Durch den Unfall erlitten der Kläger und sein Beifahrer sowie alle Insassen des anderen Fahrzeugs schwere Verletzungen. Dezember 1965, den sie an die vom Kläger in der Schadensanzeige angegebene Adresse gerichtet hatte, die fristlose Kündigung des Versicherungsvertrages und den Entzug des Versicherungsschutzes. Beide Briefe gelangten an die Beklagte zurück, weil der Kläger die auf der Post niedergelegten Briefe nicht abgeholt hatte. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihm für den Unfall vom 21. Die Beklagte lehnt Jede Leistung ab, weil der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besessen und in seiner Schadensanzeige falsche Angaben gemacht habe. Dem Kläger ist erst nach Ablauf der Revisionsfrist das von ihm fristgerecht beantragte Armenrecht bewilligt worden. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Kläger die beiden bei der Postanstalt niedergelegten Einschreibebriefe vom 27. Januar 1966 nicht abgeholt und von ihrem Inhalt erst durch ein Schreiben der Beklagten vom 7. 1. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß auf den vorliegenden Fall der § 10 Abs. 1 WG, der bei einer dem Versicherer nicht mitgeteilten Wohnungsän- Die beiden Einschreibebriefe der Beklagten sind dem Kläger nicht deshalb zugegangen, weil der Postbote bei der versuchten Zustellung einen Benachrichtigungszettel hinterlassen hat. Er enthält aber keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefes und läßt den Empfänger im ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zu dem Gegenstand hat. Es hat dazu ausgeführt: Die Beklagte brauche nach Treu und Glauben das Hinausschieben des Fristbeginns nicht hinzunehmen. Mit Rücksicht auf die erheblichen Folgen des von ihm verschuldeten Verkehr sunf all es habe der Kläger unbedingt erreichbar bleiben müssen. Da er jedoch insoweit keine Vorsorge getroffen habe, obwohl er länger als fünf Wochen abwesend gewesen sei, müsse sich der Kläger diese Unterlassung als grobe Fahrlässigkeit anrechnen lassen und könne sich gegenüber der Beklagten nicht darauf berufen, daß die Einschreibebriefe der Beklagten ihm nicht zugegangen seien. Januar 1966, in denen die Beklagte die Ablehnung des Versicherungsschutzes erklärt hat, sind dem Kläger nicht zugegangen. Wer jedoch mit dem Eingang rechtsgeschäftlicher Erklärungen ständig rechnen muß, insbesondere im Hinblick auf bestehende Rechtsverhältnisse, muß in der Regel Vorsorge dafür treffen, daß ihn die Erklärungen auch erreichen können. Nicht jeder Versicherungsvertrag verlangt vom Versicherungsnehmer, wie das Berufungsgericht annimmt (ebenso Klingmüller VersR 1967, 1109, 1111), bei vorübergehender Abwesenheit Vorsorge für den möglichen Zugang von Erklärungen des Versicherers zu treffen. Mit Rücksicht auf den erst kurz zuvor von ihm verschuldeten schweren Verkehrsunfall mit erheblichen Personen- und Sachschäden mußte er mit dem Zugang von Erklärungen an seine Adresse rechnen, die er in der am 6. Die Beklagte konnte hingegen nicht damit rechnen, daß der Kläger längere Zeit von seiner Wohnung abwesend war, ohne dafür zu sorgen, aui dem Postwege erreichbar zu bleiben. Die Beklagte hat sich mit einem Zustellungsversuch nicht begnügt, sondern ihre Ablehnungserklärung wiederholt, als sie erfahren hatte, daß ihr erstes Einschreiben dem Kläger nicht erreicht hatte. Auch dieser Versuch hatte keinen Erfolg, obwohl der Einschreibebrief wiederum an die Anschrift ging, unter der der Kläger damals polizeilich gemeldet war und die er selbst in seiner Schadensanzeige vom 6. Unter diesen Umständen hat die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts alles ihr Zumutbare und nach der Rechtslage Erforderliche getan, um die Ablehnungserklärung in den Machtbereich des Klägers gelangen zu lassen. Ist aber davon auszugehen, daß der Kläger für lange Zeit ohne ausreichende Entschuldigung für die Beklagte nicht erreichbar war und daß diese nach Lage der Sache das Nötige getan hatte, um ihre Willenserklärung dem Kläger zugehen zu lassen, so muß sich der Kläger so behandeln lassen, als seien ihm die den Versicherungsschutz ablehnenden Einschreibebriefe der Beklagten zugegangen (vgl. Das bedeutet, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, daß die im Mai 1967, also mehr als neun Monate nach Ablauf der gemäß § 12 Abs.3 WG gesetzten Frist, erhobene Klage die Rechte des Versicherungsnehmers gegenüber dem sich auf seine Leistungsfreiheit berufenden Versicherer nicht mehr wahren konnte. Das rechtfertigt für sich allein schon die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung der Klage, so daß es dahinstehen kann, ob die Versagung des Versicherungsschutzes wegen Verletzung der Führerscheinklausel sachlich berechtigt gewesen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 18. Dezember 1970 Blecher, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IV ZR 52/69 URTEIL in dem Rechtsstreit des Dachdeckergehilfen Werner Kreis Fl W f Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr. gegen die DSHHHHB a.G. in CflHI» Heiligkreuz-Straße 22, vertreten durch die Direktoren Dr. E.-G. VHHP» R- T| Dr. H. J. DflB und Dr. G. Sj Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow für P^cht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) in Kassel vom 10. Oktober 1968 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verursachte am 21. September 1965 mit seinem Personenkraftwagen, den er bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert hatte, einen Verkehrsunfall. In einer Rechtskurve der Bundesstraße 252 geriet er auf die linke Straßenseite und stieß dort mit einem ihm entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammen, der mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern besetzt war. Durch den Unfall erlitten der Kläger und sein Beifahrer sowie alle Insassen des anderen Fahrzeugs schwere Verletzungen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Der Kläger hatte zur Zeit des Unfalls keine Fahrerlaubnis. Er war nur im Besitz einer Bescheinigung, wonach er während der am 30. Juni 1965 beendeten Dienstzeit den Bundeswehrführerschein der Klassen B und C erworben hatte* -Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt. Während der Kläger mit seiner Braut ab 23. Dezember 1965 bei seinen Eltern zu Besuch weilte, erklärte die Beklagte in einem Einschreibebrief vom 27. Dezember 1965, den sie an die vom Kläger in der Schadensanzeige angegebene Adresse gerichtet hatte, die fristlose Kündigung des Versicherungsvertrages und den Entzug des Versicherungsschutzes. Die Beklagte wiederholte die gleiche Erklärung in einem an die gleiche Adresse gerichteten weiteren Einschreibebrief vom 19. Januar 1966. Beide Briefe gelangten an die Beklagte zurück, weil der Kläger die auf der Post niedergelegten Briefe nicht abgeholt hatte. Der Zustellungsbeamte hatte in beiden Fällen die übliche Benachrichtigung in der Wohnung des Klägers hinterlassen und die Schreiben bei der zuständigen Postanstalt hinterlegt. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihm für den Unfall vom 21. September 1965 Versicherungsschutz zu gewähren habe und wegen ihrer Leistungen keinen Rückgriff nehmen könne. Er entschuldigt die Nichtabholung der beiden Einschreibesendungen damit, daß er erst Anfang Februar 1966 aus dem Urlaub zurückgekehrt sei. Bei Rückkehr habe er keinen Benachrichtigungszettel mehr vorgefunden, weil seine Zimmervermieterin zwischenzeitlich sein Zimmer wegen Nichtzahlung der Miete ausgeräumt und seine Sachen in ein anderes Zimmer gebracht habe. Hierbei seien die Benachrichtigungszettel wahrscheinlich verlorengegangen. Die Beklagte lehnt Jede Leistung ab, weil der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besessen und in seiner Schadensanzeige falsche Angaben gemacht habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe: I. Dem Kläger ist erst nach Ablauf der Revisionsfrist das von ihm fristgerecht beantragte Armenrecht bewilligt worden. Auf seinen darauf rechtzeitig gestellten Antrag wird ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Revision ist danach zulässig. II. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Kläger die beiden bei der Postanstalt niedergelegten Einschreibebriefe vom 27. Dezember 1965 und 19. Januar 1966 nicht abgeholt und von ihrem Inhalt erst durch ein Schreiben der Beklagten vom 7. November 1966 Kenntnis erlangt hat. 1. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß auf den vorliegenden Fall der § 10 Abs. 1 WG, der bei einer dem Versicherer nicht mitgeteilten Wohnungsän- derung des Versicherungsnehmers für eine diesem gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Wohnung genügen läßt, weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung findet. Denn die vorerwähnte Regelung setzt voraus, daß Jemand seine Wohnung aufgibt und in eine andere Wohnung verzieht. Auf Fälle vorübergehender Abwesenheit ist § 10 WG nicht anwendbar (vgl. Bruck/Möller, WG 8. Aufl. § 10 Anm. 4; Prölss/Martin, WG 18. Aufl. § 10 Anm. 1; Wahle in VersR 1963, 668). 2. Die beiden Einschreibebriefe der Beklagten sind dem Kläger nicht deshalb zugegangen, weil der Postbote bei der versuchten Zustellung einen Benachrichtigungszettel hinterlassen hat. Der Benachrichtigungszettel unterrichtet den Empfänger darüber, daß für ihn eine Einschreibesendung auf der Postanstalt zur Abholung bereit liegt. Er enthält aber keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefes und läßt den Empfänger im ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zu dem Gegenstand hat. Aus diesem Grunde kann der Benachrichtigungszettel nicht den Einschreibebrief und der Zugang des Benachrichtigungszettels nicht den Zugang des Einschreibebriefes ersetzen (BAGE 13, 313 = NJW 1963, 354; so schon RArbG JW 1932, 2565; ebenso BGB-RGRK 11. Aufl. § 130 Anm. 9; Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Allg. Teil 15. Aufl. II § 158 II A 2 b; Staudinger (Coing), BGB 11. Aufl. § 130 Anm. 6; Soergel/Siebert (Hefermehl), BGB 10. Aufl. § 130 Anm. 9. - A.A.: Larenz, Allg. Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts, S. 418; Flume, Das Rechtsgeschäft, S. 235 und Richardi in AP BGB § 130 Nr. 4). 3. Hiernach hätte der Kläger noch vor Ablauf von sechs Monaten Klage erhoben, da diese am 3. Mai 1967 der beklagten zugestellt worden war. Das Berufungsgericht hält die Beklagte aber gemäß § 12 Abs. 3 VVG für leistungsfrei. Es hat dazu ausgeführt: Die Beklagte brauche nach Treu und Glauben das Hinausschieben des Fristbeginns nicht hinzunehmen. Denn der Empfänger einer Einschreibesendung könne sich nicht darauf berufen, daß die Sendung ihm nicht zugegangen sei, wenn er entweder die Abholung der Sendung rechtsmißbräuchlich unterlassen oder es versäumt habe, für die Dauer längerer Abwesenheit geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Postsendungen, mit deren Eingang er habe rechnen müssen, ihn binnen angemessener Zeit erreichen würden. Der zweite Fall sei hier gegeben. Denn ein Versicherungsvertrag setze, insbesondere nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, eine ständige Kommunikationsbereitschaft voraus, weil auf beiden Seiten mit rechtserheblichen Willenserklärungen gerechnet werden müsse. Mit Rücksicht auf die erheblichen Folgen des von ihm verschuldeten Verkehr sunf all es habe der Kläger unbedingt erreichbar bleiben müssen. Da er jedoch insoweit keine Vorsorge getroffen habe, obwohl er länger als fünf Wochen abwesend gewesen sei, müsse sich der Kläger diese Unterlassung als grobe Fahrlässigkeit anrechnen lassen und könne sich gegenüber der Beklagten nicht darauf berufen, daß die Einschreibebriefe der Beklagten ihm nicht zugegangen seien. Seine Klage sei deshalb verspätet erhoben, so daß die Beklagte schon nach § 12 Abs. 3 WG leistungsfrei geworden sei, ohne daß es noch darauf ankomme, ob die Versagung des Versicherungsschutzes berechtigt gewesen sei© Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Die nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 WG erklärte Ablehnung des Versicherungsschutzes ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die beiden Einschreibebriefe vom 27. Dezember 1965 und 19. Januar 1966, in denen die Beklagte die Ablehnung des Versicherungsschutzes erklärt hat, sind dem Kläger nicht zugegangen. Auf diesen Mangel kann sich der Kläger im vorliegenden Falle aber nicht berufen. Das Zugangshindernis liegt allein in der Person des Klägers. Er muß sich grundsätzlich alle in seiner Sphäre liegenden Zugangshindernisse zurechnen lassen. Ist danach auch ein Verschulden auf Seiten des Empfängers nicht erforderlich, werden doch häufig fahrlässige Unterlassungen des Empfängers den rechtzeitigen Zugang einer Erklärung verhindern. Eine allgemeine Pflicht, Empfangsvorkehrungen für Erklärungen zu treffen, besteht allerdings grundsätzlich nicht (BGB-RGRK aaO § 130 Anm. 14). Wer jedoch mit dem Eingang rechtsgeschäftlicher Erklärungen ständig rechnen muß, insbesondere im Hinblick auf bestehende Rechtsverhältnisse, muß in der Regel Vorsorge dafür treffen, daß ihn die Erklärungen auch erreichen können. Nicht jeder Versicherungsvertrag verlangt vom Versicherungsnehmer, wie das Berufungsgericht annimmt (ebenso Klingmüller VersR 1967, 1109, 1111), bei vorübergehender Abwesenheit Vorsorge für den möglichen Zugang von Erklärungen des Versicherers zu treffen. Die Umstände des einzelnen Falles können dies aber erfordern. Hier hatte der Kläger jedenfalls Anlaß, 8 - dafür zu sorgen, während seiner länger als 5 Wochen dauernden Abwesenheit für Erklärungen der Beklagten erreichbar zu sein. Mit Rücksicht auf den erst kurz zuvor von ihm verschuldeten schweren Verkehrsunfall mit erheblichen Personen- und Sachschäden mußte er mit dem Zugang von Erklärungen an seine Adresse rechnen, die er in der am 6. Oktober 1965 erstatteten Schadensanzeige angegeben hatte. Die Beklagte konnte hingegen nicht damit rechnen, daß der Kläger längere Zeit von seiner Wohnung abwesend war, ohne dafür zu sorgen, aui dem Postwege erreichbar zu bleiben. Die Beklagte hat sich mit einem Zustellungsversuch nicht begnügt, sondern ihre Ablehnungserklärung wiederholt, als sie erfahren hatte, daß ihr erstes Einschreiben dem Kläger nicht erreicht hatte. Auch dieser Versuch hatte keinen Erfolg, obwohl der Einschreibebrief wiederum an die Anschrift ging, unter der der Kläger damals polizeilich gemeldet war und die er selbst in seiner Schadensanzeige vom 6. Oktober 1965 als Wohnort angegeben hatte. Auch eine Rückfrage bei der Vermieterin des Klägers hätte, wie das Berufungsgericht feststellt, der Beklagten nicht weiter geholfen, da der damalige Aufenthalt des Klägers auch der Vermieterin nicht bekannt war. Unter diesen Umständen hat die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts alles ihr Zumutbare und nach der Rechtslage Erforderliche getan, um die Ablehnungserklärung in den Machtbereich des Klägers gelangen zu lassen. Die Richtigkeit dieser Beurteilung wird durch den Inhalt der Strafakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, er- härtet. Denn der Kläger war danach auch in der Folgezeit (1. Halbjahr 1966) für Postsendungen an seine von ihm angegebene Adresse nicht erreichbar, obwohl er dort nach wie vor polizeilich gemeldet war. Auch unter einer zweiten Anschrift in Bochum, die Über das Einwohnermeldeamt ermittelt war, konnte er nicht erreicht werden. Ist aber davon auszugehen, daß der Kläger für lange Zeit ohne ausreichende Entschuldigung für die Beklagte nicht erreichbar war und daß diese nach Lage der Sache das Nötige getan hatte, um ihre Willenserklärung dem Kläger zugehen zu lassen, so muß sich der Kläger so behandeln lassen, als seien ihm die den Versicherungsschutz ablehnenden Einschreibebriefe der Beklagten zugegangen (vgl. BGH LM BGB § 130 Nr. 1; Soergel/Siebert aaO § 130 Nr. 22-24; Bruck/Möller, VVG Komm. 8. Aufl., Anm. 6 zu § 10 VVG). Das bedeutet, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, daß die im Mai 1967, also mehr als neun Monate nach Ablauf der gemäß § 12 Abs. 3 WG gesetzten Frist, erhobene Klage die Rechte des Versicherungsnehmers gegenüber dem sich auf seine Leistungsfreiheit berufenden Versicherer nicht mehr wahren konnte. Das rechtfertigt für sich allein schon die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung der Klage, so daß es dahinstehen kann, ob die Versagung des Versicherungsschutzes wegen Verletzung der Führerscheinklausel sachlich berechtigt gewesen ist. III. Die Revision des Klägers ist danach unbe gründet; sie war daher zurückzuweisen. Dr. Hauß Johannsen Wüstenberg Dr. Reinhard Dr. Bukow