BGH · IV ZR 52/76 vom 22.12.1976
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main von 8. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3« Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14« Mai 1975 wird zurückgewiesen« Die Kläger verlangen von den Beklagten die Rückgabe eines im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung gezahlten Betrages von 8«041,95 I)M mit der Begründung, es habe sich um eine Maklerprovision gehandelt, die wegen enger wirtschaftlicher Verflechtung zwischen der Verkäuferin der Wohnung und dem Maklerunternehmen von ihnen nicht geschuldet gewesen sei« Ferner war am 13* Februar 1969 zwischen den Beklagten und Albert AflHfe vereinbart worden, die durch Vermittlung von Eigentumswohnungen in dem Projekt, zu dem Die Kläger sind der Ansicht» bei ihrer Zahlung habe es sich tin eine*Maklerprovision gehandelt» für die kein Rechtsgrund gegeben gewesen sei» weil zwischen der Verkäuferin und den Beklagten eine wirtschaftliche Identität bestanden habe« AuBerden hätten die Beklagten keine Maklerleistungen erbracht« Dem Kläger zu 1 sei das Bauvorhaben wegen der Nähe zu seiner Arbeitsstätte bekannt gewesen« Er habe den auf der Bautafel angegebenen Bauherrn (Verkäuferin) angerufen und sei von diesem an die Beklagten verwiesen worden« Verkaufsgespräche seien allein mit Albert A^HHI geführt worden« Die Beklagten seien bei dem Verkauf der Wohnungen nur eingeschaltet worden» um eine zusätzliche Ver-kaufsprovision zu erzielen« Dies ergebe sich auch daraus» daß die Firma A^HB in einzelnen Fällen direkt an Interessenten verkauft habe« Eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen ihnen und der Verkäuferin liege nicht vor« Der Beklagte zu 1 sei zwar in der Zeit vom 18« September bis zu dem 31« Dezember 1971 Prokurist der Firma gewesen, jedoch nur zur Abwicklung eines Objekts ,,M§Hfc-H®■Senio^en*ohneitz,,• Er sei mit anderen Geschäften, insbesondere mit dem Verkauf der Eigentumswohnung der Kläger, nicht befaßt gewesen« Während seiner Tätigkeit für die 3^| sei er aus der Firma Bdl und ausgeschieden gewesen« Die Vermittlung der Eigentumswohnung sei durch den Beklagten zu 2 erfolgt« Die Kläger seien durch eine Zeitungsanzeige der Beklagten auf das Es handele sich um die Zahlung einer Maklergebühr, die von den Klägern nicht geschuldet gewesen sei, weil die Beklagten wegen ihrer Verflechtung mit der Verkäuferfiraa nicht imstande gewesen seien, eine Maklerleistung nach § 632 B6B zu erbringen. Es kann auf sich beruhen, ob die Ansicht der Revision zutrifft, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß hier eine Verflechtung zwischen Makler und Verkäufer Vorgelegen habe, die nach der Rechtsprechung des Senats die Entstehung des Maklerlohnanspruchs nach § 632 B6B ausgeschlossen habe. Die Kläger waren an dem Erwerb einer der damals noch im Bau befindlichen Eigentumswohnungen interessiert* Sie bringen vor» das Objekt sei ihnen bekannt gewesen* Sie hätten sich deshalb mit dem auf der Bautafel» auf der auch die Beklagten als Alleinverkaufsberechtigte auf geführt waren» angegebenen Bauherrn (Verkäuferin) in Verbindung gesetzt» seien jedoch von diesem an die Beklagten verwiesen worden* Diese hätten indessen keine Maklertätigkeit entfaltet* Die Verkaufsverhandlungen seien direkt mit Albert Aleithe geführt worden* Demgemäß sei auch die Verpflichtung zur Bezahlung der "Verkaufsgebühr" nicht zwischen-den Parteien ausgehandelt» sondern in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen worden* Es kann dahinstehen» ob bei diesem Vorbringen der Kläger von dem Zustandekommen eines Maklervertrages zwischen ihnen und den Beklagten ausgegangen werden kann* Denn das Berufungsgericht hat nicht geprüft» ob dadurch» daß sich die Kläger in dem notariellen Kaufvertrag verpflichtet haben» die "Verkaufsgebühr" an die Beklagten zu zahlen» ein von einer echten Maklerleistung der Beklagten unabhängiger Schuldgrund geschaffen worden ist* Nach dem Klagevortrag war das hier der Fall* Die Kläger waren der Ansicht» daß von den Beklagten weder eine Nachweis- noch eine Vermittlungstätigkeit erbracht worden sei» die einen Anspruch auf eine Maklerprovision hätte begründen können* Venn sie bei dieser Sachlage trotzdem in dem notariellen Vertrag mit der Verkäuferin die Zahlung der "Verkaufsgebühr" der Beklagten übernahmen» obwohl nach ihrem eigenen Vorbringen eine Maklergebühr zwi- Da die Kläger Eigentümer der Wohnung geworden sind, ist der von den Klägern mit der Zahlung der 8.041,93 DM bezweckte Erfolg eingetreten und ein Anspruch der Kläger aus §812 Abs. 1 BGB auf Rückgewähr der geleisteten Zahlung nicht gegeben (vgl. Darin, daß beide Vorinstanzen dies nicht erkannt und auf Grund des von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunktes hierauf nicht hingewiesen haben, liegt entgegen der von den Klägern in der Revisionsverhandlung vorgetragenen Ansicht weder ein Verstoß gegen § 139 ZPO noch gegen Art. 103 Abs. 1 GG.