Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Maaß, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Burch Bescheid des Landesamts für die Wiedergutmachung Karlsruhe vom 14« September 1934 wurde der Erblasserin wegen ihres Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von 11 «614 • 66 DH für die Berufsschädigung in der Zeit vom 1. In dem Bescheid wurde im Tenor unter Ziffer 4 eine Änderung des Bescheides zugunsten der Antragstellerin für den Fall des Erlasses von Reohtsverordnungen gemäß § 37 BErgG Vorbehalten und wie folgt begründet: Ba die Bundesregierung auf Grund von § 37 BEG ermächtigt ist, zur Burchführung der Bestimmungen der §§ 25-36 BEG (Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen) Rechtsverordnungen zu erlassen und insbesondere Bestimmungen über die Be-reohnungsgrundlagen für die Kapitalentschädigungen zu treffen, diese Verordnungen jedoch bis jetzt nicht ergangen sind, bleibt die Änderung dieses Bescheides bis zu deren Erlaß Vorbehalten, falls sich hierdurch eine für die Antragstellerin günstigere Berechnung ergeben sollte» April 1961 an die Entschädigungsbehörde stellte die Erblasserin den Antrag, ihr anstelle der im Bescheid vom 14. Juni 1963» der an den Kläger als Erben seiner inzwischen verstorbenen Mutter gerichtet war, zurück mit der Begründung, über die Ansprüche der Erblasserin aus ihrem Schaden im beruflichen Fortkommen sei nach den Vorschriften des Bundesergänzungs-gesetzes 1953 unanfechtbar entschieden worden und eine erneute Entscheidung auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes 1956 sei nur auf Grund eines Neuantrages, der bis zu dem 1. Um eine erneute Entscheidung über ihren Berufungsschaden auf Grund der Übergangsvorschriften zu dem BEG 1956 zu erreichen, hätte die Erblasserin einen Antrag innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG, also bis zu dem 1. Auf Art. XII Nr. 7 Abs. 1 BEG-ÄndG könne sich der Kläger nicht berufen; denn nach dieser Vorschrift sei ein erneuter Antrag nur dann entbehrlich, wenn über den nach dem BErgG angemeldeten Anspruch noch nicht entschieden worden sei. Auch unter dem Gesichtspunkt des Nachschiebens von Ansprüchen sei eine erneute Behandlung des Berufsschäden der Erblasserin nicht zu erreichen, da dieser das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstehe. ÄndVO und nicht schon, wie es hier der Pall sei, durch das BEG 1956 verbessert habe. In Präge komme nämlich nur eine Einstufung der Erblasserin in den höheren Bienst} denn für die Einreihung habe die 2. ÄndVO auf Grund der Vorschriften des BEG 1956 und der 3. September 1954 habe die Erblasserin ein Vorverfolgungseinkommen von 20.000,- bis 25.000,- HM behauptet (Bl. 5 f d.A. WG II-O (E II) 142/54 des Landgerichts Karlsruhe). Bei der Prüfung, ob ihm solche Rechte zustehen, kommt es nicht darauf an, v/elche Behauptungen der Verfolgte in den früheren Verfahren über die Höhe des von ihm vor Beginn der Verfolgung erzielten Einkommens aufgestellt hat, sondern es ist allein von der in der früheren Entscheidung getroffenen Feststellung über die Höhe seines vor Beginn der Verfolgung erzielten jährlichen Durchschnittseinkommens auszugehen, auch wenn diese Feststellung unter der Herr» schaft des BErgG getroffen worden ist (Urteil des Senats in RzW 1965, 87 Nr. 30). In ihrem Bescheid vom 14« September 1954 ist die Entschädigungsbehörde von einem Einkommen der Erblasserin vor Beginn der Verfolgung (Ende 1938) von durchschnittlich 10.500,- RM ausgegangen. Andererseits ist, wie es die Entschädigungsbehörde-ohne Beanstandung seitens der Parteien -in ihrem Bescheid vom 14* September 1954 (Bl. 92 EA) getan hat, ein Abschlag von 10 $ für die in dem Einkommen enthaltene Kapitalnutzung zu machen (12.600,--- 1.260,- m 11.340,- RM). Mach der neu geschaffenen Rechtslage (Anlage 3 zur 3» DV-BEG) kann eine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes aber bereits erfolgen, wenn der Verfolgte vor Beginn der Verfolgung ein Durchschnittseinkommen von jährlich mindestens 9*300,- HM gehabt hat. Daher ist auf.die Revision des Klägers das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache^u'r anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2495 070 4 BUNDESGERICHTSHOF IM NAHEN DES VOLKES H-M-Ü/SS URTEIL v'[li**fcri967 Ehrenberger Justizangestellter als Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle in dem Bntschädigungsrechtestreit des Textil-Kauftoanns Alfred NflU, KflB)sträßefl| ale Alleinerbe der Martha K| geb. flHil8929 gest. 4.1.19 s geb. S| Witwe, 9 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: anwälte Dr. in gegen das Land Baden-Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart-B, Königstraße 60, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7* Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Maaß, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14* Juli 1969 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwie sen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Mutter des Klägers, Martha KflHHBgeb» SMfe war Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäfts für Herren- und Damenkonfektion in Wegen ihrer jü- dischen Abstammung mußte sie das Geschäft auf Ende des Jahres 1938 aufIbsen. Hach Beendigung des zweiten Weltkrieges war sie wieder in der Textilbranche als Inhaberin des Bekleidungshauses KSHBi oHG in MlBp tätig» Am 4» Januar 1963 ist sie verstorben. V Burch Bescheid des Landesamts für die Wiedergutmachung Karlsruhe vom 14« September 1934 wurde der Erblasserin wegen ihres Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von 11 «614 • 66 DH für die Berufsschädigung in der Zeit vom 1. April 1933 bis 30* September 1943« dem Zeitpunkt der Zerstörung der Geschäftsräume durch Bomben, zuerkannt« Bie Berechnung der Entschädigung wurde nach den Grundsätzen des USES vorgenommen, wobei die Entschädigungsbehörde von einem Vorverfolgungseinkommen zwischen 9*000,- bis 12.000,- RM • durchschnittlich » 10*900,- RM - ausging. In dem Bescheid wurde im Tenor unter Ziffer 4 eine Änderung des Bescheides zugunsten der Antragstellerin für den Fall des Erlasses von Reohtsverordnungen gemäß § 37 BErgG Vorbehalten und wie folgt begründet: Ba die Bundesregierung auf Grund von § 37 BEG ermächtigt ist, zur Burchführung der Bestimmungen der §§ 25-36 BEG (Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen) Rechtsverordnungen zu erlassen und insbesondere Bestimmungen über die Be-reohnungsgrundlagen für die Kapitalentschädigungen zu treffen, diese Verordnungen jedoch bis jetzt nicht ergangen sind, bleibt die Änderung dieses Bescheides bis zu deren Erlaß Vorbehalten, falls sich hierdurch eine für die Antragstellerin günstigere Berechnung ergeben sollte» Bie hiergegen erhobene Klage wurde von der Erblasserin durch Schriftsatz vom 20* Juni 1933 zurüekgenommen, nachdem sie im Schriftsatz vom 8. Juni 1933 dem Gericht mitgeteilt hatte, daß nach der nunmehr vorliegenden 3» VO zu dem Bundesergänzungsgesetz vom 6. April 1935 keine Ansprüche über die bereits gewährte Entschädigung hinaus aus dem BEG infolge der Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe hergeleitet werden könnten* Durch Schriftsatz vom 24. April 1961 an die Entschädigungsbehörde stellte die Erblasserin den Antrag, ihr anstelle der im Bescheid vom 14. September 1954 zugesprochenen Kapitalentschädigung in Höhe von 11.814,66 DM die Hente nach den Sätzen des höheren Dienstes ab 1. November 1953 zu gewähren mit der Begründung, sie könne aus verfolgungsbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigung keine Erwerbstätigkeit ausüben, die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage biete und außerdem habe sie am 1. Nowember 1952 das 60. Bebensjahr vollendet, so daß ihr die Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit auch nicht zuzu demuten sei. Fürsorglich wurde im Schriftsatz vom 26. Juli 1961 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Die Entschädigungsbehörde wies den Antrag durch Bescheid vom 12. Juni 1963» der an den Kläger als Erben seiner inzwischen verstorbenen Mutter gerichtet war, zurück mit der Begründung, über die Ansprüche der Erblasserin aus ihrem Schaden im beruflichen Fortkommen sei nach den Vorschriften des Bundesergänzungs-gesetzes 1953 unanfechtbar entschieden worden und eine erneute Entscheidung auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes 1956 sei nur auf Grund eines Neuantrages, der bis zu dem 1. April 1958 gestellt werden müßte, möglich. Der erst am 23. April 1961 eingegangene Antrag im Schriftsatz vom 24. April 1961 sei daher verspätet. Auch bei den Entschädigungsgerichten hat der Kläger mit seinem Entschädigungsbegehren keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt er es weiter. Das beklagte Band hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Nach der Auffassung deB Berufungsgerichts enthält die Änderungsklausel im Bescheid vom 14« September 1954 keinen Vorbehalt im technischen Sinn; denn die Entschä-digungsbehörde habe diesen Bescheid nicht zu Ungunsten der Erblasserin» sondern gegebenenfalls zu deren Gunsten ändern wollen. Allerdings entspreche es weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Änderungsklausel, daß sich die Entschädigungsbehörde ohne jede Einschränkung zur jeweiligen Überprüfung der Entschädigung auf Grund aller später zu erwartenden und dann auch ergangenen Gesetze und Verordnungen verpflichtet hätte. Um eine erneute Entscheidung über ihren Berufungsschaden auf Grund der Übergangsvorschriften zu dem BEG 1956 zu erreichen, hätte die Erblasserin einen Antrag innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG, also bis zu dem 1. April 1958, stellen müssen; diese Frist habe die Erblasserin versäumt. Auf Art. XII Nr. 7 Abs. 1 BEG-ÄndG könne sich der Kläger nicht berufen; denn nach dieser Vorschrift sei ein erneuter Antrag nur dann entbehrlich, wenn über den nach dem BErgG angemeldeten Anspruch noch nicht entschieden worden sei. Auch unter dem Gesichtspunkt des Nachschiebens von Ansprüchen sei eine erneute Behandlung des Berufsschäden der Erblasserin nicht zu erreichen, da dieser das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstehe. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist gemäß § 189 Abs. 3 BEG lägen nicht vor. l Jfl'f Ebensowenig führe Art, IV der 2. ÄndVO zur 1., 2, und 3* BV-BEG weiter. Zwar spiele es keine Holle, daß die frühere Regelung des Berufsschadens nicht unter dem BEG 1956, sondern unter dem BErgG 1955 erfolgt sei. Voraussetzung sei aber, daß sich die Lage des Berechtigten erst durch die 2. ÄndVO und nicht schon, wie es hier der Pall sei, durch das BEG 1956 verbessert habe. Die 2. ÄndVO habe weder für die Rente noch für die Kapitalentschädigung eine Besserstellung gebracht. In Präge komme nämlich nur eine Einstufung der Erblasserin in den höheren Bienst} denn für die Einreihung habe die 2. ÄndVO eine bisher nicht vorhandene Tabelle auf gestellt. Alle anderen Anspruchselemente für Berufsschadensrento und Kapitalentschädigung seien unberührt geblieben. Bis jetzt begehrte Gleichstellung der Erblasserin hätte jedoch schon vor Erlaß der 2. ÄndVO auf Grund der Vorschriften des BEG 1956 und der 3. BV-BEG verfolgt werden können. Schon im Gerichtsverfahren gegen den Bescheid vom 14. September 1954 habe die Erblasserin ein Vorverfolgungseinkommen von 20.000,- bis 25.000,- HM behauptet (Bl. 5 f d.A. WG II-O (E II) 142/54 des Landgerichts Karlsruhe). Biese Summe hätte schon vor der 2. ÄndVO für die Einreihung in den höheren Bienst ausgereicht} denn die wirtschaftliche Stellung sei damals mit den Tabellensätzen der Anl. 2 und 3 zur 3. BV-BEG verglichen worden, wobei grundsätzlich 20 i hinzugezählt worden seien. II. Bis hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. V i Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1966, 44 Nr. 45) kann ein Verfolgter auf Grund der 2. ÄndVCJ erhöhte oder weitergehende Rechte nur insoweit geltend machen, als ihm diese auf Grund der durch die 2« ÄndVO geschaffenen veränderten Rechtslage zustehen. Bei der Prüfung, ob ihm solche Rechte zustehen, kommt es nicht darauf an, v/elche Behauptungen der Verfolgte in den früheren Verfahren über die Höhe des von ihm vor Beginn der Verfolgung erzielten Einkommens aufgestellt hat, sondern es ist allein von der in der früheren Entscheidung getroffenen Feststellung über die Höhe seines vor Beginn der Verfolgung erzielten jährlichen Durchschnittseinkommens auszugehen, auch wenn diese Feststellung unter der Herr» schaft des BErgG getroffen worden ist (Urteil des Senats in RzW 1965, 87 Nr. 30). In ihrem Bescheid vom 14« September 1954 ist die Entschädigungsbehörde von einem Einkommen der Erblasserin vor Beginn der Verfolgung (Ende 1938) von durchschnittlich 10.500,- RM ausgegangen. Da die Erblasserin selbständig erwerbstätig war und keinen Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung hatte, ist dem genannten Betrage ein Zuschlag von 20 $ hinzuzurechnen (10.500,- + 2.100,- m 12.600,- RM). Andererseits ist, wie es die Entschädigungsbehörde-ohne Beanstandung seitens der Parteien -in ihrem Bescheid vom 14* September 1954 (Bl. 92 EA) getan hat, ein Abschlag von 10 $ für die in dem Einkommen enthaltene Kapitalnutzung zu machen (12.600,--- 1.260,- m 11.340,- RM). Die Erblasserin war bei Beginn der gegen eie gerichteten Verfolgung 46 Jahre alt. Mit einem - wie vor ermittelten - Ein-kommen von 11*340,- HM hätte 8ie vor der 2. ÄndVO den nach der Anlage zur 3« DV-BErgG (vgl. § 17 der 3. DV-BErgG) für den höheren Dienst erforderlichen Betrag von 11.300,- HM nicht erreicht. Mach der neu geschaffenen Rechtslage (Anlage 3 zur 3» DV-BEG) kann eine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes aber bereits erfolgen, wenn der Verfolgte vor Beginn der Verfolgung ein Durchschnittseinkommen von jährlich mindestens 9*300,- HM gehabt hat. Das ist bei der Erblasserin der Fall. III. Daher ist auf.die Revision des Klägers das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache^u'r anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der Bache selbst kann der Senat gemäß §§ 209 Abs. 1 BBG, 363 Abs. 3 ZPO nicht entscheiden, da es bezüglich der Höhe der begehrten Entschädigung in dem angefochtenen Urteil an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt. V i Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Baske Maaß Wilden Dr. Loewenheim von der Kühlen .1