Diese dauerte von Oktober 1948 bis April 1949, Die Beklagte wurde damals als nicht mehr ansteckend und arbeitsfähig entlassen. Während dieser Zeit - Ende Oktober 1956 - hat der Kläger die Ehewohnung verlassen und sich eine eigene Wohnung genommen. Deshalb habe sie sich schweren Herzens entschlossen, wieder nach Hause und in die Behandlung ihres Arztes Dr. zurückzukehren, damit durch Liegekuren und andere ärztliche Maßnahmen vielleicht die rechte Lunge soweit gefestigt werde, daß dann die Beseitigung des linken Lungenflügels erfolgen könne. Mit der Anfang November 1956 von ihm erhobenen Klage hat der Kläger zunächst Scheidung der Ehe auf Grund des § 46 EheG beantragt» Er hat behauptet, die Erkrankung der Beklagten sei in absehbarer Zeit nicht zu heilen und die schwere Ansteckungsgefahr könne nicht beseitigt werden» Die Erkrankung der Beklagten wirke auf ihn derart ekelerregend, daß er ein Zusammenleben mit ihr nicht mehr ertragen könne» Die Beklagte könne ihm auch niemals mehr ein Kind schenken, so daß die Fortsetzung der Ehe sinnlos sei. Sein Scheidungsbegehren sei insbesondere auch deshalb sittlich gerechtfertigt, weil die Beklagte ihre Heilung oder doch mindestens ihre Besserung dadurch gefährdet, wenn nicht sogar vereitelt habe, daß sie entgegen den ärztlichen Anordnungen viel geraucht und die verordneten Liegekuren nicht durchgeführt habe. Sie hält dieses für sittlich nicht gerechtfertigt und hat dazu vorgetragen, sie sei ohne jedes eigene Verschulden an der Tuberkulose erkrankt, und diese Erkrankung sei durch ihre Bauchhöhlenschwangerschaft, also durch ein mit der Ehe zusammenhängendes Ereignis, erheblich verschlimmert worden. Seine auf § 43 EheG gestützte Klage hat der Kläger mit der Behauptung begründet, daß die Beklagte gegenüber dem Zeugen SflMHI über ihn eine beleidigende Äußerung gemacht und ihn nach Einleitung des Scheidungsprozesses beschimpft und bedroht habe. Die Ausgaben, die der Kläger freiwillig für den Unterhalt und die Ausbildung ihres Sohnes gemacht habe,' seien ebenfalls unangemessen hoch gewesen, weil die Beklagte sich nicht bemüht habe, die Ansprüche des Jungen auf ein vernünftiges Maß herabzusetzen. Danach ist die Feststellung, daß die Zerrüttung der Ehe von dem Ehegatten verschuldet sei, der bestimmte, die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft erschwerende Umstände zu dem Anlaß genommen hat, um sich endgültig von dem anderen Ehegatten abzuwenden, das Ergebnis einer sittlichen Bewertung dieser tfon ihm getroffenen Willensentscheidungo Der Senat hat dabei ausgesprochen, daß auch unter schwierigen äußeren Verhältnissen ein Ehegatte für die Bewahrung seiner ehelichen Gesinnung grundsätzlich verantwortlich bleibt, weil es von seiner freien und verantwortlichen Willensentscheidung abhängt, ob er den widrigen Umständen, die der Verwirklichung der Ehe entgegenstehen, einen be- Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Pall ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß die Abwendung des Klägers von der Beklagten unter den gegebenen, vom Berufungsgericht im einzelnen gewürdigten Umständen sittlich nicht zu rechtfertigen ist. Er wird aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch durch das Gesetz bestätigt, das in den §§ 46 und 47 EheG ein auf eine schwere ansteckende Krankheit des beklagten Ehegatten gestütztes Scheidungabegehren nicht schlechthin für sittlich gerechtfertigt .erklärt, sondern in § 47 auf Umstände hinweist, die diesem Begehren die sittliche Berechtigung nehmen können. Die sittliche Berechtigung des Scheidungsbegehrens ist danach ebenso wie in den Fällen der §§ 44 und 45 EheG Voraussetztmg für das Bestehen des Scheidungsanspruchs. Aus dem Umstand, daß dieses Erfordernis und seine Voraussetzungen im § 47 für die Fälle der §§ 44 bis 46 EheG zusammenfassend besonders geregelt sind, kann nicht geschlossen werden, das Gesetz betrachte das Pehlen der sittlichen Berechtigung als die Ausnahme, gehe also davon aus, daß die Scheidung in der Regel auszusprechen sei, wenn einer der in den §§ 44, Das hat der Senat in seiner in BGHZ 3, 70 ff veröffentlichten Entscheidung bereits für den Pall ausgesprochen, daß die Scheidung auf eine Eheverfehlung gestützt wird, für die der beklagte Ehegatte wegen seines krankhaften Geisteszustandes nicht oder nicht voll verantwortlich ist (§ 44 EheG). diese Folgerung nicht auch für den insoweit völlig gleichliegenden Fall zu gelten hat, daß die Klage auf § 46 EheG (ansteckende oder ekelerregende Krankheit) gestützt wird. Fehlt einem darauf gestützten Scheidungsbegehren die sittliche Berechtigung, so kann auch der ihm zugrunde liegende und in ihm zu dem Ausdruck kommende Entschluß des klagenden Ehegatten.nicht sittlich gerechtfertigt sein. Eine auf diesem Entschluß beruhende Zerrüttung der Ehe ist deshalb von dem klagenden Ehegatten verschuldet, so daß gegenüber einer von ihm aus § 48.EheG erhobenen Klage der Widerspruch des beklagten Ehegatten zulässig ist. vom Senat in seinem BGHZ 1, 262 veröffentlichten Urteil erörterte Frage, welche Erwägungen einerseits dafür, oh ein Scheidungsbegehren ira Sinne des § 47 EheG- sittlich gerechtfertigt ist, andererseits für die Beachtlichkeit des Widerspruchs nach § 48 Abs. 2 EheG maßgebend sind, ist deshalb in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, Eine schwere Krankheit, wie sie die Beklagte getroffen hat, legt dem, der an ihr leidet, ein schweres Los auf, Sie macht ihn deshalb, zu demal wenn er nach menschlichem Ermessen ohne eigene Schuld davon befallen wurde, in hohem Maße der Anteilnahme und helfenden Fürsorge seiner Mitmenschen würdig und bedürftig, was einem äeden auf Grund der Erwägung einleuchten muß, daß er in einer solchen Lage gleichfalls auf die verstehende und helfende Anteilnahme der anderen angewiesen sein würde. Der Kläger hat sich von dieser Verpflichtung, die ihm als Ehemann der Beklagten oblag, in einer Weise losgesagt, die sittlich nicht gebilligt werden kann. Die Beklagte befand sich in einer Lage, in der sie - vor allem auch in seelischer Beziehung - in ganz besonderem Maße der Anteilnahme des Klägers und der inneren Gemeinschaft mit ihm bedurfte, der ihr wie kein anderer Mensch nahestand. Unter diesen Umständen mußte die Beklagte es als eine sie bitter enttäuschende Rücksichtslosigkeit empfinden, daß der Kläger sich nicht nur äußerlich von ihr trennte, sondern sich auch innerlich von ihr als seiner Ehefrau lossagte, indem er schon wenige Wochen nach der Trennung während ihres Aufenthalts im Krankenhaus die Scheidungsklage erhob und im laufe des Rechtsstreits erklärte, daß er auch dann nicht zu der Beklagten zurückkehren werde, wenn sie wieder gesund werden würde. Er hat dies insbesondere mit dem V»unsch, Kinder zu bekommen, begründet, obwohl er nicht behauptet hat, daß er schon vor der Trennung unter der Kinderlosigkeit der Ehe gelitten und sich darüber jemals beklagt habe. Daß die Beklagte sich der Einsicht in die Notwendigkeit gewisser Vorsichtsmaßnahmen und auch einer gewissen räumlichen Trennung verschlossen habe, hat der Kläger nicht behauptet. Schließlich erfordert es auch die eheliche Liebe und Treue, unter Umständen um des anderen Ehegatten willen ein gewisses Maß an Gefahr auf sich zu nehmen, zu demal wenn der gefähr- Baß die Beklagte ihre Erkrankung nicht verschuldet und daß der Kläger sich nicht darauf berufen kann, sie habe in ihrer Lebensführung nicht alles ihr Mögliche getan, um eine Ausheilung zu begünstigen und einem ungünstigen Verlauf der Krankheit entgegenzuwirken, hat das Berufungsgericht ohne Eechtsirrtum dargelegt. Mit Recht hat das Berufungsgericht seine Auffassung, daß das Verhalten des Klägers sittlich nicht zu rechtfertigen sei, auch damit begründet, daß der Kläger nach dem damaligen Urteil der Ärzte damit rechnen konnte, daß es sich in absehbarer Zeit entscheiden werde, ob eine Heilung der Beklagten möglich sei. Nach allem stehen der Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger durch seine Abwendung von der Beklagten die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe, der Widerspruch der Beklagten daher zulässig sei, keine rechtlichen Bedenken entgegen. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht aus den dargelegten Umständen auch gefolgert, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt, der Widerspruch der Beklagten somit auch beachtlich sei. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Klage, auch soweit sie auf § 46 EheG gestützt wird, nicht begründet ist, weil das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich nicht gerechtfertigt ist. In dieser Beziehung konnte das Berufungsgericht insbesondere auch den Umstand, daß ein Scheidungsurteil die,.,Gefahr einer erheblichen Verschlimmerung des Zustandes der Beklagten mit sich bringen werde, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht frei von Rechtsirrtum festgestellt hat, als einen Grund werten, der gegen die Berechtigung des Scheidungsbegehrens des Klägers sprach. Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß selbst bei Bejahung einer schweren Eheverfehlung der Beklagten das Scheidungsbegehren des Klägers gemäß § 43 Satz 2 EheG wegen seiner eigenen Verfehlungen sittlich nicht gerechtfertigt sein würde„
i. V- k Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein IheG §§ 47, 44, 45, 46 m In den Fällen der §§ 44, 45 und 46 EheG- ist die sittliche Berechtigung des Scheidungshegehrens eine rechtliche Voraussetzung für das Bestehen des Scheidungsanspruchso Aus dem Umstand, daß dieses Erfordernis in § 47 EheG- Besonders ausgesprochen und inhaltlich näher "bestimmt ist, kann nicht gefolgert werden, das Gesetz betrachte das Fehlen der sittlichen Berechtigung in diesen Fällen als die Ausnahme, so daß die Scheidung in der Regel auszusprechen sei, wenn einer der in den §§ 44, 45, oder 46 EheG utns|c'hhiebenen Tatbe-stände vorliege. BGH, ürt. v. 28. Oktober I960 - IV ZR 53/60 - OLG Köln LG Aachen I f, < ! Ä IV ZR 53/60 Verkündet am 28« Oktober I960 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle - Brozeßbevollmächtigterr Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Jo-hannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. Dezember 1959 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Jakob in AjHfc, BflHHBstr. H, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: ge get seine Ehefrau Annemarie H geb. in Ai Beklagte und Revisionsbeklagte Von Rechts wegen u lattestand: Die Parteien haben sich im Frühjahr 1944 in in Mecklenburg, wo der Kläger damals einen Fronturlaub bei seiner Schwester verbrachte, kennen gelernt» Nach 8-tägiger Bekanntschaft heirateten sie» Der Kläger ist Ende 1911, die Beklagte Anfang 1920 geboren. fr, » - Bis zu dem Kriegsende sahen sich die Parteien nach ihrer Verheiratung im Frühjahr 1945 noch einmal wieder, als der Kläger nach Italien versetzt wurde» Im September 1945 kam der Kläger aus Krieg und Gefangenschaft zurück und zog wieder nach Aachen, wo er schon vor dem Kriege als selbständiger Papierhändler tätig gewesen war» Die Beklagte, die damals noch in der sowjetischen Besatzungszone lebte, kam nunmehr ebenfalls nach Aachen. Der Wiederaufbau des zerstörten Geschäftes des Klägers machte zunächst große Schwierigkeiten, weil es an größeren Warenbeständen fehlte. Nach der Währungsreform wurde das besser und der Wiederaufbau ging schnell vonstatten. Der Kläger ist jetzt ein gut situierter selbständiger Kaufmann. Aus der Ehe der Parteien sind keine Kinder hervorgegangen. Die Beklagte hat einen jetzt 21-jährigen vorehelichen Sohn. . Im Jahre 1947 erkrankte die Beklagte an einer Rippenfellentzündung. Im Anschluß daran trat bei ihr eine Lungentuberkulose in Erscheinung. Nachdem sie deswegen zunächst in Aachen ambulant behandelt worden war, und zwar unter Ruhigstellung der linken Lunge durch einen Pneu- mothorax, war sie vom 16, Juni 1948 bis zu dem 25, September 1948 in den Heilstätten der Stadt Gladbach in Mönchen-Gladbach-Hehn. Sie wurde als gebessert, aber nicht geheilt entlassen, um nach einem vorübergehenden Aufenthalt zuhause eine klimatische Kur in der Heilstätte Waldbreitbach (Westerwald) anzutreten. Diese dauerte von Oktober 1948 bis April 1949, Die Beklagte wurde damals als nicht mehr ansteckend und arbeitsfähig entlassen. Im Juni 1951 hatte sie einejgäachhöhlenschwanger-schaft, die operativ beseitigt werden mußte. Danach verschlechterte sich der Zustand ihrer Dunge wieder erheblich, Am 22. Januar 1952 kam sie auf Veranlassung der Angestelltenversicherung erneut in die Heilstätte in Mönchen-Gladbach-Hehn, in der sie bis zu dem 22. April 1952 verblieb. Es wurde festgestellt, daß*die Tuberkulose ihrer linken lunge erheblich fortgeschritten war. Eine endgültige Heilung schien damals nur durch eine radikale Operation der linken Dünge möglich. Diese setzte aber zunächst eine längere stationäre Behandlung unter Anwendung aller geeigneten chemischen Mittel voraus. Die Beklagte verließ aber nach drei Monaten am 22. April 1952 die Heilstätte, um die Chemotherapie bei strenger Liegekur zuhause durchzuführen. Sie wurde dort durch ihren Privatarzt behandelt und durch das Städtische Gesundheitsamt Aachen überwacht. Im September 1956 wurde sie auf Veranlassung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erneut in Hehn untergebracht und begutachtet. Es wurde eine weitere Verschlechterung des Zustandes ihrer linken Lunge feetgestellt. Die Totaloperation (Resektion) dieses Lungenflügels erschien jedoch nicht möglich, weil bereits auch die rechte Lunge von der Krankheit befallen war. Es bestand hochgradige Ansteckungsgefahr. - 4 ~ Vom 12. Oktober bis zu dem 23« November 1956 war die Beklagte im Luisenhospital in Aachen in stationärer Behandlung. Während dieser Zeit - Ende Oktober 1956 - hat der Kläger die Ehewohnung verlassen und sich eine eigene Wohnung genommen. Seitdem leben die Parteien getrennt. Der letzte Geschlechtsverkehr zwischen ihnen hatte kurz vor der Aufnahme der Beklagten in das Luisenspital stattgefunden. Am 19. Mai 1957 wurde die Beklagte wieder in die Westerwaldklinik in Waldbreitbach aufgenommen. La die an sich geplante Resektion des linken Lungenflügels nicht vorgenommen werden konnte, wurde ihr empfohlen, eine Teilplastik - Entfernung von Rippen mit nachfolgender Anlage einer Lrainage - vornehmen zu lassen. Ladurch wäre es ermöglicht worden, einmal Sekrete aus dem linken Lungenflügel abzusaugen und alsdann Medikamente direkt in diesen Plügel einzuführen. Auf diese Weise wäre es vielleicht gelungen, die Kaverne zu verkleinern» Lie Beklagte befolgte diesen Rat jedoch nicht, sondern entfernte sich einen Tag vor der angesetzten ersten Teiloperation, nämlich am 2o. November 1957, aus der Klinik. Sie ließ einen Brief zurück, in dem sie den Ärzten erklärte, sie habe festgestellt, daß die zunächst geplante Operation die spätere ganze Entfernung des lunken Lungenflügels doch nicht unnötig mache. Deshalb habe sie sich schweren Herzens entschlossen, wieder nach Hause und in die Behandlung ihres Arztes Dr. zurückzukehren, damit durch Liegekuren und andere ärztliche Maßnahmen vielleicht die rechte Lunge soweit gefestigt werde, daß dann die Beseitigung des linken Lungenflügels erfolgen könne. Seitdem lebt die Beklagte in der ehelichen Wohnung in Aachen und wird von ihrem Privatarzt behandelt» Mit der Anfang November 1956 von ihm erhobenen Klage hat der Kläger zunächst Scheidung der Ehe auf Grund des § 46 EheG beantragt» Er hat behauptet, die Erkrankung der Beklagten sei in absehbarer Zeit nicht zu heilen und die schwere Ansteckungsgefahr könne nicht beseitigt werden» Die Erkrankung der Beklagten wirke auf ihn derart ekelerregend, daß er ein Zusammenleben mit ihr nicht mehr ertragen könne» Die Beklagte könne ihm auch niemals mehr ein Kind schenken, so daß die Fortsetzung der Ehe sinnlos sei. Sein Scheidungsbegehren sei insbesondere auch deshalb sittlich gerechtfertigt, weil die Beklagte ihre Heilung oder doch mindestens ihre Besserung dadurch gefährdet, wenn nicht sogar vereitelt habe, daß sie entgegen den ärztlichen Anordnungen viel geraucht und die verordneten Liegekuren nicht durchgeführt habe. Im übrigen erkläre er sich ausdrücklich bereit, für sie und ihr Kind in großzügiger Weise zu sorgen, wie er das bisher, und zwar auch nach der Trennung, getan habe. Die Beklagte ist dem Scheidungsbegehren entgegengetreten. Sie hält dieses für sittlich nicht gerechtfertigt und hat dazu vorgetragen, sie sei ohne jedes eigene Verschulden an der Tuberkulose erkrankt, und diese Erkrankung sei durch ihre Bauchhöhlenschwangerschaft, also durch ein mit der Ehe zusammenhängendes Ereignis, erheblich verschlimmert worden. Sie hat bestritten, daß sie übermäßig geraucht und nicht jede Möglichkeit ausgenutzt habe, ärztlich verordnete Liegekuren zu machen. Sie ist der Meinung, daß eine Heilung und Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit durchaus möglich sei. ~ 6 - Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Berufungsverfanren zuletzt beantragt, die Ehe gemäß § 48 EheG, hilfsweise gemäß § 46 EheG, äußerst hilfsweise, gemäß § 43 EheG zu scheiden» Er hat darauf hingewiesen, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien nunmehr seit mehr als drei Jahren aufgehoben sei, und behauptet, die Ehe - die nie restlos glücklich gewesen sei - sei unheilbar zerrüttet» Seine auf § 43 EheG gestützte Klage hat der Kläger mit der Behauptung begründet, daß die Beklagte gegenüber dem Zeugen SflMHI über ihn eine beleidigende Äußerung gemacht und ihn nach Einleitung des Scheidungsprozesses beschimpft und bedroht habe. Auch habe sie übermäßige Ausgaben gemacht und es ohne sachlichen Grund abgelehnt, in eine kleinere Wohnung zu ziehen, die geringere Unkosten verursache. Sie habe es sogar abgelehnt, ihre Wohnung unterzuvermieten, obwohl sie monatelang in Waldbreitbach gewesen sei. Die Ausgaben, die der Kläger freiwillig für den Unterhalt und die Ausbildung ihres Sohnes gemacht habe,' seien ebenfalls unangemessen hoch gewesen, weil die Beklagte sich nicht bemüht habe, die Ansprüche des Jungen auf ein vernünftiges Maß herabzusetzen. Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweiserhebung die Berufung des Klägers zurückgewiesen» Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren gemäß seinem im Berufungsrechtszuge gestellten Antrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen» Das Berufungsgericht hat die TorausSetzungen des § 48 Abs. 1 EheG - dreijährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, unheilbare Zerrüttung der She - ohne Jt Rechtsirrtum für gegeben erachtet. Gegen die in dieser 1 Beziehung vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Fest|| Stellungen sind im Revisionsverfahren keine Angriffe er-hoben. . ; Die Revision wendet sich vor allem gegen die An- v nähme des Berufungsgerichts, daß die Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend auf dem Verschulden des Klägers beruhe. Ihre insoweit erhobenen Angriffe sind jedoch '|| nicht begründet, Bas Berufungsgericht hat den Begriff des Verschuldens * im Sinne des § 48 Abs. 2 Eh?.§ in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ausgelegt, die der Senat hierzu in ständiger Rechtsprechung für maßgebend erachtet hat (BGHZ 2, 255? 258; 3, 70, 75; LM Nr. 7 zu EheG § 48 Abs. 1,2). Danach ist die Feststellung, daß die Zerrüttung der Ehe von dem Ehegatten verschuldet sei, der bestimmte, die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft erschwerende Umstände zu dem Anlaß genommen hat, um sich endgültig von dem anderen Ehegatten abzuwenden, das Ergebnis einer sittlichen Bewertung dieser tfon ihm getroffenen Willensentscheidungo Der Senat hat dabei ausgesprochen, daß auch unter schwierigen äußeren Verhältnissen ein Ehegatte für die Bewahrung seiner ehelichen Gesinnung grundsätzlich verantwortlich bleibt, weil es von seiner freien und verantwortlichen Willensentscheidung abhängt, ob er den widrigen Umständen, die der Verwirklichung der Ehe entgegenstehen, einen be- - 8 • stimmenden negativen Einfluß auf seine eheliche Gesinnung zukommen läßt oder in seinem ehelichen Lehen und in seiner Lebensführung überhaupt sittlichen Kräften und Einflüssen Raum geben will, die ihm helfen, seine eheliche Gesinnung zu bewahren. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Pall ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß die Abwendung des Klägers von der Beklagten unter den gegebenen, vom Berufungsgericht im einzelnen gewürdigten Umständen sittlich nicht zu rechtfertigen ist. Die Abwendung ist nach mehr als 11-jähriger Ehe erfolgt. Die einzige Begründung, die der Kläger hierfür zu geben vermag, ist die schwere ansteckende Krankheit der Beklagten. Eine solche Begründung kann aber dann allein nicht ausreichen, den Entschluß des Ehegatten zu rechtfertigen, wenn wichtige Gründe, insbesondere im Hinblick auf das Zustandekommen, die Bauer und den bisherigen Verlauf der Ehe sowie auf das Alter der Ehegatten und den Anlaß der Erkrankung seinem Gewissen eine andere Entscheidung, nämlich das Pesthalten an der Ehe, nahelegen mußten. Dieser Grundsatz ergibt sich schon aus allgemeinen sittlichen Erwägungen. Er wird aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch durch das Gesetz bestätigt, das in den §§ 46 und 47 EheG ein auf eine schwere ansteckende Krankheit des beklagten Ehegatten gestütztes Scheidungabegehren nicht schlechthin für sittlich gerechtfertigt .erklärt, sondern in § 47 auf Umstände hinweist, die diesem Begehren die sittliche Berechtigung nehmen können. Die sittliche Berechtigung des Scheidungsbegehrens ist danach ebenso wie in den Fällen der §§ 44 und 45 EheG Voraussetztmg für das Bestehen des Scheidungsanspruchs. Aus dem Umstand, daß dieses Erfordernis und seine Voraussetzungen im § 47 für die Fälle der §§ 44 bis 46 EheG zusammenfassend besonders geregelt sind, kann nicht geschlossen werden, das Gesetz betrachte das Pehlen der sittlichen Berechtigung als die Ausnahme, gehe also davon aus, daß die Scheidung in der Regel auszusprechen sei, wenn einer der in den §§ 44, 45 oder 46 EheG umschriebenen Tatbestände vorliege. Bas Scheidungsbegehren stellt lediglich die letzte rechtliche Betätigung des Abwendungsentschlusses dar. Dieser kann daher hinsichtlich seiner sittlichen Berechtigung grundsätzlich keine andere Beurteilung finden als seine Ausführung durch Erhebung der Scheidungsklage. Das hat der Senat in seiner in BGHZ 3, 70 ff veröffentlichten Entscheidung bereits für den Pall ausgesprochen, daß die Scheidung auf eine Eheverfehlung gestützt wird, für die der beklagte Ehegatte wegen seines krankhaften Geisteszustandes nicht oder nicht voll verantwortlich ist (§ 44 EheG). Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb r? diese Folgerung nicht auch für den insoweit völlig gleichliegenden Fall zu gelten hat, daß die Klage auf § 46 EheG (ansteckende oder ekelerregende Krankheit) gestützt wird. Fehlt einem darauf gestützten Scheidungsbegehren die sittliche Berechtigung, so kann auch der ihm zugrunde liegende und in ihm zu dem Ausdruck kommende Entschluß des klagenden Ehegatten.nicht sittlich gerechtfertigt sein. Eine auf diesem Entschluß beruhende Zerrüttung der Ehe ist deshalb von dem klagenden Ehegatten verschuldet, so daß gegenüber einer von ihm aus § 48.EheG erhobenen Klage der Widerspruch des beklagten Ehegatten zulässig ist. Die Frage der Beachtlichkeit dieses Widerspruchs ist damit noch nicht entschieden. Für ihre Beantwortung können noch andere Gesichtspunkte in Betracht kommen. Die n vom Senat in seinem BGHZ 1, 262 veröffentlichten Urteil erörterte Frage, welche Erwägungen einerseits dafür, oh ein Scheidungsbegehren ira Sinne des § 47 EheG- sittlich gerechtfertigt ist, andererseits für die Beachtlichkeit des Widerspruchs nach § 48 Abs. 2 EheG maßgebend sind, ist deshalb in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, Eine schwere Krankheit, wie sie die Beklagte getroffen hat, legt dem, der an ihr leidet, ein schweres Los auf, Sie macht ihn deshalb, zu demal wenn er nach menschlichem Ermessen ohne eigene Schuld davon befallen wurde, in hohem Maße der Anteilnahme und helfenden Fürsorge seiner Mitmenschen würdig und bedürftig, was einem äeden auf Grund der Erwägung einleuchten muß, daß er in einer solchen Lage gleichfalls auf die verstehende und helfende Anteilnahme der anderen angewiesen sein würde. Die Pflicht, dem Kranken gegenüber aus dieser Haltung und Einstellung zu handeln, trifft naturgemäß diejenigen in besonderer Weise, die ihm nahestehen und ihm durch Verwandschaft, vorangegangene Begegnungen oder sonstige menschliche Beziehungen in besonders enger Weise verbunden sind, mag auch die Erfüllung dieser Pflicht ihnen besondere Opfer auferlegen. Der Kläger hat sich von dieser Verpflichtung, die ihm als Ehemann der Beklagten oblag, in einer Weise losgesagt, die sittlich nicht gebilligt werden kann. Die Beklagte befand sich in einer Lage, in der sie - vor allem auch in seelischer Beziehung - in ganz besonderem Maße der Anteilnahme des Klägers und der inneren Gemeinschaft mit ihm bedurfte, der ihr wie kein anderer Mensch nahestand. Die Initiative zur Eheschließung war nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Parteien (vgl. Bl« 24/25 u. Bl. 30 d.A.) von ihm ausgegangen. Die Beklagte hatte sich ihm anvertraut und ihr Schicksal mit dem seinen verbunden. Während des Krieges hatten beide, wiederum nach ihrem übereinstimmenden Vortrag, einen regen Briefwechsel mit einander geführt. Es sind keinerlei Umstände dafür festgestellt, dip dagegen sprechen, daß ihr Zusammenleben und Zusammenwirken sich auch nach dem Kriege harmonisch gestaltet hat. Der Kläger hat keinerlei konkrete Umstände anführen können, die seine Behauptung, die Ehe sei nie recht glücklich gewesen, stützen könnte. Er hat bis zu dem Zeitpunkt, in dem er sich von der Beklagten getrennt hat, keinerlei Schuldvorwurf gegen sie erhoben. Die Beklagte hatte, wie er nicht bestreitet, beim 'Wiederaufbau der gemeinsamen wirtschaftlichen Existenz nach Kräften mitgeholfen. Dagegen hatte sie nach dem unbestrittenen Sachverhalt einmal Anlaß gehabt, sich gegenüber dem Kläger über einen Mangel an ehelicher Treue zu beklagen, hatte es äoer verstanden, den Kläger von weiteren Ehewidrigkeiten abzuhalten, und ihm Verzeihung gewährt. Ihre Krankheit hatte einen besonders bösartigen Verlauf erst genommen, nachdem sie eine Bauchhöhlenschwangerschaft gehabt hatte, deren Beseitigung in ihren gesundheitsschädigenden Auswirkungen einer Fehlgeburt glpichkam. Unter diesen Umständen mußte die Beklagte es als eine sie bitter enttäuschende Rücksichtslosigkeit empfinden, daß der Kläger sich nicht nur äußerlich von ihr trennte, sondern sich auch innerlich von ihr als seiner Ehefrau lossagte, indem er schon wenige Wochen nach der Trennung während ihres Aufenthalts im Krankenhaus die Scheidungsklage erhob und im laufe des Rechtsstreits erklärte, daß er auch dann nicht zu der Beklagten zurückkehren werde, wenn sie wieder gesund werden würde. Damit fügte der Kläger dem an sich schon schweren Leid der Beklagten schwerstes seelisches Leid hinzu, zu demal er auch keinen Zweifel darüber ließ, daß er sich mit der Scheidung auch die Möglichkeit schaffen wolle, eine andere Brau zu heiraten. Er hat dies insbesondere mit dem V»unsch, Kinder zu bekommen, begründet, obwohl er nicht behauptet hat, daß er schon vor der Trennung unter der Kinderlosigkeit der Ehe gelitten und sich darüber jemals beklagt habe. Daß der Kläger sich in irgendeiner Norm räumlich von der Beklagten trennte, tun einer Ansteckungsgefahr vorzubeugen, war freilich verständlich und notwendig. Eine völlige Trennung war jedoch zu diesem Zweck bei Anwendung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen im Verkehr miteinander nicht erforderlich. Der Kläger hatte n ja auch bereits jahrelang trotz Kenntnis der Krankheit der Beklagten und der Ansteckungsgefahr die eheliche und sogar die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten fortgesetzt, ohne sich anzustecken. Es fehlte ihm nicht an finanziellen Mitteln, sich alle medizinische Hilfe zu verschaffen, die die Ansteckungsgefahr wenn nicht völlig abwenden, so doch erheblich mindern konnte. Daß die Beklagte sich der Einsicht in die Notwendigkeit gewisser Vorsichtsmaßnahmen und auch einer gewissen räumlichen Trennung verschlossen habe, hat der Kläger nicht behauptet. Es fehlt dafür in dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt an jedem Anhalt. Schließlich erfordert es auch die eheliche Liebe und Treue, unter Umständen um des anderen Ehegatten willen ein gewisses Maß an Gefahr auf sich zu nehmen, zu demal wenn der gefähr- 13 - dete Ehegatte, wie der Kläger, keine Kinder oder sonstigen Angehörigen hat, die auf eine Versorgung durch ihn angewiesen sind. Die eheliche Treue darf in dieser Hinsicht nicht mit einem geringeren Maß gemessen werden als etwa die Berufstreue von Krankenpflegern, Polizeibeamten, Feuerwehrmännern und Soldaten, die ebenfalls um ihrer Mitmenschen willen Lebensgefahr auf sich nehmen müssen. Baß die Beklagte ihre Erkrankung nicht verschuldet und daß der Kläger sich nicht darauf berufen kann, sie habe in ihrer Lebensführung nicht alles ihr Mögliche getan, um eine Ausheilung zu begünstigen und einem ungünstigen Verlauf der Krankheit entgegenzuwirken, hat das Berufungsgericht ohne Eechtsirrtum dargelegt. Mit Recht hat das Berufungsgericht seine Auffassung, daß das Verhalten des Klägers sittlich nicht zu rechtfertigen sei, auch damit begründet, daß der Kläger nach dem damaligen Urteil der Ärzte damit rechnen konnte, daß es sich in absehbarer Zeit entscheiden werde, ob eine Heilung der Beklagten möglich sei. Bas Berufungsgericht hat nichi verkannt, daß das Festhalten an der Ehe für den Kläger ein schweres Opfer bedeutet. Ber Kläger hatte aber bei seinen günstigen Vermögensverhältnissen immerhin die Möglichkeit, sich dieses Opfer in mancher Hinsicht zu erleichtern. Bas gilt auch hinsichtlich der Frage, wie er sich auch,ohne eine neue Ehe einzugehen, die erforderliche Betreuung verschaffen konnte, um seine Arbeitskraft zu erhalten. Es - 14 stellt keinen Rechtsfehler des Berufungsurteils dar, wenn das Berufungsgericht diese Frage nicht besonders erörtert hat. Nach allem stehen der Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger durch seine Abwendung von der Beklagten die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe, der Widerspruch der Beklagten daher zulässig sei, keine rechtlichen Bedenken entgegen. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht aus den dargelegten Umständen auch gefolgert, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt, der Widerspruch der Beklagten somit auch beachtlich sei. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Klage, auch soweit sie auf § 46 EheG gestützt wird, nicht begründet ist, weil das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich nicht gerechtfertigt ist. In dieser Beziehung konnte das Berufungsgericht insbesondere auch den Umstand, daß ein Scheidungsurteil die,.,Gefahr einer erheblichen Verschlimmerung des Zustandes der Beklagten mit sich bringen werde, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht frei von Rechtsirrtum festgestellt hat, als einen Grund werten, der gegen die Berechtigung des Scheidungsbegehrens des Klägers sprach. Soweit die Klage auf § 43 EheG gestützt wird, hat das Berufungsgericht das Yorliegen einer schweren Eheverfehlung ohne Rechtsirrtum verneint. Ob ein bestimmtes Verhalten eine schwere EheVerfehlung darstellt, ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, im wesentlichen eine Frage der tatsächlichen Würdigung, bei der auch zu berücksichtigen ist, daß EheVerfehlungen unter Umständen auch um deswillen keine schweren sein können, -.15 - weil sie durch ein ehewidriges Verhalten des anderen Teils ausgelöst sind. Es bedurfte dabei keines besonderen Eingehens auf den Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe übermäßig viel Geld verbraucht. Wenn der Kläger die von der Beklagten geltend gemachten Unterhaltsforderungen für zu hoch hielt, so hätte er die Möglichkeit gehabt, die Entscheidung des Gerichts anzurufen, was ja auch der Beklagten bekannt war. Dafür, daß diese ihre Forderungen in dem Bewußtsein ihrer Unangemessenheit gestellt hat, um den Kläger zu schädigen oder zu kränken, fehlt es an einem Beweiserbieten. An einem solchen fehlt es auch für die Behauptung, daß die angeblichen beleidigenden Äußerungen des Sohnes der Beklagten auf deren Einfluß zurückzuführen sind. e 16 - Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß selbst bei Bejahung einer schweren Eheverfehlung der Beklagten das Scheidungsbegehren des Klägers gemäß § 43 Satz 2 EheG wegen seiner eigenen Verfehlungen sittlich nicht gerechtfertigt sein würde„ Nach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Ascher Raske Johannsen v. Werner Wüstenberg