wegen Herausgabe eines Kindes hat der IV«, Zivilsenat mündliche Verhandlung kung der Bundesrichter sen und Dr. Hartz des Bundesgerichtshofs auf die vom 22. Januar 1951 rnarer Latvar_ Br. Lersch, *iaske, -.scner, Johann- Kinder und Itädchen ehvo Fräulein erklärte sie zu notariellem Protokoll vom 5 - it°1946, dass sie darin einwillige, dass das lind durch Vermittlung des Hath, Fürsorgevereins von ihr unbekannten Fitem an Hindesstatt als gemeinschaftliches Kind angenommen werde* um diese Feit bemühten sich auch die Beklagten bei diesem Verein um die Vermittlung der Adoption eines Kindes* Fine Ausfertigung des notariellen Protokolls, die den annehmenden Altern zu Händen des katholischen Fürsorge-yereins in U^J^strasse, erteilt wurde, wur- dass sie ihre Einwilligung wirksam widerrufen nahe: ausserdem handele es sich um eine unzulässige Inkognitoadoption« Das Amtsgericht wies den Antrag durch Beschluss vom 6=4□1948 zurück0 Die von der Klägerin dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht in Krefeld durch Beschluss vom 609 »1948 surückgewiesen« Auch die dagegen eingelegte weitere Beschwerde hatte keinen Erfolge In seinem über sie entscheidenden Beschluss vorn 9KL2-., 1948 führt der 3a Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf aus« dass die Einwilligung der Klägerin zu dem Aö.op- tionsvertrag wirksam ein rechts wirk sanier A sei, der Klägerin das ort des Kindes zu bes widerrufen sei, und dass« solange doptionsvertrag nicht geschlossen necht zustehe5 den Aufenthalts-tImmeno Es müsse jedoch der Klä- e h e nd e n He r aus-Itend zu machen la die Beklagten die Herausgabe des Kindes verweigern, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag? wi lli gung serklarung der Klägerin zur Adaption auch als Vertreterin und Empiangsbevollmächtigte der Beklagten gehandelte Damit sei die Ei nvdlligung3erklärung ihnen zugegangen und habe später nicht mehr widerrufen werden können«, Der widerruf sei auch aus Bormgrüiiden un~ wirksam, las Herausgabeverlangen der Klägerin sei arglistige Das Oberlandesgericht hat durch "urteil vom 4«llol949? in dem die nevisinn zugelassen wurde, die Berufung der Beklagten zurückgev/i e sen * Hiergegen haben diese Hevision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise die °ache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekzuverwei sen„ richtig davon aus, dass das der Klägerin auf Grund des § 1707 3GB zustehende Hecht, für die Person ihres Kindes Elsöeth sa sorgen und demgemäss seinen Auf- enthalt su bestimmen, sowie der der Durchsetzung dieses rechts dienende Anspruch auf Herausgabe des Kindes nach ;> H t 1652 aaO nicht erloschen sind* V/eder hat die Verheiratung der Kutter den Untergang dieses Hechts bewirkt noch ist es durch eine Hass nähme des 'Vormundschaf tsgerichts nach 7 1666 BGB aberkannt oder eingeschränkt worden» Der Verlust des rechts und der Pflicht der Klägerin nach § 1765 ■ Auch die Einwilligung der Kindesmutter zu dem Abschluss des Adoptionsyerirage3 kann den Verlust der aus § 1707 erwachsenden Hechte und Pflichten noch nicht zur Folge haben? ist unverzichtbar0 Der Einwilligungserklärung nach 5 1717 BGB kann diese Bedeutung auch schon deshalb nicht zulcommen, weil das dadurch verliehene Einwilligungsrecht zur Adoption nicht ein Ausfluss des rechts ©der der Pflicht der Personensorge ist? davon abhängig, ob das Lerausgabeverlangen der hlägerin einen hechtsmissbrauch darstolli oder als arglistiges Verhalten unbeachtlich ist, sc dass das v"@r enthalten des lindes durch die Beklagten nicht rechtswidrig im Sinne des § 1612 aaü, ist., each feststehender recht spree hung der deutschen oberen Gerichte insbesondere auch des '‘.Reichsgerichts, kann die Verausgabe eines •Rindes nicht aus dem Grunde verweigert werden, weil der scrgeborechtigte durch sein Verlangen dem Interesse des Lindes zuwiderhandelt und sein sorgerecht missbraucht (LG Juri 1901 o Beil S, 82, V/arno i912 hr, 172 und 4-37, 1918 hin 12 und 1920 hi'o'47.)o ob der oorgeberechtigie durch sein Herausgabeverlangen das geistige und leibliche wohl des lindes gefährdet und dadurch ihm gegenüber sein ...echt missbraucht, steht allein dem Vormundschaftsgericht zuc Dies ergibt sich aus § 1666 BGB, Der Vormundschaftsrichter ist daher auch an die Entscheidung des Brozessgerichts in einem wechtsstreit über die Herausgabe eines Lindes nicht gebunden., selbst wenn die Anordnung nur eine vorläufige ist, zu beachten hat (Balandt 80 Auf10 f bann 3 zu § 1632) 0 An dieser recht-soreclung ist festzuhalten0 Deshalb gehen die Lügen der ..revision fehl, die darauf hinausgehen, das urteil des Berufungsgerichts laufe dem .Interesse des Lindes Blsbeth zuwider> weil ec bei dem bevorstehenden Inkrafttreten der .muialrre an Lind es statt aus seinem gegenwärtigen i..Hlieu nicht herausgerissen werden dürfe, und weil, es. weil das Verlangen gerade gegenüber demwenigen* in dessen Gewalt sich das Kind befindet,; missbräuchlich oder arglistig ist (liG-o in Warn0 1918 Nr« 12 und HKR 1928 Nr* 1424} 0 nies hat auch das Berufungsgericht.keineswegs verkannt * Beim es prüft die krage« ob die Klägerin nicht deswegen arglistig den Beklagten weil mit der .klage etwas von ihr gegenüber handele9 begehrt werde? •„Vertrag, jemals bestätigt und in Kraft treten werde0 Der über die Bestätigung letzten Endes zur Entscheidung berufene '% Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf habe sich in einem Beschluss v«m 9o12o1949 auf den Standpunkt gestellt, die Kinwilligungserklärung der Klägerin zu dem Annahmevertrag nach $ 1747 BGB sei weil der in dem Bestätigungsverfahren zur Entscheidung berufene Senat des Oberlandesgerichts die Einwilligungserklärung für widerrufen halte , und zu erwarten. weil sie angesichts der Ungewissheit der Bestätigung des Adoptionsvertrages das Bind von den Beklagten herausverlangt« A) mit den vom Berufungsgeri ent angestellten Erwägungen ist aber die Frage, ob die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch die Klägerin ein Bissbrauch des ihr anstehenden uechts darstellt, nicht erschöpfend. die Gewalt Über das Kind allszuub8iio Daran ändert auch nichts, dass ihnen das Kind garen seinen Vormund bis zur Bestätigung des Vertrags vorläufig überlassen ist« Selbst wenn?was unterstellt werden mag? dün« bis zur Entscheidung übervug• die adoption eingegangen isto Palls aber über den widerruf zwischen dem Vormund und der unehelichen Kindesmutter eine Meinungsverschiedenheit besteht? Die Beklagten könnten sich auf nechtsmissbrauch od/ergArglist gegenüber dem Anspruch der Klägerin nur dann berufen, wenn die Erfüllung des Kerausgabeanspruchs den Kindesannahmevertrag vereiteln würdeü Dass sein Zustandekommen rechtlich durch die Herausgabe des Kindes an die Klägerin nicht .ausgeschlossen wird,, liegt auf der Hand„ Aus dem Vorbringen der Parteien und den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist aber auch nicht zu ersehen, dass seine Durchführung für den Pall der Bestätigung von der-rl Klägerin verhindert würde« .fass die;Klägerin die Gewalt üb-er das Kind erlangen: will ? sueirü mcnx der Vormundschaf1xsrichter das Hintreten dieser Nachteile nach § 1666 zu verhindern» Seine Befugnis, durch ei^eg&:öh|ug;'-§ 1666 aaOo zulässige Verfügung zu verhindern,' dass durch ein nHin~ und Herschieben” des Kindes dessen hohl nicht gefährdet wird, wird auch durch die hier ergehende Entscheidung nicht berührte Auf die von der uevi-sion weiter erörterte Präge, ob die Klägerin eine wirksame und unwiderrufliche Einwilligung zu dem Kinde sannahneyer trag mit den Beklagten erklärt hat 9 braucht nicht eingegangen zu werden* Penn selbst wenn sie zu.
Beglaubigte Abschrift! /!(/ IV ZK Verkündet am 29« Januar 19hl ge z o Aiid e , Just iza nge st eilt er. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesge-ric1tshofes irn_ Ike men d e_s_ V o 1 ke_s_ J_ In Sachen des Keichsbahnhelfers Aleys Ahefrau Hubertine geb, G und seiner hei A| c< --f''1 o o o o iü UiCvOiD'd Beklagte» Berufungs- und nevisi Brozessbevollmächtigter: kechtsanwalt Br gegen s klag er geb* Si in u< Klägerin«. Berufungs- und 2evi o-? ^ _ ■ -sionsnan. . - Br o z e ssbevollmächtigter: aechrsanvaiT Br, f wegen Herausgabe eines Kindes hat der IV«, Zivilsenat mündliche Verhandlung kung der Bundesrichter sen und Dr. Hartz des Bundesgerichtshofs auf die vom 22. Januar 1951 rnarer Latvar_ Br. Lersch, *iaske, -.scner, Johann- für Hecht erkannt: lie revision der Beklagten gegen das urteil 5o Zivilsenats des Oberlandesgerich.ts in ms vom 4« Hovember 1949 - 5 ü 169/49 - wird auf der Beklagten surückgewieseno des Seldor-f -osten Von Hechts wegeno T* at b e s t and öeth S 1946 eine lochter 331 s-unehelich, geboren« las lind., das im zur V/clt kam, steht unter cer ^mtSYomundschart aes Kr eis Jugendamts in loch nährend sich die Klägerin.in diesem Heim befand, ausserte sie die Absicht, das lind an Adoptiveltern abzug-eben. Arif Veranlassung der Fürsorgerin des Hath* Fürsorgevereins für Hath. Fraueng. Kinder und Itädchen ehvo Fräulein erklärte sie zu notariellem Protokoll vom 5 - it°1946, dass sie darin einwillige, dass das lind durch Vermittlung des Hath, Fürsorgevereins von ihr unbekannten Fitem an Hindesstatt als gemeinschaftliches Kind angenommen werde* um diese Feit bemühten sich auch die Beklagten bei diesem Verein um die Vermittlung der Adoption eines Kindes* Fine Ausfertigung des notariellen Protokolls, die den annehmenden Altern zu Händen des katholischen Fürsorge-yereins in U^J^strasse, erteilt wurde, wur- de vom Hotar der Klägerin ausgehändigt und von dieser erst einige Feit später an die Fürsorgerin weitergegebeiio Biese telegrafierte daraufhin arn 50*12* - 946 den als Adoptiveltern in Aussicht genommenen Be- klagten folgendes: "Elsbeth 3< kann sofort ab- ,-^bolm weraen* Bie Hutter mit allem einverstandene Bo-j-ovielle Abtretunesurkunde ist vorhanden* ” Daraufhin ■j O “ holten die Beklagten das Hind an 6.1*1947 ab* .Seitdem befandet sich dieses bei ihnen* Die notarielle Hinv/il-- i rungserklärung blieb zunächst in Händen von Fräulein 3 - Am I5o5oI947 widerrief die Klägerin mündlich der 'Fürsorgerin gegenüber die Einwilligungserklärung« Kit Schreiben vom 1808d947 übersandte der Fürsorgeverein die notarielle Einwilligungserklärung dem Kreis Jugendamt in Demnächst heiratete die Klägerin ihren jetzigen Ehemann, der wegen erblichen Klumpfusses sterilisiert ist , und von dem sie daher keine Kinder empfangen kann« Seit Oktober 1947 bemüht sich die K in den Besitz des Kindes zu kommen« zunächst an das Vormundschaftsgerio läge rin., wieder Sie wandte sich ht in mit dem Antrag, das Kreis Jugendamt in K^f^ anzuweisen, ihr das Kind zurückzugeben« Sie focht die Einwilli- :u.ngse.rklärung an« weil sie zur Bedingung O O' habe 5 dass das Kind in ländliche Verhältnisse kommen solle, und dass diese-Bedingung nicht erfüllt sei« Sie machte ferner geltend.? dass sie ihre Einwilligung wirksam widerrufen nahe: ausserdem handele es sich um eine unzulässige Inkognitoadoption« Das Amtsgericht wies den Antrag durch Beschluss vom 6=4□1948 zurück0 Die von der Klägerin dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht in Krefeld durch Beschluss vom 609 »1948 surückgewiesen« Auch die dagegen eingelegte weitere Beschwerde hatte keinen Erfolge In seinem über sie entscheidenden Beschluss vorn 9KL2-., 1948 führt der 3a Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf aus« dass die Einwilligung der Klägerin zu dem Aö.op- tionsvertrag wirksam ein rechts wirk sanier A sei, der Klägerin das ort des Kindes zu bes widerrufen sei, und dass« solange doptionsvertrag nicht geschlossen necht zustehe5 den Aufenthalts-tImmeno Es müsse jedoch der Klä- germ uüerlassGa Dleibeiij falls die Beklagten das Ind nicnt freiwillig herausgäben, den ihr zust gabeanspruch nach § 1612 BGB im Aiagweg ge e h e nd e n He r aus-Itend zu machen la die Beklagten die Herausgabe des Kindes verweigern, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag? die Kind Beklagten Blsbeth 3 ;u vsrart eilen, das ,1946 sie herauszugeben. geborene Die Beklagten haben um Zurückweisung der Klage gebeten« o ras Landgericht in Krefeld hat durch urteil vorn 12„ 501949 die Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt«, Gegen dieses Urteil naben die Beklagten Berufung eingelegt mit dein Antrag, die Klage abzuweisen, die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragte, Bach dem Erlass des 1andg e r i c htliehen Urteils haben das greis j ug end amt in "and die Beklagten am 2» Juni 1949 zu notariellem Protokoll einen Adoptionsvertrag abgeschlossen« Bas Kreis;Jugendamt hat den Yertrag mit den sonstigen Unterlagen dem Amtsgericht in Kempen zur Erteilung der voremundschaftsgerichtli.chen Genehmigung eingereicht0 Die Klägerin hat bei dem Amtsgericht beantragt, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung und die Bestätigung des Ad apt i «nsvertrage s zu versagen« Bas Amtsgericht hat durch Beschluss vom 8„701949 die Entscheidung über die vormund-schaftsgerichtliche Genehmigung und die Bestätigung bis 2ur Entscheidung des gegenwärtigen echtsstreits ausge- Die Beklagten haben beantragt; unter ^öanderung des Urteils des Landgerichts die Klage aozuweisen0 Sie macken geltend, der im Kai 1947 erfolgte Widerruf sei verspätet und unwirksam gev;esen0 Die Fürsorgerin habe bei der Entgegennahme der Ein- wi lli gung serklarung der Klägerin zur Adaption auch als Vertreterin und Empiangsbevollmächtigte der Beklagten gehandelte Damit sei die Ei nvdlligung3erklärung ihnen zugegangen und habe später nicht mehr widerrufen werden können«, Der widerruf sei auch aus Bormgrüiiden un~ wirksam, las Herausgabeverlangen der Klägerin sei arglistige Das Oberlandesgericht hat durch "urteil vom 4«llol949? in dem die nevisinn zugelassen wurde, die Berufung der Beklagten zurückgev/i e sen * Hiergegen haben diese Hevision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise die °ache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekzuverwei sen„ Die Kevision ragt Verletzung der §4 159? 286 ZPO; 130, 137, 242, 1632,1707,1748 tu 1754 BG-B sowie der Beweisregeln und der Denkgesetze0 Die Klägerin hat um Zurückweisung der Kevision gebeten«, Ent scheidungsjgrünae : Der zulässigen und formund iristgerecht eingelegten Kevision muss der Erfolg versagt oieiben. ö jas & Kangsgericht gellt bei seiner Entsch e icum& richtig davon aus, dass das der Klägerin auf Grund des § 1707 3GB zustehende Hecht, für die Person ihres Kindes Elsöeth sa sorgen und demgemäss seinen Auf- enthalt su bestimmen, sowie der der Durchsetzung dieses rechts dienende Anspruch auf Herausgabe des Kindes nach ;> H t 1652 aaO nicht erloschen sind* V/eder hat die Verheiratung der Kutter den Untergang dieses Hechts bewirkt noch ist es durch eine Hass nähme des 'Vormundschaf tsgerichts nach 7 1666 BGB aberkannt oder eingeschränkt worden» Der Verlust des rechts und der Pflicht der Klägerin nach § 1765 ■ BGB ist ebenfalls nicht eingetreten, da der Vertrag über die .vnnabme der Eisbein mit den Beklagten awar abgeschlossen? aber weder Vormundschafisgeriehrlich genehmigt (§ 1751 Abs« 2 BGB) noch bestätigt worden isto Erst mit der Bestätigung? nicht mit ihrer rechts- •„ kraft? tritt die Annahme an Kindesstatt in Kraft (§ 1751 Abs, 1 BGB icVuEcdo'vö vorn 1215c 1948 /Y0B1* BZ 30 71/) * Auch die Einwilligung der Kindesmutter zu dem Abschluss des Adoptionsyerirage3 kann den Verlust der aus § 1707 erwachsenden Hechte und Pflichten noch nicht zur Folge haben? wie das Oberlandesgericht richtig ausführt0 Das Hecht der Personenfürsorge? dem eine Pflicht der Kindes-mutter entspricht? ist unverzichtbar0 Der Einwilligungserklärung nach 5 1717 BGB kann diese Bedeutung auch schon deshalb nicht zulcommen, weil das dadurch verliehene Einwilligungsrecht zur Adoption nicht ein Ausfluss des rechts ©der der Pflicht der Personensorge ist? sondern unmittelbar auf dem Pamilienverhältnis beruht (HGZ ll9 ? 4 6) r; 2) Lie .arc sc hei dung des ..echtsstreits ist daher, wie das ßerulungsgeri cht nicht verkannt hat., davon abhängig, ob das Lerausgabeverlangen der hlägerin einen hechtsmissbrauch darstolli oder als arglistiges Verhalten unbeachtlich ist, sc dass das v"@r enthalten des lindes durch die Beklagten nicht rechtswidrig im Sinne des § 1612 aaü, ist., each feststehender recht spree hung der deutschen oberen Gerichte insbesondere auch des '‘.Reichsgerichts, kann die Verausgabe eines •Rindes nicht aus dem Grunde verweigert werden, weil der scrgeborechtigte durch sein Verlangen dem Interesse des Lindes zuwiderhandelt und sein sorgerecht missbraucht (LG Juri 1901 o Beil S, 82, V/arno i912 hr, 172 und 4-37, 1918 hin 12 und 1920 hi'o'47.)o .mci im Schrifttum wird, diese ..n-sicht gebilligt (Staudinger 9, huflo, Inru 2 q zu. § 1632 m ' hie Entscheidung darüber., ob der oorgeberechtigie durch sein Herausgabeverlangen das geistige und leibliche wohl des lindes gefährdet und dadurch ihm gegenüber sein ...echt missbraucht, steht allein dem Vormundschaftsgericht zuc Dies ergibt sich aus § 1666 BGB, Der Vormundschaftsrichter ist daher auch an die Entscheidung des Brozessgerichts in einem wechtsstreit über die Herausgabe eines Lindes nicht gebunden., während andererseits der Brozessrichter die sich aus einer ..Anordnung nach 7 j.666 ergebenden nechtsfeigen., selbst wenn die Anordnung nur eine vorläufige ist, zu beachten hat (Balandt 80 Auf10 f bann 3 zu § 1632) 0 An dieser recht-soreclung ist festzuhalten0 Deshalb gehen die Lügen der ..revision fehl, die darauf hinausgehen, das urteil des Berufungsgerichts laufe dem .Interesse des Lindes Blsbeth zuwider> weil ec bei dem bevorstehenden Inkrafttreten der .muialrre an Lind es statt aus seinem gegenwärtigen i..Hlieu nicht herausgerissen werden dürfe, und weil, es. r\ C) nachdem es seine Mutter kennen gelernt habe9 bei der kückkehr zu seinen Adoptiveltern in einen (seelischen) Zwiespalt geraten müsse* Insoweit ist dem .Beruf'ungsurteil zuzusz innen,, 5) ^adurch ist .oer nicht ausgeschlossen, dass dem Herausgabeanspruch der Einvand des kechtsmissbraucbs oder der ..rglist aus anderen Gründen entgegengehalten werden kann? insbesondere also deshalb.■> weil das Verlangen gerade gegenüber demwenigen* in dessen Gewalt sich das Kind befindet,; missbräuchlich oder arglistig ist (liG-o in Warn0 1918 Nr« 12 und HKR 1928 Nr* 1424} 0 nies hat auch das Berufungsgericht.keineswegs verkannt * Beim es prüft die krage« ob die Klägerin nicht deswegen arglistig den Beklagten weil mit der .klage etwas von ihr gegenüber handele9 begehrt werde? was sie sofort wieder verneint diese zurückgeben müsse* Bas Oberlandesgericht frage 9 weil man von einem solchen Ver- stoss gegen freu und Glauben nur dann sprechen könne« wenn die wirksame Bestätigung in kurze zu erwarten sei0 nas tionsvert genehmigt sei aber hier nicht der Fall* kenn der Adop-rag sei noch nicht Vormundschaftsgerichtlich 9 und es sei noch durchaus ungewiss, ob der •„Vertrag, jemals bestätigt und in Kraft treten werde0 Der über die Bestätigung letzten Endes zur Entscheidung berufene '% Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf habe sich in einem Beschluss v«m 9o12o1949 auf den Standpunkt gestellt, die Kinwilligungserklärung der Klägerin zu dem Annahmevertrag nach $ 1747 BGB sei < £ . ü - 9 Tor deren Zugang rechtswirksam widerrufen« Sei diese sieht? was das Berufungsgericht dahingestellt sein 1 richtig, so könne mit einer alsbaldigen Bestätigung gerechnet werden? da die Bestätigung erfordere? dass iiH- assr ? ni cht die nach 1747, 1743 BGB erforderliche .Einwilligung liehen flutter rechtswirksam erfolgt sei« der u.nehe- Die gegen diese Erwägungen erhobenen Bedenken der Hevi-sion sind nicht begründet« Y/enn das Berufungsgericht bei seinen Erörterungen davon ausgeht? dass die Bestätigung des .Ydoptionsvertrages ungewiss sei? weil der in dem Bestätigungsverfahren zur Entscheidung berufene Senat des Oberlandesgerichts die Einwilligungserklärung für widerrufen halte , und zu erwarten. sei ? dass er an seiner .Ansicht fest-halte? so ist das eine mit der Bevision nicht angreifbare tatsächliche Erwägunge Hinzu kornrat auch? dass die Adoption noch nicht vormundschaftsgerichtlich genehmigt ist? da das Vormundschaftsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreits ausgesetzt hat« Wenn das Berufungsgericht unter diesen umständen feststellt? mit einer alsbaldigen Wirksamkeit der Annahme an YYindesstatt sei nicht zu rechnen? so unterliegt diese Beststellung nicht der ilachprufung durch das Aevisionsgericht0 Es ist daher rechtlich-unbedenklich? wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt? dass das Herausgabeverlangen der Klägerin nicht deswegen gegen Treu und Glauben verstosse? weil sie angesichts der Ungewissheit der Bestätigung des Adoptionsvertrages das Bind von den Beklagten herausverlangt« j 1 A -i, A) mit den vom Berufungsgeri ent angestellten Erwägungen ist aber die Frage, ob die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch die Klägerin ein Bissbrauch des ihr anstehenden uechts darstellt, nicht erschöpfend. beantwortete Die Aevision weist darauf hin, dass die Einwilligung der Klägerin, die nach Ansicht der Revision • nicht wirksar.i widerrufen ist, mindestens mit dem Zugang an eine der in § 1747 3GB genannten Personen unwiderruf1ich wird und die uneheliche Butter bis zur Entscheidung über die Bestätigung bindet, und dass ausserdem von dem Amtsvormund unddem Beklagten ein Adeptionsvertrag abgeschlossen worden ist, der die Vertragsschliessenden bindet* Hieraus will die He vision -die Felgerung ziehen, dass bis zur .nt Scheidung über die Bestätigung des Adoptionsvertrages die Klägerin die Herausgabe ihres Kindes nicht verlangen kann, weil:; die Herausgabe klage vor der Entscheidung grundsätzlich IreuEund Glauben widerspreche* Biese Folgerung kann aber aus der Bindung.der genannten Personen an die von.ihnen zu dem Zwecke der Durchführung der Adoption abgegebenen Erklärungen nicht gezogen werden* Bass auf Beiten der Klägerin ein wirksamer Verzicht auf ihre aus § 1707 erwachsenen hechte und Pflichten nicht ausgesprochen werden kann, ist bereits dargetan* Burch die Einwilligungserklärung wird an den ihr als der unehelichen Butter zustehenden Wechten und obliegenden Pflichten nichts geändert, solange das Kindesverhältnis zwischien dem Kind und den Beklagten nicht rechtswirksam begründet worden ist* Soweit die Aevision weiter ausführt, dass die Rückgabe des Kindes dessen Interesse widerspreche, kann sie aus den eben dargelegten Gründen in diesem Rechtsstreit nicht gehört werden* Die Ansicht der Revision ist aber auch deswegen unrichtig, weil die Beklagten bis zur Bestätigung des Vertrags durch das Amtsgericht die Stellung Ton Eltern zu dem Kinde der Klägerin trotz ihrer Bindung an den Vertrag nicht erwerben. Sie haben ciataer auch vorher kein Recht? die Gewalt Über das Kind allszuub8iio Daran ändert auch nichts, dass ihnen das Kind garen seinen Vormund bis zur Bestätigung des Vertrags vorläufig überlassen ist« Selbst wenn?was unterstellt werden mag? gie Klägerin dem zugestimmt hat, ist sie an ihre Zustimmung flicht gebunden? diese ist frei widerruflich (KG in HAK 1928 gm li24-) p Ob im Palle des Abschlusses eines Lehr- oder Dienstvertrages etwas anderes zu gelten hat ? kann dahingestellt bleiben0 Die durch solche Verträge geschaffene Rechtslage ist eine andere 9 als die durch • - inen überlas-sungs- oder Pflegevertrag geschaffene? besonders wenn dieser nur vorläufig? dün« bis zur Entscheidung übervug• die adoption eingegangen isto Palls aber über den widerruf zwischen dem Vormund und der unehelichen Kindesmutter eine Meinungsverschiedenheit besteht? ist der Meinung der Kindesmutter vorbehaltlich einer abweichenden Ent sehe i duhgv rüg des Vorniundschaftsgeriehts der Vorzug zu geben« Die Beklagten könnten sich auf nechtsmissbrauch od/ergArglist gegenüber dem Anspruch der Klägerin nur dann berufen, wenn die Erfüllung des Kerausgabeanspruchs den Kindesannahmevertrag vereiteln würdeü Dass sein Zustandekommen rechtlich durch die Herausgabe des Kindes an die Klägerin nicht .ausgeschlossen wird,, liegt auf der Hand„ Aus dem Vorbringen der Parteien und den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist aber auch nicht zu ersehen, dass seine Durchführung für den Pall der Bestätigung von der-rl Klägerin verhindert würde« .fass die;Klägerin die Gewalt üb-er das Kind erlangen: will ? um es den Beklagten auch für dsn Ball des Y/irksamwerdens des Ad©pti ensvertrage s sa. entziehen, haben sie in den V o rin stanz en nicht behauptet oder unter Beweis gestellta Nur aber dann, wenn das Herausgabe verlangen der Klägerin diesen Erfolg herbeifuhren würde oder gar sollte , könnte ihr Herausgabe verlangen als mit Trent und Hauben in Wider Spruch stehend .angesehen werden* Y/enn die uneheliche Hitter den Besitz ihres lindes nur erstrebt-, solange ihr das Hecht 'und die ‘Pflicht der Personensorge aus teilt , handelt sie Treu und Glauben nicht entgegen* Bann verdient das .ec der luster au: lind den Vorzug vor den Belangen der in Aussicht genommenen Ad.optive 11ern* Pass dieser Y/iderstreit der Interessen nicht zu dem Nachteil des Kindes ausschla- ur Entscheidung des Prozessgerichts0 Allein- ge ? sueirü mcnx der Vormundschaf1xsrichter das Hintreten dieser Nachteile nach § 1666 zu verhindern» Seine Befugnis, durch ei^eg&:öh|ug;'-§ 1666 aaOo zulässige Verfügung zu verhindern,' dass durch ein nHin~ und Herschieben” des Kindes dessen hohl nicht gefährdet wird, wird auch durch die hier ergehende Entscheidung nicht berührte Auf die von der uevi-sion weiter erörterte Präge, ob die Klägerin eine wirksame und unwiderrufliche Einwilligung zu dem Kinde sannahneyer trag mit den Beklagten erklärt hat 9 braucht nicht eingegangen zu werden* Penn selbst wenn sie zu. bejahen wäre, -ist'der Herausgab e an Spruch der Klägerin zur Zeit begründet, wie sich aus den Erwägungen dieses Urteils er-albt. 13 f Die uevisioi gehenden Ke g© Z o Lx . muss daher mit der sich aus § 97 ZPO teufolge zuräckgewie sen werden0 Lersch gez0 Laske gez„ i. scher gezo Joharnsen gezn Dr0 Hartz Beglaubigt m »Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs