Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädi- * gungskammer des'Landgerichts in Trier vom 27» Februar 1957 wird zurückgewiesen0 Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das beklagte Land zur Zahlung von 6.000 DM an den Kläger verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land, unter Aufhebung des angefochteten Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG deportiert worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, die am 31» Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben, Anspruch auf eine Soforthilfe in Höhe von 6.000 DM, wenn er nach dem 8. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Verbringung des Klägers in das Konzentrationslager Auschwitz als eine “Deportation11 im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung anzusehen ist. Oktober 1957 - IV ZR 157/57 - (HJW RzW 1957, 413 Hr. 34), in welchem er die zwangsweise Verbringung der deutschen Juden nach Theresienstadt als eine “Deportation” im Sinne des § 141 BEG angesehen hat, ausgesprochen,, nach dem Sinne des BEG sei für den Begriff der “Deportation” von Juden wesentlich die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein solches, das nach allgemeiner Anschauung nicht als deutsches Gebiet betrachtet worden sei; deshalb sei auch dann von Deportation zu sprechen, wenn Juden nach Orteh verbracht worden seien, die außerhalb des geschlossenen deutschen Siedlungsgebietes gelegen hätten, und dort festgehalten worden seien. Auf die Ausführung dieses Urteils wird verwiesen« Rach der Ansicht des erkennenden Senats kann dafür, was als "Heimat" des Verschickten anzusehen ist1* nicht auf die Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutland oder die Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31• Dezember 1937'abgestellt werden. 2.) Das Berufungsgericht hat jedoch unzutreffend den in der Titelüberschrift zu § 141 BEG angeführten Begriff des "Rückwanderer s!,bei der Auslegung dieser Vorschrift nicht berücksichtigt. Es meint, das Gesetz stelle in § 141 BEG nicht auf den Aufenthalt des Verfolgten gerade am 8. Dieser Auffassung ist jedoch nicht beizutreten; vielmehr kann nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Kläger aus dem Konzentrationslager Auschwitz in andere,* innerhalb der Reichsgrenzen vom 31 • Dezember 1937 gelegene Konzentrations lager zurückverbracht und in einem solchen alsdann auch befreit worden ist« Allerdings vertreten van Dam/Doos (Bundesentschädigungsgesetz § 141 Anm« 14 S. 627) die Ansicht, durch die Verbringung eines deportierten Verfolgten von dem Deportationslager in ein Konzentrationslager im Gebiet der Bundesrepublik vor dem 9* Mai 1945 werde der Soforthilfeanspruch nicht beseitigt; denn der durch Freiheitsentziehung bedingte Zwgngsaufenthalt gelte nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt« Letzteres ist zwar richtig (vgl« § 4 Abs« III BEG); andererseits ist aber entscheidend, daß die Deportation durch die Zurückbringung des Klägers hinter die alten Reichsgrenzen in ein daselbst gelegenes Konzentrationslager ihr Ende gefunden hat« Hier ist zu beachten, daß der Begriff des "Rückwan-dern11 in der Überschrift zu § 141 BEG doch ein wesentliches Moment- der Gesamtregelung des Soforthilfeanspruchs ist«, Rückwandern setzt aber eine Fortdauer der Deportation bis zu dem Zeitpunkt voraus, in welchem eine Rückkehr des Deportierten in die alte Heimat möglich ist und auch erfolgt; wer sich also nach Erlangung seiner Bewegungsfreiheit bereits in seiner Hedmafc*i befindet-, 1st kein "Rückwanderer1*» Hinzukommt, daß der Begriff des "Rückwanderns” die Freiwilligkeit der Rückkehr erfordert« Der erkennende Senat hat in seinem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 7. nannten Stichtage zurüekkehre und sich, entschließe, für die Dauer in der alten Heimat zu bleiben; die.Niederlassung zu dauerndem Aufenthalt oder die Begründung eines Wohnsitzes seien lediglich die praktisch wichtigsten Beispiele dafür, daß der heim-kehrende Verfolgte eine auf die Dauer angelegte Beziehung zu dem Gebiet der Bundesrepublik suche« Erfordert die Rückwanderung Freiwilligkeit der Rückkehr, so'kann derjenige, der zwangsweise in die Heimat zurüc&kehrt oder zurückgeschafft wird, nicht als Rückwanderer im Sinne des BEG bezeichnet werden«, Würde man anders entscheiden, so wäre es, worauf bereits das Landgericht hingeweisen hat, auch schwer verständlich, warum zwei Verfolgte, von denen der eine sich stets nur in Konzentrationslagern innerhalb der Alt reichsgrenzen befunden hat, während der andere zeitweise auch in Deportationslagern festgehalten worden ist, die sich am 8, Mai 1945 aber beide gleichermaßen in Konzentrationslagern innerhalb der Altreichsgrenzen befunden haben, für die Zubilligung der Soforthilfe einer verschiedenen Behandlung unterliegen sollten-» Schließlich würde eine andere Entscheidung auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht gerecht werden«, Dieser geht dahin, dem aus der Emigration nach Deutschland zurückkehrenden Verfolgten durch die Zahlung des Pauschalbetrages einen Ausgleich für die mit der zweimaligen Aufgabe des bisherigen Lebenskreises verbundenen, im einzelnen jedoch nicht meßbaren materiellen und immateriellen Schäden zu gewähren und ihm die Rückkehr in die Heimat durch Zahlung einer sofortigen Starthilfe zur Wohnungsbeschaffung und zu dem.
CT ZR 53/58 Verkündet am 25o Juni 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftes teile Im Namen des Volkes In dem EntSchädigungsrechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung pnd verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4* Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigteri ec: gegen den Kellner Alfred in S^pstraße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der IV«> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsmdenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Dr«. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 12. November 1957 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädi- * gungskammer des'Landgerichts in Trier vom 27» Februar 1957 wird zurückgewiesen0 Die Entscheidung ergeht gebühren- und ausla-genfrei. Die außergerichtlichen Kosten der beiden . Rechtsmittelzüge trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist Jude und wohnte früher in Berlin,, Im September 1939 wurde er festgenommen und in ein Zwangsarbeits--lager bei Paderborn eingeliefert * im Jahre 1943 in das Konzentrationslager Auschwitz überführt. Seit Januar 1945 befand er sich nacheinander in den Konzentrationslagern Buchenwald, Hatzweiler und Dachau. Am 30. April 1945 wurde er in Stahl-tach (Bayern) von amerikanischen Truppen befreit und nach einem Aufenthalt in einem Sammellager am 11. Juni 1945 entlassen. Seit Juli 1945 wohnt er in Trier. Der Kläger hat für die Zeit der Freiheitsentziehung Haftentschädigung erhalten. Er hat außerdem Soforthilfe in Höhe von 6.000 DM begehrt. Diesen Anspruch hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt, weil als "deportiert1* nur diejenigen Verfolgten anzusehen seien, die zwangsweise an einen Ort außerhalb des unmittelbaren Einwirkungsbereiches der deutschen Staatsgewalt verbracht worden seien. Die hiergegen geriohtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das beklagte Land zur Zahlung von 6.000 DM an den Kläger verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt das beklagte Land, unter Aufhebung des angefochteten Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- 4 zuverweisen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe % 1«) Gemäß § 141 Abs0 I BEG hat ein Verfolgter deutscher Staatsangehörigkeit, der in der Zeit vom 30* Januar 1933 bis zu dem 8. Mai 1945 aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG deportiert worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, die am 31» Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben, Anspruch auf eine Soforthilfe in Höhe von 6.000 DM, wenn er nach dem 8. Mai 1945 im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes seinen Y/ohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen'hat oder nimmt. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Verbringung des Klägers in das Konzentrationslager Auschwitz als eine “Deportation11 im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung anzusehen ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 2. Oktober 1957 - IV ZR 157/57 - (HJW RzW 1957, 413 Hr. 34), in welchem er die zwangsweise Verbringung der deutschen Juden nach Theresienstadt als eine “Deportation” im Sinne des § 141 BEG angesehen hat, ausgesprochen,, nach dem Sinne des BEG sei für den Begriff der “Deportation” von Juden wesentlich die zwangsweise Verbringung eines Verfolgten aus deutschem Gebiet in ein solches, das nach allgemeiner Anschauung nicht als deutsches Gebiet betrachtet worden sei; deshalb sei auch dann von Deportation zu sprechen, wenn Juden nach Orteh verbracht worden seien, die außerhalb des geschlossenen deutschen Siedlungsgebietes gelegen hätten, und dort festgehalten worden seien. Diese Auffassung hat der Senat in seinem zur Veröffent*-lichung bestimmten Urteil vom 9» April 1958 - IV ZR 318/57 -sowie in dem gleichzeitig mit dem in der vorliegenden Sache verkündeten und zur Veröffentlichung bestimmten Urteil in der Entschädigungssache IV ZR 67/58 bestätigt. Auf die Ausführung dieses Urteils wird verwiesen« Rach der Ansicht des erkennenden Senats kann dafür, was als "Heimat" des Verschickten anzusehen ist1* nicht auf die Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutland oder die Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31• Dezember 1937'abgestellt werden. Maßgebend ist vielmehr, was zur Zeit der Verschickung nach allgemeiner Anschauung unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung in dem Sinne als deutsches Gebiet gilt, daß. der sich daselbst unter Zwang Aufhaltende nicht den Zusammenhang mit seiner Heimat und seinem Volkstum gänzlich verloren hat« ' „ i Auschwitz lag früher außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches im polnischen Staatsgebiet. Es ist daher zutreffend, wenn das Oberlandesgericht ausführt, Theresienstadt und Auschwitz könnten nicht verschieden behandelt werden; dem Umstand, daß - übrigens nicht anders, als bezüglich Theresienstadt das Protektorat Bähmen und Mähren - das Gebiet um Auschwitz damals in das Reichsgebiet (Provinz Oberschlesien) eingegliedert worden sei, komme indiesem Zusammenhang keine Be- * deutung zu. 2.) Das Berufungsgericht hat jedoch unzutreffend den in der Titelüberschrift zu § 141 BEG angeführten Begriff des "Rückwanderer s!,bei der Auslegung dieser Vorschrift nicht berücksichtigt. Es meint, das Gesetz stelle in § 141 BEG nicht auf den Aufenthalt des Verfolgten gerade am 8. Mai 1945, sondern darauf ab, daß . er nach diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen habe. Das sei beim Kläger angesichts des Entlassungsscheines vom 11. Juni 1945 der Fall;* die auf das rasche Vordringen der sowjetischen Armeen im Januar 1945 \ zurückgehende Rückführung aller noch lebenden, in die,polnischen Gebiete Deportierten hinter die Reichsgrenzen vom 31 o Dezember 1937 sei in diesem Zusammenhänge ohne Bedeutung« Dieser Auffassung ist jedoch nicht beizutreten; vielmehr kann nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Kläger aus dem Konzentrationslager Auschwitz in andere,* innerhalb der Reichsgrenzen vom 31 • Dezember 1937 gelegene Konzentrations lager zurückverbracht und in einem solchen alsdann auch befreit worden ist« Allerdings vertreten van Dam/Doos (Bundesentschädigungsgesetz § 141 Anm« 14 S. 627) die Ansicht, durch die Verbringung eines deportierten Verfolgten von dem Deportationslager in ein Konzentrationslager im Gebiet der Bundesrepublik vor dem 9* Mai 1945 werde der Soforthilfeanspruch nicht beseitigt; denn der durch Freiheitsentziehung bedingte Zwgngsaufenthalt gelte nicht als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt« Letzteres ist zwar richtig (vgl« § 4 Abs« III BEG); andererseits ist aber entscheidend, daß die Deportation durch die Zurückbringung des Klägers hinter die alten Reichsgrenzen in ein daselbst gelegenes Konzentrationslager ihr Ende gefunden hat« Hier ist zu beachten, daß der Begriff des "Rückwan-dern11 in der Überschrift zu § 141 BEG doch ein wesentliches Moment- der Gesamtregelung des Soforthilfeanspruchs ist«, Rückwandern setzt aber eine Fortdauer der Deportation bis zu dem Zeitpunkt voraus, in welchem eine Rückkehr des Deportierten in die alte Heimat möglich ist und auch erfolgt; wer sich also nach Erlangung seiner Bewegungsfreiheit bereits in seiner Hedmafc*i befindet-, 1st kein "Rückwanderer1*» Hinzukommt, daß der Begriff des "Rückwanderns” die Freiwilligkeit der Rückkehr erfordert« Der erkennende Senat hat in seinem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 7. Mai 1958 - IV ZR 39/58 - ausgesprochen,* nur derjenige Verfolgte solle nach dem Willen des Gesetzgebers den Soforthilfeanspruch haben, der nach dem ge- nannten Stichtage zurüekkehre und sich, entschließe, für die Dauer in der alten Heimat zu bleiben; die.Niederlassung zu dauerndem Aufenthalt oder die Begründung eines Wohnsitzes seien lediglich die praktisch wichtigsten Beispiele dafür, daß der heim-kehrende Verfolgte eine auf die Dauer angelegte Beziehung zu dem Gebiet der Bundesrepublik suche« Erfordert die Rückwanderung Freiwilligkeit der Rückkehr, so'kann derjenige, der zwangsweise in die Heimat zurüc&kehrt oder zurückgeschafft wird, nicht als Rückwanderer im Sinne des BEG bezeichnet werden«, Würde man anders entscheiden, so wäre es, worauf bereits das Landgericht hingeweisen hat, auch schwer verständlich, warum zwei Verfolgte, von denen der eine sich stets nur in Konzentrationslagern innerhalb der Alt reichsgrenzen befunden hat, während der andere zeitweise auch in Deportationslagern festgehalten worden ist, die sich am 8, Mai 1945 aber beide gleichermaßen in Konzentrationslagern innerhalb der Altreichsgrenzen befunden haben, für die Zubilligung der Soforthilfe einer verschiedenen Behandlung unterliegen sollten-» Schließlich würde eine andere Entscheidung auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht gerecht werden«, Dieser geht dahin, dem aus der Emigration nach Deutschland zurückkehrenden Verfolgten durch die Zahlung des Pauschalbetrages einen Ausgleich für die mit der zweimaligen Aufgabe des bisherigen Lebenskreises verbundenen, im einzelnen jedoch nicht meßbaren materiellen und immateriellen Schäden zu gewähren und ihm die Rückkehr in die Heimat durch Zahlung einer sofortigen Starthilfe zur Wohnungsbeschaffung und zu dem. Existenzaufbau.zu erleichtern. Schließlich soll mit der Soforthilfe ein Anreiz zur Rückkehr in die Heimat geschaffen werden,, um deutsche Verfolgte, die in der Zeit des Nationalsozialismus zur Emigration gezwungen waren, für eine Mitarbeit am Aufbau der Bundesrepublik zu gewinnen (vgl. van Dam/Doos aaO, § 141 BEG, Annju 1, S. 621; Blessin/Wilden/Bhrig, Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl« 1957? § 141 BEG, Anm, 1 - 7 ~ So 695)o Insbesondere dieser letzte Gesichtspunkt wäre gegen-standslos, wenn man die Soforthilfe auch denjenigen Verfolgten zubilligen wollte, die sich Erlangung ihrer Bewegungsfreiheit bereits in der Heimat befanden und demgemäß nicht mehr "zu-rückwandern" konnten«■ " Aus diesen Gründen muß das angefoehtene Urteil aufge-. hoben und die Berufung des Klägern gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden« Die KostenentsCheidung ‘beruht auf §§ 209 Abs« 1, 225 Ab Bo 1 BEG, 91 2P0o ' ♦ v ' \ Ascher Baske" ’ VüUstenberg Br« Loewenheim Maaß