* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 52/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 52/63

«•imiiwwmwiw'M v-' «m «4 mjw» «*h>r «immtmm Die Revision ist begründete Io Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, Verfolgte, die, wie der Kläger, ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der Bundesi’epublik oder in Gebieten gehabt hätten, die am 31„ Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört hätten, und deshalb nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG erfüllten, seien nur nach Maßgabe der §§ 150 ff BEG und §§ 160 ff BEG anspruchsberechtigto Da nach §§ 160 ff BEG Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen nicht geleistet werde, kämen als Anspruchsgrundläge für den vom Kläger geltend gemachten Berufsschäden nur die §§ 150 ff BEG in Betracht* Danach seien.Verfolgte aus den Vertreibungs-gebicten beschränkt anspruchsb@rechtigt, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Vertriebener im Sinne des § 1 BEG erfüllten«. Eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen stehe ihnen nach § 154 Abs0 1 Satz 2 BEG nur dann zu, wenn sie vor der allgemeinen Vertreibung ins Ausland ausgewandert seien.. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob bereits in der am 16«, Pebruar 1943 vollzogenen Auf enthalt sverlegung von (BordBukowina) nach (Rumänien) eine Auswanderung des Klägers im Sinne des § 1 Abs, 2 Hr, 1 BVPG, § 154 BEG gelegen habe, oder ob der Auswanderungstatbestand dieser Vorschriften erst mit der Ausreise des Klagers aus Rumänien am 17c. 1941 die rumäiiische Staatsangehörigkeit der Bewohner dieses Gebietes bestätigt habe« In beiden Fällen, so meint das Berufungsgericht, müsse dem Kläger die Anerkennung als Vertriebener versagt werden, weil weder die Nordbukowina als Staatsgebiet der Sowjetunion noch Rumänien zu den Vertreibungsgebieten gehörten, auf die sich die Fiktion des § 1 Abs,. 1, Dom Berufungsgericht ist insoweit zu folgen, als es angenommen hat, § 1 Abs* 2 Nr„ 1 BVFG beziehe sich nicht auf solche Gebiete, aus denen eine allgemeine Vertreibung der Deutschen wegen ihres Deutschtums nicht stattgefunden habe«Zwar meinen van Dam/Loös (Bundesentschädigungsgesetz, § 150, Anm« 4 Sc 664), nicht nur die Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit aus den Kollektivvcrtreibungsgebieten, sondern auch solche aus den übrigen Gebieten Ost- und Südeuropas, die Y/ährend der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ausgev/andert seien, müßten in jedem Falle als Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG. einen Anspruch wegen (der Entrichtung von Sonderabgaben und) Schadens in beruflichen Fortkommen nach den §§ 130 ^ 154 B'KG, die auo den VerfolgungsgrUnden des § 1 BEG aus Gebieten rait einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgev/andert sind , Bei der Entscheidung der Präge, was unter Kollektivvertreibung au verstehen ist, müssen, wie der Senat in seinem Urteil vom 10c Juli 1965 - IV ZR 69/63 - (zur Veröffentlichung bestimmt) ausgesprochen hat, alle Maßnahmen berücksichtigt worden, die nach dem Gesetz die Vertriebeneneigenschaft begründen, also die allgemeine Ausweisung, die Massenflucht und auch eine Umsiedlung im Sinne des § 1 Abs, 2 Nr. 2 BVPG. Zu den Vertreibungsgebieten zählen nicht nur die in Artikel XIII dos Potsdamer Abkommens und in dem vom Alliierten Kontrollrat genehmigten Ausweisungsplan vom 20o November 1945 aufgeführten Gebiete des Deutschen Reiches ostwärts der Oder-Neiße-Linie, Polens der Tschechoslowakei und Ungarns, sondern alle Gebiete, die von einer unbestimmten Zahl deutscher Volkszugehöriger wegen ihres Deutschtums in Verbindung mit den Kriegsereignissen ve.i’lassen worden sind,, Diese Auffassung kommt auch im Gesetz zu dem Ausdruck» Wie im Urteil des Senats vom 25» November 1962 (aaO S» 185) weiter ausgeführt worden ist, verweist § 150 BEG bei der Präge der Entschädigung für Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten allgemein auf den Begriff des Vertriebenen im Sinne des § 1 BVPG» Nach § 1 Abs» 2 Nr» 5 BVFG ist auch Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugchöriger "Aussiedler11 ist, d» h, nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsraaßnahmen die dort im einzelnen aufgeführten Gebiete verlassen hat oder verläßt, oo sei denn, daß er seinen dortigen Wohnsitz erst nach dem 8» l.lai 1945 begründet hat» Zu diesen Gebieten gehören auch Rumänien und die Sowjetunion» Hieraus folgt, daß das Gesetz davon ausgeht, daß auch aus Rumänien und der Sowjetunion eine Kollektivvertreibung der Deutschen .stattgefunden hat-Deutsche sind also auch dann als "Vertriebene" aus Rumänien und der Sowjetunion anzusehen, wenn sie aus den Gründen des § 1 Abs» 2 Nr« 1 BEG vor der allgemeinen Vertreibung aus diesen Ländern ausgewandert sind,.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 1 BVFG § 154 BEG
RumänienGesetzBerufungsgerichtBEGgebietenKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZR 52/63
vB+ß	,,««,B
Verkündet am 23o Oktober 1963
Hoeppe, Justizangesteilte als Urkundabeamter der (Jeschäftsatelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
K	>	T#-Al
 dos früheren Kaufmanns Hersch 1.10|straßG (■,
- Prozcßbevollmächtigter:
>/ll
 Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt	in
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der ?dundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Ilaaß und Dr, Loewenheim
 für .Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der V/einstraße vom 7o Dezember 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
/
 
Tatbestand;
Dor am MHHIV 1883 in Moi^HP/B0|H0 geborene .jüdische Kläger hat Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen beantragt» Er hat zur Begründung vorgetragen, er habe als deutscher VolJcszugehöriger seit dem Jahre 1921 in mmm e^n Exportgeschäft für Klaviatur- und Resonanzholz betrieben» Hach dem Einmarsch der deutsch-rumänischen Truppen im Juni 1941 sei ihm die Ausübung dieser Berufstätigkeit durch die antijüdische Gesetzgebung unmöglich gemacht worden« Er sei von dieser Zeit ab in seiner Freiheit beschränkt und zu Zwangsarbeiten herangezogen worden» Auf Grund einer Sondergenehmigung der rumänischen Regierung sei ihm und etwa 80 anderen Juden am 16» Februar 1943 die Erlaubnis zu dem Verlassen des rumänischen Staatsgebietes erteilt worden»
Sie seien damals von den rumänischen Behörden in einem
 geschlossenen Transport nach	gebracht	worden und hätten
 von dort zu Schiff nach Palästina ausreisen wollen» Hach ihrer Ankunft in Tfl|^ seien alle Teilnehmer dieses Transportes in ein von den rumänischen Behörden für diesen Zweck
 frcigcmachteo Hafenhotel gebracht und dort bis zu dem Abschluß
 des Waffenstillstandes zwischen Rußland und Rumänien am
23. August 1944 in Haft gehalten worden» Hach seiner Befreiung
 habe er sich nach Bukarest begeben und sei von dort am
17» November 1944 über Bulgarien nach Palästina abgefahren,
 wo er, nachdem er in Bulgarien noch etwa sieben Y/ochen lang
 interniert gewesen sei, am 11» Januar 1945 eingetroffen sei»
Die * Entschädigungsorgane haben den Kläger ablehnend beschieden» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter» Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründes
«•imiiwwmwiw'M v-' «m «4 mjw» «*h>r «immtmm
 Die Revision ist begründete
 Io
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, Verfolgte, die, wie der Kläger, ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der Bundesi’epublik oder in Gebieten gehabt hätten, die am 31„ Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört hätten, und deshalb nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG erfüllten, seien nur nach Maßgabe der §§ 150 ff BEG und §§ 160 ff BEG anspruchsberechtigto Da nach §§ 160 ff BEG Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen nicht geleistet werde, kämen als Anspruchsgrundläge für den vom Kläger geltend gemachten Berufsschäden nur die §§ 150 ff BEG in Betracht* Danach seien.Verfolgte aus den Vertreibungs-gebicten beschränkt anspruchsb@rechtigt, wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Vertriebener im Sinne des § 1 BEG erfüllten«. Eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen stehe ihnen nach § 154 Abs0 1 Satz 2 BEG nur dann zu, wenn sie vor der allgemeinen Vertreibung ins Ausland ausgewandert seien.. Sie sei, da diese Voraussetzung nur bei Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs, 2 1fr0 1 BVFG zutreffen könne, auf die dieser Vertriebenen-gruppo zugehörigen Verfolgten beschränkt«,
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dieser für die begehrte Entschädigung allein in Betracht kommenden Ver-triobenengruppe könne der Kläger nicht zugerechnet werden. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob bereits in der am 16«, Pebruar 1943 vollzogenen Auf enthalt sverlegung von	(BordBukowina) nach	(Rumänien)	eine
 Auswanderung des Klägers im Sinne des § 1 Abs, 2 Hr, 1 BVPG, § 154 BEG gelegen habe, oder ob der Auswanderungstatbestand
 dieser Vorschriften erst mit der Ausreise des Klagers aus Rumänien am 17c. November 1944 erfüllt gewesen sei,weil Rumänien das von der Sowjetunion durch Gesetz vom 2, August
1940	der Ukrainischen Sowjetrepublik angegliederte Gebiet der Nordbukowina nach dessen Besetzung durch deutschrumänische Truppen im Juni 1941 wieder in das rumänische Staatsgebiet eingeglicdert und durch Gesetz vom 4« September
1941	die rumäiiische Staatsangehörigkeit der Bewohner dieses Gebietes bestätigt habe« In beiden Fällen, so meint das Berufungsgericht, müsse dem Kläger die Anerkennung als Vertriebener versagt werden, weil weder die Nordbukowina als Staatsgebiet der Sowjetunion noch Rumänien zu den Vertreibungsgebieten gehörten, auf die sich die Fiktion des § 1 Abs,. 2 Nr* 1 BVFG erstrecke
II,
1, Dom Berufungsgericht ist insoweit zu folgen, als es angenommen hat, § 1 Abs* 2 Nr„ 1 BVFG beziehe sich nicht auf solche Gebiete, aus denen eine allgemeine Vertreibung der Deutschen wegen ihres Deutschtums nicht stattgefunden habe«Zwar meinen van Dam/Loös (Bundesentschädigungsgesetz,
 § 150, Anm« 4 Sc 664), nicht nur die Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit aus den Kollektivvcrtreibungsgebieten, sondern auch solche aus den übrigen Gebieten Ost- und Südeuropas, die Y/ährend der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ausgev/andert seien, müßten in jedem Falle als Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG. angesehen werden« Diese Ansicht widerspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats« Y/ie bereits in den Urteilen vom 24« November 1961 - IV ZR 135/61 - (LM Nr« 4 zu § 154 BEG 1956 = RzW 1962, 224 Nr« 23, und vom 23, November 1962 - IV ZR 170/62 RzW 1963, 182 ITr« 26) ausgesprochen und im Urteil vom 29« Mai 1963 - IV ZR 270/62 - (RzW 1963,
 418 Nr« 29) bestätigt worden ist, haben nur die Verfolgten
 >
einen Anspruch wegen (der Entrichtung von Sonderabgaben und) Schadens in beruflichen Fortkommen nach den §§ 130 ^ 154 B'KG, die auo den VerfolgungsgrUnden des § 1 BEG aus Gebieten rait einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgev/andert sind ,
Bei der Entscheidung der Präge, was unter Kollektivvertreibung au verstehen ist, müssen, wie der Senat in seinem Urteil vom 10c Juli 1965 - IV ZR 69/63 - (zur Veröffentlichung bestimmt) ausgesprochen hat, alle Maßnahmen berücksichtigt worden, die nach dem Gesetz die Vertriebeneneigenschaft begründen, also die allgemeine Ausweisung, die Massenflucht und auch eine Umsiedlung im Sinne des § 1 Abs, 2 Nr. 2 BVPG. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs« 2 Nr. 1 3VPG können also dann zu den in § 150 Abs, 1 BEG bezeichneten Entschädigungsberechtigten gehören, wenn sie bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet, also ohne die durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahraen bedingte Auswanderung, tatsächlich, vor einer allgemeinen Ausweisung erfaßt worden wären, sich einer Masscnflucht angeschlossen hätten oder iin Sinne des § 1 Abs* 2 Nr, 2 BVPG umgesiedelt worden wären. Wenn einem aus einem Kollektivvertreibungsgebiet ausgewanderten Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit oder deutschop. Volkszugehörigkeit die Vertriebeneneigenschaft versagt werden soll, muß nachgewiesen sein, daß er ohne die Auswanderung nicht durch eine dieser Kollektivmaßnahmen seine Heimat verloren hätte* ?-
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht das Bundeovertriebenengesetz davon aus, daß auch aus Rumänien und auo der Sowjetunion eine allgemeine Vertreibung der Deutschen wegen ihres Deutschtums stattgefunden hat (Urteile des erkennenden Senats vom 6, März 1963 - IV ZR 280/62 -, RzW 1963, 376 Nr, 25, und 3. Juli 1963 - IV ZR 35/63 zur^Veröffentlichung bestimmt).

6
/
Zu den Vertreibungsgebieten zählen nicht nur die in Artikel XIII dos Potsdamer Abkommens und in dem vom Alliierten Kontrollrat genehmigten Ausweisungsplan vom 20o November 1945 aufgeführten Gebiete des Deutschen Reiches ostwärts der Oder-Neiße-Linie, Polens der Tschechoslowakei und Ungarns, sondern alle Gebiete, die von einer unbestimmten Zahl deutscher Volkszugehöriger wegen ihres Deutschtums in Verbindung mit den Kriegsereignissen ve.i’lassen worden sind,, Diese Auffassung kommt auch im Gesetz zu dem Ausdruck» Wie im Urteil des Senats vom 25» November 1962 (aaO S» 185) weiter ausgeführt worden ist, verweist § 150 BEG bei der Präge der Entschädigung für Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten allgemein auf den Begriff des Vertriebenen im Sinne des § 1 BVPG» Nach § 1 Abs» 2 Nr» 5 BVFG ist auch Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugchöriger "Aussiedler11 ist, d» h, nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsraaßnahmen die dort im einzelnen aufgeführten Gebiete verlassen hat oder verläßt, oo sei denn, daß er seinen dortigen Wohnsitz erst nach dem 8» l.lai 1945 begründet hat» Zu diesen Gebieten gehören auch Rumänien und die Sowjetunion» Hieraus folgt, daß das Gesetz davon ausgeht, daß auch aus Rumänien und der Sowjetunion eine Kollektivvertreibung der Deutschen .stattgefunden hat-Deutsche sind also auch dann als "Vertriebene" aus Rumänien und der Sowjetunion anzusehen, wenn sie aus den Gründen des § 1 Abs» 2 Nr« 1 BEG vor der allgemeinen Vertreibung aus diesen Ländern ausgewandert sind,.
IIIc
 Nach den bisherigen tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Klüger als deutscher Volkszugehörigcr aus den Gründen des § 1 Abo* 2 Nr» 1 BVPG vor der allgemeinen Vertreibung in iiuü Ausland auogcwandert ist» Im übrigen lassen sich Hinweis©
für die weitere rechtliche Behandlung nicht geben, da der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht noch nicht genügend geklärt ist*
Da nach dem festgestellten Sachverhalt und dem Vorbringen der Parteien das Bestehen des hier geltend gemachten Anspruchs nicht auszuuchließen ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden?
Die Gobühren- und Auslagenfreiheit ergibt sich aus § 225 Abs? 1 BEG?
Ascher Johannsen V/üstenberg Maaß J)r* Loewenheira