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BGH · IV ZR 53/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 53/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 16. Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 7.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
VorsitzendeWendt16BerlinZPOFelschRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 53/07
vom 16. Januar 2008 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 16. Januar 2008
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 16. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: bis 25.000 €
Gründe:
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 7. November 2007 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf	Felsch
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2006 -7 0 159/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2007 - 6 U 113/06 -