1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die für die Einstufung des Erblassers in eine vergleichbare Beamtengruppe maßgebende wirtschaftliche Stellung in den Jahren 1930 bis 1932 sei dadurch zu ermitteln, daß dem Gewerbeertrag des jeweils nachfolgenden Jahres ein Freibetrag von 1.500 RM nach § 5 Abs. 5 der Preußischen Gewerbesteuerverordnung vom 15. Für die Einstufung des Klägers in den höheren Dienst sei jedoch nach § 76 Abs. 1 BEG, § 14 mit Anlage 3 der '3. Dezember 1933 9 nach der die Firma des Vaters der Kläger mit Verlust gearbeitet haben War das Unternehmen des Erblassers in Gewinnverfall geraten, so sei der Erblasser nach seiner Berufsausbildung einzustufen. Nach Überzeugung des Berufungsgerichts hätte der Erblasser in einem fremden Unternehmen eine leitende Stellung erhalten, die derjenigen eines Beamten des gehobenen Dienstes vergleichbar gewesen wäre. Daß er eine Stellung erhalten hätte, die mit derjenigen eines Beamten des höheren Dienstes vergleichbar gewesen wäre, lasse sich nicht feststellen, weil derartige Stellungen selten gewesen und regelmäßig mit einer im eigenen Unternehmen herangereiften Nachwuchskraft besetzt worden seien. Bei Einstufung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes habe er einen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung eines 20 ^igen Vcrsorgungszuschlags von insgesamt 19<>'349 DM. 2. Das Berufungsgericht hat die Frage, wie der Erblasser nach seiner Berufsausbildung einzustufen ist (§ 76 Abs. 1 S. Das Berufungsgericht ist auf Grund einer tatsächlichen Würdigung der Verhältnisse zu der Auffassung gelangt, daß die sich aus der Gewerbesteuerkartei der Stadt Dortmund ergebenden Gewerbeerträge zuverlässige Unterlagen für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens des Erblassers in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung bildeten. Die Tatsache, daß es sich bei der Firma des Erblassers um ein altes und angesehenes Unternehmen gehandelt hat, steht der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, denn auch solche Firmen können in der Wirtschaftskrise vom Preisrückgang ihrer Produkte betroffen und daher in die Verlustzone geraten sein. Daß das Berufungsgericht der Behauptung der Kläger, ihr Vater habe seine Lebenshaltung nicht eingeschränkt, keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat, ist rechtlich bedenkenfrei, denn auf die Lebenshaltung kommt es bei der Einstufung nicht an. 57)- Das Berufungsgericht war entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen auch nicht gehalten, den allgemein gefaßten eidesstattlichen Versicherungen, die die Kläger vorgelegt haben, nachzugehen, Wie der Senat bereits ausgesprochen hat (BGH RzW 1962, 32 Nr» 17), sind nach § 14 Abs. 2 der 3» DV-BEG bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des Verfolgten zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat daher auf Grund der Gewerbeerträge der 3 Jahre vor dem Beginn der Verfolgung die Einstufung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nicht für gerechtfertigt gehalten, zu demal bei der Festlegung des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor der Verfolgung Kon-junktureinflüsse nicht durch eine Korrektur der Jahresergebnisse ausgescldeden werden dürfen (BGH RzW 1962, 32 Nr. 17). Dem Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, daß es der Berufsausbildung entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat«, In der Rechtsprechung des Senats ist schon mehrfach ausgesprochen worden, daß die Berufsausbildung des Verfolgten zu einer höheren Einstufung, als sie der wirtschaftlichen Stellung entspricht, führen muß, vyenn die Berufsausbildung wesentlich über das hinausgeht, was für die vom Verfolgten eingenommene Stellung oder für einen Beamten dieser Stufe zu fordern ist. Durch die Verwendung der Berufsausbildung als eines Sinreihungsmerkmals soll nach dem Willen des Gesetzgebers vermieden werden, daß die Einreihung nach der wirtschaftlichen Stellung erheblich von der Berufsausbildung abweicht. Dabei ist der Gesetzgeber von dem Gedanken ausgegangen, daß jedenfalls im Laufe der Zeit die Berufsausbildung auch die wirtschaftlichen Ergebnisse aus der Nutzung der Arbeitskraft weitgehend bestimmt, auch wenn sich das in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung nicht gezeigt hat. November 1963 - IV ZR 89/63 - , LM Hr, 34 zu BEG § 76 = RzW 1964, 173 Nr. 37)» Weiter hat der Senat bereits ausgesprochen, daß auf die Berufsausbildung zurückgegriffen werden muß, wenn in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung nennenswerte Einkünfte fehlen, zu demal in diesen Fällen die Berufungsausbildung meist wesentlich von der Einreihung nach der wirtschaftlichen Stellung abweicht (BGH RzW 1961, 397 Nr. 31)» Für die Frage, ob der Erblasser der Kläger nach seiner Berufsausbildung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen ist, ist ausschlaggebend, ob die Berufsausbildung wesentlich über das hinausgeht, was für einen Beamten des gehobenen Dienstes damals gefordert wurde (BGH RzW I960, 464 Nr. 29)® Hierfür kommt es nicht nur auf die Schulund Berufsausbildung im engeren Sinne an. Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Einstufung des Erblassers nach der Berufsausbildung bestehen noch aus einem weiteren Grunde: Das Berufungsgericht hat die Einstufung in den gehobenen Dienst vor allem damit begründet, daß der Erblasser eine dem höheren Dienst entsprechende Stellung wohl nicht erhalten hätte, weil diese Stellungen-Sölten seien. Es kommt also nicht darauf an, ob der Erblasser eine dem höheren Dienst vergleichbare Stellung hätte erlangen können, sondern ob Die Anwendung des § 79 BEG durch das Berufungsgericht ist im übrigen rechtlich bedenkenfrei, Das gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht den Klägern die Beweislast dafür auferlegt hat, daß die Arbeitsunfähigkeit des Erblassers in der Zeit nach Vollendung seines 70, Lebensjahres zu mindestens 50 # auf die Verfolgung zurückgegangen und es festgestellt hat, daß dieser Beweis nicht geführt worden sei. Rechtlich unangreifbar ist auch die Annahme, daß der Erblasser ohne die Verfolgung nach Vollendung des 70, Lebensjahres in seinem Unternehmen nicht mehr berufstätig gewesen wäre.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2054 036 .^£..52/64 URTEIL Verkündet am 13- Januar 1965 Broeske, J ustizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Sntschädigungsrechtsstreit 1. 2. 3. des POB Siegbert Joachim Peru, der Frau Erika Marianne Peru, POB flD? der Frau Ingeborg Pauline rd Sto, Ji - Proz^bevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger Rechts anwäl teSr, ■■■ in e s tf o und gegen das Land Hordrhein^V/estfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. -2- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf., vom 18. Januar 1963 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Bntscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger machen als Erben nach ihrem verstorbenen Vater einen Entschädigungsanspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend. Der Vater der Kläger besuchte die Volksschule und die höhere Schule, ohne das Zeugnis der mittleren Reife zu erwerben. Nach einer kaufmännischen Lehre im Handel mit Häuten und Fellen war er zunächst bei verschiedenen Firmen dieses Geschäftszweiges als kaufmännischer Angestellter tätig. Am 1. Juni 1901 trat er als Angestellter -5- in den Dienst der Firma Abraham die im Schlachthof von DdUP^inen Handel mit Häuten und Fellen betrieb«. Dort erhielt er später Prokura, am 1. Januar 1918 wurde er Teilhaber» Seit 1931 war er Alleininhaber der Firma» Hach der Gewerbesteuerkarte der Stadt Dm^^phat das Unternehmen folgende Gev/erbeerträge versteuert: 1925 22.500,— UM 1931 5.079 HM 1926 21.900,— RM 1932 2.661 RM 1927 21.734,48 RM 1933 bis 1928 22.740,— RM 1936 nichts 1929 22.840,— RM 1937 449 RM 1930 9.197,— HM 1938 1.100 RM Der Betrieb des Unternehmens wurde am 29» November 1938 eingestellt. Der Erblasser v/anderte 1939 nach Peru aus. Infolge seines Alters von 61 Jahren fand er dort keine berufliche Stellung mehr. Er betätigte sich zusammen mit seiner Ehefrau bis zu deren Tode am 30. April 1952 als Kastellan. Er erhielt hierfür nur ein geringes Entgelt. Die Entschädigungsbehörde gewährte durch Bescheid vom 16. Januar 1961 der Erbengemeinschaft eine Kapitalent-schädigung in Höhe von 20.697 DM. Dieser Entschädigung liegt eine Einstufung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und ein Entschädigungszeitraum vom 1. Februar 1933 bis zu dem 50. April 1952 mit der Maßgabe zugrunde, daß der Erblasser bis zu dem 31. Oktober 1938 eine verfolgungsbedingte Minderung seines Berufseinlcommens von 80 i und seitdem einen vollständigen Verlusc seines Berufseinkommens erlitten hat. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger Klage erhoben. Sie begehren die Einstufung des Erblassers in die -4- 6 vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes» Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die für die Einstufung des Erblassers in eine vergleichbare Beamtengruppe maßgebende wirtschaftliche Stellung in den Jahren 1930 bis 1932 sei dadurch zu ermitteln, daß dem Gewerbeertrag des jeweils nachfolgenden Jahres ein Freibetrag von 1.500 RM nach § 5 Abs. 5 der Preußischen Gewerbesteuerverordnung vom 15. März 1927 zugeschlagen werde. Danach ergebe sich ein Geschäftsgewinn für das Jahr 1930 von 6.579 RIff, für das Jahr 1931 ein solcher von 4.161 RM und für das Jahr 1932 ein solcher von höchstens 1.500 RM. Der Gesamt-geschäftsgev/inn in drei Jahren habe somit 12.240 RM betragen, was einem Jahresdurchschnitt von 4.080 RM entsprochen habe. Für die Einstufung des Klägers in den höheren Dienst sei jedoch nach § 76 Abs. 1 BEG, § 14 mit Anlage 3 der '3. DV-BEG ein Mindestjahreseinkommen von 11.500 RM im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Beginn der Verfolgung notwendig. Für die Einstufung in den gehobenen Dienst sei ein solches Mindestdurchschnittseinkommen von 7.200 RM erforderlich. Nach den ausgewiesenen Gewerbeerträgen könne der Erblasser daher nicht in den höheren Dienst eingestuft werden. Die Behauptung der Kläger, die für die Veranlagung zur Gewerbesteuer festgestellten Gewerbeerträge entsprächen nicht den wirklichen Gewinnen, sei unzutreffend. Die in den Jahren 1930 bis 1932 herrschende Wirtschaftskrise mache den Gcv/innverfall wahrscheinliche Dies ergebe sich auch aus der von den Klägern vorgelegten Aufstellung über die Geschäfte mit der Firma Carl FrSHHHV und ^er Jahres- bilanz zu dem 31. Dezember 1933 9 nach der die Firma des Vaters der Kläger mit Verlust gearbeitet haben War das Unternehmen des Erblassers in Gewinnverfall geraten, so sei der Erblasser nach seiner Berufsausbildung einzustufen. Dabei komme es darauf an, welche Stellung er auf Grund seines Werdegangs und der wirtschaftlichen Bedeutung seines Unternehmens in einem fremden Betrieb hätte bekleiden können. Nach Überzeugung des Berufungsgerichts hätte der Erblasser in einem fremden Unternehmen eine leitende Stellung erhalten, die derjenigen eines Beamten des gehobenen Dienstes vergleichbar gewesen wäre. Daß er eine Stellung erhalten hätte, die mit derjenigen eines Beamten des höheren Dienstes vergleichbar gewesen wäre, lasse sich nicht feststellen, weil derartige Stellungen selten gewesen und regelmäßig mit einer im eigenen Unternehmen herangereiften Nachwuchskraft besetzt worden seien. Selbst wenn aber der Erblasser danach in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzustufen sei, sei die Klage unbegründet. Entgegen dem angefochtenen Bescheid ende der Entschädigungszeitraum nach § 79 Abs. 1 BEG mit Vollendung des 70. Lebensjahres des Erblassers am 20. Januar 1948. Die Vermutung des § 79 Abs. 1 Satz 2 BEG könne im vorliegenden Fall nicht ausgeräumt werden. Bei Einstufung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes habe er einen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung eines 20 ^igen Vcrsorgungszuschlags von insgesamt 19<>'349 DM. Die Kläger hätten aber bereits 20.697 DM erhalten. 2. Das Berufungsgericht hat die Frage, wie der Erblasser nach seiner Berufsausbildung einzustufen ist (§ 76 Abs. 1 S. 3 BEG, § 14 Abs. 3 3» DV-BEG), nicht rechtlich einwandfrei entschieden. Das Berufungsgericht ist auf Grund einer tatsächlichen Würdigung der Verhältnisse zu der Auffassung gelangt, daß die sich aus der Gewerbesteuerkartei der Stadt Dortmund ergebenden Gewerbeerträge zuverlässige Unterlagen für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens des Erblassers in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung bildeten. Soweit die Revision geltend macht, die ausgewiesenen Gewerbeerträge entsprächen nicht den wirklichen Gewinnen und seien deshalb unbrauchbar, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des Berufungsgerichts. Die Tatsache, daß es sich bei der Firma des Erblassers um ein altes und angesehenes Unternehmen gehandelt hat, steht der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, denn auch solche Firmen können in der Wirtschaftskrise vom Preisrückgang ihrer Produkte betroffen und daher in die Verlustzone geraten sein. Daß das Berufungsgericht der Behauptung der Kläger, ihr Vater habe seine Lebenshaltung nicht eingeschränkt, keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat, ist rechtlich bedenkenfrei, denn auf die Lebenshaltung kommt es bei der Einstufung nicht an. '.Ver trotz Gewinnverfall seine Lebenshaltung nicht einschränkt, greift das Betriebs- oder Privatvermögen an. Die unveränderte Lebenshaltung ist dann nicht das Ergebnis der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verfolgten unmittelbar vor der Verfolgung, sondern berührt die Vermögenssphäre (vgl. BGH Urt. v. 27. November 1963 - IV ZR 89/63 - , LM Nr. 34 zu BEG § 76 = RzW 64, 173 -7- rir. 57)- Das Berufungsgericht war entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen auch nicht gehalten, den allgemein gefaßten eidesstattlichen Versicherungen, die die Kläger vorgelegt haben, nachzugehen, Wie der Senat bereits ausgesprochen hat (BGH RzW 1962, 32 Nr» 17), sind nach § 14 Abs. 2 der 3» DV-BEG bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des Verfolgten zu berücksichtigen. Dieser Begriff ist aus § 2 Abs. 3 EStG übernommen worden, wie die entsprechende Bestimmung des § 11 Abs. 3 der 1. DV-BEG klarstellt. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind aber nach § 2 Abs. 4 EStG die nach den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften ausgev/iesenen Gewinne. Die Verwendung der von den Einanzämtern festgestellten Gewinne ist aus einer Reihe von Gründen auch sachlich gerechtfertigt, wie der Senat in der zuletzt angeführten Entscheidung im einzelnen ausgeführt hat. Danach war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Beweis darüber zu erheben, 'welche Einkünfte der Verfolgte abweichend von den ausgewiesenen Gewerbeerträgen gehabt hat (vgl. BGH RzW 1961, 397 -Nr. 31), zu demal die von den Klägern vorgelegten Erklärungen von Familien- oder Geschäftsfreunden keine bestimmten und begründeten Angaben über Gewinne oder Verluste enthielten. Das Berufungsgericht hat daher auf Grund der Gewerbeerträge der 3 Jahre vor dem Beginn der Verfolgung die Einstufung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nicht für gerechtfertigt gehalten, zu demal bei der Festlegung des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor der Verfolgung Kon-junktureinflüsse nicht durch eine Korrektur der Jahresergebnisse ausgescldeden werden dürfen (BGH RzW 1962, 32 Nr. 17). -8- 6 Dem Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, daß es der Berufsausbildung entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat«, In der Rechtsprechung des Senats ist schon mehrfach ausgesprochen worden, daß die Berufsausbildung des Verfolgten zu einer höheren Einstufung, als sie der wirtschaftlichen Stellung entspricht, führen muß, vyenn die Berufsausbildung wesentlich über das hinausgeht, was für die vom Verfolgten eingenommene Stellung oder für einen Beamten dieser Stufe zu fordern ist. Durch die Verwendung der Berufsausbildung als eines Sinreihungsmerkmals soll nach dem Willen des Gesetzgebers vermieden werden, daß die Einreihung nach der wirtschaftlichen Stellung erheblich von der Berufsausbildung abweicht. Dabei ist der Gesetzgeber von dem Gedanken ausgegangen, daß jedenfalls im Laufe der Zeit die Berufsausbildung auch die wirtschaftlichen Ergebnisse aus der Nutzung der Arbeitskraft weitgehend bestimmt, auch wenn sich das in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung nicht gezeigt hat. Ob ein der Berufsausbildung entsprechendes Einkommen erzielt worden ist, ist in einem solchen Fall nicht zu prüfen (BGH Urt. v„ 27. November 1963 - IV ZR 89/63 - , LM Hr, 34 zu BEG § 76 = RzW 1964, 173 Nr. 37)» Weiter hat der Senat bereits ausgesprochen, daß auf die Berufsausbildung zurückgegriffen werden muß, wenn in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung nennenswerte Einkünfte fehlen, zu demal in diesen Fällen die Berufungsausbildung meist wesentlich von der Einreihung nach der wirtschaftlichen Stellung abweicht (BGH RzW 1961, 397 Nr. 31)» Für die Frage, ob der Erblasser der Kläger nach seiner Berufsausbildung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen ist, ist ausschlaggebend, ob die Berufsausbildung wesentlich über das hinausgeht, -9- was für einen Beamten des gehobenen Dienstes damals gefordert wurde (BGH RzW I960, 464 Nr. 29)® Hierfür kommt es nicht nur auf die Schulund Berufsausbildung im engeren Sinne an. Zu berücksichtigen ist vielmehr auch, welche zur Leitung größerer Unternehmen erforderlichen Fähigkeiten der Erblasser der Kläger im Laufe der Jahre in dem ihm gehörenden Unternehmen entwickeln und welche Erfahrungen er sammeln konnte. Auf die Maßstäbe, die hierbei anzulegen sind, wenn es um die Einstufung in die Beamtengruppe des höheren Dienstes geht, hat der Senat in der RzW 1961, 597 Nr. 51 abgedruckten Entscheidung hingewiesen. Zu diesen für die Einstufung nach der Berufsausbildung hier wesentlichen Gesichtspunkten hat der Berufungsrichter keine Feststellungen getroffen. Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Einstufung des Erblassers nach der Berufsausbildung bestehen noch aus einem weiteren Grunde: Das Berufungsgericht hat die Einstufung in den gehobenen Dienst vor allem damit begründet, daß der Erblasser eine dem höheren Dienst entsprechende Stellung wohl nicht erhalten hätte, weil diese Stellungen-Sölten seien. In diesem Zusammenhang hat es darauf abgestellt, daß es üblich sei, solche Stellungen mit eigenen Nachwuchskräften zu besetzen. Wenn aber die Einstufung eines selbständigen Unternehmers nach seiner Berufsausbildung zu erfolgen hat, kann nicht maßgebend sein, welche Stellung der Verfolgte nach den konkreten Verhältnissen des Arbeitsmarktes in einem fremden Betriebe hätte erhalten können, sondern nur, welche Stellung er nach seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und seiner Erfahrung hätte ausfüllen können. Es kommt also nicht darauf an, ob der Erblasser eine dem höheren Dienst vergleichbare Stellung hätte erlangen können, sondern ob -10- er befähigt war, eine entsprechende Stellung zu bekleiden, Etwas anderes hat der Senat auch nicht in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung in RzV/ 1961, 597 Nr, 31 ausgesprochen. Aus diesen Gründen muß das Beru-fungsurtGil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Anwendung des § 79 BEG durch das Berufungsgericht ist im übrigen rechtlich bedenkenfrei, Das gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht den Klägern die Beweislast dafür auferlegt hat, daß die Arbeitsunfähigkeit des Erblassers in der Zeit nach Vollendung seines 70, Lebensjahres zu mindestens 50 # auf die Verfolgung zurückgegangen und es festgestellt hat, daß dieser Beweis nicht geführt worden sei. Rechtlich unangreifbar ist auch die Annahme, daß der Erblasser ohne die Verfolgung nach Vollendung des 70, Lebensjahres in seinem Unternehmen nicht mehr berufstätig gewesen wäre. Der Ausspruch über die gerichtlichen Gebühren und Auslagen beruht auf § 225 Abs, 1 BEG, Ascher Raske Johannsen Maaß Dr, Graf