- Prozeßbevollmächtigte Kläger und Revisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20, März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt ? Der Kläger hat Haftentschädigung nach seiner Ehefrau für die Zeit vom 4, Dezember 1941 bis 8. Mai 1956 erhobene Klage, mit der der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3075 DM auf ein bei dem Hamburger Bankhaus Brinckmann, Wirtz & Co* bestehendes liberalisiertes Kapitalkonto zu zahlen^. Die Beklagte hält an der in dem Bescheid vertretenen Rechtsansicht fest, daß der Kläger nur zur Hälfte Erbe sei und das BEO wegen der anderen Hälfte eine Anwachsung nicht kenne./ beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die von ihm im einzelnen näher bezeichnete Erbengemeinschaft nach der verfolgten Frau Olga WflP zur gesamten Hand 5075 DM auf ein bei dem Hamburger Bankhaus Brxnckmann, Wirts & Co„ zu errichtendes liberalisiertes Kapitalkonto der Erbengemeinschaft su zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich frei vererblich ist» Dieser Grundsatz hat in § 15 BEG seinen Ausdruck gefunden» Jedoch hat der Gesetzgeber bei einer Reihe von Ansprüchen aus den einzelnen Tatbeständen diesen Grundsatz eingeschränkt» Eine solche Einschränkung besteht nach § 46 Abs 2 BEG auch für den hier in Drage stehenden Anspruch auf..Entschädigung für Freiheitsentziehung. ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, Biese Lücke muß aus dem Sinn und Zweck der in § 46 Abs 2 BEG getroffenen Regelung und mater Umständen durch entsprechende An- Der Anspruch ist o wie gesagt, in erster Linie eine' Genugtuung.für das zugefügte seelische Leid, Er soll daher nach den Absichten des Gesetzgebers bis zu dem genannten Zeitpunkt nur denjenigen Personen zustehen, die in näherer Beziehung zu dem Erblasser standen und die selbst auch von dem dem Verfolgten zugefügten Leid mitbetroffen worden sind. Der Anspruch ist dann nach § 46 Abs 2 BEG auch vererblich. daß der Anspruch dann nur zu dem Teil* zu dem der in § 46 Abs 2 BEG bezeichnet© nahe Angehörige als Erbe berufen ist, vererblich sein solle ; Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt? im § 46 Abs 2 BEG bezeiebneten nahen Verwandten des Verfolgten als Voraus, Solange die Erbengemeinschaft den Anspruch entsprechend der sich aus § 13 Abs 3 BEG ergebenden Hege1 nicht im Wege der Erb aus e i nande r-setzung auf den nahen Angehörigen übertragen hat? teilt der Senat nicht, Bas zur Zahlung verpflichtete Ent schädigungs organ kann nach § 181 Abs 2 BEG die Vorlage eines Erbscheins verlangen und ausdiesem entnehmen? Das Berufungsgericht hat daher die Beklagte zu Hecht gemäß dem Hilfsantrag des Klägers verurteilt, die Entschädigung an die Erbengemeinschaft zu zahlen.
53/57 Verkündet 2439 207 am 20. März 1957 als TJrkundsbeamter Geschäftsstelle Justizangesteilter, der Im ha m e n d es V o 1 k e s In dem Entschädigungsrechtsstreit der Freien und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörder Hamburg 1. Altstädterstr, 8 (Amt für Wiedergutmachung)■> Beklagte und Hevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt - Prozeßbevollmächtigte Kläger und Revisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20, März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt ? Die Revision gegen das den Parteien an Ver-kündungs Statt am 8*/l0o Dezember 1956 zugestellte Urteil des 6, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts-wegen 2 (Tatbestand ± Pie Ehefrau des Klägers war als Jüdin am 4- Dezember 1941 depotiert worden. Sie ist nicht zurückgekehrt und mit Wirkung'vom'31 - Dezember 1945 für tot erklärt worden. Sie ist zur Hälfte von dem Kläger und zu je l/4 von ihren beiden Brüdern beerbt worden. Der Kläger hat Haftentschädigung nach seiner Ehefrau für die Zeit vom 4, Dezember 1941 bis 8. Mai 1945 in Höhe von 6150 DM beantragt. Durch Bescheid vom 22. Mai 1956 hat die Beklagte ihm nur die Hälfte dieses Betrages entsprechend seinem Erbanteil zugesprochen, Oegen den im übrigen ablehnenden Bescheid richtet sich die am 30. Mai 1956 erhobene Klage, mit der der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3075 DM auf ein bei dem Hamburger Bankhaus Brinckmann, Wirtz & Co* bestehendes liberalisiertes Kapitalkonto zu zahlen^. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm die Haftentschädigung in voller Höhe zustehe. Die Beklagte hält an der in dem Bescheid vertretenen Rechtsansicht fest, daß der Kläger nur zur Hälfte Erbe sei und das BEO wegen der anderen Hälfte eine Anwachsung nicht kenne./ Sie hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 5» September 1956 die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Er hat in erster Linie seinen im ersten Heehtszug gestellten Antrag weiterverfolgt, hilfsweise hat ei .< -- - 5 ~ beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die von ihm im einzelnen näher bezeichnete Erbengemeinschaft nach der verfolgten Frau Olga WflP zur gesamten Hand 5075 DM auf ein bei dem Hamburger Bankhaus Brxnckmann, Wirts & Co„ zu errichtendes liberalisiertes Kapitalkonto der Erbengemeinschaft su zahlen. Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers erkannt» Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen» Entsoheidungsgründe * Die Revision ist unbegründet* Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich frei vererblich ist» Dieser Grundsatz hat in § 15 BEG seinen Ausdruck gefunden» Jedoch hat der Gesetzgeber bei einer Reihe von Ansprüchen aus den einzelnen Tatbeständen diesen Grundsatz eingeschränkt» Eine solche Einschränkung besteht nach § 46 Abs 2 BEG auch für den hier in Drage stehenden Anspruch auf..Entschädigung für Freiheitsentziehung. Dieser Anspruch ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger ge-rich't'licher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird» Der hier zu entscheidende Fall, - 4. ~ daß der Verfolgte von einer der in § 46 Abs 2 BEG genann- ten Person zusammen mit anderen ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, Biese Lücke muß aus dem Sinn und Zweck der in § 46 Abs 2 BEG getroffenen Regelung und mater Umständen durch entsprechende An- wendung anderer Gesetzes vors chri ten geschlossen werden. Burch den Anspruch auf Entschädigung der Freiheitsentziehung wird nicht eine Einbuße, die der Verfolgte an seinem Vermögen erlitten hat, ausgeglichen, sondern der Verfolgte soll hierdurch in gewissem Umfang durch Geldzahlung für das seelische Leid entschädigt werden, das ihm durch die Freiheitsentziehung zugefügt worden ist, Wegen dieser besonderen Natur des Anspruchs hat der Gesetzgeber ihn, solange e.r nicht festgestellt oder rechtskräftig ge-^ riehtlieh über ihn entschieden ist, nicht in jeder Beziehung den vermögensrechtlichen Ansprüchen des Verfolgten gleichgestellt. Bis zu dem genannten Zeitpunkt hängt das Bestehen des Anspruchs vielmehr von seiner Verbindung mit der Person des Verfolgten oder, falls dieser verstorben ist mit der Person seiner nächsten Angehörigen ab. Der Anspruch ist o wie gesagt, in erster Linie eine' Genugtuung.für das zugefügte seelische Leid, Er soll daher nach den Absichten des Gesetzgebers bis zu dem genannten Zeitpunkt nur denjenigen Personen zustehen, die in näherer Beziehung zu dem Erblasser standen und die selbst auch von dem dem Verfolgten zugefügten Leid mitbetroffen worden sind. Als solche sieht der Gesetzgeber die in § 46 Abs 2 BEG genannten Per- sonen dann an, wenn sie als Erben des Verfolgten, berufen sind. Hat dieser sie als Erben ausgeschlossen, dann hat er damit zu erkennen gegeben, daß sie ihm nicht so nahestanden, daß es angebracht wäre, ihnen die an sich dem Verfolgten zustehende Genugtuung zugute kommen zu lassen« Hat der Verfolgte nahe Angehörige zusammen mit anderen Personen als Erben eingesetzt? dann besteht der Grund, jenen den Entschädigungsanspruch des Verfolgten zukommen zu lassen* in gleicher Weise. Der Anspruch ist dann nach § 46 Abs 2 BEG auch vererblich. Aus dieser Bestimmung kann nicht entnommen werden? daß der Anspruch dann nur zu dem Teil* zu dem der in § 46 Abs 2 BEG bezeichnet© nahe Angehörige als Erbe berufen ist, vererblich sein solle ; Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt? daß es sich bei diesem Anspruch um ein, Sondervermögen handelt? das sich nicht nach den allgemeinen? sondern nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen nur auf bestimmte Personen und unter Umständen auch mir zu einem Teil vererbt. Es wäre jedoch mit dem in § 46 Abs 2 BEG zu dem Ausdruck gelangten Gedanken unvereinbar? wenn der An- spruch auch denjenigen Erben zugute kommen würde? die nicht zu den in dieser Bestimmung genannten nahen Verwandten des Erblassers gehören. Es muß daher in diesen Fällen § 13 Abs 3 BEG entsprechend angewandt werden (so auch Blessin-Uil'deh 2o Aufl § 46 BEG Anm 3 S 370). Der Anspruch auf Entschädigung? der ganz vererblich ist? gebührt danach den als Erben berufenen? im § 46 Abs 2 BEG bezeiebneten nahen Verwandten des Verfolgten als Voraus, Solange die Erbengemeinschaft den Anspruch entsprechend der sich aus § 13 Abs 3 BEG ergebenden Hege1 nicht im Wege der Erb aus e i nande r-setzung auf den nahen Angehörigen übertragen hat? steht er rechtlieh? wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend angenommen hat? dieser Erbengemeinschaft zu. Die Ansicht der Eevision?hieraus könnten sich größere Schwierigkeiten ergeben? sofern es "sieh bei dem Verfolgten um einen Ausländer handelt? der nach' den Gesetzen seines Staates beerbt wird? teilt der Senat nicht, Bas zur Zahlung verpflichtete Ent schädigungs organ kann nach § 181 Abs 2 BEG die Vorlage eines Erbscheins verlangen und ausdiesem entnehmen? ob der Anspruch vererbt ist und an wen die Zahlung zu erfol- 6 - gen hat«. Das Berufungsgericht hat daher die Beklagte zu Hecht gemäß dem Hilfsantrag des Klägers verurteilt, die Entschädigung an die Erbengemeinschaft zu zahlen. Die Revision mußte daher surückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 207 BEG-? § 97 ZPO, Schmidt Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden