das der Berufung des beklagten Landes teilweise stattgegeben worden ist, ist dahin zu verstehen, daß die Klage ab-gewiesen wird, soweit die Kläger einen höheren Betrag ala 5*402 DM verlangen* Da das beklagte Land die Abweisung der Klage begehrt, soweit die Kläger mehr als 5*330,56 DM fordern, und diesen Antrag mit der Revision weiter verfolgt, geht es in der Revisionsinstanz nur darum, ob die Klage wegen der Differenz von 5*402 und 5*330,56 DM, also wegen eines weiteren Betrages von 71,44 DM afczu-weisen ist* April 1951 geltenden Besoldungs- und Vereorgungsrechts gehabt hätte, und als solche das von der Erblasserin bezogene Grundgehalt und den tVohnungsgeldzuschuß nach der Ortsklasse B, nicht dagegen den örtlichen Sonderzuschlag für die ehemals besetzten Westgebiete, den es am 1. c) Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner entsprechend § 102 Abs* 2 BEG die dort angegebenen Gehaltskürzungen für den Zeitraum, in dem sie für Reichs- und Bundeobeamte gegolten haben, berücksichtigt. für die Zeit nach dem 1« Januar 1941, die damals noch für aktive Beamte bestand, nicht deshalb abgesehen werden kann, weil nach einem Geheimerlaß des Reichsfinanzministers vom 23* Dezember 1940 die Versorgungsbe2üge der im Ruhestand befindlichen Beamten von diesem Zeitpunkt an voll aucgezahlt wurden und der verfolgte Beamte nach § 102 BEG im Ergebnis.einem Ruhestandsbeamten mit der normalen Höchstpension von 75 $ der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gleichgestellt wird* Die Berechnung der dem verfolgten Beamten zustehenden Kapitalentschädigung ist, wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt wird, weitgehend pauschaliert und richtet sich durchweg nach den in den §§ 102, 106 BEG gegebenen Richtlinien. d) Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, daß nach § 102 Abs. 1 BEG zunächst 3/4 der ruhegehalts fähigen Dienstfeezüge zu ermitteln und alsdann erst die Gebaltskürzungsbestimmungen anzuv/enden seien. 2. Wahlperiode Nr. 2382), die dann Gesetz geworden ist, mit der Angleichung an § 76 Abs. 1 BEG, der die Berechnung der Entschädigung der in einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder im privaten Dienst geschädigten Verfolgten betrifft und ebenfalls nicht mehr auf die Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Beamten, mindestens 2/3 der letzten Dienetbezüge (§ 31 BErgG, $ 31 RegE zu dem BEG), sondern auf 3/4 der Dienstbe2üge eines vergleichbaren Beamten abstellt. Diesen Zwecken sollte auch die Einfügung des Abs. 2 in den § 102 BEG dienen, in dem bestimmt ist, daß die Gehaltskürzungen nach den drei Gehaltkürzungsverordnungen von 1930 und 1931 von dem Zeitpunkt an wegfallen, von dem an sio für Reichs- und Bundesbeamte nicht mehr gegolten haben (Begründung zu § 41 RegE zu dem BEG). Aber das ändert nichts daran, daß nach der jetzt ganz'pauschal getroffenen Regelung der verfolgte Beamte für den gesamten in Betracht kömmenden Zeitraum 75 der ihm zuletzt gewährten Dienotbezüge, also diejenigen, bei denen die Gehaltskürzungen bereits berücksichtigt sind, erhalten soll, oh.ne Rücksicht darauf, wie sich für ihn oder für einen Reichs- oder Bundesbeamten die Versorgungsbezüge errechnen würden* Die einzige im Gesetz von diesem Grundsatz vorgesehene Einschränkung ist, daß dem verfolgten Beamten der Wegfall der Gehaltskürzungen zugute kommen soll. Da diese Gesetzesfassung die Berechnungen von allen Vergleichen mit den Versorgungsbezügen, die der verfolgte Beamte oder ein anderer Beamter erhalten hätte, loslöst, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, daß Ruhestandsbeamte, Witwen und Waisen nach £ 103 BEG eine Entschädigung in Höhe der entgangenen Versorgung^- . Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil, das £H BEG 1956 § 102 Nr. 2 veröffentlicht ist, dargelegt, daß für die Berechnung der Kapitalentschüdi-gung neben dem Grundgehalt der VofenungsgeldZuschuß nach der Ortsklasse B maßgebend ist, weil nach ?» 36 des Besoldungsgesetzes vom 15. Dezember 1927, das nach $ 106 BEG anzuwenden ist, für die Berechnung des Ruhegehalts immer das Sohnungsgeld dieser Ortsklasse herangesogen wird. 3o Wenn die Kapitalentschädigung nach diesen Grund-, sätzen berechnet wird, so ergibt sich, daß sie nicht höher ist als der Betrag von 5.330,56 DM, den das beklagte Band den Klägern zahlen will. Die Klage ist abzuweisen, soweit die Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung eines höheren als des genannten Betrages beantragt haben. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Rechtsmittel sowie des Umstanden, daß die Kläger im ersten Rechtszug des Betragnver-fahrens eine Entschädigung über den 31, März 1950 hinaus bin zu dem 25« Februar 1955 verlangt haben, sind von den Kosten des Rechtsstreits den Klägern 3/4 und dem beklagten Land 1/4 nyf;:uc»r legen.
Nachschlagewerk: 3a Amtliche Sammlung: nein BEG U 102, 106 2434 035 Die nach diesen Vorschriften zu leistende Kapital-entschädigung ist derart zu ermitteln, daß zunächst die maßgebenden Dienstbezüge unter Berücksichtigung der in ? 102 Abs. 2 BEG angegebenen GehaitskÜrzungs-bestimmungen und unter Anwendung des für die Ortsklasse B maßgebenden Kürzungssatzes berechnet werden und der sich ergebende Betrag um 1/4 gekürzt wird. BGH, Urt.v, 26. September 1962- IV ZH 5?/62- 01G Köln IG Aachen Verkündet am 26. September 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundebeamter der (leschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entscbädigungsrechtsstreit / / Beklagten und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.! gegen lo 2. *7 j 0 ; 4. j 5- I | 6. | in 'ungeteilter Erbengemeinschaft nach der am 25.Februar 1955 verstorbenen und zuletzt in / Kläger und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* September 1962 unter Mitwirkung dec Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannoen, Wüstenberg, Wilden und Pr. Loevvenheim für Recht erkannt: Bas Urteil des 5* Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. November 1961 wird teilweise aufgehoben und wie folgt gefaßt: "Das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Aachen vom 16-Februar 1961 wird teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an die Kläger einen über 5*330,56 DM hinausgehenden Betrag zu zahlen”* Ton den außergerichtlichen Kosten aller Hechtszüge tragen die Kläger 3/4 und das beklagte Land 1/4 * Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Hechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind Erben und Erbeserben der am 26. Dezember 1873 geborenen, am 25* Februar 195$ verstorbenen Therese Die Erblasserin war seit dem 1. April 1922 als Gewerbeoberlehrerin an der gewerblichen Berufsschule der Stadt D^JH^ tätig. Durch Verfügung des Regierungspräsidenten in vom 10. ?,iai 1933 wurde sie zwangsweise beurlaubt. Mit Schreiben vom 7. August 1933 wurde die Beurlaubung aufgehoben, jedoch unter der Bedingung, daß die Erblasserin auf die Wiederaufnahme ihrer Ichramtlichen Tätigkeit verzichte. Nach Vorlegung eines amtsärztlichen Attestes wurde sie auf eigenen Antrag am 1. Oktober 1933 in den Ruhestand versetzt. Die Erblasserin hat wegen ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand Entschädigung beansprucht* Die Erben haben den Anspruch weiter verfolgt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, und das Landgericht hat die deswegen erhobene Klage abgev/iesen. Auf die Berufung der Erben hat das Oberland esgericht den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen* Die Erben haben alsdann vor dem Landgericht beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie in ungeteilter Erbengemeinschaft wegen Schadens der Erblas oer in im beruflichen Fortkommen durch Ausfall an Bezügen im öffentlichen Dienst und bei gleichzeitiger Einreihung der Verfolgten in den gehobenen Dienst.für die Zeit vom 1. Oktober 1933 bis zu dem 25* Februar 1955 eine Entschädigung zu zahlen, und zwar mindestens nach der Besoldungsgruppe IX. Bas Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Ausfall an Bezügen im öffentlichen Bienst eine Kapitalentschädigung von 9*919 ESI zu zahlen; im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Bas beklagte Land hat Berufung eingelegt mit dem Anträge, die Klage abzuweiaen, soweit es zur Zahlung eines höheren Betrages als 5*330,56 TM verurteilt worden ist. Bas Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und unter Abweisung der Klage im übrigen das beklagte Land verurteilt, an die Kläger - dio jetzigen Erben - in ungeteilter Erbengemeinschaft 5-402 DM zu zahlen; die weitergehende Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht zurück-gev/iesen. Mit der Revision, die von dem Oberlandesgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist, weiter. Bie Kläger haben sich im Revioionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungßgriinde: 1. Bas Urteil des Oberlandesgerichts, durch das der Berufung des beklagten Landes teilweise stattgegeben worden ist, ist dahin zu verstehen, daß die Klage ab-gewiesen wird, soweit die Kläger einen höheren Betrag ala 5*402 DM verlangen* Da das beklagte Land die Abweisung der Klage begehrt, soweit die Kläger mehr als 5*330,56 DM fordern, und diesen Antrag mit der Revision weiter verfolgt, geht es in der Revisionsinstanz nur darum, ob die Klage wegen der Differenz von 5*402 und 5*330,56 DM, also wegen eines weiteren Betrages von 71,44 DM afczu-weisen ist* 2. a) Dos Berufungsgericht hat bei der Berechnung der der Erblasserin zustehenden Entschädigung § 102 Abs* 1, 2 i.V.m. § 106 BEO angewandt* b) Zutreffend hat es der Berechnung die ruhegehaltsfähigen Dienetbezüge zugrundegelegt, die ein gleichartiger Bundesbeamter nach Maßgabe dee am 1. April 1951 geltenden Besoldungs- und Vereorgungsrechts gehabt hätte, und als solche das von der Erblasserin bezogene Grundgehalt und den tVohnungsgeldzuschuß nach der Ortsklasse B, nicht dagegen den örtlichen Sonderzuschlag für die ehemals besetzten Westgebiete, den es am 1. April 1951 nicht mehr gab, eingesetzt. c) Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner entsprechend § 102 Abs* 2 BEG die dort angegebenen Gehaltskürzungen für den Zeitraum, in dem sie für Reichs- und Bundeobeamte gegolten haben, berücksichtigt. Es ist auch der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, daß von der Berücksichtigung der Kürzung von 6.9? für die Zeit nach dem 1« Januar 1941, die damals noch für aktive Beamte bestand, nicht deshalb abgesehen werden kann, weil nach einem Geheimerlaß des Reichsfinanzministers vom 23* Dezember 1940 die Versorgungsbe2üge der im Ruhestand befindlichen Beamten von diesem Zeitpunkt an voll aucgezahlt wurden und der verfolgte Beamte nach § 102 BEG im Ergebnis.einem Ruhestandsbeamten mit der normalen Höchstpension von 75 $ der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gleichgestellt wird* Die Berechnung der dem verfolgten Beamten zustehenden Kapitalentschädigung ist, wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt wird, weitgehend pauschaliert und richtet sich durchweg nach den in den §§ 102, 106 BEG gegebenen Richtlinien. Eino Änderung tritt auch nicht von dem Zeitpunkt an ein, in dem die Erblasserin, die, als sie am 1. Oktober 1933 zur Ruhe gesetzt wurde, bereits 57 Jahre alt war, ohne die Verfolgung in den Ruhestand getreten wäre. Anders ist es nur, wenn der verfolgte Beamte infolge der allgemeinen Entwicklung der politischen Verhältnisse mit dem 8. Mai 1945 ohnehin sein Amt verloren hätte (Urteile des Senats ZM-BEG 1953 5 38 Nr. 1, BEG 1956 I 99 Nr. 1). d) Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, daß nach § 102 Abs. 1 BEG zunächst 3/4 der ruhegehalts fähigen Dienstfeezüge zu ermitteln und alsdann erst die Gebaltskürzungsbestimmungen anzuv/enden seien. Demgegenüber meint die Revision, zunächst seien die Dionstbeziige unter Anwendung der Gehaltskürzungsbe-stimmungen zu berechnen, danach sei dann die Entschädi gung auf 3/4 des sich ergebenden Betrages festzusetzen Die Präge kann insbesondere bei der Vornahme der Kürzungen nach Teil 2 Kap. I ? 2 der Verordnung vpm 5. Juni 1931 von Bedeutung sein, da sich die Prozentsätze der Kürzungen nach dieser Verordnung ändern, wenn die Bezüge bestimmte Mindestbeträge übersteigen. Sie ist ira Sinne der Revision zu beantworten. Bach § 41 Aha• 1 BErgG sollte der verfolgte Beamte eine Entschädigung in Höhe der Versorgungsbezüge erhalten, die ihm zugestanden hätten, wenn er im Zeitpunkt der Schädigung in den Ruhestand versetzt worden wäre, mindestens jedoch 2/3 der ihm zuletzt gewährten Sicnotbeziigo. Dieselbe Regelung sah § 41 des Regierungs entwürfe zu dem BEG (BÜDrucks. 2. Wahlperiode Kr, 1949) vor. Erst der Wiedergutmachungsausschuß des Bundestages schlug vor, die Kapitalentschädigung solle unabhängig von den Versorgungsbezügen stets 3/4 der zuletzt gewährten Dienetbezüge betragen. Begründet wurde die Änderung (BlDrueks. 2. Wahlperiode Nr. 2382), die dann Gesetz geworden ist, mit der Angleichung an § 76 Abs. 1 BEG, der die Berechnung der Entschädigung der in einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder im privaten Dienst geschädigten Verfolgten betrifft und ebenfalls nicht mehr auf die Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Beamten, mindestens 2/3 der letzten Dienetbezüge (§ 31 BErgG, $ 31 RegE zu dem BEG), sondern auf 3/4 der Dienstbe2üge eines vergleichbaren Beamten abstellt. Die Änderungen sollten die Stellung der Verfolgten verbessern und die Durchführung der Entschädigung vereinfachen. Diesen Zwecken sollte auch die Einfügung des Abs. 2 in den § 102 BEG dienen, in dem bestimmt ist, daß die Gehaltskürzungen nach den drei Gehaltkürzungsverordnungen von 1930 und 1931 von dem Zeitpunkt an wegfallen, von dem an sio für Reichs- und Bundesbeamte nicht mehr gegolten haben (Begründung zu § 41 RegE zu dem BEG). Diesen Erwägungen des Gesetzgebers liegt zwar weiterhin der Gedanke zugrunde, der verfolgte Beamte solle als. Entschädigung etwa die Versorgungsbezüge - 8 eines Versorgungsempfängers, die im Durchschnitt mit 75 i- der Dienstbezüge eines aktiven Beamten angenommen worden sind, erhalten. Aber das ändert nichts daran, daß nach der jetzt ganz'pauschal getroffenen Regelung der verfolgte Beamte für den gesamten in Betracht kömmenden Zeitraum 75 der ihm zuletzt gewährten Dienotbezüge, also diejenigen, bei denen die Gehaltskürzungen bereits berücksichtigt sind, erhalten soll, oh.ne Rücksicht darauf, wie sich für ihn oder für einen Reichs- oder Bundesbeamten die Versorgungsbezüge errechnen würden* Die einzige im Gesetz von diesem Grundsatz vorgesehene Einschränkung ist, daß dem verfolgten Beamten der Wegfall der Gehaltskürzungen zugute kommen soll. Im übrigen ist die Berechnung so vorzunehmen, wie es der eindeutige Wortlaut des £> 102 Abs. 1, 2 in Verbindung mit § 106 BEG ergibt. Da diese Gesetzesfassung die Berechnungen von allen Vergleichen mit den Versorgungsbezügen, die der verfolgte Beamte oder ein anderer Beamter erhalten hätte, loslöst, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, daß Ruhestandsbeamte, Witwen und Waisen nach £ 103 BEG eine Entschädigung in Höhe der entgangenen Versorgung^- . bezöge erhalten, wobei für die Kürzungen nach den Gehaltskürzungsverordnungen die geringeren Versorgungs-bezüge maßgebend sind, so daß dort u.ü. ein niedrigerer Kürzungssatz anzuwenden ist. Derartige möglicherweise auftauchende Unstimmigkeiten vermögen es nicht zu rechtfertigen, Abweichungen von der klaren Regelung zuzulassen, die für die Berechnung der Entschädigung verfolgter Beamter getroffen ist. e) Der Prozentsatz der Kürzungen nach Teil 2 Kap. I f 2 der Verordnung vom 5« Juni 1931 ist weiter von der Ortsklasse des WobnungsgeldZuschusses, hilfsweise von der Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes oder des Wohnsitzes abhängig. Pür die Sonderklasse und die Ortsklasse A ist der Kürzungssatz etwas niedriger als für die Ortsklasse B, C und D. Das Berufungsgericht hat die niedrigeren Kürzungssätze verwendet, weil der dienstliche Wohnort der Erblasserin die zur Ortsklasse A gehörige Stadt gewesen sei, wo sie bis 1944 gewohnt habe« Auch dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil, das £H BEG 1956 § 102 Nr. 2 veröffentlicht ist, dargelegt, daß für die Berechnung der Kapitalentschüdi-gung neben dem Grundgehalt der VofenungsgeldZuschuß nach der Ortsklasse B maßgebend ist, weil nach ?» 36 des Besoldungsgesetzes vom 15. Dezember 1927, das nach $ 106 BEG anzuwenden ist, für die Berechnung des Ruhegehalts immer das Sohnungsgeld dieser Ortsklasse herangesogen wird. Dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht bei der Berechnung der ungekürzten Bezüge, nicht jedoch bei der Vornahme der Kürzungen nach den Gchaltkürzungsverordnungen gefolgt. Es ist aber nur folgerichtig, daß die Ortsklasse B auch bei der Anwendung der Kürzungsfcestimmungeh zugrunde gelegt wird. Der Senat hat in der angeführten Entscheidung hervorgehoben, daß es der Zweck des § 106 BEG sei, einheitliche und klare Berechnungsgrundlagen zu schaffen und die Entschädigungsbehörden und die Gerichte der Schwierigkeit zu entheben, in jedem Einzelfall das zur 10 Zeit des Ausscheidens dee Beamten aus dem aktiven Bienst geltende Besoldungs- und Versorgungsrecht zu ermitteln. Es entspricht dem Grundgedanken des Gesetzes mit seiner Tendenz zu übersichtlichen und schematischen Regelungen, die für Huhegehaltsempfänger allgemein maßgebende Ortsklasse B bei der Berechnung der Entschädigung in jeder Beziehung zugrunde zu legen. f) Schließlich kann der Revision nicht der Erfolg versagt v/erden, soweit sie geltend macht, die sich ergebende Kapitalentschädigung dürfe nicht auf volle Deutsche ?*ark aufgerundet werden. Me Vorschrift des 5 41 der 3. DV-BEG, die die Aufrundung anordnet, gilt nicht für die nach § 102 BEß zu leistende Kapitalentschädigung, da die in § 126 BEG gegebene Ermächtigung zu Durchführungsbestimmungen sich nicht auf die §? 99 bis 109 BEG bezieht. 3o Wenn die Kapitalentschädigung nach diesen Grund-, sätzen berechnet wird, so ergibt sich, daß sie nicht höher ist als der Betrag von 5.330,56 DM, den das beklagte Band den Klägern zahlen will. Das angefochtene Urteil muß deshalb teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts weitergehend geändert werden. Die Klage ist abzuweisen, soweit die Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung eines höheren als des genannten Betrages beantragt haben. Dementsprechend ist das Urteil des Oberlandesgerichts neu zu fassen. 4. Die von dem Oberlandesgericht über die außergerichtlichen Kosten getroffene Entscheidung kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Da im Betragsverfahren die Berufung und die Revision des beklagten Landes Erfolg ge- XI habt hot, ist Uber die außergerichtlichen Kosten aller Hechts-Züge eine einheitliche Entscheidung zu treffen. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Rechtsmittel sowie des Umstanden, daß die Kläger im ersten Rechtszug des Betragnver-fahrens eine Entschädigung über den 31, März 1950 hinaus bin zu dem 25« Februar 1955 verlangt haben, sind von den Kosten des Rechtsstreits den Klägern 3/4 und dem beklagten Land 1/4 nyf;:uc»r legen. Für den Ausspruch des Berufungsgerichts, die Kläger hafteten für die ihnen auferlegten Kosten als Gesamtschuldner, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage; die Voraussetzungen des § 100 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Für die Haftung der Kläger gilt die Hegel des § 100 Abs. 1 ZPO. Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Ascher Johannsen Wüstenberg ’Wilden Br. Loewenheim