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BGH · IV ZR 53/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 53/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 30. Nach Ansicht der Beschwerde wirft der Rechtsstreit die grundsätzliche Rechtsfrage auf, ob der Versicherer deshalb leistungsfrei ist, weil der Versicherungsnehmer Hausrat in einem Gebäude versichert hat, Sofern die fehlende Genehmigung des Gebäudes für Wohnzwecke nach den Risikoprüfungsgrundsätzen der Beklagten ein in der Hausratversicherung gefahrerheblicher Umstand sein sollte, sind ihre Interessen hinreichend und allein durch die §§ 16 ff. Sie hat nicht behauptet, die Kläger vor Abschluss des Vertrages nach der Art der genehmigten Nutzung gefragt zu haben, sie hat für die Kenntnis der Kläger von der fehlenden Genehmigung zu Wohnzwecken keinen Beweis angetreten und ist nicht vom Vertrag zurückgetreten. bäudes als Einfamilienhaus vor Abschluss des Vertrages kommt weiter deshalb nicht in Betracht, weil bloße Beschreibungen des Risikos im Antrag oder bloße Antworten auf Antragsfragen keine vereinbarten Sicherheitsvorschriften i.S. von § 14 Nr. 1 a, Nr. 2 Satz 1 VHB 84 i.V. cherungsnehmer nach Zustandekommen des Vertrages bestimmte Verhaltensweisen zur Erhaltung seines Versicherungsanspruchs vorschreibt, ihm also Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegt, die er beachten muss, wenn er sich seinen Versicherungsschutz erhalten will (Senatsurteile vom 24. Juni 1985 - IVa ZR 261/83 - VersR 1985, 979 unter 1 und vom 9. Die Verletzung einer solchen bestimmten Handlungs- oder Unterlassungspflicht nach Vertragsschluss kann den Klägern aber - weil unerfüllbar - schon objektiv nicht angelastet werden. April 2002 - IV ZR 91/01 - VersR 2002, 829 unter II 4 und vom 13. Hinweispflicht der Beklagten auf einen Antrag zur Umnutzung zu Wohnzwecken angenommen hat, obwohl die Beklagte von der ungenehmigten Nutzung unstreitig erst nach Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis erlangt hat und der Vertrag nicht durch einen Agenten der Beklagten, sondern durch einen Makler als "Ansprechpartner der Kläger in allen Versicherungsangelegenheiten" vermittelt worden ist. Die Beschwerde verkennt die Grundsätze der Entschädigungsberechnung zu dem Neuwert nach § 18 Nr. 2 Satz 1 VHB 84 (vgl.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 6 VVG § 287 ZPO
VersRBeschwerdeKlägerWohnzwecken

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 53/05
vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 30. April 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 131.037,97 €
Gründe:
1	Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
2	1. Nach Ansicht der Beschwerde wirft der Rechtsstreit die grundsätzliche Rechtsfrage auf, ob der Versicherer deshalb leistungsfrei ist, weil der Versicherungsnehmer Hausrat in einem Gebäude versichert hat,
 
welches dieser unzutreffend als Einfamilienhaus bezeichnet hat und das er für Wohnzwecke nicht nutzen durfte. Das trifft nicht zu.
3	a) Zum einen handelt es sich um einen durch die Verhältnisse in der früheren DDR und die besonderen Umstände nach der Wende geprägten Einzelfall.
4	b) Zum anderen lässt sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten. Sofern die fehlende Genehmigung des Gebäudes für Wohnzwecke nach den Risikoprüfungsgrundsätzen der Beklagten ein in der Hausratversicherung gefahrerheblicher Umstand sein sollte, sind ihre Interessen hinreichend und allein durch die §§ 16 ff. VVG a.F. über die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit geschützt. Die Beklagte hat davon keinen Gebrauch gemacht. Sie hat nicht behauptet, die Kläger vor Abschluss des Vertrages nach der Art der genehmigten Nutzung gefragt zu haben, sie hat für die Kenntnis der Kläger von der fehlenden Genehmigung zu Wohnzwecken keinen Beweis angetreten und ist nicht vom Vertrag zurückgetreten.
5	c)	Leistungsfreiheit	wegen unzutreffender Bezeichnung des Ge-
bäudes als Einfamilienhaus vor Abschluss des Vertrages kommt weiter deshalb nicht in Betracht, weil bloße Beschreibungen des Risikos im Antrag oder bloße Antworten auf Antragsfragen keine vereinbarten Sicherheitsvorschriften i.S. von § 14 Nr. 1 a, Nr. 2 Satz 1 VHB 84 i.V. mit § 6 Abs. 1 und 2 VVG a.F. darstellen (Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 33/92 - VersR 1993, 830 unter III; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. G IV 4, M I 22; Versicherungsrechts-Handbuch/Rüffer, § 32 Rdn. 171). Das Wesen einer gefahrvorbeugenden Obliegenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Senats darin, dass sie dem Versi-
 
cherungsnehmer nach Zustandekommen des Vertrages bestimmte Verhaltensweisen zur Erhaltung seines Versicherungsanspruchs vorschreibt, ihm also Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegt, die er beachten muss, wenn er sich seinen Versicherungsschutz erhalten will (Senatsurteile vom 24. November 1971 - IV ZR 135/69 - VersR 1972, 85, 86 m.w.N.; vom 12. Juni 1985 - IVa ZR 261/83 - VersR 1985, 979 unter 1 und vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86 - VersR 1988, 267 unter II). Die Verletzung einer solchen bestimmten Handlungs- oder Unterlassungspflicht nach Vertragsschluss kann den Klägern aber - weil unerfüllbar - schon objektiv nicht angelastet werden. Ein Antrag auf Nutzungsänderung zu Wohnzwecken wäre, weil eine Verwendung für Schlafzwecke baurechtlich ausnahmslos verboten war, nicht genehmigungsfähig gewesen, wie die Beklagte selbst vorträgt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Vereinbarung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung, alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten, überhaupt so ausgelegt werden kann, dass damit Pflichten erfasst sind, die allein vom Gebäudeeigentümer selbst oder nur mit seiner Zustimmung vom Nichteigentümer (Mie-ter/Pächter) erfüllt werden können.
6	Schließlich fehlt es hier am inneren Zusammenhang zwischen Verletzung der Sicherheitsvorschrift (Verbot der Verwendung für Schlafzwecke) und dem Schaden (vgl. Senatsurteile vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01 - VersR 2002, 829 unter II 4 und vom 13. November 1996 - IV ZR 226/95 - VersR 1997, 485 unter I 2).
7	d) Ob das Berufungsgericht Leistungsfreiheit nach § 14 Nr. 1 a, Nr. 2 Satz 1 VHB 84 zu Recht abgelehnt hat, kann dahinstehen. Die Beschwerde beanstandet zwar zutreffend, dass das Berufungsgericht eine
 
Hinweispflicht der Beklagten auf einen Antrag zur Umnutzung zu Wohnzwecken angenommen hat, obwohl die Beklagte von der ungenehmigten Nutzung unstreitig erst nach Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis erlangt hat und der Vertrag nicht durch einen Agenten der Beklagten, sondern durch einen Makler als "Ansprechpartner der Kläger in allen Versicherungsangelegenheiten" vermittelt worden ist. Darauf kommt es aber nach den Ausführungen unter 1. a) bis c) nicht an.
8	2. Bei der Entscheidung zur Schadenshöhe ist dem Berufungsge-
richt weder ein Verstoß gegen § 287 ZPO noch gegen Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten. Es hat richtig gesehen, dass es nicht um den Wert der zerstörten Gegenstände geht, sondern um den Wiederbeschaffungswert von Sachen in neuwertigem Zustand. Die Beschwerde verkennt die Grundsätze der Entschädigungsberechnung zu dem Neuwert nach § 18 Nr. 2 Satz 1 VHB 84 (vgl. BGHZ 137, 318, 326 ff.; Knappmann in
 Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 18 VHB 84 Rdn. 3, 5; Martin aaO Q IV 18). Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Seiffert
 Dr. Schlichting
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Wendt
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.03.1999 - 2/7 O 254/98 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.01.2005 - 7 U 80/99 -