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BGH · IV ZR 52/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 52/72

Keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer Schmucksachen, die sich außer Gebrauch befinden, in verschlossenen Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit bieten, verwahren muß, um seinen Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Der Versicherung lagen die "Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung des Hausrats gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Beraubungs- und Leitungswasserschäden (VHB)M in der Fassung vom 29. Die Beklagte leistete für den Verlust des Nerzmantels und der Brücke eine Entschädigung von insgesamt 13 000,— DM. Auch der Smaragd-Brillant-Ring sei nicht gestohlen worden, da er einen Tag nach dem angeblichen Diebstahl bei dem Kläger noch gesehen worden sei. Die Ehefrau des Klägers sei auch nicht Eigentümerin der gestohlenen Schmuckstücke gewesen. Denn der Kläger habe unmittelbar nach dem Einbruchdiebstahl einem Inspektor der Beklagten erklärt, der Schmuck gehöre zu seinem Geschäft und seine Ehefrau habe den Schmuck am Vorabend eines mit einem Kunden geführten Verkaufsgespräches getragen, um die Leistungsfähig- Vor allem beruft sich die Beklagte darauf, daß alle drei Schmuckstücke nicht versichert gewesen seien, weil sie einen Wert von über 1 000,— DM Je Stück gehabt und sich außer Gebrauch befunden hätten. Solche Schmucksachen seien nur unter der Voraussetzung versichert, daß sie in einem verschlossenen Behältnis verwahrt würden, das eine erhöhte Sicherheit, auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst gewähre. Die Ehefrau des Klägers habe den Schmuck aber über Nacht offen in einer Schale liegen lassen. Dezember 1969 getragen und für die Nacht im Schlafzimmer in ihrer unmittelbaren Reichweite zusammen mit zwei wertvollen Damenarmbanduhren in einer Glasschale auf der Frisierkommode abgelegt habe. (2) Bargeld, Wertpapiere, Urkunden, Briefmarken-und Münzensammlungen sind nur in verschlossenen Behältnissen versichert, die eine erhöhte Sicherheit, und zwar auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst gewähren. Gold- und Silbersachen, die sich außer Gebrauch befinden, sind gegen Einbruchdiebstahl nur unter einem solchen Verschluß versichert. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wäre ein Versicherungsschutz für die Schmucksachen nur in Frage gekommen, wenn sie - was unstreitig nicht der Fall war - Der Schmuck, dessen Ersatz der Kläger begehre, sei weder ständig und regelmäßig getragen worden, noch sei er nur für die Zeit des Schlafs abgelegt worden, um beim Ankleiden am nächsten Morgen gleich wieder angelegt zu werden. So sei insbesondere keine Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach § 6 Abs. 1 Satz 3 WG notwendig gewesen, weil die einschlägige Versicherungsbedingung keine verhüllte Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern eine zulässige Risikobeschränkung beinhalte. Die Revision des Klägers hält das Berufungsurteil für verfehlt, weil die einschlägige Versicherungsbedingung nach den in BGHZ 51, 356 dargelegten Grundsätzen keine Risikobeschränkung, sondern eine verhüllte Obliegenheit enthalte. Demgegenüber beruft die Beklagte sich in ihrer Revisionserwiderung darauf, daß der erkennende Senat in einer späteren Entscheidung, die drei Monate nach dem Berufungsurteil ergangen sei, die Auffassung des Berufungsgerichts vertreten habe. Der erkennende Senat hatte damals die Bedingung der Einbruchdiebstahlversicherung zu würdigen, wonach Bargeld nur in verschlossenen Behältnissen versichert ist, die eine erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst • gewähren (§ 2 Nr. 3). Mit Rücksicht auf die zu beachtenden Schutzvorschriften der §§ 15 a und 34 a VVG beurteilt sich für den Senat deshalb die Frage, ob eine Risikobeschränkung oder eine Obliegenheit vorliegt, nicht nach der äußeren Erscheinungsform, sondern nach dem materiellen Inhalt der einzelnen Bedingung. April 1972 hat der Senat weiter übereinstimmend das Wesen einer Obliegenheit darin gesehen, daß sie dem Versicherungsnehmer eine bestimmte Verhaltensweise - ein Tun oder Unterlassen - auferlegt, die der Versicherungsnehmer beachten muß, um sich seinen Versicherungsanspruch zu erhalten. Bei seiner letzten Entscheidung - Verwahrung von Bargeld in verschlossenen Behältnissen - war der Senat sich bewußt, daß es sich um einen Grenzfall handelte, bei dem die Frage, ob noch eine zulässige Risikobeschränkung oder schon eine verhüllte Obliegenheit anzunehmen sei, nur nach dem Sinnzusammenhang zu beantworten sei. Der erste dahingehende Eindruck eines übereinstimmend geregelten Versicherungsschutzes für Geld und Schmuck erweist sich aber bei genauerer Prüfung als unrichtig. Während Versicherungsschutz für Bargeld stets nur gewährt wird, wenn bestimmte Verwahrvorschriften beachtet sind, geht der Versicherungsschutz für Schmuck insofern darüber hinaus, als nicht nur verwahrter, sondern auch in Gebrauch befindlicher Schmuck geschützt ist. Das kommt unmißverständlich in der Versicherungsbedingung zu dem Ausdruck, wonach "Schmuck, Gold- und Silbersachen, die sich Nach dem Inhalt der hier umstrittenen Versicherungsbedingung gewährt der Versicherer für Schmuck anders als für Bargeld umfassenden und durchgehenden Versicherungsschutz, für in Gebrauch befindlichen Schmuck uneingeschränkt und für Schmuck, der nicht mehr in Gebrauch ist, bei Aufbewahrung in verschlossenen Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit gegen Wegnahme bieten. Es ist allgemein anerkannt, daß Schmucksachen, die ständig und regelmäßig getragen werden, in fortlaufender Verwendung sind, sich auch dann noch in Gebrauch befinden, wenn sie vorübergehend abgelegt werden. Eine gewisse zeitliche und räumliche Entfernung der Träger von Schmuckstücken muß als in den Gebrauch eingeschlossen angesehen werden. Anders als beim Bargeld ist der Versicherungsschutz für Schmuckstücke außerhalb verschlossener Behältnisse nicht von vornherein allgemein ausgeschlossen; es kommt vielmehr darauf an, ob die Schmuckstücke sich bei Eintritt des Versicherungsfalles Min Gebrauch" befinden. Dann wird Versicherungsschutz gewährt, während er entfällt, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, nicht in Gebrauch befindliche Schmuckstücke zu verschließen. Aus dem Sinn und Zweck der Sorgfaltsnorm für die Sicherung von Schmuck folgt, was der Versicherungsnehmer zu tun hat, um seinen Versicherungsschutz nicht zu verlieren. In beiden Fallen ist aber der Gebrauch noch nicht immer mit dem Ablegen des getragenen Schmuckes als beendet anzusehen. Der Versicherungsnehmer muß mit der Möglichkeit eines Einbruchdiebstahls in seiner Abwesenheit rechnen und deshalb nicht getragenen Schmuck sicher verwahren. Die Entwendung von Schmuck aus einem^Schlafzimmer, in dem sich der Versicherungsnehmer aufhält, durch Einbruchdiebstahl ist hingegen äußerst selten. Kommt es dann gleichwohl zu einer Wegnahme von Schmuckstücken, die auf einer neben dem Bett stehenden Kommode liegen, so ist ein Beraubungsschaden gegeben, für den der Versicherer unbeschadet der Sicherungsvorschriften für Schmuck stets Ersatz leistet (§3 Abs.3 VHB). Gegenüber einem anwesenden Versicherungsnehmer kann sich die Einbruchdiebstahlsgefahr praktisch danach nur in den seltenen Fällen verwirklichen, in denen der Einbruchdiebstahl weder vom Versicherungsnehmer noch von seiner Ehefrau bemerkt wird. Nach dem Geschehensablauf, wie ihn der Kläger vorgetragen und das Berufungsgericht trotz gewisser Zweifel Es kann daher nicht mehr dahingestellt bleiben, ob und welche Schmuckstücke dem Kläger in der von ihm angegebenen Weise gestohlen worden sind.

Zitierte Normen: § 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 6 WG § 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 32 WG
VersicherungsnehmerVersicherungsschutzgebrauchenKlägerBargeldSchmuckSchmuckstücke

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
AVB f. Hausratvers. § 3 Abs. 2; AVB f. Neuwertvers.d.Hausrats § 2 Abs. 4 Buchst, b
Keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer Schmucksachen, die sich außer Gebrauch befinden, in verschlossenen Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit bieten, verwahren muß, um seinen Versicherungsschutz nicht zu verlieren.
BGH, Urt. v. 20. Juni 1973 - IV ZR 52/72 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 52/72	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. Juni 1973 Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Ludwig^ Straße 0,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die "M Vei^icherungs-Aktiengesellschaft in Deutschland,	,	N^fcstraße 0 -
gesetzlich vertrete^aurcr^a^eVorstandsmitglieder Wilhelm Andre	und	Wolfgang	Niederlassung
K^BiSBstraße 0 -§, ^
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru- v fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Juwelenkaufmann und betreibt den Großhandel mit Edelsteinen und Schmuck. Er hatte bei der Beklagten im Jahre 1964 eine Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme von 50 000,— DM abgeschlossen. Der Versicherung lagen die "Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung des Hausrats gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Beraubungs- und Leitungswasserschäden (VHB)M in der Fassung vom 29. Juni 1942, RAnz Nr. 154/42, zugrunde. Nach § 1 Buchst, b VHB
 
leistet der Versicherer u. a. Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Einbruchdiebstahl entwendet werden.
Am 29. Dezember 1969 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, unbekannte Täter hätten in der Nacht vom 26. zu dem 27. Dezember 1969 die Wohnungstür gewaltsam geöffnet, die vorgelegte Sicherheitskette durchschnitten und folgende Gegenstände entwendet:
1 Nerzmantel zu dem Einkaufspreis von
1 Smaragd-Brillantring zu dem Einkaufspreis von
1 Smaragd-Brillant-Brosche zu dem Einkaufspreis von
1 Brillant-Solitär zu dem Einkaufspreis von
1 Brücke zu dem Einkaufspreis von
12	i i o o o	DM
8	1 1 o o o	DM
2	1 1 o o	DM
5	00 o 0 1 1	DM
1	000,—	DM
Die Beklagte leistete für den Verlust des Nerzmantels und der Brücke eine Entschädigung von insgesamt 13 000,— DM. Im übrigen versagte sie den Versicherungsschutz. Zunächst bezweifelte sie, daß überhaupt ein Einbruchdiebstahl verübt worden sei. Weiter bestritt sie, daß die Weißgoldbrosche entwendet worden sei. Denn der Kläger habe gegenüber der Polizei am 27. Dezember 1969 nur den Verlust der beiden Ringe angezeigt. Auch der Smaragd-Brillant-Ring sei nicht gestohlen worden, da er einen Tag nach dem angeblichen Diebstahl bei dem Kläger noch gesehen worden sei. Die Ehefrau des Klägers sei auch nicht Eigentümerin der gestohlenen Schmuckstücke gewesen. Denn der Kläger habe unmittelbar nach dem Einbruchdiebstahl einem Inspektor der Beklagten erklärt, der Schmuck gehöre zu seinem Geschäft und seine Ehefrau habe den Schmuck am Vorabend eines mit einem Kunden geführten Verkaufsgespräches getragen, um die Leistungsfähig-
 
keit des Geschäftes zu zeigen und einen Anreiz zu dem Kauf zu geben. Vor allem beruft sich die Beklagte darauf, daß alle drei Schmuckstücke nicht versichert gewesen seien, weil sie einen Wert von über 1 000,— DM Je Stück gehabt und sich außer Gebrauch befunden hätten. Solche Schmucksachen seien nur unter der Voraussetzung versichert, daß sie in einem verschlossenen Behältnis verwahrt würden, das eine erhöhte Sicherheit, auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst gewähre. Die Ehefrau des Klägers habe den Schmuck aber über Nacht offen in einer Schale liegen lassen.
Der Kläger ist dem entgegengetreten und begehrt von der Beklagten die Zahlung von 23 500,— DM, weil der Wiederbeschaffungswert der gestohlenen Schmuckstücke mindestens den vorgenannten Betrag erreiche (Smaragd-Brillant-Ring 12 000,— DM, Brillantring 8 000,— DM und Weißgoldbrosche 3 500,— DM). Er begründet seine Klageforderung damit, daß seine Ehefrau die drei ihr gehörenden Schmuckstücke am Abend des 26. Dezember 1969 getragen und für die Nacht im Schlafzimmer in ihrer unmittelbaren Reichweite zusammen mit zwei wertvollen Damenarmbanduhren in einer Glasschale auf der Frisierkommode abgelegt habe. Während er und seine Ehefrau geschlafen hätten, sei ein unbekannter Dieb in die im dritten Stockwerk gelegene Wohnung eingebrochen, habe sich ins Schlafzimmer geschlichen und unbemerkt die drei Schmuckstücke entwendet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
 
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob dem Kläger oder seiner Ehefrau am 27. Dezember 1969 in seiner Wohnung die drei von ihm bezeichneten Schmuckstücke gestohlen worden sind. Es ist der Ansicht, daß der Kläger nach seinem eigenen Vortrag keinen Anspruch auf Entschädigung habe. Es geht dabei von § 3 VHB aus, der 11 Versicherte Sachen” überschrieben ist und dessen Absätze 1 bis 3 wie folgt lauten:
”(1) Versichert ist der gesamte Hausrat. Zum Hausrat gehört alles, was in einem Haushalt zur Einrichtung, zu dem Gebrauch oder zu dem Verbrauch dient, sowie Bargeld, Wertpapiere und Sammlungen. Nicht zu dem Hausrat gehören: Gebäudebestandteile, Kraftfahrzeuge, ungefaßte Edelsteine und ungefaßte Perlen. Mitversichert sind:
(2)	Bargeld, Wertpapiere, Urkunden, Briefmarken-und Münzensammlungen sind nur in verschlossenen Behältnissen versichert, die eine erhöhte Sicherheit, und zwar auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst gewähren. Schmuck-,
Gold- und Silbersachen, die sich außer Gebrauch befinden, sind gegen Einbruchdiebstahl nur unter einem solchen Verschluß versichert. Bargeld, soweit es den Wert von 1 000,— DM übersteigt, ist nur im Geldschrank versichert.
(3)	Die Bestimmungen unter Abs. 2 gelten nicht für Beraubungs- und Leitungswasserschäden.”
Nach Ansicht des Berufungsgerichts wäre ein Versicherungsschutz für die Schmucksachen nur in Frage gekommen, wenn sie - was unstreitig nicht der Fall war -
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im Zeitpunkt der Verwendung in einem verschlossenen Behältnis gelegen hätten. Die Schmucksachen hätten sich nämlich im SchadensZeitpunkt "außer Gebrauch" befunden.
Der Schmuck, dessen Ersatz der Kläger begehre, sei weder ständig und regelmäßig getragen worden, noch sei er nur für die Zeit des Schlafs abgelegt worden, um beim Ankleiden am nächsten Morgen gleich wieder angelegt zu werden. Die Behauptung des Klägers, man habe am kommenden Tag mit einer zu Besuch weilenden Verwandten ausgehen wollen, habe die Beklagte mit Recht dahin ausgelegt, daß der Kläger erst abends mit seiner Ehefrau und der Verwandten habe fortgehen wollen. Der Kläger habe dieser Deutung seines Vortrages, die auch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei, nicht widersprochen. Die Annahme, die Ehefrau des Klägers habe den wertvollen Schmuck bereits vormittags während der Hausarbeiten und sonstigen Besorgungen den ganzen Tag über tragen wollen, widerspreche der Lebenserfahrung. Der Kläger habe derartiges auch selbst nicht behauptet.
Das Berufungsgericht fährt dann fort, daß die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gehindert sei, sich auf den fehlenden Versicherungsschutz zu berufen. So sei insbesondere keine Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach § 6 Abs. 1 Satz 3 WG notwendig gewesen, weil die einschlägige Versicherungsbedingung keine verhüllte Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern eine zulässige Risikobeschränkung beinhalte. Diese Auffassung sei auch mit der in BGHZ 51» 356 (VersR 1969, 507 = NJW 1969, 1116) veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats vereinbar. Denn danach könne ein Verhalten des Versicherungsnehmers auch den Gegenstand eines echten Risikoausschlusses bilden, und zwar immer dann, wenn von vorn-
 
herein vereinbart sei, daß bestimmte Ausschnitte aus dem gesamten Risiko nicht versichert seien. So sei es im vorliegenden Fall.
II. Die Revision des Klägers hält das Berufungsurteil für verfehlt, weil die einschlägige Versicherungsbedingung nach den in BGHZ 51, 356 dargelegten Grundsätzen keine Risikobeschränkung, sondern eine verhüllte Obliegenheit enthalte. Demgegenüber beruft die Beklagte sich in ihrer Revisionserwiderung darauf, daß der erkennende Senat in einer späteren Entscheidung, die drei Monate nach dem Berufungsurteil ergangen sei, die Auffassung des Berufungsgerichts vertreten habe. In dem Rechtsstreit, der dem zuletzt erwähnten Urteil zugrunde lag, ging es wie schon wiederholt in den letzten Jahren um die Frage: zulässige Risikobeschränkung oder verhüllte Obliegenheit. Der erkennende Senat hatte damals die Bedingung der Einbruchdiebstahlversicherung zu würdigen, wonach Bargeld nur in verschlossenen Behältnissen versichert ist, die eine erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst • gewähren (§ 2 Nr. 3). Er hat in dieser Bedingung keine verhüllte Obliegenheit, sondern eine zulässige Risikobeschränkung gesehen (IV ZR 19/71 vom 26. April 1972: LM Nr. 2 zu § 2 Nr. 3 AVB f. Einbruchdiebstahl (AEB) = VersR 1972, 577 = NJW 1972, 1229). Auch in dieser Sache hatte der Senat an den in BGHZ 51, 356 entwickelten Grundsätzen zur Unterscheidung von Obliegenheiten und Risikobeschränkungen festgehalten. Hiernach kann es letzthin nicht auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsbedingung ankommen. Das ist um so weniger angängig, als es fast immer möglich ist, einen versicherungsrechtlich bedeutsamen Tatbestand in die Form einer Obliegenheit oder einer Risikobeschränkung zu kleiden. Da der Versicherer die Fassung der Be-
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dingungen bestimmt, hätte er es in der Hand, das Bedingungswerk allein nach seinen Interessen zu gestalten. Jede Auslegung, die es maßgeblich auf Wortlaut und Stellung der Versicherungsbedingungen abstellt, würde danach einseitig die Interessen des Versicherers bevorzugen und die Interessen des Versicherungsnehmers vernachlässigen. Mit Rücksicht auf die zu beachtenden Schutzvorschriften der §§ 15 a und 34 a VVG beurteilt sich für den Senat deshalb die Frage, ob eine Risikobeschränkung oder eine Obliegenheit vorliegt, nicht nach der äußeren Erscheinungsform, sondern nach dem materiellen Inhalt der einzelnen Bedingung.
In seinen beiden Entscheidungen vom 26. Februar 1969 und 26. April 1972 hat der Senat weiter übereinstimmend das Wesen einer Obliegenheit darin gesehen, daß sie dem Versicherungsnehmer eine bestimmte Verhaltensweise - ein Tun oder Unterlassen - auferlegt, die der Versicherungsnehmer beachten muß, um sich seinen Versicherungsanspruch zu erhalten. Eine als Risikobeschränkung gefaßte Bestimmung kann deshalb verhüllt eine Obliegenheit enthalten, wenn sie der Sache nach eine Verhaltensnorm aufstellt. Hierbei wird es sich häufig um sog. vorbeugende Obliegenheiten handeln, die dem Versicherungsnehmer eine gewisse "Gefahrverwaltung" übertragen, ihm die Beachtung bestimmter Regeln "zu dem Zwecke der Verminderung der Gefahr" (§ 32 WG) auferlegen. Maßstab ist dabei das Verhalten eines umsichtigen und gewissenhaften Versicherungsnehmers .
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat der Senat einmal (Juwelenversicherung) eine verhüllte Obliegenheit, das andere Mal (Verwahrung von Bargeld in der Einbruchdiebstahlversicherung) eine Risikobeschränkung angenommen. Da in beiden Fällen die einschlägige Versi-
cherungsbedingung ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangte, hat der Senat entscheidenden Wert darauf gelegt, ob das Handeln des Versicherungsnehmers im Vordergrund stand oder das Verhalten des Versicherungsnehmers hinter objektiven Voraussetzungen, wie z. B. dem Versicherungsort oder dem Zustand der versicherten Sache, zurücktrat. Bei seiner letzten Entscheidung - Verwahrung von Bargeld in verschlossenen Behältnissen - war der Senat sich bewußt, daß es sich um einen Grenzfall handelte, bei dem die Frage, ob noch eine zulässige Risikobeschränkung oder schon eine verhüllte Obliegenheit anzunehmen sei, nur nach dem Sinnzusammenhang zu beantworten sei.
Abgesehen davon, daß die frühere Entscheidung sich auf die Einbruchdiebstahlversicherung bezog und es hier um die davon verschiedene Hausratversicherung geht, könnte es naheliegen, die für Bargeld getroffene Entscheidung unverändert auf den Versicherungsschutz für Schmuck zu übertragen, weil Geld und Schmuck als "versicherte Sachen" in derselben Bedingung scheinbar gleich behandelt werden. Träfe das zu, so wäre in beiden Fällen eine Risikobeschränkung anzunehmen (so Martin VersR 1972, 680 und NJW 1972, 1254). Der erste dahingehende Eindruck eines übereinstimmend geregelten Versicherungsschutzes für Geld und Schmuck erweist sich aber bei genauerer Prüfung als unrichtig.
Während Versicherungsschutz für Bargeld stets nur gewährt wird, wenn bestimmte Verwahrvorschriften beachtet sind, geht der Versicherungsschutz für Schmuck insofern darüber hinaus, als nicht nur verwahrter, sondern auch in Gebrauch befindlicher Schmuck geschützt ist. Das kommt unmißverständlich in der Versicherungsbedingung zu dem Ausdruck, wonach "Schmuck, Gold- und Silbersachen, die sich
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außer Gebrauch befinden, gegen Einbruchdiebstahl nur unter einem solchen Verschluß - nämlich wie er für Bargeld vorgeschrieben ist - versichert sind”.
Nach dem Inhalt der hier umstrittenen Versicherungsbedingung gewährt der Versicherer für Schmuck anders als für Bargeld umfassenden und durchgehenden Versicherungsschutz, für in Gebrauch befindlichen Schmuck uneingeschränkt und für Schmuck, der nicht mehr in Gebrauch ist, bei Aufbewahrung in verschlossenen Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit gegen Wegnahme bieten. Schmuck ist selbstverständlich in Gebrauch, wenn er getragen wird. Hierin erschöpft sich aber noch nicht der Gebrauch. Es ist allgemein anerkannt, daß Schmucksachen, die ständig und regelmäßig getragen werden, in fortlaufender Verwendung sind, sich auch dann noch in Gebrauch befinden, wenn sie vorübergehend abgelegt werden. Eine gewisse zeitliche und räumliche Entfernung der Träger von Schmuckstücken muß als in den Gebrauch eingeschlossen angesehen werden. Der zeitweilige Nichtgebrauch der Schmuckstücke darf nur nicht derart lange anhalten, daß bloß noch eine gelegentliche Verwendung vorliegt, die Schmuckstücke nur noch aus besonderen Anlässen benutzt werden (vgl. KG VerAfP 1924 Nr. 1383; 1927 Nr. 1700 und 1932 Nr. 2456;
OLG Hamburg VerAfP 1914 Nr. 818; OLG Köln VerAfP 1936 Nr. 2920). Bei ständiger und regelmäßiger Benutzung wurden deshalb Schmuckstücke z. B. als noch "in Gebrauch" angesehen, wenn sie während der Nachtruhe abgelegt (OLG Hamburg VerAfP 1921 Nr. 1213; 1935 Nr. 2725) oder während einer eintätigen Ortsabwesenheit unverschlossen geblieben waren (KG JRPV 1950, 81; vgl. auch OLG Hamburg JRPV 1937, 31/32). Dem haben die Versicherer dadurch Rechnung getragen, daß sie bei Einführung der neuen Ein-bruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen gegenüber dem
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Aufsichtsamt die geschäftsplanmäßige Erklärung abgegeben haben, sie würden im Schadensfall nicht nur die Merkmale "verschlossene Behältnisse" und "erhöhte Sicherheit", sondern auch das Merkmal "in Gebrauch befindlich" nicht eng auslegen (VerAfP 1938, 117).
Die Verkehrssitte oder die Anschauung des Lebens soll darüber entscheiden, ob Schmuckstücke als noch "in Gebrauch befindlich" anzusehen sind. Daneben findet sich in einzelnen Entscheidungen der Hinweis, daß es letzthin darauf ankomme, was ein sorgsamer Mensch zu tun pflege, wenn er getragenen Schmuck ablege, ob er ihn zunächst offen aufbewahre oder sogleich verschließe (OLG Hamburg VerAfP 1914 Nr. 818 und KG VerAfP 1924 Nr. 1383). Im Anschluß an diese Rechtsprechung meint Prölss (Das Recht der EinbruchdiebstahlVersicherung 3. Aufl. §§ 2 AEB, VHB Anm. V, 2 - S. 113 -): "Letzte Zweifel lassen sich nur bei einer zweckbestimmten Auslegung klären. Es handelt sich bei § 2 (4b) VHB der Sache nach um eine Sorgfaltsnorm, mag sie auch im Gewand einer objektiven Wag-nisbeschränkung erscheinen. Der Versicherer hat die Sorgfalt fordern wollen, die ein sorgsamer Mensch im Umgang mit Schmuckstücken von selbst anzuwenden pflegt. Also: Nicht, was nicht getragen wird, muß weggeschlossen werden, sondern was nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt weggeschlossen werden müßte, befindet sich nicht in Gebrauch."
Gerade aus dieser richtigen Betrachtung von Prölss zeigt sich der materielle Gehalt der fraglichen Versicherungsbedingung. Der Versicherungsnehmer erhält danach auch für Schmucksachen über 1 000,— DM Wert umfassenden Versicherungsschutz, wenn er unter Beachtung der im Ver-

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kehr erforderlichen Sorgfalt Schmuckstücke nach ihrem Gebrauch in sichere Behältnisse verschließt. Er muß darüber befinden, ob und wann der versicherte Schmuck in verschlossenen Behältnissen aufzubewahren ist, um einen durchgehenden Versicherungsschutz zu behalten. Seinem Verhalten kommt deshalb eine ungleich größere und entscheidendere Bedeutung als z. B. bei der Versicherung von Bargeld zu. Anders als beim Bargeld ist der Versicherungsschutz für Schmuckstücke außerhalb verschlossener Behältnisse nicht von vornherein allgemein ausgeschlossen; es kommt vielmehr darauf an, ob die Schmuckstücke sich bei Eintritt des Versicherungsfalles Min Gebrauch" befinden. Dann wird Versicherungsschutz gewährt, während er entfällt, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, nicht in Gebrauch befindliche Schmuckstücke zu verschließen. Der.Versicherungsschutz hängt damit maßgeblich von dem Verhalten des Versicherungsnehmers ab. Das rechtfertigt es, in der Versicherungsbedingung der Hausratversicherung für Schmucksachen, nicht anders als in der Juwelenversicherung, eine verhüllte Obliegenheit zu sehen (zutreffend Schulz, Der Betrieb 1961, Beil. Nr. 17 (Heft 46 vom 17. 11. 1961), 3/4; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl., § 6 Anm. 14 und § 32 Anm. 40; vgl. ferner Bischoff, VersR 1972, 799, 806	3	b	und Anm. 116. - a.A. Prölss aaO
§§ 2 AEB, VHB Anm. V 2 und IX (S. 113 und 125): "Sorgfalt snorm im Gewand einer objektiven Wagnisbeschränkung" ).
III. Aus dem Sinn und Zweck der Sorgfaltsnorm für die Sicherung von Schmuck folgt, was der Versicherungsnehmer zu tun hat, um seinen Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Hierfür ist von Bedeutung, ob Schmuckstücke fortlaufend oder nur gelegentlich getragen werden.
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In beiden Fallen ist aber der Gebrauch noch nicht immer mit dem Ablegen des getragenen Schmuckes als beendet anzusehen. Kommt der Versicherungsnehmer z. B. spät nachts nach Hause, so braucht er selbst wertvollen Schmuck, der zuvor getragen worden ist, nicht sofort wegzuschließen.
Er wird damit in der Regel bis zu dem Morgen warten können. Spätestens beim Verlassen der Wohnung ist dann aber eine Verwahrung des Schmuckes in einem sicheren, verschlossenen Behältnis geboten.
Den Maßstab für das Verhalten eines sorgsamen und gewissenhaften Versicherungsnehmers setzt u. a. die versicherte Gefahr. Der Versicherungsnehmer muß mit der Möglichkeit eines Einbruchdiebstahls in seiner Abwesenheit rechnen und deshalb nicht getragenen Schmuck sicher verwahren. Die Entwendung von Schmuck aus einem^Schlafzimmer, in dem sich der Versicherungsnehmer aufhält, durch Einbruchdiebstahl ist hingegen äußerst selten. Denn einen in das Schlafzimmer eindringenden Dieb wird der Versicherungsnehmer oder seine Ehefrau fast stets bemerken. Kommt es dann gleichwohl zu einer Wegnahme von Schmuckstücken, die auf einer neben dem Bett stehenden Kommode liegen, so ist ein Beraubungsschaden gegeben, für den der Versicherer unbeschadet der Sicherungsvorschriften für Schmuck stets Ersatz leistet (§3 Abs. 3 VHB). Gegenüber einem anwesenden Versicherungsnehmer kann sich die Einbruchdiebstahlsgefahr praktisch danach nur in den seltenen Fällen verwirklichen, in denen der Einbruchdiebstahl weder vom Versicherungsnehmer noch von seiner Ehefrau bemerkt wird. Auf einen solchen extremen Ausnahmefall braucht sich der Versicherungsnehmer nicht einzurichten.
Nach dem Geschehensablauf, wie ihn der Kläger vorgetragen und das Berufungsgericht trotz gewisser Zweifel
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als zutreffend unterstellt hat, liegt danach schon objektiv keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn ein Dieb des Nachts in die Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau einbricht, von ihnen unbemerkt in ihr Schlafzimmer schleicht und die dort nachts abgelegten Schmuckstücke stiehlt.
IV. Der vom Berufungsgericht unterstellte Vortrag des Klägers rechtfertigt danach nicht die Abweisung der Klage.
Es kann daher nicht mehr dahingestellt bleiben, ob und welche Schmuckstücke dem Kläger in der von ihm angegebenen Weise gestohlen worden sind. Kann dies in Bestätigung des klä-gerischen Vorbringens festgestellt werden, so sind noch die zahlreichen Einwendungen, welche die Beklagte gegen Grund und Höhe der Klageforderung erhoben hat, auf ihre Berechtigung zu prüfen. Hierzu muß der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht, zurückverwiesen werden.
Dr. Hauß	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Dr.Bukow
 Knüfer