* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

„ Per zulässige Widerspruch des beklagten Ehegatten gegen die Scheidung ist nur dann nicht zu beachten, wenn die Ehe auf einer sittlich nicht mehr tragbaren Grundlage beruht0 Pas ist nicht schon wegen der unheilbaren Zerrüttung der Ehe der Fall oder dann, wenn auch die eheliche Gesinnung des beklagten Ehegatten durch das ehewidrige Verhalten des Klägers beeinträchtigt worden ist und für ihn jetzt der Gedanke seiner Versorgung im Vordergrund steht, in Wl Kläger und Revisions beklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhand-lung vom 23« Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Dr.v* Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. nung im Hause ihrer Eltern in Leer beibehielt» Abgesehen von Wochenendbesuchen trafen sich die Parteien nur während des etwa 20 Tage im Jahr betragenden Landurlaubs des Klägers, den er bei der Beklagten im Hause seiner Schwiegereltern zu verbringen pflegte» Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger erst im März 1947 aus dem Lotsendienst entlassen» Br blieb bei seiner Mutter wohnen und erhob im Herbst 1947 Klage auf Scheidung seiner Ehe aus § 43 EheG mit der Behauptung, die Beklagte verstehe nicht zu wirtschaften, sei ihm mit unflätigen Ausdrücken entgegengetreten und habe die Erziehung der Kinder vernachlässigt» Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts in Aurich vom 4. Nachdem dem Kläger im Jahre 1950 das Armenrecht für die Erhebung einer Scheidungsklage aus § 48 EheG wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt worden war, hat er nunmehr'erneut mit der Begründung, daß die eheliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Ehe ohne sein Verschulden durch die Ungunst der Verhältnisse unheilbar zerrüttet worden sei, bei dem Landgericht in Aurich Klage nach § 48 EheG erhoben mit dem Antrag, die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden* Wenn die Ehe zerrüttet sei, so liege das nur daran, daß der Kläger sich grundlos von ihr abgewendet und nach der Rechtskraft des letzten SeheidungsUrteils nichts mehr unternommen habe, um die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen« Eine etwaige Zerrüttung sei daher allein von 2c Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der beklagten Ehefrau gegen die Scheidung für zulässig gehalten, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe (§ 48 Abs 2 Satz 1 EheG)«, Dabei hat es die Behauptung des Klägers nicht als erwiesen angesehen, daß er schon bei der Eheschließung nicht die Absicht gehabt habe? in einem wenn auch losen Briefwechsel gestanden und dann während des zweiten Scheidungsprozesses mit ihr die Ehe gebrochen habe, scheine es, daß der Grund für das Erlöschen der ehelichen Gesinnung des Klägers vor allem in der Tatsache zu suchen sei, daß er sich von der Bindung an seine frühere Verlobte innerlich nicht habe völlig lösen Können« Bas aber müsse als ein Verschulden des Klägers angesehen werden, Wenn er sich entschlossen habe, sich von seiner Verlobten zu trennen und die Beklagte zu heiraten, und wenn er damit der Beklagten gegenüber die Pflicht zur ehelichen Treue übernommen habe, nabe er .die Beziehungen zu seiner früheren Verlobten vollständig aufgeben müssen. Wie in dem Berufungsurteil zutreffend ausgeführt wird, hätte der Kläger, der sich im Jahre 1947 von der Beklagten abgewendet und die zwischen den Parteien bestehende Gemeinschaft aufgehoben hat, soweit sie überhaupt bestanden hatte, widerlegen müssen, daß dieses sein Verhalten nicht schuldhaft erfolgte, und daß es nicht die maßgebliche Ursache für die Zerrüttung der Ehe bildete« Ben ihm obliegenden Nachweis hat der Kläger nicht erbracht, da das Berufungsgericht es nach der Passung der Gründe seines Urteils ("scheint es”) mindestens als wahrscheinlich angesehen hat, daß die eheliche Gesinnung des Klägers infolge seiner Bindungen an seine frühere Verlobte schwand, von der er sich nicht zu lösen vermochte und.mit der er hinter dem Rücken der Beklagten weiter in Verbindung stand« In der Hegel werde zwar einem Ehegatten* der selbst die eheliche Treue gebrechen habe, das Recht zu versagen sein, ohne Verschulden des anderen die Auflösung der Ehe zu begehren; Doch könne diese Hegel nicht ohne Ausnahme gelten» Wenn die Ehe zur Zeit des Ehebruchs ohnehin unheilbar zerrüttet gewesen und auch der Ehebruch von dem anderen Ehegatten kaum noch als ehezerrüttend empfunden worden sei, und wenn auch sonst Kein Grund ersichtlich sei, der die Aufrechterhaltung der Ehe erfordern könnte* genüge ein solcher Ehebruch allein nicht* um die Aufrechterhaltung einer völlig zerrütteten Ehe sittlich zu recht-fertigen. Auch ein solcher Grund könne den V/iderspruch beachtlich machen, doch sei.das hier nicht der Pali, denn diese Sorge der Beklagten sei unberechtigt, Wegen des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Geschlechter würde der Kläger der Beklagten auch bei dem Portbestand der Ehe nur noch unterhaltspflichtig sein, soweit die Beklagte, nicht in der Lage sei, ihren Unterhalt durch eine ihr zu demutbare Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Außerdem behalte die Beklagte, sofern der Kläger Bundesbeamter werden sollte, einen Versorgungsanspruch gegen den Staat auch im Palle der Scheidung, Als Grund für einen Widerspruch bleibe danach noch ihr Wunsch, dem Kläger die Möglichkeit zur Eingehung einer neuen Ehe abzuschneiden. Wenn der Kläger es als selbstverständlich bezeichnet habes daß er für die Beklagte und für seine Kinder nach Möglichkeit sorgen werde, so könne daraus nicht geschlossen werden, daß die sittlichen Verpflichtungen aus der Ehe in seinem Bewußtsein fortwirkten. Seine sittliche Bindung an die Kinder scheine nicht besonders groß zu sein angesichts seiner Erklärung, daß die Kinder eigentlich nicht mehr Hechte haben sollten als uneheliche Kinder* Auch gegenüber der Beklagten beruhe die Zahlungswilligkeit des Klägers ersichtlich nicht auf dem Gefühl einer sittlichen Verpflichtung; sondern auf der Erkenntnis, daß es sich hier um Rechtspflichten handele, denen er sich ebensowenig wie den Unterhaltsansprüchen der Kinder mit Aussicht auf einen praktischen Erfolg entziehen könne* Sie habe selbst vorgetragen, daß durch seine Verfehlungen auch ihre eheliche Gesinnung zerstört worden sei, und daß sie sich nunmehr von einem Zusammenleben mit dem Kläger nicht mehr viel versprecher Mehreren in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Wendungen und dem ganzen Aufbau der Darlegungen ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht annimmt, die Aufrechterhaltung einer völlig zerrütteten Ehe komme auch im Palle eines zulässigen Widerspruchs des beklagten Ehegatten nur dann in Betracht, wenn sich besondere Umstände feststellen ließen, die für die Aufrechterhaltung der Ehe sprächen. Das ist nicht richtig« Der Satz, daß eine durch die Schuld des einen Ehegatten zerrüttete Ehe auch gegen den Willen des anderen, an der Ehe festhaltenden Ehegatten regelmäßig zu scheiden sei und nur unter besonderen Umständen bestehen bleiben könne, widerspricht dem in dem gesamten Eherecht zu dem Ausdruck kommenden Grundgedanken, daß die Ehe eine sondern aus anderen Gründen, vielleicht wegen der Art des Zustandekommens der Ehe oder wegen der zu missbilligenden Einstellung auch des der Scheidung widersprechenden Ehegatten« Nur für solche Fälle gibt die erwähnte Vorschrift die Möglichkeit, die mit der sittlichen Ordnung nicht mehr zu vereinbarende Ehe aufzulösen* über den zulässigen Widerspruch des beklagten Ehegatten gegen die Scheidung kann demnach nur dann hinweggegangen werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe vom sittlichen Standpunkt aus nicht vertretbar ist (Urteil des Senats BGHZ 18, 13 /T7/)• Labei ist für den Regelfall, sofern das Verfahren nichts anderes ergibt, davon auszugehen, daß der Widerspruch des an der Zerrüttung nicht oder minder schuldigen Ehegatten auf anerkennenswerten Beweggründen beruht (Urteil des Senats vom 220 Juni 1955 IV ZR 298/54 Z~8_?)0 die zwischen den Parteien stattfanden, den Kläger auf die Möglichkeit einer Scheidung nach § 48 EheG hingewiesen hat, und daß es ihr angesichts der eindeutigen Ablehnung des Klägers, die Ehe fortzusetzen, nach der Auffassung des Berufungsgerichts wohl vor allem um ihre Versorgung zu tun ist, sowie daß sie, sofern ihre dahingehenden Ansprüche befriedigt werden, unter Umständen bereit wäre, den Widerspruch fallen zu lassen. Im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsurteils darüber, daß die Beklagte auch als verheiratete Frau eine ihr zu demutbare Erwerbstätigkeit ausüben müßte, nicht unbedenklich, Auch nach dem Inkrafttreten des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Geschlechter kommt es weitgehend auf die Lebensverhältnisse der betreffenden Ehegatten an, und die Beklagte würde, wenn die Parteien eine ordentliche Ehe führten, als Hausfrau und Mutter zweier Kinder, davon eines noch schulpflichtigen« schwerlich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen brauchen. Was ihre Versorgung für den Pall des Todes des Klägers betrifft, sofern er in das Beamtenverhältnis übernommen werden und erneut heiraten sollte, so ist neben dem vom Berufungsgericht herangezogenen § 125 BBG auch die Vorschrift des § 128 Abs 3 BBG zu beachten, nach der die Beklagte im Palle der erneuten Heirat des Klägers eine Schlechterstellung erfahren würde. Wenn die Ehe etwa deshalb geschlossen worden sein sollte, weil die Beklagte aus einem erneuten Geschlechtsverkehr mit dem Kläger schwanger geworden zu sein glaubte, so würde das ebenfalls nicht dafür sprechen, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich ungerechtfertigt ist.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 125 BBG § 48 EheG
WiderspruchKindehelichenParteiEheScheidungKläger

Volltext der Entscheidung

Pür das Nachschlagewerk!
Ilicht. für die Amtliche Sammlung!
^£7 oro
r
Gesetzs Hechtssatz i
EheG § 48 Abs 2
„ Per zulässige Widerspruch des beklagten Ehegatten gegen die Scheidung ist nur dann nicht zu beachten, wenn die Ehe auf einer sittlich nicht mehr tragbaren Grundlage beruht0 Pas ist nicht schon wegen der unheilbaren Zerrüttung der Ehe der Fall oder dann, wenn auch die eheliche Gesinnung des beklagten Ehegatten durch das ehewidrige Verhalten des Klägers beeinträchtigt worden ist und für ihn jetzt der Gedanke seiner Versorgung im Vordergrund steht,
c Wird bei der Prüfung der Beachtlich-keit des Widerspruchs in Rechnung gestellt, daß der Beklagten als der schuldlos geschiedenen Prau eines Bundesbeamten nach dem Tode des Klägers gemäß § 125 Abs 2 BBG ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren ist, so darf nicht unbeachtet bleiben, daß dieser nach § 128 Abs 3 BBG gekürzt wird, wenn der Kläger nach der Scheidung wieder heiratet und nach seinem Tod die zweite Prau als Witwe hinterläßt0
Aktenzeichen: IV ZH 53/56 Urteil des BGH vom 27. Juni 1956
\
OLG Oldenburg
IV ZR 53/56
Verkündet am 27» Juni 1956
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen, des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Pr au Gesine Johanne S t	geb0	in
 Lm/Ostfr«,
Beklagten und Revisionsklügerin,
~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen den Lotsen Heinrich Kornelius S t
in Wl
 Kläger und Revisions beklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhand-lung vom 23« Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Dr.v* Werner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 17c Januar 1956 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der III-Zivilkammer des Landgerichts in Aurich vom l-Dezember 1954 wird zurückgewiesen-
i
Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges zu tragen*
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Kläger ist am 0B- Oktober 1908, die Beklagte am Oktober 1910 geboren. Beide traten im Jahre 1936 in Leer, wo die Beklagte bei ihren Eltern wohnte und der Kläger damals die staatliche Seefahrtschule besuchte, in geschlechtliche Beziehungen, aus denen ein am 23* Juli 1937 geborerler Sohn hervorgingo Die Parteien trennten sich dann und der Kläger verlobte sich später mit der damals noch unverheirateten Eva aus Während des Krieges nahm der Kläger, der als Marinelotse in	tätig	war,	seine Beziehungen zu der Be-
klagten wieder auf0 Am 25* Juli 1942 schlossen die Parteien die Ehe. und am 22* April 1943 wurde ihnen ein zweiter Sohn geboren„
Der Kläger wohnte auch nach der Heirat bei seiner Mutter in	während	die	Beklagte	ihre	Woh-
nung im Hause ihrer Eltern in Leer beibehielt» Abgesehen von Wochenendbesuchen trafen sich die Parteien nur während des etwa 20 Tage im Jahr betragenden Landurlaubs des Klägers, den er bei der Beklagten im Hause seiner Schwiegereltern zu verbringen pflegte» Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger erst im März 1947 aus dem Lotsendienst entlassen» Br blieb bei seiner Mutter wohnen und erhob im Herbst 1947 Klage auf Scheidung seiner Ehe aus § 43 EheG mit der Behauptung, die Beklagte verstehe nicht zu wirtschaften, sei ihm mit unflätigen Ausdrücken entgegengetreten und habe die Erziehung der Kinder vernachlässigt» Die Klage wurde durch Urteil des Landgerichts in Aurich vom 4. März 1948 abgewiesen»
Nach der Rechtskraft des Urteils forderte der Kläger die Beklagte auf, mit den Kindern zu ihm nach Wl
 
» 3 -
su ziehen, wo die Parteien in zwei teilweise bomben-geschädigten Räumen im Hause der Mutter des Klägers wohnen sollten. Die Beklagte weigerte sich, der Aufforderung zu folgen, und der Kläger klagte alsdann im Sommer 1948 erneut auf Scheidung aus § 43 EheG. Auch diese Klage wurde von dem Landgericht in Aurich durch Urteil vom 8, Dezember 1948 abgewiesenj die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20o Mai 1949? das rechtskräftig geworden ist, zurückgewiesen.
Nachdem dem Kläger im Jahre 1950 das Armenrecht für die Erhebung einer Scheidungsklage aus § 48 EheG wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt worden war, hat er nunmehr'erneut mit der Begründung, daß die eheliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Ehe ohne sein Verschulden durch die Ungunst der Verhältnisse unheilbar zerrüttet worden sei, bei dem Landgericht in Aurich Klage nach § 48 EheG erhoben mit dem Antrag,
 die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden*
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen»
Sie hat der Scheidung widersprochen und vorgetragen, sie halte nach wie vor an der Ehe fest. Wenn die Ehe zerrüttet sei, so liege das nur daran, daß der Kläger sich grundlos von ihr abgewendet und nach der Rechtskraft des letzten SeheidungsUrteils nichts mehr unternommen habe, um die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen« Eine etwaige Zerrüttung sei daher allein von
 
• 4 -
ihm verschuldet'o Der Kläger habe auch für seine Familie nicht ausreichend gesorgt, und es sei zu befürchten, daß er die Fürsorge für die Kinder ganz einstellen werde? wenn ihm durch eine Scheidung eine Wiederverheiratung ermöglicht werde.
Demgegenüber hat der Kläger behauptet? er habe seine Familie nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten unterstützte
 Das Landgericht hat auch diese Klage'durch Urteil vom lo Dezember 1954 abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte hilfsweise beantragt?
den Kläger für schuldig zu erklären,
 und behauptet, er habe während der Ehe wieder Beziehungen -zu seiner früheren Verlobten Eva Hug aufgenommen.
Der Kläger hat eingeräumt? daß er mit dieser Frau nach der Eheschließung ohne Wissen der Beklagten in losem Schriftwechsel gestanden habe, und daß es zwischen ihnen im Jahre 1948 bei zwei Gelegenheiten zu dem Geschlechtsverkehr gekommen sei; nach 1948 sei er aber mit Eva die sich inzwischen verheiratet habe, nicht mehr zusammen gewesen, und auch sein Schriftwechsel mit ihr sei eingeschlafen.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil Vom 17«
Januar 1956 die Entscheidung des Landgerichts geändert, die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe*
t
 
5 -
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die Abweisung der Klage zu erreichen* weiter«
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen0
Entscheidungsgründe $
Io Wenn auch die Parteien nie eine häusliche Gemeinschaft im eigentlichen Sinne miteinander gehabt haben, so verbrachte“ der Kläger doch, wie aus dem Vortrag der Parteien und dem Berufungsurteil hervorgeht, in den ersten Ehejahren wenigstens seinen Urlaub und das Wochenende bei der Beklagten, Mit Rücksicht auf den Beruf des Klägers, der in Wilhelmshaven tätig war, andererseits die schwierigen Lebensund Wohnverhältnisse in der Kriegs- und Nachkriegszeit, die jedenfalls mit bestimmend dafür waren, daß die Parteien keinen eigenen Hausstand begründeten, läßt sich die zwischen ihnen damals unterhaltene Verbindung als häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 48 Abs 1 EheG auffassen. Die in BGHZ 4? 279 ff veröffentlichten Ausführungen des Senats zur Erage der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft stehen dem nicht entgegen® Da der Kläger diese Verbindung mit der Beklagten erst im Laufe des Jahres 1947 aufgab« war die Dreijahresfrist des § 48 Abs 1 EheG am 6, Mai 1949? dem Tage, an dem im Vorprozeß die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht stattfand, noch nicht abgelaufen«, Die Vorschrift des § 616 ZPO hindert deshalb die Geltendmachung eines auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehrens nicht, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat (BGHZ 2, 68 /7Ö7),
~ 6 -
II« Die Revision ist begründet«
1. In dem angefochtenen Urteil ist ohne Rechtsirrtum festgestellt«, daß zu der Zeit, als in diesem Rechtsstreit die letzte mündliche Verhandlung vor. dem Berufungsgericht stattfand, die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet war.
2c Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der beklagten Ehefrau gegen die Scheidung für zulässig gehalten, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe (§ 48 Abs 2 Satz 1 EheG)«, Dabei hat es die Behauptung des Klägers nicht als erwiesen angesehen, daß er schon bei der Eheschließung nicht die Absicht gehabt habe? eine wirkliche Ehe mit der Beklagten zu führen,und daß die Beklagte damals bereits zu dem zweiten Male schwanger gewesen sei» Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, daß die Parteien die Ehe geschlossen hätten in der beiderseitigen ernstlichen Absicht, als Eheleute miteinander zu leben» Die eheliche Gesinnung des Klägers habe dann aber wohl etwas erschüttert werden können, als er habe feststellen müssen, daß die Beklagte der nach Lage der Dinge vornehmlich ihr obliegenden Aufgabe der Erziehung der Kinder nicht voll gewachsen gewesen sei; dazu seien die von dem Willen der Parteien zunächst unabhängigen äußeren Umstände gekommen, die die Gründung eines gemeinschaftlichen Hausstandes verhindert hätten» Da es aber dem Kläger nicht gelungen sei- nach der Heirat die Beziehungen zu seiner früheren Verlobten vollständig zu lösen, er vielmehr mit ihr bis zur Trennung der Parteien ohne Wissen der Beklagten
■i
■i
, 'i
\ ii 4,2
.. < . d
• i
i'
i
h
\
 
n
i
in einem wenn auch losen Briefwechsel gestanden und dann während des zweiten Scheidungsprozesses mit ihr die Ehe gebrochen habe, scheine es, daß der Grund für das Erlöschen der ehelichen Gesinnung des Klägers vor allem in der Tatsache zu suchen sei, daß er sich von der Bindung an seine frühere Verlobte innerlich nicht habe völlig lösen Können« Bas aber müsse als ein Verschulden des Klägers angesehen werden, Wenn er sich entschlossen habe, sich von seiner Verlobten zu trennen und die Beklagte zu heiraten, und wenn er damit der Beklagten gegenüber die Pflicht zur ehelichen Treue übernommen habe, nabe er .die Beziehungen zu seiner früheren Verlobten vollständig aufgeben müssen. SpätereEheyerfeh-lungen, die der Kläger nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe begangen habe, seien in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu berücksichtigen,,
Biese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden., Wie in dem Berufungsurteil zutreffend ausgeführt wird, hätte der Kläger, der sich im Jahre 1947 von der Beklagten abgewendet und die zwischen den Parteien bestehende Gemeinschaft aufgehoben hat, soweit sie überhaupt bestanden hatte, widerlegen müssen, daß dieses sein Verhalten nicht schuldhaft erfolgte, und daß es nicht die maßgebliche Ursache für die Zerrüttung der Ehe bildete« Ben ihm obliegenden Nachweis hat der Kläger nicht erbracht, da das Berufungsgericht es nach der Passung der Gründe seines Urteils ("scheint es”) mindestens als wahrscheinlich angesehen hat, daß die eheliche Gesinnung des Klägers infolge seiner Bindungen an seine frühere Verlobte schwand, von der er sich nicht zu lösen vermochte und.mit der er hinter dem Rücken der Beklagten weiter in Verbindung stand«
Wenn es, wovon wegen der Beweisfälligkeit des Klägers
8
- 8 ~
auszugehen ist, aus diesen Gründen dazi^kam, daß der Kläger endgültig mit der Beklagten brach; so traf er damit eine wiliensmäßige* gegen den Bestand der Ehe gerichtete und pflichtwidrige Entscheidung* für die er verantwortlich ist und die ihn mit der zu demindest überwiegenden Schuld an der Zerrüttung der Ehe belastet. Dabei ist es unerheblich* ob er im Zeitpunkt der Eheschließung die Absicht hatte, mit der Beklagten eine richtige Ehe zu führen* oder ob er von Anfang an eine wirkliche eheliche Lebensgemeinschaft mit der Beklagten nicht einzugehen gedachte. Auch wenn er die Ehe unter einem derartigen inneren Vorbehalt geschlossen haben sollte* würde das seine Verpflichtung, nach Kräften zur Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft beizutragen, und seine Verantwortlichkeit für ein dem widersprechendes Verhalten nicht gemindert haben»
3o Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Widerspruch der Beklagten nicht beachtlich (§48 Abs 2 Satz 2 EheG). In der Hegel werde zwar einem Ehegatten* der selbst die eheliche Treue gebrechen habe, das Recht zu versagen sein, ohne Verschulden des anderen die Auflösung der Ehe zu begehren; Doch könne diese Hegel nicht ohne Ausnahme gelten» Wenn die Ehe zur Zeit des Ehebruchs ohnehin unheilbar zerrüttet gewesen und auch der Ehebruch von dem anderen Ehegatten kaum noch als ehezerrüttend empfunden worden sei, und wenn auch sonst Kein Grund ersichtlich sei, der die Aufrechterhaltung der Ehe erfordern könnte* genüge ein solcher Ehebruch allein nicht* um die Aufrechterhaltung einer völlig zerrütteten Ehe sittlich zu recht-fertigen.
_ q ~ ✓
 
Die Gründe« aus denen die Beklagte der Auflösung der Ehe widerspreche, lägen nicht in einer gefestigten religiösen Überzeugung, die sie an der vollständig zerrütteten Ehe festhalten lasse, obwohl sie sich darüber klar sei, daß die wahre eheliche Gemeinschaft nicht mehr fortgesetzt werden könne. Denn die Beklagte habe den Kläger schon früher einmal auf die Möglichkeit hingewiesen, nach dreijähriger Trennung die Scheidung zu verlangen, und sie sei auch im gegenwärtigen Rechtsstreit unter Umständen bereit gewesen, ihren Widerspruch fallen .zu lassen, falls ihre Versorgung in größerem Umfang sichergestellt worden wäre«. Es scheine hiernach die Sorge um ihre künftige Wirtschaftslage einer der Hauptgründe ihres Widerspruchs zu sein. Auch ein solcher Grund könne den V/iderspruch beachtlich machen, doch sei.das hier nicht der Pali, denn diese Sorge der Beklagten sei unberechtigt, Wegen des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Geschlechter würde der Kläger der Beklagten auch bei dem Portbestand der Ehe nur noch unterhaltspflichtig sein, soweit die Beklagte, nicht in der Lage sei, ihren Unterhalt durch eine ihr zu demutbare Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.
In diesem Umfang bestehe aber die Unterhaltspflicht des Klägers auch im Palle der Scheidungo Bei seinen derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen sei ferner kein Anlaß zu der Besorgnis vorhanden, daß die Beklagte im Palle einer iViederverheiratung des Klägers ihre Unterhaltsansprüche gegen ihn nicht werde beitreiben können. Außerdem behalte die Beklagte, sofern der Kläger Bundesbeamter werden sollte, einen Versorgungsanspruch gegen den Staat auch im Palle der Scheidung, Als Grund für einen Widerspruch bleibe danach noch ihr Wunsch, dem Kläger die Möglichkeit zur Eingehung einer neuen Ehe abzuschneiden. Dieser Wunsch aber würde die Aufrechterhaltung der Ehe nicht rechtfertigen können.
10 -
Die bisherige Gestaltung des Ehelebens spreche ebenfalls nicht dafür, die völlig zerrüttete Ehe bestehen bleiben zu lassen* Die Beklagte habe selbst stets erklärt, daß die Parteien niemals ein richtiges Eheleben geführt hätten. Sie habe nach der Eheschließung unter denselben Verhältnissen weitergelebt wie vorher* Durch die Heirat sei die Bindung des Klägers an eine andere Frau gelöst worden., mit der er verlobt gewesen sei; seine Beziehungen zu dieser Frau seien der Beklagten nach ihrem eigenen Zugeständnis auch vor Eingehung der Ehe bekannt gewesen. Wenn der Kläger es als selbstverständlich bezeichnet habes daß er für die Beklagte und für seine Kinder nach Möglichkeit sorgen werde, so könne daraus nicht geschlossen werden, daß die sittlichen Verpflichtungen aus der Ehe in seinem Bewußtsein fortwirkten. Seine sittliche Bindung an die Kinder scheine nicht besonders groß zu sein angesichts seiner Erklärung, daß die Kinder eigentlich nicht mehr Hechte haben sollten als uneheliche Kinder* Auch gegenüber der Beklagten beruhe die Zahlungswilligkeit des Klägers ersichtlich nicht auf dem Gefühl einer sittlichen Verpflichtung; sondern auf der Erkenntnis, daß es sich hier um Rechtspflichten handele, denen er sich ebensowenig wie den Unterhaltsansprüchen der Kinder mit Aussicht auf einen praktischen Erfolg entziehen könne*
Ließen sich demnach keinerlei Umstände feststellen, die für die Aufrechterhaltung der völlig zerrütteten Ehe sprächen, so erscheine diese sittlich nicht gerechtfertigt o
In anderem Zusammenhang wird in dem angefochtenen Urteil noch ausgeführt, die Beklagte sei bei ihrem Widerspruch gegen die Scheidung ersichtlich davon ausgegangen,
—> Jl jl —
daß der Kläger unter keinen Umständen die eheliche Gemeinschaft mit ihr wieder auf nehmen werde, Ihre Erklärung«, daß sie zur Aufnahme dieser Gemeinschaft bereit sei. sei deshalb nur als eine prozeßtaktische Maßnahme zu werten, mit der sie dem Kläger den Weg zu einer etwaigen künftigen Wiederverheiratung abzuschneiden suche? während es ihr nicht ernstlich darum zu tun sei» die eheliche Gemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen. Sie habe selbst vorgetragen, daß durch seine Verfehlungen auch ihre eheliche Gesinnung zerstört worden sei, und daß sie sich nunmehr von einem Zusammenleben mit dem Kläger nicht mehr viel versprecher
•
Die Eevision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten glaubt unbeachtet lassen zu können, Ihr ist zuzugeben, daß die dahingehende Beurteilung des festgestellten Sachverhalts rechtsirrig ist.
Mehreren in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Wendungen und dem ganzen Aufbau der Darlegungen ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht annimmt, die Aufrechterhaltung einer völlig zerrütteten Ehe komme auch im Palle eines zulässigen Widerspruchs des beklagten Ehegatten nur dann in Betracht, wenn sich besondere Umstände feststellen ließen, die für die Aufrechterhaltung der Ehe sprächen. Das ist nicht richtig« Der Satz, daß eine durch die Schuld des einen Ehegatten zerrüttete Ehe auch gegen den Willen des anderen, an der Ehe festhaltenden Ehegatten regelmäßig zu scheiden sei und nur unter besonderen Umständen bestehen bleiben könne, widerspricht dem in dem gesamten Eherecht zu dem Ausdruck kommenden Grundgedanken, daß die Ehe eine
 
12 -
Lebensgemeinschaft ist., daß daher mit der Eingehung der Ehe zwischen den Ehegatten eine Bindung entstanden ist* aus der sich keiner von ihnen einseitig losen kann, insbesondere nicht dadurch, daß er fortgesetzt gegen die sich aus der Ehe ergebenden Pflichten verstößt 0 »Vürde man diesen Grundsatz deshalb aufgeben.- weil es unerwünscht erscheint, daß unheilbar zerrüttete Ehen vorhanden sind, und weil eine derartige Ehe für die Beteiligten selbst eine starke Belastung darstellt, so würde man damit um einer vermeintlichen, aber rein äußerlich bleibenden Bereinigung der Verhältnisse willen das eigentliche Wesen der Ehe antasten und damit die Auflösung der Ordnung, in der die Ehe steht, fördern..
Die Vorschrift des § 48 Abs 2 Satz 2 EheG muß daher anders verstanden werden* Es gibt Sachverhalte, in denen die unheilbar zerrüttete Ehe auf einer sittlich nicht mehr tragbaren Grundlage beruht, untragbar nicht wegen der Zerrüttung.- sondern aus anderen Gründen, vielleicht wegen der Art des Zustandekommens der Ehe oder wegen der zu missbilligenden Einstellung auch des der Scheidung widersprechenden Ehegatten« Nur für solche Fälle gibt die erwähnte Vorschrift die Möglichkeit, die mit der sittlichen Ordnung nicht mehr zu vereinbarende Ehe aufzulösen* über den zulässigen Widerspruch des beklagten Ehegatten gegen die Scheidung kann demnach nur dann hinweggegangen werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe vom sittlichen Standpunkt aus nicht vertretbar ist (Urteil des Senats BGHZ 18, 13 /T7/)• Labei ist für den Regelfall, sofern das Verfahren nichts anderes ergibt, davon auszugehen, daß der Widerspruch des an der Zerrüttung nicht oder minder schuldigen Ehegatten auf anerkennenswerten Beweggründen beruht (Urteil des Senats vom 220 Juni 1955 IV ZR 298/54 Z~8_?)0
•<
i
i
4
»I
•r
■f!
J
A
'U
fi
'i;
13 -
• 13 ■■
Dann aber kann hier nach den getroffenen Feststellun gen dem Widerspruch der Beklagten die Beachtung nicht ver sagt werden* In dem angefochtenen Urteil heißt es zwar« ihre Erklärung, daß sie zur Aufnahme der ehelichen Gemein Schaft bereit sei, sei nur als eine prozeßtaktische Maßnahme zu werten, die nicht ernst gemeint gewesen sei und mit der die Beklagte dem Kläger den Weg zu einer etwaigen Wiederverheiratung abzuschneiden suche, Aber damit ist nicht gesagt, daß die Beklagte aus verwerflichen Beweggründen an der Ehe festhält0 Der Kläger, der sich durch die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ins Unrecht gesetzt hat, hat nicht zu widerlegen vermocht, daß es durch sein schuldhaftes Verhalten nicht zur Verwirklichung der uhe gekommen ist«, Da allein er seit Jahren die Auflösung der Ehe erstrebt und von der Beklagten loszukommen trachtet und jede weitere Gemeinschaft mit ihr ablehnt, ist es verständlich, daß auch die eheliche Gesinnung der Beklagten gelitten hat, zu demal da sie durch die von dem Kläger mit seiner früheren Verlobten begangenen Ehebrüche weiter verletzt worden ist, wenn auch diese Ehebrüche, wie das Berufungsgericht meint, sie nicht mehr allzu tief getroffen haben mögen« Daß sie unter den gegenwärtigen Umständen selbst nicht ernstlich an die Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft denkt, von der sie sich nicht mehr viel verspricht, und daß bei ihrem Verhalten der Gedanke eine Holle spielt, eine etwaige Wiederverhei-ratüng des Klägers verhindern zu können, nimmt ihrem Widerspruch nicht die Berechtigung« Denn es braucht nicht zu bedeuten, daß die Beklagte sich der Vereinigung mit dem Kläger auch dann widersetzen würde, wenn er selbst ernstlich bereit wäre, zu ihr zurückzukehren und sich gemeinsam mit ihr um die Führung einer rechten Ehe zu bemühen« Es ist auch nicht entscheidend, daß die Beklagte im Verlaufe der Auseinandersetzungen,
~ 14 -
die zwischen den Parteien stattfanden, den Kläger auf die Möglichkeit einer Scheidung nach § 48 EheG hingewiesen hat, und daß es ihr angesichts der eindeutigen Ablehnung des Klägers, die Ehe fortzusetzen, nach der Auffassung des Berufungsgerichts wohl vor allem um ihre Versorgung zu tun ist, sowie daß sie, sofern ihre dahingehenden Ansprüche befriedigt werden, unter Umständen bereit wäre, den Widerspruch fallen zu lassen. Es kann auch in diesem Zusammenhang die ehefeindliche Einstellung des Klägers nicht unbeachtet bleiben, die zwangsläufig ihre Rückwirkungen auf die Beklagte äußern muß, ohne daß es deshalb auch bei ihr an allen echten Bindungen gegenüber dem Kläger, der der Vater ihrer Kinder ist, zu fehlen braucht und die Motive, aus denen heraus sie nicht in die vom Kläger gewünschte Scheidung einwilligt, zu mißbilligen sind.
Im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsurteils darüber, daß die Beklagte auch als verheiratete Frau eine ihr zu demutbare Erwerbstätigkeit ausüben müßte, nicht unbedenklich, Auch nach dem Inkrafttreten des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Geschlechter kommt es weitgehend auf die Lebensverhältnisse der betreffenden Ehegatten an, und die Beklagte würde, wenn die Parteien eine ordentliche Ehe führten, als Hausfrau und Mutter zweier Kinder, davon eines noch schulpflichtigen« schwerlich einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen brauchen. Was ihre Versorgung für den Pall des Todes des Klägers betrifft, sofern er in das Beamtenverhältnis übernommen werden und erneut heiraten sollte, so ist neben dem vom Berufungsgericht herangezogenen § 125 BBG auch die Vorschrift des § 128 Abs 3 BBG zu beachten, nach der die Beklagte im Palle der erneuten Heirat des Klägers eine Schlechterstellung erfahren würde. Aber diese Umstände sind hier nicht entscheidend.
 
... i5 ~
Wenn die Ehe etwa deshalb geschlossen worden sein sollte, weil die Beklagte aus einem erneuten Geschlechtsverkehr mit dem Kläger schwanger geworden zu sein glaubte, so würde das ebenfalls nicht dafür sprechen, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich ungerechtfertigt ist. Da damals bereits ein Sohn der Parteien vorhanden war, tat der Kläger mit der Heirat in jedem Falle einen Schritt, mit der er seiner Verantwortung für die von ihm geschwängerte Frau und das von ihm erzeugte Kind gerecht wurde.
Es steht ihm nicht zu, sich einseitig von dieser Verbindung loszusagen, nachdem aus ihr ein zweites Kind hervorgegangen ist, mag dieses vor oder nach der Heirat erzeugt worden sein,.
Nach allem läßt sich nicht sagen, daß die Aufrechterhaltung der Ehe mit der sittlichen Ordnung nicht vereinbar sei. Im Gegenteil ist es geboten, dem Kläger wiederum durch die Abweisung seiner Scheidungsklage vor Augen zu führen, daß die Verantwortung, die er für seine If rau und seine Kinder hat, und die er nur innerhalo der Ehe recht erfüllen kann, unvermindert fortbesteht,
4o Schon aus diesem Grunde mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und, da'eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in tatsächlicher Richtung nicht mehr erforderlich ist, die Entscheidung des Landgerichts, durch die die Klage abgewiesen worden ist » wiederhergestellt werden,.
Darauf, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, das wohlverstandene Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder erfordere die Aufrechterhaltung der Ehe nicht (§48 Abs 3 EheG), kommt es nicht mehr an,
III» Nach § 97 Abs 1 ZPO muß der Kläger die Kosten des
 
Berufungsrechtszuges tragen sowie diejenigen des Revisions-rechtszuges, die als Kosten seiner erfolglosen Berufung gelten*
Schmidt Baske vöWerner Scheffler Wüstenberg