a) Zur Frage der Berechnung der Berufsschadensrente dee in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigten ■Verfolgten, wenn zunächst die Kapitalentschädigung zu einer Zeit festgesetzt worden war, als die Voraussetzungen für deren Leistung fortbestanden, und wenn in einem späteren Zeitpunkt die Rente festgesotzt wird. b) Zur Frage der Berechnung der Berufsschadensrente des in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten, wenn die Rente zunächst durch Bescheid unter dem Vorbehalt, die endgültige Festsetzung der Rente erfolge wegen einer Fortdauer der Voraussetzungen für . die Leistung der KapitalentSchädigung später, festgesetzt worden war (Ergänzung zu dem Urteil des Senats vom 11.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Demgemäß ist dem Kläger die Entschädigung wegen Schadens in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unter Einstufung in den einfachen Dienst zuerkannt worden, dabei ist ein vom 20. Juli I960 aufgehoben und dem Kläger für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31o Dezember I960 eine monatliche Rente von 532,— DM und für die Zeit vom 1. Mai 1963 ist ein Schlußbescheid der Entschädigungsbehörde ergangen, durch den die Rente des Klägers wiederum für die Zeit vom 1. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht das beklagte Land verurteilt, an den Kläger über die bereits bewirkten Leistungen hinaus weitere 12.497,— LH und für die Zeit vom 1. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. 1. Unrichtig ist die von ihr vertretene Auffassung, daß eine Klage gegen den Schlußbescheid vom 10. Juli I960 und 19« Oktober 1961 ist über die Höhe der dem Kläger aus teilenden Rente ausdrücklich noch nicht abschließend entschieden worden. Es handelt sich wegen des in ihnen enthaltenen Vorbehalts um leilbescheide (Urteil des Senats RzW i960, 327 'Nr. 40), und die endgültige Pestsetzung der Rente mußte noch im Rahmen des ordentlichen Ent-Schädigungsverfahrens vorgenommen werden, Liese Entscheidung ist durch den Schlußbescheid vom 10. Soweit durch ihn ein Anspruch auf eine höhere Rente versagt worden ist, kann der Kläger nach Maßgabe des § 210 BEG Klage erheben (vgl. Die in diesem Bescheid getroffene Feststellung, daß der Kläger seit Anfang 1952 in seinem Beruf nicht mehr als 50 QA arbeitsfähig sei, ist jedoch in dem ganzen weiteren Verfahren nicht mehr in Zweifel gezogen worden, und es kann ohne weiteres angenommen werden, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung diese Feststellung zu Grunde gelegt hat. Es handelt sich mithin nur noch darum, ob das Berufungsgericht den Entschädigunga-zeitraum für die Kapitalentschädigung, die der Berechnung der Rente zu Grunde zu legen ist, richtig bemessen hat. 3. Die Entscheidungen, durch die dem Kläger eine Kapitalentschädigung zuerkannt worden ist, schließen es nicht aus, die Rente nach einer höheren Kapitalentschädigung zu berechnen. Bedenklich ist allerdings, daß in dem Urteil, das in unzulässiger Weise in seinem entscheidenden Teil eine Feststellung über ein Anspruchselement trifft und sich nur unter Heranziehung der Gründe und des angefochtenen Bescheids als ein prozessual zulässiges Feststellungsurteil auffassen läßt, nicht geprüft ist, ob die Kapitalen^Schädigung etwa nach § 77 Satz 1, § 92 A’os. Gleichwohl konnte dem Kläger unter den gegebenen Umständen die Rente auf der Grundlage einer höheren Kapitalentschädigung, als, sie sich nach dem Urteil des Landgerichts vom 28. Lenn die Gründe des Urteils ergeben, daß das Landgericht den Entschädigungo-zeitraum nicht mit dem Zeitpunkt seiner Entscheidung als beendet, sondern als darüber hinaus foi'tdauernd und die Voraussetzungen des § 80 BEG als gegeben angesehen hat. Y/enn dann in einem späteren Zeitpunkt die anstelle der Kapitalentschädigung gewählte Rente berechnet wird, ist Lar diese Berechnung über die festgesetzte Kapitalentschädigung hinaus diejenige zugrunde zu legen, die sich bei einer Fortdauer des Entschädigungszeitraums ergibt. Lie Grenze für die Berechnurg bildet diejenige Kapitalentschädigung, die sich bei einer Ausdehnung des Ent-sehädigungszeitraums bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Rente festgesetzt wird, errechnet (Urteil des Senats RzW 1962, 174 Nr. 24); daran ist auch gegenüber den von der Revisionserwiderung erhobenen Einwendungen festzuhalten (Urteil des Senats vom 11. 4. Las Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß bis zu dem Zeitpunkt, in dem die mündliche Verhandlung vor ihm stattgefunden hat, der Kläger noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt und der Entschädigunga-zeit raum auch aus anderen Gründen kein Ende gefunden hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die Rente nach einer Kapitalentschädigung berechnet, die sich bei einer Fortdauer des Entschädigungszeitraums bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts ergibt. Steigerentenklausel entsprach zwar nicht der Rechtslage, und sie war auch als solche kein begünstigender Verwal-tungsakt derart, daß sie dem Kläger unter allen Umständen einen Anspruch auf die gesetzlich mögliche Höchstrente gewährte, wenn in der Zukunft einmal eine entsprechend hohe Kapitalentschädigung aufgelaufen sein würde. ^ai 1963 geschehen, lurch diesen Bescheid hätte dem Kläger die Rente zugesprochen werden müssen, die sich ergab, wenn der Int Schädigungszeitraum f ür die Kapitalentschädigung bis zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Schlußbescheides ausgedehnt wurde, la ihm eine geringere Rente zuerkannt wurde, konnte er sich durch den Bescheid mit Recht beschwert fühlen. Bas über die Klage gegen den Bescheid Erkennende Landgericht hätte den Zeitpunkt der letzten vor ihm st at tl'ind enden mündlichen Verhandlung als Ende des Entschädigungs-Zeitraums einsetzen müssen, la dem Kläger auch durch das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts nicht zugesprochen wurde, was ihm zustand, und ihm daher auf die von ihm eingelegte Berufung das Berufungsgericht die höhere Rente zusprechen mußte, verschob sich nunmehr der für die Rentenberechnung maßgebende Endzeitpunkt auf den angegebenen Termin. Unzutreffend ist die Auffassung der Revisionserwiderung, daß es für die Berechnung der Kapitalentschädigung und damit der Rente auf den 'Zeitpunkt der Ent- Das Revisionsgericht hat neue Tatsachen, zu denen auch die Fortdauer des Entschädigungszeitraums über den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts hinaus gehört, nicht zu berücksichtigen* Abgesehen davon könnten dem Kläger ohne eine von ihm fristgemäß eingelegte Anschlußrevision in dieser Instanz keine höheren als die ihm von Berufungsgericht zugesprochenen Beträge zuerkannt werden* Das Berufungsgericht hat bei der Feststellung der Kapitalentschädigung als anzurechnendes anderweitig erzieltes Einkommen den Betrag zugrunde gelegt, der schon in dem Bescheid vom 19* Oktober 1961 eingesetzt worden 1st* Die Revision hat insoweit keine Rüge erhoben. Auch die von dem Be-i'ufungsgericht getroffene Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des ersten RechtszugB und des Berufungsrechtszugs, durch die dem beklagten Land 6/7 und dem Kläger 1/7 dieser Kosten auferlegt sind, ist nicht zu beanstanden unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger mit seinem Leistungsantrag so gut wie vollständig obgesiegt hat und nur mit dem Antrag auf Feststellung der unbeschränkten Fortdauer des Schadenszeitraums über den 51.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 80, 92, 93; 3. DV-BEG § 33 a) Zur Frage der Berechnung der Berufsschadensrente dee in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigten ■Verfolgten, wenn zunächst die Kapitalentschädigung zu einer Zeit festgesetzt worden war, als die Voraussetzungen für deren Leistung fortbestanden, und wenn in einem späteren Zeitpunkt die Rente festgesotzt wird. b) Zur Frage der Berechnung der Berufsschadensrente des in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten, wenn die Rente zunächst durch Bescheid unter dem Vorbehalt, die endgültige Festsetzung der Rente erfolge wegen einer Fortdauer der Voraussetzungen für . die Leistung der KapitalentSchädigung später, festgesetzt worden war (Ergänzung zu dem Urteil des Senats vom 11.. Mai 1966 - IV ZR 51/65 -). BGH, ürt. v. 10. Juni 1966 - IV ZR 52/65 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iv ze 52/65 URTEIL Verkündet am 10« Juni 1966 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Platz W, Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Hans I ZflHR/Schweiz, Fe1 traße 0^ Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeß'oevollmächtigters Rechtsanwalt o Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. September 1964 wird zurückgewiesen. Bas beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Bas Verfahren des Revisionsrechtszuga ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechtswegen Tatbestand; Ber Kläger ist jüdischer Abstammung. Er besuchte in Berlin eine Mittelschule und unterzog sich im Anschluß daran einer dreijährigen kaufmännischen Lehre. In der folgenden Zeit war er mehrere Jahre als kaufmännischer Angestellter in Berlin tätig. Gegen Ende des Jahres 1932 eröffnete er in Heilbronn ein Kaufhaus. Vom 26. Februar 1934 bis zu dem 19. Januar 1936 verbüßte er wegen eines Konkursvergehens eine Gefängnisstrafe, nachdem er sich schon 1933 wegen dieser Straftat mehrere Monate in Untersuchungshaft befunden hatte. Im Jahre 1938 wurde der Kläger einige Zeit aus rassischen Gründen im Konzentrationslager Buchenwald inhaftiert. In der Mitte des Jahres 1938 wanderte er über Italien und die Schweiz nach Palästina aus. Bort war er bis zu dem Ende des Jahres 1958 kaufmännisch tätig. Im Jahre 1959 kehrte er nach Berlin zurück. Später siedelte er nach Zürich Uber. Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen verlangt. Lurch Bescheid vom 26. Mai 1958 ist ihm eine Kapitalen!Schädigung von 6.689»60 EM zuerkannt worden. In dem Bescheid ist angenommen worden, der Kläger habe seine frühere selbstän dige Tätigkeit aus nichtverfolgungsbedingten Gründen aufgeben müssen, es sei ihm aber aus rassischen Gründen nicht einmal möglich gewesen, eine unselbständige Beschäftigung zu finden, die der vergleichbaren Bearaten-grupoe des einfachen Dienstes entsprochen hatte. Demgemäß ist dem Kläger die Entschädigung wegen Schadens in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unter Einstufung in den einfachen Dienst zuerkannt worden, dabei ist ein vom 20. Februar 1956 bis zu dem 30. Juni 1948 dauernder Entschädigungszeitraum zugrunde gelegt worden Der Kläger hat, da er eine weit ergehende 'Bntsohä-digung beanspruchte, Klage erhoben. Durch Urteil vom 28. Oktober 1959 hat das Landgericht in Abänderung des Bescheides vom 28. Mai 1950 festgestellt, daß der Schadenszeitraum wegen des festgestellten Berufsschadens "über den 30. Juni 1948 bis heute unbeschränkt weiterläuft". Das dem Kläger am 19. Dezember 1959 zugestellte Urteil ist nicht angelochten worden. Am 26. April I960 hat der Kläger die Rente gewählt. Durch Bescheid vom 6. Juli I960 hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger für die Zeit vom 1. November 1955 an eine monatliche Rente von 415,87 DM, mit Wirkung vom 1. Juli I960 an aufgerundet auf 416,— DM, zugesprochen. In den Gründen des Bescheides heißt es, die Schadenszeit habe am 20. Februar 1956 begonnen und ende, unbeschadet der Bestimmungen des § 80 BEG, am 30. April I960, dem Zeitpunkt der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch. La im Zeitpunkt der Entscheidung der Ent Schädigungszeitraum noch nicht abgeschlossen sei, erfolge die endgültige Berechnung der Kapitalleistung, die die Grundlage der Rentenberechnung sei, und damit die Berechnung der Rente selbst zu einem späteren Zeitpunkt. Am 19. Oktober 1961 erging ein weiterer Bescheid, durch den der Bescheid vom 6. Juli I960 aufgehoben und dem Kläger für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31o Dezember I960 eine monatliche Rente von 532,— DM und für die Zeit vom 1. Januar 1961 an eine monatliche Rente von 592,— DM zuerkannt worden ist. In diesem Bescheid wird ausgeführt, die Schadenszeit habe am 20. Februar 1936 begonnen und ende vorläufig am 31® August 1961, im Zeitpunkt der Entscheidung. Sie dauere weiter an. Die endgültige Berechnung der Kapitalentschädigung, die die Grundlage der Rentenberechnung bilde, erfolge zu einem späteren Zeitpunkt. Am 10. Mai 1963 ist ein Schlußbescheid der Entschädigungsbehörde ergangen, durch den die Rente des Klägers wiederum für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31® Dezember I960 auf 532,— DM und für die Zeit vom 1. Januar 1961 an auf 592,—DM festgesetzt worden ist und weitere Ansprüche zurückgewiesen worden sind. Der Kläger beansprucht eine höhere Rente und hat deshalb Klage erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht das beklagte Land verurteilt, an den Kläger über die bereits bewirkten Leistungen hinaus weitere 12.497,— LH und für die Zeit vom 1. September 1964 an eine monat- liehe Rente von 717,— LM zu zahlen« Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. Ler Kläger beantragt, die Revision zurüekzuweisen. Entscheidungsgründe; Lie Revision des beklagten Landes ist unbegründet. 1. Unrichtig ist die von ihr vertretene Auffassung, daß eine Klage gegen den Schlußbescheid vom 10. Mai 1963, soweit aurch ihn Ansprüche des Klägers aögewiesen worden sind, unzulässig sei. Ler Bescheid vom 28. Mai 1958 und das Urteil des Landgerichts vcm 28. Oktober 1959 betreffen den Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens. In den auf Grund der Rentenwahl des Klägers ergangenen Bescheiden vom 6. Juli I960 und 19« Oktober 1961 ist über die Höhe der dem Kläger aus teilenden Rente ausdrücklich noch nicht abschließend entschieden worden. Es handelt sich wegen des in ihnen enthaltenen Vorbehalts um leilbescheide (Urteil des Senats RzW i960, 327 'Nr. 40), und die endgültige Pestsetzung der Rente mußte noch im Rahmen des ordentlichen Ent-Schädigungsverfahrens vorgenommen werden, Liese Entscheidung ist durch den Schlußbescheid vom 10. Mai 1963 erfolgt. Soweit durch ihn ein Anspruch auf eine höhere Rente versagt worden ist, kann der Kläger nach Maßgabe des § 210 BEG Klage erheben (vgl. Urteil des Senats vom 11« Rai 1966 - IV ZR 51/65 -). Lie über den Anspruch auf Kapitalentschädigung ergangenen Ent scheidungen stehen dem nicht entgegen. 2. Da dem Kläger durch den leilbescheid vom 6. Juli I960 die Berufsschadensrente zugesprochen worden ist, ist ihm damit unanfechtbar auch das in den §§ 93» 94 BEG vorgesehene Rentenwahlrecht zuerkannt worden. Soweit die Voraussetzungen des § 94 BEG dafür maßgebend sind, von welchem Zeitpunkt an der Kläger die Rente zu beanspruchen hat (§ 33 Abs. 5 Satz 1 3* BV-BEG), geht jedoch die Bindung nur dahin, daß dem Kläger jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem der Bescheid vom 6. Juli I960 erging, die Rente zusteht (Urteil des Senats RzW 1964, 74 Nr. 20). Die in diesem Bescheid getroffene Feststellung, daß der Kläger seit Anfang 1952 in seinem Beruf nicht mehr als 50 QA arbeitsfähig sei, ist jedoch in dem ganzen weiteren Verfahren nicht mehr in Zweifel gezogen worden, und es kann ohne weiteres angenommen werden, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung diese Feststellung zu Grunde gelegt hat. Es handelt sich mithin nur noch darum, ob das Berufungsgericht den Entschädigunga-zeitraum für die Kapitalentschädigung, die der Berechnung der Rente zu Grunde zu legen ist, richtig bemessen hat. Das ist der Fall. 3. Die Entscheidungen, durch die dem Kläger eine Kapitalentschädigung zuerkannt worden ist, schließen es nicht aus, die Rente nach einer höheren Kapitalentschädigung zu berechnen. Die maßgebende Entscheidung des Landgerichts vom 28. Qkto ber 1959? in der in Abänderung des Bescheide vom 28. Mai 1958 festgestellt ist, daß der Schadenszeitraum über den 30. Juni 1948 hinaus "bis heute" unbeschränkt weiterlaufe, enthält bei der gebotenen sinngemäßen Auslegung die Feststellung, daß dem Kläger wegen Berufsschadens im privaten "Dienst die Kapitalentschäuigung zustehe, die sich nach den im Bescheid vom 28. Mai 1958 ; : gegebenen Anspruchsgrundlagen, aber unter Ausdehnung des Entschädigungszeit-x'aums bis zu dem läge der letzten Verhandlung des Landgerichts, dem 28. Oktober 1959, errechne. Bedenklich ist allerdings, daß in dem Urteil, das in unzulässiger Weise in seinem entscheidenden Teil eine Feststellung über ein Anspruchselement trifft und sich nur unter Heranziehung der Gründe und des angefochtenen Bescheids als ein prozessual zulässiges Feststellungsurteil auffassen läßt, nicht geprüft ist, ob die Kapitalen^Schädigung etwa nach § 77 Satz 1, § 92 A’os. 3 BEG wegen eines seit dem 1. Juli 1948 durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens zu kürzen ist. In dem Bescheid vom 28. Mai 1958, nach dem der Entechädigungs-zeitraum mit dem 30. Juni 1948 enden sollte, bestand zu einer dahingehenden Prüfung keine Veranlassung. Trotzdem ist nicht anzunehmen, daß das Urteil des Landgerichts vom 28. Oktober 1959, weil es insoweit die Anspruchsgrundlagen nicht vollständig erkennen lasse und deshalb die Berechnung der zuerkannten Kapitalentschädigung unmöglich mache, unwirksam und unbeachtlich sei. Vielmehr ist davon auszugehen, daß dem Kläger die Kapitalentschädigung nach Maßgabe der angegebenen Anspruchsgrundlagen ohne einen Abzug wegen anderweitig erzielten Einkommens zugesprochen ist. Wenn das beklagte Land das nicht hätte anerkennen wollen, hätte es gegen das Urteil Berufung einlegen müssen. Für die Berufsschadensrente der in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten ist die festgesetzte Kapitalentschädigung maßgebend (§ 93 Abs. 2 BEG, § 33 Abs. 1 3. LV-BEG). Gleichwohl konnte dem Kläger unter den gegebenen Umständen die Rente auf der Grundlage einer höheren Kapitalentschädigung, als, sie sich nach dem Urteil des Landgerichts vom 28. Oktober 1959 errechnet, zuerkannt werden. Lenn die Gründe des Urteils ergeben, daß das Landgericht den Entschädigungo-zeitraum nicht mit dem Zeitpunkt seiner Entscheidung als beendet, sondern als darüber hinaus foi'tdauernd und die Voraussetzungen des § 80 BEG als gegeben angesehen hat. Y/enn dann in einem späteren Zeitpunkt die anstelle der Kapitalentschädigung gewählte Rente berechnet wird, ist Lar diese Berechnung über die festgesetzte Kapitalentschädigung hinaus diejenige zugrunde zu legen, die sich bei einer Fortdauer des Entschädigungszeitraums ergibt. Lie Grenze für die Berechnurg bildet diejenige Kapitalentschädigung, die sich bei einer Ausdehnung des Ent-sehädigungszeitraums bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Rente festgesetzt wird, errechnet (Urteil des Senats RzW 1962, 174 Nr. 24); daran ist auch gegenüber den von der Revisionserwiderung erhobenen Einwendungen festzuhalten (Urteil des Senats vom 11. Mai 1966 - IV ZR 51/65 -)„ 4. Las Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß bis zu dem Zeitpunkt, in dem die mündliche Verhandlung vor ihm stattgefunden hat, der Kläger noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt und der Entschädigunga-zeit raum auch aus anderen Gründen kein Ende gefunden hat. Es fehlt zwar an näheren Feststellungen darüber, die insbesondere im Hinblick darauf geboten gewesen wären, daß der Kläger in diesem Zeitpunkt bereits das 65. Lebensjahr überschritten hatte (vgl. Urteil des Senats RzW 1958, 318 Nr. 55); die Revision hat aber insoweit keine Einwendungen erhoben. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage die Rente nach einer Kapitalentschädigung berechnet, die sich bei einer Fortdauer des Entschädigungszeitraums bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts ergibt. Lurch die l'eilbescheide vom 6. Juli I960 und 19. Oktober 1961 war noch keine endgültige Festsetzung der Rente erfolgt. Lie in ihnen enthaltene sogenannte Steigerentenklausel entsprach zwar nicht der Rechtslage, und sie war auch als solche kein begünstigender Verwal-tungsakt derart, daß sie dem Kläger unter allen Umständen einen Anspruch auf die gesetzlich mögliche Höchstrente gewährte, wenn in der Zukunft einmal eine entsprechend hohe Kapitalentschädigung aufgelaufen sein würde. Die Steigerentenklausel bewirkte öedoch, daß die abschließende Festsetzung der Rente Vorbehalten blieb und zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden mußte. las ist durch den Schlußbescheid vom 10. ^ai 1963 geschehen, lurch diesen Bescheid hätte dem Kläger die Rente zugesprochen werden müssen, die sich ergab, wenn der Int Schädigungszeitraum f ür die Kapitalentschädigung bis zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Schlußbescheides ausgedehnt wurde, la ihm eine geringere Rente zuerkannt wurde, konnte er sich durch den Bescheid mit Recht beschwert fühlen. Bas über die Klage gegen den Bescheid Erkennende Landgericht hätte den Zeitpunkt der letzten vor ihm st at tl'ind enden mündlichen Verhandlung als Ende des Entschädigungs-Zeitraums einsetzen müssen, la dem Kläger auch durch das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts nicht zugesprochen wurde, was ihm zustand, und ihm daher auf die von ihm eingelegte Berufung das Berufungsgericht die höhere Rente zusprechen mußte, verschob sich nunmehr der für die Rentenberechnung maßgebende Endzeitpunkt auf den angegebenen Termin. Auf das bereits mehrfach erwähnte Urteil des Senats vom 11. Mal 1966 - IV SR 51/65 in dem dieselbe Frage behandelt ist, ist auch in diesem Zusammenhang Bezug zu nehmen. Unzutreffend ist die Auffassung der Revisionserwiderung, daß es für die Berechnung der Kapitalentschädigung und damit der Rente auf den 'Zeitpunkt der Ent- 10 Scheidung des Revisionsgerichts ankomme. Das Revisionsgericht hat neue Tatsachen, zu denen auch die Fortdauer des Entschädigungszeitraums über den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts hinaus gehört, nicht zu berücksichtigen* Abgesehen davon könnten dem Kläger ohne eine von ihm fristgemäß eingelegte Anschlußrevision in dieser Instanz keine höheren als die ihm von Berufungsgericht zugesprochenen Beträge zuerkannt werden* Die Berechnung der rückständigen Rentenbeträge und der laufenden Rente durch das Berufungsgericht ist unangreifbar. Das Berufungsgericht hat bei der Feststellung der Kapitalentschädigung als anzurechnendes anderweitig erzieltes Einkommen den Betrag zugrunde gelegt, der schon in dem Bescheid vom 19* Oktober 1961 eingesetzt worden 1st* Die Revision hat insoweit keine Rüge erhoben. Sie hat sich auch nicht dagegen gewendet, daß das Berufungsgericht von dem errechneten Betrag an Rentenrückständen die Beträge abgezogen hat, die dem Kläger nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag bis zu dem 31. August 1964 gezahlt worden seien. 5* Die Verurteilung des beklagten Landes zu den im entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils angegebenen Leistungen ist mithin zu hestätigen. Auch die von dem Be-i'ufungsgericht getroffene Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des ersten RechtszugB und des Berufungsrechtszugs, durch die dem beklagten Land 6/7 und dem Kläger 1/7 dieser Kosten auferlegt sind, ist nicht zu beanstanden unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger mit seinem Leistungsantrag so gut wie vollständig obgesiegt hat und nur mit dem Antrag auf Feststellung der unbeschränkten Fortdauer des Schadenszeitraums über den 51. August 1964 hinaus unterlegen ist* Nach alledem ist die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechts-zugs beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Wüstenberg Bundesrichter Maaß ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben. Ascher Wilden Br. Eoewenheim