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BGH · iv zr 32/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv zr 32/78

Die Kechtsverfolgung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. 1. Soweit sich die Revision gegen die Auffassung der Beklagten wendet, diese könne in den Fällen, in denen ein abgebranntes Anwesen nicht wiederaufgebaut wird, nach freiem Ermessen bestimmen, in welchem Umfange eine Entschädigung geleistet werde, ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht in dieser ninsicht den HechtsStandpunkt der Beklagten gerade nicht gebilligt hat. Es vertritt vielmehr die Auffassung, daß der Beklagten ein Ermessensspielraum des von ihr in Anspruch genommenen Umfangs nicht zustehe. Daß die Beklagte in Zukunft landwirtschaftliche Anwesen außerhalb Schleswig-Holsteins, insbesondere in Niedersachsen versichert, ist allerdings nicht völlig auszuschließen. Für die Frage der Revisibilität der hier auszulegenden Versicherungsbedingungen ist dies jedoch ohne Bedeutung; denn unstreitig legt die Beklagte diese seit 1971 ihren Versicherungsverträgen nicht mehr zugrunde. 3. Soweit der Kläger darauf hinweist, daß die Versicherungsbedingungen der Landesbrandkassen infolge einheitlicher Fassung inhaltlich übereinstimmen, muß er sich entgegenhalten lassen, daß nach seinem eigenen, in der Revisionsinstanz wiederholten Sachvortrag die Beklagte die einzige Brandkasse ist, die noch den Versuch unternimmt, auf Altverträge Bedingungen der hier zur Erörterung stehenden Art anzuwenden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VersicherungsbedingungenMöglichkeitAnwesenFrageUmfangKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
iv zr 32/78	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Siegfried
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 durch den Vorstand, ü®HH|straße 6-10,
vertreten
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:	Rechtsanwälte	Dr.
und
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Januar 1980 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. März 1978 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO;.
Gründe :
I.	Die Kechtsverfolgung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen die Auffassung der Beklagten wendet, diese könne in den Fällen, in denen ein abgebranntes Anwesen nicht wiederaufgebaut wird, nach freiem Ermessen bestimmen, in welchem Umfange eine Entschädigung geleistet werde, ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht in dieser ninsicht den HechtsStandpunkt der Beklagten gerade nicht gebilligt hat. Es vertritt vielmehr die Auffassung, daß der Beklagten ein Ermessensspielraum des von ihr in Anspruch genommenen Umfangs nicht zustehe.
 
2.	Im übrigen hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Avb der geklagten ab.
Diese Frage wäre nur dann revisibel, wenn sich der Geltungsbereich der Avu über die Grenzen eines OLü-bezirkes hinaus erstrecken würde, wenn also ernsthaft mit der Möglichkeit zu rechnen wäre, daß sich mehrere Oberlandesgericnte mit der Auslegung der in Frage stehenden Klausel zu befassen haben werden. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Nach der Aussage des Zeugen Rfm
 kann davon ausgegangen werden, daß bei der Beklagten keine laufenden Versicherungsverträge über landwirtschaftliche Anwesen außerhalb des Landes Schleswig-Holstein aus der Zeit vor 1971 bestehen. Daß die Beklagte in Zukunft landwirtschaftliche Anwesen außerhalb Schleswig-Holsteins, insbesondere in Niedersachsen versichert, ist allerdings nicht völlig auszuschließen.
Für die Frage der Revisibilität der hier auszulegenden Versicherungsbedingungen ist dies jedoch ohne Bedeutung; denn unstreitig legt die Beklagte diese seit 1971 ihren Versicherungsverträgen nicht mehr zugrunde.
3.	Soweit der Kläger darauf hinweist, daß die Versicherungsbedingungen der Landesbrandkassen infolge einheitlicher Fassung inhaltlich übereinstimmen, muß
 er sich entgegenhalten lassen, daß nach seinem eigenen, in der Revisionsinstanz wiederholten Sachvortrag die Beklagte die einzige Brandkasse ist, die noch den Versuch unternimmt, auf Altverträge Bedingungen der hier zur Erörterung stehenden Art anzuwenden.
 
4.	Auch sonst bietet die Revision keine Aussicht auf Erfolg.
II. Die Frage, wie die von der Beklagten dem Vertrag mit dem Kläger zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen aüszulegen sind, mag von grundsätzlicher Bedeutung sein; der Senat hat jedoch aus den unter I. 2,
3 dargelegten Gründen keine Möglichkeit, zu ihrer Klärung beizutragen.
Dr. Hoegen	Knüfer	Rottmüller
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel