Eine im Geschäft ihres Ehemannes mitarbeitende Ehe frau ist nur dann in ihrem beruflichen Portkommen geschädigt, v/enn diese Mitarbeit nach Art und Umfang das übliche Maß übersteigt und deshalb als Erwerbstätigkeit anzusehen ist. Ob dies der Pall ist, hängt nicht nur von den Verhältnissen des in Betracht kommenden Geschäftszweiges, sondern auch von den häuslichen Pflichten der Ehefrau ab. hat der IV# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, V/üsten-berg, Maaß und Wilden Auch die Mutter des Klägers war ganztägig im Geschäft tätig, vornehmlich als Kassiererin, ohne dafür eine Vex'gütung zu erhalten. Er hat dazu noch vorgetragen, daß seine Mutter nach dem Besuche der Volksschule als Verkäuferin aüsgebildet worden Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben0 Landgericht hat die Klage abgewiesen, auf seine Berufung hat das Oberlandesgericht ihm 4*426 DM, zugesprochen. nicht von Bedeutung« Eine ändere Rechtsansicht hätte zur Fol-ge, daß sich das Revisionsgericht unter Umständen mit Fragen zu befassen hätte, auf die es nach seiner Meinung gar nicht ankommt« Dieser Standpunkt entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 546 Abs« 2 ZPO (BGHZ 9, 357). Da das beklagte Land durch die Entscheidung des Berufungsgerichts auch beschwert ist, bestehen keine Bedenken gegen die Zu- Die Revision des beklagten Landes ist auch begründet Beide TatSachengerichte gehen davon aus, daß der im Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Mutter des Klä gers ihre Arbeitskraft in einem privaten Dienstverhältni verwertet und aus ihm verdrängt worden sei» Für die Einreihu der Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach § 76 Abs gleichgestellt» Daher ist sie einem Beamten des einfachen Dienstes gleichgestellt worden» Unter Berücksichtigung ihres Lebensalters bei Beginn der Verfolgung und der Dauer de lohnung der Ehefrau gekürzt» Das Berufungsgericht hat dies nachgeholt und den Vater des Klägers nicht mehr einem Becntei des höheren Dienstes, sondern und auch dies nur mit Rück sicht auf seine berufliche Vorbildung - einem Beamten des Kapitalentschädigung von 31«527 DM errechnet, während die Eni Schädigungsbehörde ihm früher den Höchstbetrag zuerkannt hattt Da beide Ansprüche durch Erbfolge auf den Kläger übergegangen sind, entspricht es nach der Auffassung des Berufungsgerichts den Geboten von Treu und Glauben, daß der Kläger von den Sch den im beruflichen Fortkommen seiner Mutter nur den Betrag erhält, der von ihrer Kapitalentschädigung (12»899 DM) nach Abzug der Differenz zwischen 40»000 - 31«527 * 8»473 DM übrig bleibt» Demgemäß ist das beklagte Land verurteilt ^ordeiv an den Kläger 4»426 DM zu zahlen DV-BEG liegt nicht schon dann vor, wenn die Mutter des' Klägers aus Verfolgungsgrunden ihre ganztägige unentgeltliche Mitarbeit in dem Geschäft ihres Mannes Ende 1938 aufgeben mußte. 65 BEG nur Entschädigung gewährt werden, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt ist die folgenden Bestimmungen des Gesetzes, die die Schadenstatbestände bei den selbständigen und un selbständigen Berufen im einzelnen regeln, ergeben, dabei auf die wirtschaftliche Nutzung der Arbeitskraft an Das macht die Vorschrift des Auch die Arbeit der Hausfrau im Haushalt der Ehegatten ist nicht auf Erwerb gerichtet, daher nicht als Erwerbstätig keit anzusehen, ihr für die Anwendung der Berufsschadenpvor- Das gleiche gilt für die Mitarbeit der Frau im Geochäf des Mannes, soweit eine solche Tätigkeit nach den Lebensver hältnissen der Ehegatten üblich ist diesem Umfang beruht die Pflicht zur Mitarbeit auf dem '.Vesen der Ehe, beide Ehegatten erarbeiten die wirtschaftliche Grund läge des gemeinsamen Lebens zusammen« Liese Mitarbeit der Ehe, frau steht sowohl nach dem früheren wie auch nach dem jetzt geltenden Recht zwischen der Leitung des Hauswesens und eine eigenen Erwerbstätigkeit, die wiederum selbständig oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden kann. 3« Las Berufungsgericht durfte daher nicht an der Frage vo übergehen, ob es sich bei der Mitarbeit der Mutter des Klagen im Geschäft ihres Mannes um eine Tätigkeit handelte, die nach den damaligen Verhältnissen der Eheleute Pich üblich war. Seit langem ist es eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache, de die Mitarbeit der Ehefrau in vielen Zweigen des Handwerks, in denen Erzeugnisse oder Handwerksleistungen in Ladengeschäften angeboten werden, üblich ist. Ob daher eine Mitarbeit der Mutter des Klägers in einem Einzelhandelsgeschäft, in dem obendrein Damenbekleidung geführt wurde, nach den Lebensverhältnissen der Eheleute Pich als Üblich anzusehen war, hätte das Beru fungsgericht erörtern müssen Dies erübrigte sich auch nicht etwa deshalb, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Mutter des Klagers ganztägig tätig war. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt hieraus nicht ohne weiteres, daß eine solche Mitarbeit die Grenzen des üblichen überschritten hätte. Auch ganztägige Mitarbeit der Ehefrau ist in den Geschäften zahlreicher Hand-werlcs- und Handelszweige Üblich. Das gilt namentlich dann, wenn auf diese Weise die Einstellung und Beschäftigung einer bezahl-ten Hilfskraft erspart werden kann und nach Größe und Ertragslage des Unternehmens solche Ersparnisse für die lebenshnl-tung der Betriebeinhaber ins Gewicht fallen. Erst die Würdigung der hier erwähnten Umstände erlaubt dem Tatrichter ein abschließendes Urteil darüber, ob die Mitarbeit der Mutter des Klägers innerhalb des in § 1356 Abs. 2 die Mutter des Klägers aus einer Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist (vgl, hierzu auch Blessin/Ehrig/Y/ild6n> Bundes- Aufl,, Anm, 13 zu § 64 BEG), Dos Berufungsgericht durfte also aus Rechtsgründen nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Mutter des Klägers in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden, ist, Bas angefoehtene Urteil kann deshalb nicht bestehen 4, Kommt das Berufungsgericht auf Grund der weiteren Aufklä rung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, daß die Mutter des Klägers in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden ist, so muß zur Berechnung der Kapitalentschädigung die wirtschaftliche Stellung der Verfolgten vor Beginn der Verfolgung geklärt werden. Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt,- durch die Mitarbeit der Mutter des Klägers seien die Aufwendungen für eine, Verkäuferin erspart worden. Nach diesem Einkommen hat das Berufungsgericht die wirtschaftliche Stellung der Verfolgten. Der Fehler in der Anwendung der erwähnten Gesetzes Vorschriften liegt darin, daß die wirtschaftliche Stellung der Mutter des Klägers nicht einfach nur deshalb nach dem Eiifr kommen einer Verkäuferin bewertet werden kann, weil durch ihrfb Mitarbeit der Aufwand für das Gehalt einer solchen Hilfskraft erspart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sie mit Rücksicht auf ihre Stellung als Ehefrau keine oder eine geringere Vergütung erhält (§30 Abs. 2 3* DV-BEG). Die Ehefrau ist nicht als Arbeitnehmerin im privaten Dienst geschädigt, wie dies die Anwendung des § 30 Abs, 2 der 3. In sehr vielen Fällen wird daher die im Geschäft ihres Mannes mitarbeitende Ehefrau nicht als Arbeitnehmerin anzusehen sein. Ist der Mann Alleininhaber des Geschäftsvermögens und tritt er auch naöh außen allein auf, so liegt die Annahme einer Innengesellschaft zwischen den Ehegatten nahe (BGHZ 8, 249, 233; MDR 1954, 537). Ob ein derartiges Gesellschaftsverhältnis vorliegt oder ob die Mitarbeit der Ehefrau eher einem Arbeitsverhältnis gleicht, wird auch von Die se rechtliche Beurteilung der Beteiligung der Ehefrau an den Ergebnis der gemeinsamen Arbeit hat auch für da Entschädigungsrecht Bedeutung Dabei ist nicht zu verkennen, daß es mit Rücksicht auf die der verflossenen Zeit der für die Anwendung des Entschädigungsrechts bedeutsamen Tatsachen entspricht dem Zweck des Gesetzes« Er spielt auch für das Gebiet der Schäden im beruflichen Fortkommen eine große Ertrag des ihrem Manne gehören den Geschäftes beteiligt ist, wird in der Regel der Lohn- oder Gehaltsaufwand für eine fremde Arbeitskraft eine geeignete Ground läge abgeben« Die Bezüge entsprechender Angestellter 1 notfalls durch Schätzung nach § 287 ZPO, nach oben oder unten berichtigt werden: Sie müssen erhöht werden, wenn die Ertragslage des Geschäfts und die Lebensverhältnisse der Eheleute auf eine Lebenshaltung hinweisen, die die Ehefrau des Geschäftsinhabers it dem Gehalt einer Angestellten auch dann nicht erreichen Dagegen ist ein Abschlag erforderlich, wenn die Ergebnisse des Geschäfts in den drei Jahren vor der Verfolgung die Beteiligung der Ehefrau am Gewinn in Höhe des Tarifgehaltes einer vergleich baren Angestellten nicht zulassen. Nach diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht die KapitalentSchädigung für die Mutter des Klägers errech- nen müssen, wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Verfolgte in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt wurde 1. Das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ohne Hechtsfehler dargelegt, daß die Beteiligung der sichtigt wird, so ist sie auch nach der Hechtskraft des zu- In einem solchen Falle kann sich der Erbe, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach Treu und ölauben nicht darauf berufen, eine Doppelentschädigung stehe ihm zu, weil der zunächst ergangene Bescheid rechtskräftig geworden sei. 2. Um festzustellen, in welcher Höhe der Kläger für den Berufsschäden seiner Mutter noch eine KapitalentSchädigung bekommen kann, muß das Berufungsgericht die Kapitalentschädigung des Vaters neu berechnen. nicht erst nach dem Ende dieser ’’guten" Jahre wirksam von der Verfolgung betroffen ist. Hi als Betriebsinhaber entfällt« rechnet nicht nur der Unternehmerlohn, sondern auch die Vergütung für das eigentliche Hisiko des Unternehmens. c) Ob hier, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Berufsausbildung des Vaters des Klägers seine Einstufung in Die Berufsausbildung kann nur dann zu einer Einstufung führen, die höher ist, als der wirtschaftlichen Stellung entspricht, wenn sie wesentlich über das Maß hinausgeht, das für eine derartige Tätigkeit zu fordern ist. sind die den Eltern des Klägers zustehenden Kapitalentschäcl gungen neu zu berechnen» Vom Ergebnis dieser Berechnungen hängt ab, welcher Betrag der dem Kläger schon ausgezahlten Entschädigung seines Vaters auf die jetzt geforderte Kapita entschädigung seiner Mutter anzurechnen ist»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
*
Eine im Geschäft ihres Ehemannes mitarbeitende Ehe frau ist nur dann in ihrem beruflichen Portkommen geschädigt, v/enn diese Mitarbeit nach Art und Umfang das übliche Maß übersteigt und deshalb als Erwerbstätigkeit anzusehen ist.
Ob dies der Pall ist, hängt nicht nur von den Verhältnissen des in Betracht kommenden Geschäftszweiges, sondern auch von den häuslichen Pflichten der Ehefrau ab.
BGH, Urt. v. 5.Oktober I960 - IV ZR 52/60 -
OLG Hamm/Westf. LG Arnsberg
IV ZE 52/60
Verkündet
am 5* Oktober I960
horm, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Werner
*>
Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
*
gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in A
Beklagten, Revisionsbeklagten
und Revisionskläger,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr0
hat der IV# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, V/üsten-berg, Maaß und Wilden
«
für Recht erkannt:
♦
//
Auf die Revi
beider Parteien wird das Urteil
des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/ Westf» vom 2, Oktober 1959 aufgehoben und die Sache zur 8nderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
Uber d
Kosten der Revision, an das Berufungs
gericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und
-auslagen für die Revisionsinstanz werden nicht
*
erhoben.
Von Rechts wegen
♦
*
/
♦
Tatbestand:
*
Der Kläger fordert Entschädigung für die Benachteiligung? die seine Mutter als Jüdin in ihrem beruflichen Fortkommen erlitten hat»
Der Vater des Klägers übernahm im Jahre 1913 das unter
der Dir
&
in
bestehende Geschäft
für Damenbekleidung« Er führte es unter der bisherigen Firma als Einzelkaufmann fort. Ende 1938 mußte er das Geschäft auf geben, weil er Jude war« Im April 1939 wurde die Firma von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
In diesem Geschäft wurden neben einem Geschäftsführer mehrere Angestellte beschäftigt. Auch die Mutter des Klägers war ganztägig im Geschäft tätig, vornehmlich als Kassiererin, ohne dafür eine Vex'gütung zu erhalten.
Nach der Aufgabe des Geschäftes wanderten die Eltern
■»
des Klägers nach Brasilien aus. Sein Vater starb im Mai 1953?
*
seine Mutter im Dezember 1954. Der Kläger ist der Alleinerbe seiner Eltern.
Für den Schaden, der seinem Vater durch die Verdrängung
■
aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zugefügt worden ist,
*
hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger als Alleinerben dos
*
Geschädigten die Höchstentschädigung gewährt. Auf Grund der
• ■
in dem Geschäft erzielten Gewerbeerträge hat es seinen Vater in die Gruppe des höheren Dienstes eingereiht,
■
■
Daneben fordert der.Kläger jetzt Entschädigung wegen der
► •
Nachreile im beruflichen Fortkommen, die seine Mutter durch
♦
*
den Verlust ihrer Stellung im Geschäft ihres Mannes erlitten hat. Er hat dazu noch vorgetragen, daß seine Mutter nach dem
Besuche der Volksschule als Verkäuferin aüsgebildet worden
♦
SGI o *
*
*
♦
Die Entschädigungsbehörde hat diesen Anspruch abgelehnfc
*
♦
weil der der Mutter des Klägers entstandene Schaden im beruf
*
«
liehen Fortkommen mit der Entschädigung ihres Ehemannes abg&
♦
gölten worden sei»
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben0 Landgericht hat die Klage abgewiesen, auf seine Berufung hat das Oberlandesgericht ihm 4*426 DM, zugesprochen.
Da
Beide Parteien haben dieses Urteil mit der vom Berufung
♦
4
*
gericht zugelassenen Revision angefochten, Das beklagte Land will mit seinem Rechtsmittel erreichen, daß die Klage v/iedeF
abgewiesen wird«, Dem Kläger geht es darum, daß das beklagte
j
Land verurteilt wird, ihm eine höhere Kapitalentschädigung
+
zu leisten, wie sie sich ergibt, wenn seine Mutter in die
+
4 4
Gruppe des mittleren Dienstes eingestuft wird. Beide Parteiei«/
♦
haben gebeten, die Rechtsmittel des jeweiligen Gegner
« •
s zuru
zuweisen
»<» ♦. ►
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9
Beide Rechtsmittel sind zulässig.
• •
Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil
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+
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zugelassen, weil es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes
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4 ♦
über folgende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für £
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* * erforderlich hält: Kann nach rechtskräftiger Entscheidung
Uber den Berufsschäden eines selbständigen Kaufmanns auf di^l
später festzusetzende Entschädigung des gleichen Schadens
* 9
4
seiner Ehefrau der Betrag angerechnet werden, der dem Ehema
♦
♦ ♦
4
nur deshalb gewährt wurde, weil bei Berechnung seiner Kopitf
+
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♦
entschädigung das Durchschnittseinkommen vor der Verfolgung
♦
nicht um die Vergütung für die Mitarbeit der Ehefrau gekürzt
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* *
wurde, wenn beide Entschädigungsansprüche im Erbwege auf den'
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selben Erben übergegangen sind?
*
*
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♦
Der Kläger meint, das Revisionsgericht
nur zur Ent
Scheidung über diese Rechtsfrage berufen. Da das beklagte Land mit seinem Rechtsmittel das Ziel verfolge, ihm aus anderen rechtlichen Erwägungen eine Entschädigung wegen des Berufs-
*
Diese Rechtsansicht ist unzutreffend. Ebenso wie nach
#
§ 546 Abs. 2 ZK) darf die Revision nach § 219 Abs. 1 BEG nur zugelassen werden, wenn die in § 219 Abs. 2 BEG genannten Voraussetzungen vorliegen« Kur dann bleibt dem Revisionsge-rieht die Entscheidung solcher Rechtsstreitigkeiten erspart, die keine Uber den Einzelfall hinaus wichtigen Rechtsfragen aufwerfeno Diese Beschränkungen betreffen nur die Zulässig-
keit des Rechtsmittels, berühren aber den Umfang»fdcr revi-
*
sionsrichterlichen Prüfungsbefugnis nicht« Die Ausführungen des Berufungsurteils über die grundsätzliche Bedeutung be-stimmter Rechtsfragen sind nur eine Begründung dafür, weshalb
das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat« Für das
*
weitere Verfahren des Revisionsgerichts ist diese Begründung
* *
nicht von Bedeutung« Eine ändere Rechtsansicht hätte zur Fol-ge, daß sich das Revisionsgericht unter Umständen mit Fragen zu befassen hätte, auf die es nach seiner Meinung gar nicht ankommt« Dieser Standpunkt entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 546 Abs« 2 ZPO (BGHZ 9, 357). Da das beklagte Land durch die Entscheidung des Berufungsgerichts
auch beschwert ist, bestehen keine Bedenken gegen die Zu-
• * •
♦
lässigkeit des Rechtsmittels«
*
1
Die Revision des beklagten Landes ist auch begründet
Beide TatSachengerichte gehen davon aus, daß der im
*
«
Geschäft ihres Mannes mitarbeitenden Ehefrau ein selbständiger Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Tort-
5
kommen zusteht, wenn sie infolge der verfolgungsbedingten Aufgabe des Geschäfts ihre Tätigkeit einstellen mußte»
f
«•
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Mutter des Klä
gers ihre Arbeitskraft in einem privaten Dienstverhältni
D
verwertet und aus ihm verdrängt worden sei» Für die Einreihu der Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe nach § 76
Abs
1 Satz
BEG hat das Berufungsgericht sie einer ange-
stellten Verkäuferin; mit einem Jahresgehalt von
2»
400 HM
gleichgestellt» Daher ist sie einem Beamten des einfachen Dienstes gleichgestellt worden» Unter Berücksichtigung ihres
Lebensalters bei Beginn der Verfolgung und der Dauer de
s
Schadenszeitraums hat das Berufungsgericht eine Kapitalentschädigung von 12»899 DM errechnet» Hiervon hat es dem Kläger aber nur 4»426 DM zugesprochen, weil, wie in dem angefochtenen/
Urteil dargelegt wird, die Entschädigungsbehörde den Beruf
s
schaden ihres Ehemannes, des Vaters des Klägers, unrichtig,
nämlich um 8»473 DM zu hoch, festgesetzt habe» Die Entschädigungsbehörde hätte nämlich bei vollständiger Kenntnis des
Sachverhaltes den Durchschnittsgewinn der Jahre 1929 bi
s
193*
der für die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung seines
Vaters herangezogen worden ist, um die Ausgaben für die
Ent-
lohnung der Ehefrau gekürzt» Das Berufungsgericht hat dies nachgeholt und den Vater des Klägers nicht mehr einem Becntei
des höheren Dienstes, sondern
und auch dies nur mit Rück
sicht auf seine berufliche Vorbildung - einem Beamten
des
♦
gehobenen Dienstes gleichgestellt und demgemäß für ihn.eine
m
Kapitalentschädigung von 31«527 DM errechnet, während die Eni Schädigungsbehörde ihm früher den Höchstbetrag zuerkannt hattt
Da beide Ansprüche durch Erbfolge auf den Kläger übergegangen
sind, entspricht es nach der Auffassung des Berufungsgerichts
den Geboten von Treu und Glauben, daß der Kläger von den Sch
<%:
den im beruflichen Fortkommen seiner Mutter nur den Betrag
erhält, der von ihrer Kapitalentschädigung (12»899 DM) nach Abzug der Differenz zwischen 40»000 - 31«527 * 8»473 DM übrig bleibt» Demgemäß ist das beklagte Land verurteilt ^ordeiv
an den Kläger 4»426 DM zu zahlen
6
2. Diese Begründung leidet an entscheidungserheblichen
Hechtsfehlerno Der Schadenstatbestand der §§ 64, 87, 88 ff BEG
%
in Verbindung mit § 30 Abs. 2 der 3. DV-BEG liegt nicht schon dann vor, wenn die Mutter des' Klägers aus Verfolgungsgrunden ihre ganztägige unentgeltliche Mitarbeit in dem Geschäft ihres Mannes Ende 1938 aufgeben mußte.
Für Schäden im beruflichen Fortkommen kann nach der grund
legenden Vorschrift des
65 BEG nur Entschädigung gewährt
werden, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft
geschädigt ist
die folgenden Bestimmungen des Gesetzes,
die die Schadenstatbestände bei den selbständigen und un
selbständigen Berufen im einzelnen regeln, ergeben,
dabei auf die wirtschaftliche Nutzung der Arbeitskraft an
Das macht die Vorschrift des
113 BEG besonders deutlich:
Dort ist von selbständiger und
elbständiger Erwerbstätig
keit die Hede. Die Tätigkeit muß also darauf gerichtet sein
Einkünfte von einiger Dauer zu erzielen. Hieraus folgt
9
daß
eine Benachteiligung im beruflichen Fortkommen nicht vorliegt, wenn jemand aus Verfolgungsgrunden gezwungen wurde, eine lieb-haberei oder eine überwiegend aus ideellen, z.B. caritativen Gründen ausgeübte Tätigkeit aufzugeben. Erträge aus Liebhabe-
reien stellen keine Einkünfte im Sinne des-§ 2 EStG
aar,
w l e
#
von jeher anerkannt ist. Wer überwiegend aus ideellen Motiven arbeitet, ist ebenfalls nicht erwerbstätig.
Auch die Arbeit der Hausfrau im Haushalt der Ehegatten ist nicht auf Erwerb gerichtet, daher nicht als Erwerbstätig keit anzusehen, ihr für die Anwendung der Berufsschadenpvor-
schriften auch nicht gleichzustellen. Dies ist in der Rech
spre.chung des Senats schon mehrfach ausgesprochen worden.
Auf die in RZW 1959, 126 Nr. 28; 1959, 130 Nr. 31 abgedrucktor
Entscheidungen kann verwiesen werden.
Das gleiche gilt für die Mitarbeit der Frau im Geochäf
des Mannes, soweit eine solche Tätigkeit nach den Lebensver
hältnissen der Ehegatten üblich ist
1356 a.F
BGB)
In
•«
1 Hl
7
• >.
j
diesem Umfang beruht die Pflicht zur Mitarbeit auf dem '.Vesen der Ehe, beide Ehegatten erarbeiten die wirtschaftliche Grund läge des gemeinsamen Lebens zusammen« Liese Mitarbeit der Ehe, frau steht sowohl nach dem früheren wie auch nach dem jetzt geltenden Recht zwischen der Leitung des Hauswesens und eine eigenen Erwerbstätigkeit, die wiederum selbständig oder im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden kann. Lie
.
jetzt geltende Passung des § 1356 BGB macht diese Abstufung besonders deutlich.
♦
Lie Mitarbeit der Frau im Geschäft des Mannes
die
sich
im üblichen Rahmen hält, ist also keine Erwerbstatigkeit
Lies gilt auch für die Anwendung des Entschädigungsrechts,
da für die Abgrenzung zwischen der Erwerbstätigkeit einer
♦
Ehefrau und ihrer Mitarbeit im Geschäft ihres Mannes im übli
♦
«
chen Umfang auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zurückgegriffen werden muß. Gibt eine Ehefrau aus Verfolgungsgründen eine Mitarbeit auf,
die sich im Rahmen des § 1356
Abs
2 a«P.
BGB hält, so ist sie in ihrem beruflichen Fort
kommen nicht geschädigt. Oieser Standpunkt kommt bereits in der NJW RzW 1959> 321 Nr. 22 abgedruckten
Entscheidung des
Senats zu dem Ausdruck
3« Las Berufungsgericht durfte daher nicht an der Frage vo übergehen, ob es sich bei der Mitarbeit der Mutter des Klagen im Geschäft ihres Mannes um eine Tätigkeit handelte, die nach den damaligen Verhältnissen der Eheleute Pich üblich war. Seit langem ist es eine allgemein bekannte Erfahrungstatsache, de
die Mitarbeit der Ehefrau in vielen Zweigen des Handwerks,
in denen Erzeugnisse oder Handwerksleistungen in Ladengeschäften angeboten werden, üblich ist. Hierhin gehört die Mitarbeit
.
der Frau in den Geschäften der Bäcker, Metzger, Friseure.
Nicht anders ist es in der Landwirtschaft, sofern es sich
♦
nicht um die Bewirtschaftung größerer Güter handelt (BGH Njff
*
1957, 518). Las gleiche gilt erfahrungsgemäß für viele Zv^ei^
#
8
«
des Einzelhandels, namentlich für den Textileinzelhandel (vgl hierzu Krüger/Breetzke/Nowak, Gleichberechtigungsgesetz,
Anm.
22 zu § 1356 BGB). Ob daher eine Mitarbeit der Mutter des
Klägers in einem Einzelhandelsgeschäft, in dem obendrein Damenbekleidung geführt wurde,
nach den Lebensverhältnissen
der Eheleute Pich als Üblich anzusehen war, hätte das Beru
fungsgericht erörtern müssen
Dies erübrigte sich auch nicht etwa deshalb, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Mutter des Klagers ganztägig tätig war. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt hieraus nicht ohne weiteres, daß eine solche Mitarbeit die Grenzen des üblichen überschritten hätte. Auch ganztägige Mitarbeit der Ehefrau ist in den Geschäften zahlreicher Hand-werlcs- und Handelszweige Üblich. Das gilt namentlich dann, wenn auf diese Weise die Einstellung und Beschäftigung einer bezahl-ten Hilfskraft erspart werden kann und nach Größe und Ertragslage des Unternehmens solche Ersparnisse für die lebenshnl-tung der Betriebeinhaber ins Gewicht fallen. Dies kann von der jeweiligen Wirtschaftslage abhängen.
Bei der Würdigung der Lebensverhältnisse kommt es schließ lieh darauf an, ob und .in welchem Umfange die Mitarbeit der Mutter des Klägers mit ihren sonstigen Pflichten für
Haue
halt
und Familie vereinbar war. In diesem Zusammenhang gehört vor allem die Fürsorge'für Kinder oder die Pflege von alten und kranken Angehörigen, Aufgaben, die sich nicht ohne weiteres auf Hilfskräfte übertragen lassen. Wenn eine Ehefrau mit
mehreren kleinen Kindern ganztägig im Geschäft ihres Mannes
• *
mitarbeitet, wird dies auch in den mehrfach erwähnten Ge-schäftszweigen nicht mehr als üblich ahzusehen sein.
Erst die Würdigung der hier erwähnten Umstände erlaubt dem Tatrichter ein abschließendes Urteil darüber, ob die Mitarbeit der Mutter des Klägers innerhalb des in § 1356 Abs. 2
BGB a.F. gezogenen Pflichtenkreises lag. Davon hängt ob, ob
* H WB •
fr*
die Mutter des Klägers aus einer Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist (vgl, hierzu auch Blessin/Ehrig/Y/ild6n> Bundes-
entschädigungsgesetze, 3. Aufl,, Anm, 13 zu § 64 BEG), Dos
Berufungsgericht durfte also aus Rechtsgründen nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Mutter des Klägers in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden,
ist, Bas angefoehtene Urteil kann deshalb nicht bestehen
$
bleiben.
4, Kommt das Berufungsgericht auf Grund der weiteren Aufklä rung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, daß die Mutter des Klägers in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden ist, so muß zur Berechnung der Kapitalentschädigung die wirtschaftliche Stellung der Verfolgten vor Beginn der Verfolgung geklärt werden.
V
Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt,- durch die Mitarbeit der Mutter des Klägers seien die Aufwendungen für eine, Verkäuferin erspart worden. An eine Verkäuferin hätte nach den damaligen Verhältnissen ein Gehalt von etwa 2,400 HL! im Jahre gezahlt werden müssen. Nach diesem Einkommen hat das Berufungsgericht die wirtschaftliche Stellung der Verfolgten. gewertet und sie daher einem Beamten des einfachen Dienstes
gleichgestellt
76 Abs, 1 Satz 4 BEG
14, 30 der 3
BV
BEG), Biese Erwägungen enthalten Rechtsfehler, durch die die
*
Einstufung der Verfolgten zu ihrem Nachteil beeinflußt worden,
*
sein kann. Der Fehler in der Anwendung der erwähnten Gesetzes Vorschriften liegt darin, daß die wirtschaftliche Stellung
der Mutter des Klägers nicht einfach nur deshalb nach dem Eiifr
r
kommen einer Verkäuferin bewertet werden kann, weil durch ihrfb Mitarbeit der Aufwand für das Gehalt einer solchen Hilfskraft
erspart worden ist. Dieser Gesichtspunkt spricht nicht ohne
weiteres für eine Gleichstellung in der wirtschaftlichen Stellung,
t-
*
K
A
♦
♦
Die im Geschäft ihres Mannes mitarbeitende Ehefrau ist
nicht ohne weiteres als Arbeitnehmerin ihres Mannes anzusehen. Nur in diesem Palle wäre ihre wirtschaftliche Stellung nach dem Einkommen eines Arbeitnehmers zu bestimmen, dessen Tätigkeit die Merkmale ihrer Arbeit aufweist. Dies gilt auch dann, wenn sie mit Rücksicht auf ihre Stellung als Ehefrau keine oder eine geringere Vergütung erhält (§30 Abs. 2 3* DV-BEG).
Diese Beurteilung der rechtlichen Stellung der mitarbeitenden Ehefrau wird den Verhältnissen der Ehe meistens nicht . gerecht. Die Ehefrau ist nicht als Arbeitnehmerin im privaten Dienst geschädigt, wie dies die Anwendung des § 30 Abs, 2 der 3. DV-BEG voraussetzt. Das Arbeitsverhältnis wird durch ein Weisungsrecht des Arbeitgebers gekennzeichnet. Dieser bestimmt Ort, Zeit, Art und Dauer der Arbeitsleistung (BGHZ 10, 187,
192)
Ein solches Weisungsrecht steht im Widerspruch zu dem Wesen
der Ehe, es verträgt sich nicht mit der engen, persönlichen Lebensgemeinschaft, die die Ehegatten miteinander verbindet
(Nikisch, Arbeitsrecht, 2. Aufl.
S
95; vgl. auch BFH NJW 1958,
359 Nr
28)
In sehr vielen Fällen wird daher die im Geschäft
ihres Mannes mitarbeitende Ehefrau nicht als Arbeitnehmerin anzusehen sein. Dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft entspricht es mehr, ein Rechtsverhältnis anzunehmen, das durch
die Zusammenarbeit und die gemeinsame Förderung der Wirtschaft-
.
liehen Ziele gekennzeichnet wird, derart, daß beide Ehegatten an den Ergebnissen der Arbeit teilhaben. Einer solchen rechtlichen Beurteilung wird ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Ehegatten gerecht. Ist der Mann Alleininhaber des Geschäftsvermögens und tritt er auch naöh außen allein auf, so liegt die Annahme einer Innengesellschaft zwischen den Ehegatten
nahe (BGHZ 8, 249, 233; MDR 1954, 537). Dabei kommt es nicht
.
#
darauf an, ob sich die Ehegatten über das Bestehen eines solchen Rechtsverhältnisses im klaren sind. Ob ein derartiges Gesellschaftsverhältnis vorliegt oder ob die Mitarbeit der
Ehefrau eher einem Arbeitsverhältnis gleicht, wird auch von
11
der Art des Unternehmens oder des Betriebs abhängen
Es
d
bei einem kleinen Handelsunternehmen die rechtliche Y/ürdigung als Gesellschaftsvei’hältnis der Sachlage entsprechen, während
etwa die Mitarbeit der Ehefrau
der freiberuflichen Pr
de
o
Ehemannes als
uns
elbständiges und
weisungsgebundenes Ar
beitsverhältnis anzusehen sein wird (vgl» RGZ 158, V38Q?; 383;
HG in SeuffÄrch 93 -Hr* i{115; •BGH*;invVercR. 1959V 853X * -- ’
Die
se
rechtliche Beurteilung der Beteiligung der Ehefrau
an den Ergebnis
der gemeinsamen Arbeit hat auch für da
s
Entschädigungsrecht Bedeutung
Dabei ist nicht zu verkennen,
daß es mit Rücksicht auf die
der verflossenen Zeit
7
da
ö
Fehlen von Verträgen und Abrechnungen - wenigstens in den mei
s
ten Fallen - sehr schwierig ist, die Umstände festzustellen
die Schlüsse auf den Umfang der Beteiligung der Ehefrau an den gemeinsam erarbeiteten Gewinnen zulassen« Dazu kommt, daß wäh-rend des Bestehens der Ehe die Entnahmen für die Debenshaltung
■
vielfach nur einen Teil der Geschäftsgev/inne aufzehren
7
w
der
übrige Teil aber der Vermehrung des Geschäftsvermögens dient Ermittlungen der Entschädigungsorgane zur Aufklärung solcher
Gesellschaftsverhältnisse werden, wie keiner weiteren Begi
dung bedarf, nur in Ausnahmefällen greifbare Anhaltspunkte
r*
utage fördern« Der Umfang der hierfür notwendigen Arbeit steht
regelmäßig in keinem Verhältnis zu den Ergebnissen und der Not
wendigkeit, die Grundlagen der Entschädigungsansprüche rasch
und
erschöpfend zu ermitteln
Die
se
Schwierigkeiten lassen sich nur überwinden, wenn die
EntSchädigungsorgane, wie auch sonst, von typischen Sachverhal
ten aucgehen und die vielfach unwesentlichen Besonderheiten de«
o
rinselfalles außer Betracht lassen
JLJ
Eine solche Hivellierung
• —
der für die Anwendung des Entschädigungsrechts bedeutsamen
Tatsachen entspricht dem Zweck des Gesetzes« Er spielt auch
für das Gebiet der Schäden im beruflichen Fortkommen eine große
*
Rolle« Für die Beurteilung der Frage, in welchem Umfange eine
nitarbeitende Ehefrau an d
Ertrag des ihrem Manne gehören
den Geschäftes beteiligt ist, wird in der Regel der Lohn- oder
Gehaltsaufwand für eine fremde Arbeitskraft eine geeignete
Ground läge abgeben« Die Bezüge entsprechender Angestellter 1
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sen
*
12
sich auch für lange zurückliegende Zeitabschnitte noch einwand
frei feststellen. Diese Beträge müssen allerdings
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notfalls
durch Schätzung nach § 287 ZPO, nach oben oder unten berichtigt
werden: Sie müssen erhöht werden, wenn die Ertragslage des
Geschäfts und die Lebensverhältnisse der Eheleute auf eine
Lebenshaltung hinweisen, die die Ehefrau des Geschäftsinhabers
it dem Gehalt einer Angestellten auch dann nicht erreichen
*
könnte, wenn sie nur für sich allein zu sorgen hätte. Anhalts-
*
punkte für die Lebenshaltung der Ehegatten werden sich häufig
aus der Gesamtheit aller Entschädigungsanträge gewinnen lassen
• _
Dagegen ist ein Abschlag erforderlich, wenn die Ergebnisse des
Geschäfts in den drei Jahren vor der Verfolgung die Beteiligung der Ehefrau am Gewinn in Höhe des Tarifgehaltes einer vergleich
baren Angestellten nicht zulassen. Dies ist bei kleineren
♦
Betrieben des Handels und Handwerks nicht selten. Eine solche
■
* . *
Korrektur wird der besonderen Stellung der mitarbeitenden
Ehefrau gerecht, sie entspricht auch den Vorschriften der
*
12 und 14 der 3. DV-BEG, die die Berechnung der Kapital-
entschädigung dem Lebenszuschnitt der Verfolgten anpassen wollen. Nach diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht
die KapitalentSchädigung für die Mutter des Klägers errech-
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nen müssen, wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die
Verfolgte in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt wurde
III.
■ .
* ■
1. Das Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ohne Hechtsfehler dargelegt, daß die Beteiligung der
.
Mutter des Klägers an den Geschäftserträgen eine andere Be-
rechnung der dem Vater des Klägers zustehenden Kapitalent-
■ “
Schädigung zur Folge gehabt hätte, wenn die Entschädigungs-
• •
behörde diese Aufteilung der Erträge berücksichtigt hätte.
- •
Wenn die Entschädigungsbehörde durch die Heihenfolge der
*
Anmeldungen daran gehindert wird, die sachlich voneinander abhängigen Anträge auf Entschädigung; der Schäden im beruflichen Fortkommen beider Ehegatten so zu bearbeiten, daß
*
♦
die Aufteilung der Erträge bei jedem ]der Berechtigten berüek-
i
sichtigt wird, so ist sie auch nach der Hechtskraft des zu-
■
nächst ergangenen Bescheides berechtigt, Jdie richtige Berech-
13
nung der KapitalentSchädigung hei der Entscheidung über den späteren Antrag zugrunde zu legen. Sie kann die später be-willigte Kapitalentschädigung so kürzen, daß die Summe der Entschädigungsbeträge dem entspricht, was bei richtiger Aufteilung der Erträge auf beide Ehegatten und der entsprechenden
Festsetzung der KapitalentSchädigung herausgekommen wäre. Eies
*
gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche auf beide Kapitalentschädigungen durch Erbfolge auf einen Antragsteller über-gegangen sind. In einem solchen Falle kann sich der Erbe, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach Treu und ölauben nicht darauf berufen, eine Doppelentschädigung stehe ihm zu, weil der zunächst ergangene Bescheid rechtskräftig geworden sei.
2. Um festzustellen, in welcher Höhe der Kläger für den Berufsschäden seiner Mutter noch eine KapitalentSchädigung bekommen kann, muß das Berufungsgericht die Kapitalentschädigung des Vaters neu berechnen. Dies hat das Berufungsgericht auch getan, gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu einzelnen Berechnungsgrundlagen bestehen jedoch rechtliche Bedenken. Folgende Hinweise sind darum angebracht;
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Bei der Festsetzung des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor Beginn der Verfolgung ist das Beru
fungsgericht vom Gewinn der Jahre 1930 bis 1932 ausgegangen
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hat aber das Ergebnis des Jahres 1930 wegen des damals
eingetretenen Verlustes außer Betracht gelassen und anstelle dieses Jahres das Jahr 1929 mitberücksichtigt. Dieses Verfahren widerspricht dem Gesetz. Konjunkturbedingte Einbußen in einzelnen Jahren dürfen nicht in dieser Weise korrigiert werden,
wie der Senat in der NJW BzW I960, 465 Nr. 30 abgedruckten
■
Entscheidung näher dargelegt hat. In dieser Entscheidung hat
er sich auch mit den hiergegen erhobenen Einwendungen aus-
■
einandergesetzt und ausgeführt, daß die rasche und einfache Ermittlung dieser Entschädigungsgrundlage erheblich in Frage
gestellt wird, wenn die Entschädigungsorgane "Bilanzkorrek
turen” durchführen
üssen
Es gibt dann sehr viele
Gesichts
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punkte, die solche Korrekturen erforderlich machen, ohne daß
in diesen Fällen einfach anwendbare Maßstäbe zur Verfügung
■
stünden. Der Umstand, daß die steuerpflichtigen Gewinne der
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•* •
14
Jahre 1935 his 1937 erheblich höher lagen als die Erträge der
letzten Jahre vor Beginn der nationalsozialistischen Herr-
♦
schaft, hätte dem Berufungsgericht aber Veranlassung geben
• •
miissen, zu prüfen, ob das Geschäft der Eltern des Klägers trotz
der allgemein gegen jüdische Geschäfte gerichteten Verfolgung
» ♦
nicht erst nach dem Ende dieser ’’guten" Jahre wirksam von der Verfolgung betroffen ist.
b)
Nach
14 Abs. 2 der 3* DV-BEG ist die wirtschaftliche
■
Stellung eines Betriebsinhabers nach dem Einkommen zu men« die auf seine
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als Betriebsinhaber entfällt« rechnet nicht nur der Unternehmerlohn, sondern auch die Vergütung für das eigentliche Hisiko des Unternehmens.
Auch sie hängt mit der Tätigkeit des Unternehmers eng zusammen
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und darf daher nicht abgesetzt werden (IV ZH 1/60 vom
25
Mai I960)
c) Ob hier, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die
Berufsausbildung des Vaters des Klägers seine Einstufung in
*
■ ■
den gehobenen Dienst rechtfertigt, läßt sich nicht mit dem
■
Hinweis auf die allgemeine Ertragslage des Geschäfts begründen.
*
Die Berufsausbildung kann nur dann zu einer Einstufung führen, die höher ist, als der wirtschaftlichen Stellung entspricht, wenn sie wesentlich über das Maß hinausgeht, das für eine derartige Tätigkeit zu fordern ist. Das hat der Senat in der
NJW BzW I960, 465 Nr. 29 abgedruckten Entscheidung im einzelnen
*
begründet« Hierauf kann verwiesen werden«,
♦
*
*
3» Unter Berücksichtigung der erörterten Gesichtspunkte
*
sind die den Eltern des Klägers zustehenden Kapitalentschäcl gungen neu zu berechnen» Vom Ergebnis dieser Berechnungen hängt ab, welcher Betrag der dem Kläger schon ausgezahlten Entschädigung seines Vaters auf die jetzt geforderte Kapita entschädigung seiner Mutter anzurechnen ist»
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus
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