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BGH · IV ZR 52/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 52/62

Wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen erhält der Kläger eine Rente» Er ist in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht und als Schadenszeit ist die Zeit vom 1« November 1938 bis zu dem 31» Mai 1950 (Schluß Pas Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch nach §§ 134 ff BEO nicht zu, da ihm für den Pall des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit Versorgungsieistungen weder zugestanden hätten noch in Aussicht gestellt gewesen seien» Boi den Ansprüchen, die im Palle seines Todes seinen Erben oder ihm selbst zugestanden hätten, wenn die Gesellschaft das Dienstverhältnis fristlos gekündigt hätte, weil der Kläger infolge Krankheit eine Tätigkeit länger als 6 Monate nicht hätte ausüben können, handle es sich nicht um eine Vei’sorgungsleistung im Sinne des § 134 BEG» Die Auslegung der Verträge ergebe, daß die Bestimmung, nach der der Kläger im Palle seiner Arbeitsunfähigkeit (Krankheit über 6 Monate) noch für eine gewisse Zeit das Gehalt weiter erhalten solle, ein Ausgleich dafür sei, daß die Firma den Kläger, obwohl der Vertrag bis zu dem Io Januar 1948 ft^>rgeschlossen war, fristlos hätte kündigen können, wenn er länger als 6 Monate krank gewesen wäre.» alt gewesen sei* Ebenso sei den Erben des Klägers nichts entgangene Diese hätten nur dann einen Anspruch auf die zeitlich beschränkte Fortzahlung des Gehaltes gehabt, wenn der Kläger noch bis zu seinem Tode in den Diensten der folgungsbedingt ausgeschieden wäre«. Es sei aber mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, daß der Kläger heute noch mit Öl Jahren im Dienste der Firma Die von der Revision gegen dieses Urteil gerichteten Angriffe sind unbegründet«» Versorgungsleistungen im Sinne des § 134 BEG sind solche Leistungen, deren Zweck darin besteht, den Arbeitnehmer für sein Alter oder, wenn er infolge Krankheit oder Invalidität arbeitsunfähig geworden ist, eine Versorgung zu gewähren» Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die vom Berufungsgericht durch Auslegung der Verträge getroffene Feststellung rechtlich zutreffend ist, daß es sich bei den dem Kläger und seinen Erben zugesagten Leistungen nicht um Versorgungsleistungen in diesem Sinne handle«. ein Anspruch auf Versorgung im Falle des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit zustand oder in Aussicht gestollt worden war, gegebenenfalls daß seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsanspruch zustand oder in Aussicht gestellt worden war, und daß der Verfolgte oder der Hinterbliebene durch die gegen den Verfolgten gerichteten Verfolgungsmaßnahmen in diesen Ansprüchen oder Aussichten geschädigt worden sind* Diese Voraussetzungen sind nach den vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen selbst dann nicht gegeben, wenn man, im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die dem Klager für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses zustehenden Ansprüche und die seinen Erben für den Fall seines Todes zustehenden als Versorgungsleistungen im Sinne des § 134 BEG ansieht• Januar 1962 IV ZR 220/61 ausgeführt hat, ist für die Frage, ob dem Verfolgten oder seinen Hinterbliebenen derartige Versorgungsansprüche zustanden oder in Aussicht gestellt waren, auf die bei Beginn der Schädigung gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abzustellen« Im Bereich der Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen sind etwaige wirtschaftliche oder berufliche Entwicklungsmöglichkeiten, sofern das nicht vom Gesetz in besonderen Fällen ausdrücklich bestimmt worden ist, nicht in Rechnung zu stellen« Es kann daher auch nicht berücksichtigt werden, ob der Dienstvertrag, den der Verfolgte mit seinem Arbeitgeber für die Zeit bis zu dem Jahre 1948 geschlossen hatte, vielleicht über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert worden wäre, und ob dem Verfolgten dann in dem Vcrlängerungsvertrag eine Altersversorgung in Aussicht gestellt worden wäre« Für den hier zu entscheidenden Anspruch ist allein darauf abzustellen, welche Ansprüche dem Kläger und seinen Hinterbliebenen bereits zustanden oder in Aussicht gestellt worden waren, als er im Jahre 1938 aus der Firma aus-scheiden mußte• Damals aber standen ihm Ansprüche nur für den Fall zu, daß er während der Dauer des bis 1948 laufenden Dienstverhältnisses infolge längerer Krankheit fristlos entlassen worden wäre. Seine Erben hätten nur Ansprüche gehabt, wenn er während dieser Zeit verstorben wäre» Bezüglich dieser Ansprüche sind der Kläger und seine Erben nicht geschädigt worden» Denn ein solcher "Versorgungsfall" wäre nicht eingetreten« Der Verfolgte ist bis 1948, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, niemals längere Zeit krank gewesen» Ein Grund für eine fristlose Kündigung, die einen Versorgungsanspruch hätte auslösen können, hätte daher nicht bestanden« Der Kläger lebt auch heute noch« Im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ist er nur dadurch geschädigt worden, daß er im Jahre 1938 aus seinem Dienstverhältnis ausscheiden mußte« Dafür wird er durch die ihm zugesprochene Berufsschadenarente entschädigt«

Zitierte Normen: § 79 BEG
vertragenFirmaBEGZeitAnspruchfristlosKlägerAussichtErbe

Volltext der Entscheidung

IV ZR 52/62
2434 044
Verkündet atn 27. Juni 1962
Becker, Just.-Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns Bruno $
A England,
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rech'	't P. 
das Land Berlin ,
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Y/ilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2,
hat der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden, Br. Lcewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das. Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichta in Berlin vom 16. November 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
in N
gegen
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Von Rechts wegen
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V \j
 Tatbestand:
Der Kläger ist Jude» Er ist am 15» Mai 1880 geboren und begehrt Entschädigung wegen eines Versorgungsschadens»
Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der Firma Albert
 in Berlin« Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Firma	sind	in	2	Anstellungsverträgen
 niedergelegt» Durch den ersten Vertrag aus dem Jahre 1928 wurde der Kläger auf die Dauer von 5 Jahren als Geschäftsführer angestellt o Dui’ch den zweiten Vertrag vom 25« April 1935 wurde das Vertragsverhältnis bis zu dem 1» Januar 1948 verlängert» In § 2 dieses Vertrages war bestimmt:
"Im Falle de^Podes oder der Arbeitsunfähigkeit des Herrn	(Kläger)	erhalten	er	oder
 seine Erben noch die Bezüge aus diesem Vertrage;; auf ein Jahr, ferner die Hälfte der Bezüge auf die Dauer von zwei weiteren Jahren«
Unter Arbeitsunfähigkeit ist zu verstehen, daß Herr	dergestalt	erkrankt, daß er seine
 geschäftliche Tätigkeit länger als 6 Monate nicht ausüben kann» Nach Ablauf von 6 Monaten ist die Gesellschaft berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen»
Die oben bezeichnetenFristen rechnen im Falle des Ablebens von Herrn	von seinem Tode an, im
 Falle der Erkrankung von dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung ab«"
In § 3 heißt es sodann, im übrigen bleiben alle Bestimmungen des bisherigen Vertrages in Kraft»
Im Jahre 1938 wurde die Firma Albert	GmbH
"arisiert". Die Firma ging in Liquidation» Sie wurde später im Handelsregister gelöscht. Der Kläger mußte im Zuge der Arisierung aus dem Unternehmen ausscheiden»
Wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen erhält der Kläger eine Rente» Er ist in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht und als Schadenszeit ist die Zeit vom 1« November 1938 bis zu dem 31» Mai 1950 (Schluß
 
 des ^Monats, in dem der Kläger das 70. Lebensjahr vollendet hatte,) angenommen worden»
Der Kläger begehrt nunmehr eine Entschädigung wegen Versorgungsschadens * Zur Begründung seines Anspruchs beruft er sich auf die oben wiedergegebenen Bestimmungen des Anstellungsvertrages (§ 2 des Vertrages vom 25« April 1935)«
Pas Entschädigungsamt hat den Anspruch abgelehnt«
Per Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für Schaden an Versorgungsleiatungen eine Entschädigung von 25»000 BM zu zahlen, hilfsweise festzustellen, daß die Erben des Klägers bei seinem Tode eine Entschädigung von 25»000 DM wegen Versorgungsschadens zu beanspruchen haben»
Pas Landgericht hat seine Klage abgewiesen» Pas Oberlandesgericht hat die von dem Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen» Per Klager hat Revision eingelegt» Er verfolgt seinen oben wiedergegebenen Antrag weiter» Pie Beklagte hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründo:
Pie Revision ist unbegründet»
Pas Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch nach §§ 134 ff BEO nicht zu, da ihm für den Pall des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit Versorgungsieistungen weder zugestanden hätten noch in Aussicht gestellt gewesen seien»
Boi den Ansprüchen, die im Palle seines Todes seinen Erben oder ihm selbst zugestanden hätten, wenn die Gesellschaft das Dienstverhältnis fristlos gekündigt hätte, weil der Kläger infolge Krankheit eine Tätigkeit länger als 6 Monate nicht hätte ausüben können, handle es sich nicht um eine Vei’sorgungsleistung
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im Sinne des § 134 BEG» Die Auslegung der Verträge ergebe, daß die Bestimmung, nach der der Kläger im Palle seiner Arbeitsunfähigkeit (Krankheit über 6 Monate) noch für eine gewisse Zeit das Gehalt weiter erhalten solle, ein Ausgleich dafür sei, daß die Firma	den	Kläger,	obwohl	der
 Vertrag bis zu dem Io Januar 1948 ft^>rgeschlossen war, fristlos hätte kündigen können, wenn er länger als 6 Monate krank gewesen wäre.» Mit dieser Bestimmung hätte dem Kläger keine Versorgung gegeben werden sollen, sondern nur ein Ausgleich für die ihn schwer treffende fristlose Kündigung., Ebenso enthalte die Vereinbarung, daß im Falle des Todes des Klägers das Gehalt eine gewisse Zeit weiter gezahlt werden sollte, keine Festsetzung einer Versorgungsleistung, Dagegen spreche schon der Umstand, daß die Beträge nach dem Vertrag nicht an die Hinterbliebenen des Klägers, sondern seinen Erben zuständen. Der Grund für diese vereinbarte Gehaltsweiterzahlung sei darin zu sehen, daß sich die vom Kläger als Geschäftsführer geleistete Arbeit noch längere Zeit nach seinem Tode für die Firma	günstig	aus wirkte und daß es da-
her als angemessen angesehen worden sei, seine Erben an den Gewinnen der Firma	»och	eine	gewisse	Zeit	teilnehmen
 zu lassen.
Schließlich scheitere der Anspruch des Klägers daran, daß der Versorgungsfall nicht eingetreten sei» Der Kläger habe nichts darüber vorgetragen, und hätte auch nicht behaupten können, daß er bis zu dem Ablauf des Vertrages (1948) zu irgendeinem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen wäre» Er habe in Gegenteil bei der Behandlung seines Berufsschadens stets vorgetragen, daß er voll arbeitsfähig gewesen und es auch heute noch sei, so daß das Entschädigungsamt bei der Berechnung seiner Entschädigungsrente gemäß § 79 BEG als Ende des Schadenszeitraums das 70. Lebensjahr des Klägers angenommen habe» Daß sein Anstellungsvertrag noch über das Jahr 1948 hinaus verlängert worden wäre, sei zwar möglich, aber äußerst unwahrscheinlich, da der Kläger im Jahre 1948 schon 67 Jahre
 
alt gewesen sei* Ebenso sei den Erben des Klägers nichts entgangene Diese hätten nur dann einen Anspruch auf die zeitlich beschränkte Fortzahlung des Gehaltes gehabt, wenn der Kläger noch bis zu seinem Tode in den Diensten der
 folgungsbedingt ausgeschieden wäre«. Es sei aber mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, daß der Kläger heute noch mit Öl Jahren im Dienste der Firma
 Die von der Revision gegen dieses Urteil gerichteten Angriffe sind unbegründet«» Versorgungsleistungen im Sinne des § 134 BEG sind solche Leistungen, deren Zweck darin besteht, den Arbeitnehmer für sein Alter oder, wenn er infolge Krankheit oder Invalidität arbeitsunfähig geworden ist, eine Versorgung zu gewähren» Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die vom Berufungsgericht durch Auslegung der Verträge getroffene Feststellung rechtlich zutreffend ist, daß es sich bei den dem Kläger und seinen Erben zugesagten Leistungen nicht um Versorgungsleistungen in diesem Sinne handle«. Diese Leistungen sollten nur eine Gegenleistung dafür sein, daß dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt war, den Dienstvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Kläger selbst länger als 6 Monate arbeitsunfähig war, somit waren sie eine Abfindung für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienste seines Arbeitgebers«» Eine solche Abfindung, die zwar auch dazu dienen kann, die Versorgung des Abgefundenen für einen begrenzten Zeitraum sicherzustellen, könnte allerdings - rechtlich gewürdigt -etwas anderes sein, als die VerBOrgungsleistung, die § 134 BEG betrifft»
Der dem Verfolgten oder seinen Hinterbliebenen nach §§ 134 ff BEG zustehende Anspruch setzt neben anderem voraus, daß nach dem zwischen dem Verfolgten und seinem Arbeitgeber bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Verfolgten
 Firma
gestanden hätte, wenn er nicht vorher ver-
R
stehen würde»
 
ein Anspruch auf Versorgung im Falle des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit zustand oder in Aussicht gestollt worden war, gegebenenfalls daß seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsanspruch zustand oder in Aussicht gestellt worden war, und daß der Verfolgte oder der Hinterbliebene durch die gegen den Verfolgten gerichteten Verfolgungsmaßnahmen in diesen Ansprüchen oder Aussichten geschädigt worden sind*
Diese Voraussetzungen sind nach den vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen selbst dann nicht gegeben, wenn man, im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die dem Klager für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses zustehenden Ansprüche und die seinen Erben für den Fall seines Todes zustehenden als Versorgungsleistungen im Sinne des § 134 BEG ansieht•
Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 17. Januar 1962 IV ZR 220/61 ausgeführt hat, ist für die Frage, ob dem Verfolgten oder seinen Hinterbliebenen derartige Versorgungsansprüche zustanden oder in Aussicht gestellt waren, auf die bei Beginn der Schädigung gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abzustellen« Im Bereich der Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen sind etwaige wirtschaftliche oder berufliche Entwicklungsmöglichkeiten, sofern das nicht vom Gesetz in besonderen Fällen ausdrücklich bestimmt worden ist, nicht in Rechnung zu stellen« Es kann daher auch nicht berücksichtigt werden, ob der Dienstvertrag, den der Verfolgte mit seinem Arbeitgeber für die Zeit bis zu dem Jahre 1948 geschlossen hatte, vielleicht über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert worden wäre, und ob dem Verfolgten dann in dem Vcrlängerungsvertrag eine Altersversorgung in Aussicht gestellt worden wäre« Für den hier zu entscheidenden Anspruch ist allein darauf abzustellen, welche Ansprüche dem Kläger
 
und seinen Hinterbliebenen bereits zustanden oder in Aussicht gestellt worden waren, als er im Jahre 1938 aus der Firma aus-scheiden mußte• Damals aber standen ihm Ansprüche nur für den Fall zu, daß er während der Dauer des bis 1948 laufenden Dienstverhältnisses infolge längerer Krankheit fristlos entlassen worden wäre. Seine Erben hätten nur Ansprüche gehabt, wenn er während dieser Zeit verstorben wäre» Bezüglich dieser Ansprüche sind der Kläger und seine Erben nicht geschädigt worden» Denn ein solcher "Versorgungsfall" wäre nicht eingetreten« Der Verfolgte ist bis 1948, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, niemals längere Zeit krank gewesen» Ein Grund für eine fristlose Kündigung, die einen Versorgungsanspruch hätte auslösen können, hätte daher nicht bestanden« Der Kläger lebt auch heute noch« Im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ist er nur dadurch geschädigt worden, daß er im Jahre 1938 aus seinem Dienstverhältnis ausscheiden mußte« Dafür wird er durch die ihm zugesprochene Berufsschadenarente entschädigt«
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs» 1 BEG,
S 97 ZPOo
 Baske Johannsen Wilden Dr« Loewenheim Dr« Graf