Der Kläger klagte erstmalig im Jahre 1940 gegen die Beklagte auf Scheidung,-wurde aber mit dieser Klage durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 4» September 1940 - 2 ^ R 54/40 - abgev/iesen. in der die Beklagte ihre Aussage verweigerte, wurde der Kläger wegen des Abhörens feindlicher Sender durch Urteil des Sondergerichts Frankfurt vom 13» September 1943 - 6 S Ds 111/43 - zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt» Wahrend der Verbüssung der Strafe erhielt der Kläger am 12» April. Darauf wurde die Ehe der Parteien durch Urteil des Landgerichts Frankfurt vom selben Tage ( 6«, September 1944) aus dem alleinigen Verschulden des Klägers geschiedene Beide Parteien verzichteten sofort nach Verkündung des Urteils auf Einlegung eines Rechtsmittels, Nach dem Zusammenbruch hat der Kläger gegen dieses rechtskräftige Scheidungsurteil die Härtemilderungskla-. ge nach § 77 EheG erhoben, die er darauf stützte, er habe damals unter politischem Druck gestanden, der ihn gehindert habe, den ihm zustehenden Scheidungsgrund, seine Denunziation bei der Gestapo wegen Abhörens feindlicher Sender durch seine Ehefrau, mit Erfolg zu vertreten» Im Hinblick auf die Eingabe seiner Ehefrau vom 29» Juni 1944 an den Justizminister sei er gezwungen gewesen, den Scheidungsrechtsstreit auch unter Opfern zu einem schnellen Ende zu bringen, um sich unter allen Umständen nicht eine Verlängerung des Strafurlaubs zu verscherzen, Nur aus diesen Gründen habe er sich damals zu dem Abschluß des Unterhaltsvergleichs und zur Übernahme der sei es gewesen, die damals die Anzeige bei der Gestapo gegen ihn erstattet oder doch veranlasst habe, wie sie ihn auch bei ihrer Vernehmung vor der Gestapo belastet habe,, Sie habe ihn auch während seines Strafurlaubs bei der Ges.tapo angeschwärzt und durch ihre Eingabe an das Justizministerium vom 29. Der Kläger klagt mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsvergleich vom 6» September 1944 für unzulässig zu erklären« Er macht geltend, daß dieser Vergleich wegen Verstosses gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig sei. Die damit vom Kläger gegen die Vollstreckung des Vergleichs erhobene Abwehrklage ist gemäß den §§ 767,794 Abs 1 Ziff 1, 795 ZPO an sich zulässig» Die Unterhaltsvereinbarung der Parteien vom 6» September 1944 stellt sich als ein vollstreckbarer Prozeßvergleich im Sinne des § 794 Abs 1 Ziff 1 ZPO dar, der zur Beilegung des Streites über die im Ehescheidungsverfahren nach § 627 b ZPO zu treffende einstweilige Regelung der Unterhaltspflicht geschlossen wurde, im vorliegenden Palle aber zulässigerweise eine endgültige Regelung über die Unterhaltspflicht desKlägers nach' Rechtskraft (?es Scheidungsurteils und teilweise auch Uber die Vermog'ensauseinandersetzung zwischen den Parteien traf» Das gerichtliche Verfahren nach § 627 b ZPO war dabei durch den Antrag der Parteien auf Protokollierung- des Vergleichs in Gang gesetzt« Juni 1944, mit dem sie einen Widerruf des Strafurlaubes ihres Ehemannes erstrebt hatte, gekannt habe, sodann auf C-rund seiner Überzeugung, daß die Strafverfolgungsbehörde sich damals für die Scheidungsklage des Klägers gar nicht interessiert habe, so daß dieser bei'-seinem Verhalten im Ehescheidungsproz-eß keine Rücksicht darauf habe zu nehmen brauchen, wie die Staatsanwaltschaft sich dazu stellen werde, Eine solche Denunziation von Seiten der Beklagten wäre auch nach damaliger Rechtsanschauung als schwere EheVerfehlung angesehen worden, und der Kläger konnte, wie er das auch getan hat, diesen Scheidungsgrund geltend machen, ohne deswegen Nachteile befürchten zu müssen. Das Berufungsgericht stellt auch ausdrücklich fest, dass der Kläger sich in seinen damaligen Verhalten, insbesondere in seinem Entschluß, seine Klage zurückzunehmen, nicht von der Furcht vor solchen Nachteilen habe bestimmen lassen. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, dass er sich deshalb zur Zurücknahme seiner Klage und zu dem Abschluß des Unterhaltsvergleichs bereitgefunden habe, weil er gehofft habe, durch eine schnelle und für die Beklagte günstige Beendigung des Scheidungsrechtsstreits einen Umstand zu schaffen, der - neben anderen - bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung seines Strafurlaubs zu seinen Grünsten ins Gewicht fallen werde0 Auch diese Tatsache würde jedoch die Unsittlichkeit des Vergleiches nicht begründen können. Es kann zunächst zweifelhaft sein, ob derKläger sich schon deshalb in einer Zwangslage befand, weil er die unbestimmte Aussicht hatte, durch eine vergleichsweise Regelung seines Verhältnisses zu seiner Ehefrau die Erfolgsaussichten seines Antrags auf Verlängerung seines Strafurlaubs zu verbessern oder weil er befürchtete, dass- ohne eine solche Regelung sein Gesuch abgelehnt werden würde0 Ebenso kann es zweifelhaft sein, ob der Kläger sich wesentlich aus diesem Gnunde veranlasst gesehen hat, um jeden Preis zu einer-Einigung mit der Beklagten zu kommen« Bas Berufungsgericht: stellt dazu fest, dass für den Entschluß des Klägers, seine Scheidungsklage zurückzunehmen und sich mit der getroffenen Unterhaltsregelung einverstanden zu erklären, weniger die Hoffnung, dadurch die Aussichten für eine Verlängerung seines strafUrlaubs zu verbessern, als die Überlegung maßgebend gewesen sei, daß er sich damit den Weg für eine Heirat mit seiner Geliebten frei mache« sein können, so hätte das nur dann die Sittenwidrigkeit des Vergleichs zur Folge haben können, wenn die Beklagte diesen Umstand erkannt und ausgenutzt, also gewußt hätte, welche Hoffnung der Kläger in dieser Hinsicht an das Zustandekommen des Vergleichs knüpfte und in welchem Maße seine Bereitschaft zu dessen Abschluß entscheidend von dieser Hoffnung mitbestimmt war, Bass sie diese Kenntnis gehabt und sich in ihrem Verhalten dadurch habe bestimmen lassen, hat aber der Kläger niemals in bestimmter Form behauptet und unter Eeweis gestellte Er hätte auch eine solche Behauptung kaum noch mit Erfolg aufstellen können, nachdem sein damaliger Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt bereits in dem Verfahren der Härtemilderungsklage als Zeuge ausgesagt hatte, dass er die Gegenseite über seine hierauf bezüglichen Erwägungen nicht unterrichtet habe und nachdem auch die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in demselben Verfahren bekundet hatte, dass zwischen ihr und der Beklagten nicht davon die ^Rede gewesen sei, daß der als-bäldige Ablauf des Strafurlaubs des Klägers als Druckmittel benutzt werden solle (Vernehmungsniederschrift * vom 30o März 1950 und vom 7o Februar 1949 - in doA» 2/4 R 326/47 ~)o Überdies würde sich der '.‘Kläger auf eine etwaige Zwangslage, in der er sich'wegen seines dringenden Interesses an einer Verlängerung seines Urlaubs und demzufolge an der Bereinigung seines Verhältnisses zu der Beklagten etwa befunden hat, auch deshalb nicht berufen können, weil er diese Lage durch sein eigenes Verhalten mit herbeigeführt hatteo Die Beklagte hätte keinen Anlass gehabt und gewiss auch keinen Anlass genommen, die Sträfvollstrek-kungsbehörde auf Umstände hinzuweisen, die gegen eine Verlängerung.seines Strafurlaubs sprachen, wenn er sich nicht, wie das Berufungsgericht (Seite 10 des BU)feststellt, während dieses Urlaubs der Beklagten gegenüber rücksichtslqs verhalten und sie damit zu ihrer Eingabe an den Justizminister geradezu getrieben hätte«, Aber auch die Auffassung des Berufungsgericht, daß die Ausnutzung des nach den obigen Darlegungen nicht unsittlichen und daher nicht unwirksamen Vergleichs durch die Beklagte nicht gegen die guten Sitten verstos-se und infolgedessen die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich nicht unzulässig sei, beruht nicht auf einem Hechtsirrtum«' Zwar sind beide Parteien beim Abschluß dieses Vergleichs offensichtlich von der Erwartung ausgegangen, dass der Kläger seine Klage zurücknehmen, die Beklagte wegen ehewidriger (nicht ehebrecherischer) Beziehungen des Klägers Widerklage erheben, der Kläger hierzu keinen, Antrag stellen und demgemäß das Urteil so ausfallen werde, wie es ergangen ist und dass schließlich beide Parteien gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel einlegen würden0 Man wurde deshalb allerdings in einem gewissen £inne von einem Nichtvorhandensein oder einem Wegfall dieser Voraussetzungen und damit von einem Nicht-vorhandensein oder Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vergleichs sprechen können, wenn es der Beklagten aus sittlichen Gründen verwehrt sein müßte, sich auf das Urteil vom 6* September 1944 zu berufen, so dass dieses gleichsam als nicht vorhanden angesehen werden müßte« Zu dieser Annahme aber bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anlass0 Es kann dabei unerörtert bleiben, ob die Beklagte in dem Ehescheidungssbreit verpflichtet war, die ihr vom Kläger zur Last gelegte eheliche Verfehlung, wenn sie oich dieser tatsächlich schuldig wußte," zu offenbaren und ob sie durch das blosse Bestreiten dieser Verfehlung gegen die guten Sitten verstieße Denn in jedem Palle lrann ihr Bestreiten nicht als ursächlich für den Inhalt 'des Urteils angesehen werden, nachdem der Kläger in'der mündlichen Verhandlung;vom 6„ September 1944 ohne-'Seine Behauptung, dass die Beklagte ihn angezeigt habe, fallen gelassen zu haben, seine Klage zurückgenomme^'und auf die Widerklage der. keinen Mitschuldantrag gegen sie gestellt hat0 Eine Schuldigerklagung der Beklagten wäre danach infolge dieses jprozeasualen Verhaltens des Klägers auch dann nicht möglich gewesen, wenn die Beklagte die ihr zur Last gelegte Eheverfehlung zugegeben hätte und diese infolgedessen als erwiesen hätte angesehen werden müsseno ■ Der Inhalt des Scheidungsurteils beruht also, soweit -es nach dai* Behauptung:i*des Klägers unrichtig ist, auf seinen eigenen Prozeßhandlungen» Diese können als solche von ihm nicht nach den-Anfechtungsvorschriften des BGB angefochten werden (vgl Ste^n-Jonas-Schönke ZPO vor § 128 V 6)0 Im übrigen hat. der Kläger auch keineswegs schlüssig vorgetragen, dass das Bestreiten der Beklagten für die Zurücknahme der Klage durch ihn und für seinen Verzicht auf die Stellung eines Mitschuldantrages gegenüber der Widerklage der Beklagten ursächlich gewesen sei, daß er sich also zu diesem seinem prozessualen Verhalten keinesfalls verstanden haben würde, wenn die Beklagte die ihr zur Last gelegte Verfehlung zugegeben hätteo Dem Kläger lag, wie er selbst geltend macht, an einer raschen Scheidung der Ehe«, Mit einer solchen hätte er aber, falls'die Beklagte bei ihrem Klageabweisungsantrag blieb, euch dann nicht ohne weiteres' rechnen können, wenn die Beklagte nicht bestritten hätte, dass sie den Kläger angezefgt habe. Es hätte dann zwar, wie dargelegt, festgestanden,.-dass sie eine schwere'Eheverfehlung begangen hatteo Das Gericht hätte aber, da der Kläger sich selbst unstrei-tig ebenfalls schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht hatte, gemäß § 49 Satz 2 des damals geltenden Ehegesetzes (jetzt § 43 Satz 2) prüfen müssen, ob das Scheidungsbiegehren des Klägers nach der Art seiner Verfehlungen .insbesondere wegen eines etwaigen Zusammenhanges der Denunziation der Beklagten mit seinem eigenen schuldhaften Verhalten bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich gerechtfertigt war«, Mit Rücksicht hierauf kann es nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger sich in seiner damaligen Lage zu dem Vergleich auch dann bereit gefunden hätte, wenn er die von ihm behauptete Verfehlung der Beklagten hätte beweisen können. Damit würde auch eine Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohnung entfallen, wenn dessen Anfechtbarkeit nach den Vorschriften des Bürgerlichen- Gesetzbuches zu beurteilen wäre- Dass er von der Beklagten getäuscht sei, d.h. ihrem Bestreiten Glauben geschenkt habe, hat der Kläger, der, wie bereits erwähnt, seine Beschuldigung auch im Termin vom 6.
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IV ZS 53/52
2460 065
Verkündet am 180 Dezember 1952 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle,
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des M
■radhändlers Ernst H in
V^^Bbtrasse
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
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l gei ;rasse£),
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. v.Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das-Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandosgericlits Frankfurt/ Main vom 13. Dezember 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestands
Die Parteien haben im Jahre 1912 einander geheiratet o
Der Kläger klagte erstmalig im Jahre 1940 gegen die Beklagte auf Scheidung,-wurde aber mit dieser Klage durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 4» September 1940 - 2 ^ R 54/40 - abgev/iesen. Am 29. Juli 1943 wurde der Kläger auf Grund einer vertraulichen Anzeige wegen Abhörens feindlicher Rundfunksender in Haft genommen» In dem Ermittlungsverfahren wurde die beklagte Ehefrau als Zeugin vernommen, die dabei ihren Ehemann, den Kläger, belastete» Auf Grund der HauptVerhandlung vom 13. September 1943? in der die Beklagte ihre Aussage verweigerte, wurde der Kläger wegen des Abhörens feindlicher Sender durch Urteil des Sondergerichts Frankfurt vom 13» September 1943 - 6 S Ds 111/43 - zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt» Wahrend der Verbüssung der Strafe erhielt der Kläger am 12» April. '1944 einen Urlaub bis zu dem 15. Mai 1944? der dann bis zu dem 15» September 1944 verlängert wurde. Während dieses Strafurlaubs lebte der Kläger in der ehelichen Wohnung der Parteien zusammen mit einer Frau Kraus s,die er zu heiraten beabsichtigte» Das gab der Beklagten den Anlass, unter dem 29. Juni 1944 an den Reichsjustizminister in Berlin eine Eingabe zu richten, in der sie u»a. zu dem Ausdruck brachte, es könne doch nicht dem gesunden Volksempfinden entsprechen, daß man solche Volksfeinde vorzeitig aus der Strafverbüssung entlasse» Auf Grund dieser Eingabe wurde der Kläger am 1» August 1944 auf der Dienststelle
der Gestapo vernommen and zu Wohlverhalten ermahnte’ Von einem V/iderruf des Straf Urlaubs wurde abgesehen, jedoch wurde sein erneutes Urlaubsgesuch vom 7« September 1944 wegen seines Verhaltens abgelehnt.
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Am 14«August 1944 reichte der Kläger eine neue Scheidungsklage gegen die Beklagte ein - 2 ^ R 92/44 LU Frankfurt die e-r darauf stützte, die Eeklagte habe ihn wegen des Abhor,ens feindlicher Sender angezeigt und habe seine Strafhaft,benutzt, um sich Gelder seines Geschäfts- . betriebes an,zueignen„ Die Beklagte beantragte zunächst Abweisung der; Scheidungsklage, indem sie die ihr zur Last gelegte Eheve.rfehlung bestritt und sich darauf berief, daß der Kläger ehebrecherische Beziehungen zu anderen Frauen unterhalte0
In der mündlichen Verhandlung vom 6« September 1944 schlossen die Parteien folgenden Unterhaltsvergleichs
"Der Kläger zahlt an die Beklagte vom 1« September .1944 an monatlich 150 Rjf«, Die Parteien .sind sich einig, dass der Beklagten die Hälfte des Hauses
strasse^Bmit Lasten und Einnahmen zusätzlich verbleibt« Der Kläger erhebt ferner keine Einwendungen dagegen, daß die Beklagte in der Wohnung V^Mfestrasse verbleibt. Alle anderen Vermögenaauseinandersetzungsfragen bleiben besonderer Regelung Vorbehalten0 Der Kläger verzichtet auf seine Ansprüche aus § 323 ZPO vorbehaltlich § 242 BGB«,f
Der Kläger nahm nunmehr seine Klage zurück, während die Beklagte Widerklage auf Scheidung erhob, wobei sie sich auf ehewidrige Beziehungen des Klägers zu Frau stützteo Der Kläger stellte zur Widerklage keinen Antrag»
Darauf wurde die Ehe der Parteien durch Urteil des Landgerichts Frankfurt vom selben Tage ( 6«, September 1944) aus dem alleinigen Verschulden des Klägers geschiedene Beide Parteien verzichteten sofort nach Verkündung des Urteils auf Einlegung eines Rechtsmittels,
Nach dem Zusammenbruch hat der Kläger gegen dieses rechtskräftige Scheidungsurteil die Härtemilderungskla-. ge nach § 77 EheG erhoben, die er darauf stützte, er habe damals unter politischem Druck gestanden, der ihn gehindert habe, den ihm zustehenden Scheidungsgrund, seine Denunziation bei der Gestapo wegen Abhörens feindlicher Sender durch seine Ehefrau, mit Erfolg zu vertreten» Im Hinblick auf die Eingabe seiner Ehefrau vom 29» Juni 1944 an den Justizminister sei er gezwungen gewesen, den Scheidungsrechtsstreit auch unter Opfern zu einem schnellen Ende zu bringen, um sich unter allen Umständen nicht eine Verlängerung des Strafurlaubs zu verscherzen, Nur aus diesen Gründen habe er sich damals zu dem Abschluß des Unterhaltsvergleichs und zur Übernahme der
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Alleinschuld bereitgefunden» Diese Härtemilderungsklage ist durch Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 15» März 1949 abgev/iesen worden.
Die hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20» April 1950 zurückgewiesen, womit jenes Urteil rechtskräftig geworden ist.
Der Kläger wendet sich nun gegen die Wirksamkeit des Unterhaitsvergleichs vom 6. September 1944; er glaubt,
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dass die Beklagte aus diesem keine Ansprüche herleiten könne und die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich unzulässig sei^
Der Kläger hat hierzu geltend gemacht, der Vergleich habe nicht der wahren Rechtslage entsprochen«»
Die Beklagter. sei es gewesen, die damals die Anzeige bei der Gestapo gegen ihn erstattet oder doch veranlasst habe, wie sie ihn auch bei ihrer Vernehmung vor der Gestapo belastet habe,, Sie habe ihn auch während seines Strafurlaubs bei der Ges.tapo angeschwärzt und durch ihre Eingabe an das Justizministerium vom 29. Juni 1944 seinen Strafurlaub gu hintertreiben gesucht. Iljir unter diesem Druck habe er sich zur Zurücknahme der Scheidungsklage, zur Annahme des UnterhaltsVergleichs und zur Übernahme der Alleinscluld bestimmen lassen. Auf einen solchen Vergleich könne sich aber die Beklagte nach den §§ 138, 826 BGB nicht berufen.
Der Kläger hat beantragt,
dlie Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat' bestritten,' den Kläger angezeigt oder die Anzeige überhaupt veranlasst zu haben. Bei ihrer Vernehmung vor der Gestapo habe sie zu ihrer eigenen Verteidigung die Wahrheit sagen müssen. Das Schreiben vom 29.
Juni 1944 an den Justizminister habe 3ie in ihrer Verzweiflung abgesandt, da der Kläger vor ihren Augen in
der ehelichen Wohnung mit seiner Geliebten, Frau Kppp^ zusammengelebt und sie, die Beklagte, dabei beschimpft, schikaniert und mißhandelt habe. Der Kläger habe aber bei dem Vergleichsabschluß am 6. September 1944 nicht unter irgendeinem Druck gestanden. Er habe damals versucht mit allen Mitteln die Scheidung der Ehe zu erreichen, um seine Geliebte heiraten zu können. Er habe auch von sich sus die UnterhaltsZahlung angeboten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt, der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
Die von der Beklagten mit. pücksiclit auf den Streitwert gegendie Zulässigkeit der Revision erhobenen Bedenken sind nicht begründet. Gegenstand des Rechtsstreits ist auch für das Revisionsverfahren die Gültigkeit des Vergleichs vom 6. September 1944, nach welchem der Kläger der Beklagten monatlich 150 DM Unterhalt zu zahlen hat.
Der Streitwert beträgt danach - abgesehen von etwaigen Rückständen - gemäß § 9 ZPO mehr als 6.000 DM«. Der gemäß § 10 Abs 2 GKG für die Gebührenberechnung maßgebende geringere Streitwert kommt für die Frage der Zulässigkeit der Revision nicht in Betracht.
Der Kläger klagt mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsvergleich vom 6» September 1944 für unzulässig zu erklären« Er macht geltend, daß dieser Vergleich wegen Verstosses gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig sei. In jedem Palle handele die Beklagte gegen Treu und Glauben und füge ihm, dem Klager, in einer gegen die guten Sitten verstossenden'
Weise Schaden! zu (§ 826 BGB), wenn sie aus dem Vergleich gegen ihn vollstrecke0
Die damit vom Kläger gegen die Vollstreckung des Vergleichs erhobene Abwehrklage ist gemäß den §§ 767,794 Abs 1 Ziff 1, 795 ZPO an sich zulässig» Die Unterhaltsvereinbarung der Parteien vom 6» September 1944 stellt sich als ein vollstreckbarer Prozeßvergleich im Sinne des § 794 Abs 1 Ziff 1 ZPO dar, der zur Beilegung des Streites über die im Ehescheidungsverfahren nach § 627 b ZPO zu treffende einstweilige Regelung der Unterhaltspflicht geschlossen wurde, im vorliegenden Palle aber zulässigerweise eine endgültige Regelung über die Unterhaltspflicht desKlägers nach' Rechtskraft (?es Scheidungsurteils und teilweise auch Uber die Vermog'ensauseinandersetzung zwischen den Parteien traf» Das gerichtliche Verfahren nach § 627 b ZPO war dabei durch den Antrag der Parteien auf Protokollierung- des Vergleichs in Gang gesetzt«
Die Zulässigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gegenüber einem solchen Prozeßvergleich ist mit der in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Ansicht (vgl dazu Stein-Jonas-Schönke § 794 II 5 a; RGZ 106,314) vom erkennenden Senat bereits in seinem Urteil vom 27» Novem-
ber 1952 - XV ZR 57/52 - bejaht worden- Die Geltendmachung der Einwendungen, die dabei gegen den im Vergleich festgestellten Anspruch vorgebracht werden, unterliegt nicht der zeitlichen Beschränkung des § 767 ZPO, es können vielmehr auch solche Tatsachen, geltend gemacht werden, die vor deig Vergleichsabschluß liegen (vgl Stein-Jonas-Schönke § 795 Anm II, 5)»
Das Berufungsgericht hat jedoch die vom Kläger gegen den Vergleich erhobenen Einwendungen ohne Rechtsirrtum als ungebründet angesehen.
Der Kläger erblickt die Sittenwidrigkeit des Vergleichs darin, dass er eine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten anerkannt habe, obwohl eine solche nach der wirklichen Rechtslage nicht bestanden habe, und darin, dass er sich bei Abschluß des Vergleichs in einer Zwangslage befunden habe, die von der Beklagten durch die gegen ihn erstattete Anzeige verursacht und von ihr .au.sgenutzt sei,.um ihn zu dem-Abschluß des Vergleichs zu bestimmen»
Zur Anerkennung seiner Unterhaltspflicht hatte der
Kläger sich verstanden, weil er sich zur Zurücknahme
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seiner Scheidungsklage und zu dem Verzicht auf die Stellung eines Mitschuldantrages gegenüber der von der Beklagten erhobenen Widerklage entschlossen hatte, so dass die Ehe auf die Widerklage der Beklagten aus seinem alleinigen Verschulden geschieden wurde. Das Berufungsgericht hat für diesen Entschluß des Klägers eine Zwangslage verneint. Es stellt dazu fest, dass der Kläger bei Ein-
reichung (und Weiterverfolgung) der {Scheidungsklage nicht befürchtet habe, sein Vorgehen gegen die Beklagte könne von der StaatsäriwaltSchaft zu dem Anlass genommen werden, gegen ihn einzüschreiten oder er könne sich dadurch Vergeltungsmaßnahmen von Seiten der Beklagten aussetzen«
Es trifft diese Feststellung einmal auf Grund der Erwägung, dass der Kläger bei Einreichung der Scheidungsklage bereits die Eingabe der Beklagten an den Reichsjustizminister vom 29. Juni 1944, mit dem sie einen Widerruf des Strafurlaubes ihres Ehemannes erstrebt hatte, gekannt habe, sodann auf C-rund seiner Überzeugung, daß die Strafverfolgungsbehörde sich damals für die Scheidungsklage des Klägers gar nicht interessiert habe, so daß dieser bei'-seinem Verhalten im Ehescheidungsproz-eß keine Rücksicht darauf habe zu nehmen brauchen, wie die Staatsanwaltschaft sich dazu stellen werde,
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Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie würden auch dann zu Recht bestehen, wenn die1gegen den Kläger erstattete Anzeige wegen Abhörens feindlicher Sender von der Beklagten eingereicht oder veranlasst war. Eine solche Denunziation von Seiten der Beklagten wäre auch nach damaliger Rechtsanschauung als schwere EheVerfehlung angesehen worden, und der Kläger konnte, wie er das auch getan hat, diesen Scheidungsgrund geltend machen, ohne deswegen Nachteile befürchten zu müssen. Das Berufungsgericht stellt auch ausdrücklich fest, dass der Kläger sich in seinen damaligen Verhalten, insbesondere in seinem Entschluß, seine Klage zurückzunehmen, nicht von der Furcht vor solchen Nachteilen habe bestimmen lassen.
Der Kläger hat weiter geltend gemacht, dass er sich deshalb zur Zurücknahme seiner Klage und zu dem Abschluß des Unterhaltsvergleichs bereitgefunden habe, weil er gehofft habe, durch eine schnelle und für die Beklagte günstige Beendigung des Scheidungsrechtsstreits einen Umstand zu schaffen, der - neben anderen - bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung seines Strafurlaubs zu seinen Grünsten ins Gewicht fallen werde0 Auch diese Tatsache würde jedoch die Unsittlichkeit des Vergleiches nicht begründen können. Es kann zunächst zweifelhaft sein, ob derKläger sich schon deshalb in einer Zwangslage befand, weil er die unbestimmte Aussicht hatte, durch eine vergleichsweise Regelung seines Verhältnisses zu seiner Ehefrau die Erfolgsaussichten seines Antrags auf Verlängerung seines Strafurlaubs zu verbessern oder weil er befürchtete, dass- ohne eine solche Regelung sein Gesuch abgelehnt werden würde0 Ebenso kann es zweifelhaft sein, ob der Kläger sich wesentlich aus diesem Gnunde veranlasst gesehen hat, um jeden Preis zu einer-Einigung mit der Beklagten zu kommen« Bas Berufungsgericht: stellt dazu fest, dass für den Entschluß des Klägers, seine Scheidungsklage zurückzunehmen und sich mit der getroffenen Unterhaltsregelung einverstanden zu erklären, weniger die Hoffnung, dadurch die Aussichten für eine Verlängerung seines strafUrlaubs zu verbessern, als die Überlegung maßgebend gewesen sei, daß er sich damit den Weg für eine Heirat mit seiner Geliebten frei mache«
Aber auch wenn der erstere Beweggrund für sein Verhalten so stark mitbestimmend gewesen wäre, daß insoweit von einer Zwangslage des Klägers hätte die Rede
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sein können, so hätte das nur dann die Sittenwidrigkeit des Vergleichs zur Folge haben können, wenn die Beklagte diesen Umstand erkannt und ausgenutzt, also gewußt hätte, welche Hoffnung der Kläger in dieser Hinsicht an das Zustandekommen des Vergleichs knüpfte und in welchem Maße seine Bereitschaft zu dessen Abschluß entscheidend von dieser Hoffnung mitbestimmt war, Bass sie diese Kenntnis gehabt und sich in ihrem Verhalten dadurch habe bestimmen lassen, hat aber der Kläger niemals in bestimmter Form behauptet und unter Eeweis gestellte Er hätte auch eine solche Behauptung kaum noch mit Erfolg aufstellen können, nachdem sein damaliger Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt bereits in dem
Verfahren der Härtemilderungsklage als Zeuge ausgesagt hatte, dass er die Gegenseite über seine hierauf bezüglichen Erwägungen nicht unterrichtet habe und nachdem auch die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in demselben Verfahren bekundet hatte, dass zwischen ihr und der Beklagten nicht davon die ^Rede gewesen sei, daß der als-bäldige Ablauf des Strafurlaubs des Klägers als Druckmittel benutzt werden solle (Vernehmungsniederschrift * vom 30o März 1950 und vom 7o Februar 1949 - in doA» 2/4 R 326/47 ~)o
Überdies würde sich der '.‘Kläger auf eine etwaige Zwangslage, in der er sich'wegen seines dringenden Interesses an einer Verlängerung seines Urlaubs und demzufolge an der Bereinigung seines Verhältnisses zu der Beklagten etwa befunden hat, auch deshalb nicht berufen können, weil er diese Lage durch sein eigenes Verhalten mit herbeigeführt hatteo Die Beklagte hätte keinen Anlass gehabt und
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gewiss auch keinen Anlass genommen, die Sträfvollstrek-kungsbehörde auf Umstände hinzuweisen, die gegen eine Verlängerung.seines Strafurlaubs sprachen, wenn er sich nicht, wie das Berufungsgericht (Seite 10 des BU)feststellt, während dieses Urlaubs der Beklagten gegenüber rücksichtslqs verhalten und sie damit zu ihrer Eingabe an den Justizminister geradezu getrieben hätte«,
Aber auch die Auffassung des Berufungsgericht, daß die Ausnutzung des nach den obigen Darlegungen nicht unsittlichen und daher nicht unwirksamen Vergleichs durch die Beklagte nicht gegen die guten Sitten verstos-se und infolgedessen die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich nicht unzulässig sei, beruht nicht auf einem Hechtsirrtum«' Zwar sind beide Parteien beim Abschluß dieses Vergleichs offensichtlich von der Erwartung ausgegangen, dass der Kläger seine Klage zurücknehmen, die Beklagte wegen ehewidriger (nicht ehebrecherischer) Beziehungen des Klägers Widerklage erheben, der Kläger hierzu keinen, Antrag stellen und demgemäß das Urteil so ausfallen werde, wie es ergangen ist und dass schließlich beide Parteien gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel einlegen würden0 Man wurde deshalb allerdings in einem gewissen £inne von einem Nichtvorhandensein oder einem Wegfall dieser Voraussetzungen und damit von einem Nicht-vorhandensein oder Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vergleichs sprechen können, wenn es der Beklagten aus sittlichen Gründen verwehrt sein müßte, sich auf das Urteil vom 6* September 1944 zu berufen, so dass dieses gleichsam als nicht vorhanden angesehen werden müßte« Zu dieser Annahme aber bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anlass0
Es kann dabei unerörtert bleiben, ob die Beklagte in dem Ehescheidungssbreit verpflichtet war, die ihr vom Kläger zur Last gelegte eheliche Verfehlung, wenn sie oich dieser tatsächlich schuldig wußte," zu offenbaren und ob sie durch das blosse Bestreiten dieser Verfehlung gegen die guten Sitten verstieße Denn in jedem Palle lrann ihr Bestreiten nicht als ursächlich für den Inhalt 'des Urteils angesehen werden, nachdem der Kläger in'der mündlichen Verhandlung;vom 6„ September 1944 ohne-'Seine Behauptung, dass die Beklagte ihn angezeigt habe, fallen gelassen zu haben, seine Klage
zurückgenomme^'und auf die Widerklage der. Beklagten
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keinen Mitschuldantrag gegen sie gestellt hat0 Eine
Schuldigerklagung der Beklagten wäre danach infolge dieses jprozeasualen Verhaltens des Klägers auch dann nicht möglich gewesen, wenn die Beklagte die ihr zur Last gelegte Eheverfehlung zugegeben hätte und diese infolgedessen als erwiesen hätte angesehen werden müsseno
■ Der Inhalt des Scheidungsurteils beruht also, soweit -es nach dai* Behauptung:i*des Klägers unrichtig ist,
auf seinen eigenen Prozeßhandlungen» Diese können als solche von ihm nicht nach den-Anfechtungsvorschriften des BGB angefochten werden (vgl Ste^n-Jonas-Schönke ZPO vor § 128 V 6)0 Im übrigen hat. der Kläger auch keineswegs schlüssig vorgetragen, dass das Bestreiten der Beklagten für die Zurücknahme der Klage durch ihn und für seinen Verzicht auf die Stellung eines Mitschuldantrages gegenüber der Widerklage der Beklagten ursächlich gewesen sei, daß er sich also zu diesem seinem prozessualen Verhalten keinesfalls verstanden haben würde, wenn die
Beklagte die ihr zur Last gelegte Verfehlung zugegeben hätteo Dem Kläger lag, wie er selbst geltend macht, an einer raschen Scheidung der Ehe«, Mit einer solchen hätte er aber, falls'die Beklagte bei ihrem Klageabweisungsantrag blieb, euch dann nicht ohne weiteres' rechnen können, wenn die Beklagte nicht bestritten hätte, dass sie den Kläger angezefgt habe. Es hätte dann zwar, wie dargelegt, festgestanden,.-dass sie eine schwere'Eheverfehlung begangen hatteo Das Gericht hätte aber, da der Kläger sich selbst unstrei-tig ebenfalls schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht hatte, gemäß § 49 Satz 2 des damals geltenden Ehegesetzes (jetzt § 43 Satz 2) prüfen müssen, ob das Scheidungsbiegehren des Klägers nach der Art seiner Verfehlungen .insbesondere wegen eines etwaigen Zusammenhanges der Denunziation der Beklagten mit seinem eigenen schuldhaften Verhalten bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich gerechtfertigt war«, Mit Rücksicht hierauf kann es nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger sich in seiner damaligen Lage zu dem Vergleich auch dann bereit gefunden hätte, wenn er die von ihm behauptete Verfehlung der Beklagten hätte beweisen können.
Damit würde auch eine Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohnung entfallen, wenn dessen Anfechtbarkeit nach den Vorschriften des Bürgerlichen- Gesetzbuches zu beurteilen wäre- Dass er von der Beklagten getäuscht sei, d.h. ihrem Bestreiten Glauben geschenkt habe, hat der Kläger, der, wie bereits erwähnt, seine Beschuldigung auch im Termin vom 6. September 1944 nicht fallen gelassen hatte, übrigens nicht behauptet»
Das Scheidungsurteil vom 6. September 1944 ist also nicht unrichtig, sondern konnte nach den prozessualen Er-
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Erklärungen der Parteien nicht anders ergehen«, Soweit es auf den prozessualen Erklärungen des Klägers beruht, aind diese weder anfechtbar noch nachweisbar auf ein unlauteres Verhalten der Beklagten zurückZufuhren. Es kann deshalb keine unzulässige Rechtsausübung darin gefunden werden, wenn die Beklagte an diesem Urteil als der Grundlage des Vergleichs vom 6» September 1944 festhält und auf Sr-füllung dieses Vergleichs besteht- der ebensowenig anfecht-bar oder durch ein unlauteres Verhalten der Beklagten herbeigeführt isto Der Standpunkt der Beklagten kann umsoweniger mißbilligt werden, als die Unterhaltspflicht des Klägers nunmehr auch auf Grund des auf seine Härtemilderungsklage ergangenen rechtskräftigen Urteils endgültig feststeht.
Die Revision konnte danach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Äscher Raske v«, Werner
Scheffler Wüstenberg
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