Gesetz^ BEG § 2 Reclitssatzj^ Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht nur ganz oder teilweise zu versagen* wenn unrichtige oder irreführende- Angaben oder unlautere Mittel zur Erlangung der streitigen Entschädigung verwendet worden sind, sondern auch dann, wenn ein Anspruchsberechtigter sich solcher Angaben und Mittel bedient hat, um irgendwelche Entschädigungsleistungen zu erlangen,. Dieser war während des Krieges dem Kläger zugeteilt worden und galt als besonders tüchtig und fleißig» Aus diesem Grunde versuchte der Nachbar mittels seiner Beziehungen zur Partei, ihn für seinen Betrieb zu bekommen. Das Gericht sah jedoch in der Äusserung des Klägers keinen Angriff gegen die NSDAP, sondern nur eine Beleidigung des Nachbarn und verurteilte den Kläger wegen Vergehens gegen den § 185 StGB zu 2 Monaten Gefängnis, die durch die bis zu dem 15* Dezember 1942 dauernde Untersuchungshaft als verbüßt erklärt wurden. Auf Grund der Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts ist das Sondergerichtsurteil vom Landgericht zwar nicht dem Anträge des Klägers entsprechend aufgehoben, jedoch dahingehend geändert worden, daß die Strafe auf 30,— DM, hilfsweise 10 Tage Haft herabgesetzt und diese Strafe durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt bezeichnet wurde. Eie Entschädigungsbehörde hat seine Ansprüche abgelehnt; weil nicht erwiesen sei; daß der Kläger wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfolgt■worden sei. Eie Entscheidung über den Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschaden hat das Landgericht sich Vorbehalten» Zur Begründung dieses Schadens hatte der Kläger vor dem Landgericht noch angegeben, daß er bei den Verhören durch die Gestapo schwer mißhandelt worden sei und durch Schläge eine Reihe von Vorderzähnen verloren habe. Ent scheidungsgründe s 1) Las Oberlandesgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme für erwiesen angesehen, daß der Kläger auf Grund seiner politischen Überzeugung ein überzeugter Gegner des Nationalsozialismus gewesen» daß seine Gegnerschaft den örtlichen Parteisteilen bekannt gewesen und daß er aus diesem Grunde durch die Gestapo verhaftet und vor dem Sondergericht angeklagt worden sei? Dieser Irrtum und nicht die politische Überzeugung des Klägers sei für seine Verfolgung ursächlich gewesen. Zwar reicht nach der .Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Gewährung einer Entschädigung nach dem BEG eine Verfolgung nicht aus? Es kann sich daher nur fragen, ob etwa der Kläger gemäß § 2 Abs 1 BEG seinen Entschädigungsanspruch dadurch verwirkt hat, daß er im Laufe des Entschädigungsverfahrens nach Angaben des beklagten Landes wissentlich der Wahrheit zuwider die Behauptung aufgestellt hat, ihm seien während der Untersuchungshaft Zähne ausgeschlagen worden, um damit eine Entschädi-gung für einen Gesundheitsschaden zu erlangen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des beklagten Landes hierüber als unerheblich erachtet, weil zu einer Anwendung des § 2 Abs 1 BEG erforderlich sei, daß einmal die unlauteren Mittel, deren sich der Geschädigte bedient habe, objektiv^geeignet seien, ihm eine nicht zustehende Entschädigung zu verschaffen .und sodann,'daß die unrichtigen Angaben für die Entscheidung über die begehrte Entschädigung ursächlich § 2 Abs 1 BEG sei seinem Wesen nach dem § 24-2 BG3 verwandt, wenn nicht sogar ein Unterfall dieser Bestimmung, Deshalb seien an seine Anwendung wie bei einer Verwirkung nach bürgerlichem Recht strenge Anforderungen zu stellen. § 2 Abs 1 BEG bestimmt, daß der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise zu versagen ist, wenn der Anspruchsberechtigte sich, um Entschädigungsleistungen zu erlangen, vor oder nach Inkrafttreten des BEG unlauterer Mittel bedient oder wissentlich oder grobfahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat. Schon aus der Fassung, Angaben ”um Entschädigungsleistungen zu erlangen” und nicht ”um die Entschädigungsleistung zu erlangen”, läßt sich weder auf eine Geeignetheit noch Ursächlichkeit der über Grund und Höhe des Schadens gemachten Angaben für den Entschädigungsanspruch schließenc Sodann erklärt § 2 Abs 1 BEG ausdrücklich das Verhalten des Geschädigten bereits vor Inkrafttreten des BEG für bedeutungsvoll, also sein Verhalten zu einer Zeit, in der noch nicht feststand, in welchem Umfange die durch den Nationalsozialismus angerichteten Schäden wieder gutzu demachen wären Weiter spricht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts ; daß Angaben über die "Höhe des Schadens" zu einer Versagung des Entschädigungsanspruchs führen sollen- In zahlreichen Pallen hat die Verfolgung nicht nur einen Schaden, sondern eine Heihe von Schäden zur Folge, Biese Schäden zusammengencmmen ergeben die Höhe des Schadens. Sodann würde der Geschädigte bei der vom Berufungsgericht geforderten Ursächlichkeit für die Entscheidung übei' den Entschädigungsanspruch die Anwendung des § 2 Abs 1 BEG dadurch verhindern können* daß er seinen Entschädigungsanspruch vor j^rlaß eines Urteils nur insoweit zur Entscheidung stellt, als er auf zutreffende Angaben gestützt wird. Eine derartige Anordnung findet sich auch in anderen Gesetzen So bestimmt der § 31 BWGöD, daß eine Wiedergutmachung ganz oder teilweise versagt werden kann, wenn ein Geschädigter wissentlich oder grobfahrlässig falsche oder irreführende Angaben über die Schädigung gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder zu dem Zwecke der Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat und eine ähnliche Bestimmung findet sich auch ira § 360 LAG bei Ausgleichszahlungen für Vergünstigungen für den, der in eigener oder fremder Sache so gehandelt hat. Dem Sinn und Zweck des § 2 Abs 1 BEG entspricht es daher, daß ein Anspruchsberechtigter, der sich, um irgendwelche Entschädigungsleistungen zu erlangen, unlauterer Mittel oder unwahrer Angaben bedient hat, auch seine an sich berechtigten Entschädigungsansprüche einbüßen kann» Der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Ausnahme Charakter einer Verwirkungsbestimmung und die Notwendigkeit, an ihre Anwendung strenge Anforderungen su stellen, sowie der strafähnliche Charakter des § 2 Abs i BEG zwingen auch nicht zu einer anderen Auslegung, Denn alle diese Gesichtspunkte sind nur für die Beurteilung der Frage von Bedeutung; ob der Geschädigte tatsächlich einen Verstoß im Sinne des § 2 Abs 1 BEG sich hat zuschulden kommen lassen. Was schließlich den Hinweis des Berufungsgerichts auf etwaige unbillige Ergebnisse anlangt, so übersieht es hierbei, daß § 2 Abs 1 BEG nicht ausnahmslos den völligen Fortfall einer Entschädigung anordnet, sondern trotz unlauterer Mittel und unwahrer Angaben eine teilweise Bewilligung zuläßts so daß unschwer auf diese Weise ein unbilliges Ergebnis vermieden werden kann*
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! t Gesetz^ BEG § 2 Reclitssatzj^ Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht nur ganz oder teilweise zu versagen* wenn unrichtige oder irreführende- Angaben oder unlautere Mittel zur Erlangung der streitigen Entschädigung verwendet worden sind, sondern auch dann, wenn ein Anspruchsberechtigter sich solcher Angaben und Mittel bedient hat, um irgendwelche Entschädigungsleistungen zu erlangen,. Aktenzeichens IV ZR 52/56 Urteil des BGH vom 21 April 1956 OLG Gelle IV ZR 52/56 Verkündet am 21, April 1956 MMb Just, Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im tarnen des Volkes In dem Hechtsstreit des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern flMHMMB*- Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt gegen den Landwirt Alois K MM in Sl Kreis DMHMBP; Kläger und Revisionsbeklagten.; -- Prozeßbevollmächtigtera Rechtsanwalt Nr: hat der IV.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt? der Bundesrichter Ascher? Br, Kregel? Dr. v, Werner und Siemer für Recht erkannt? Das den Parteien an Verkündungs Statt am 12, Januar 1956 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle wird aufgehoben. Die .Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung? auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision? an das Oberlandesgericht in Celle zurückverwiesen. Die Entscheidung ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts v/egen 2 Tatbe st an Zwischen dew Kläger, einem Landwirt und Eigentümer eines Hofes, und seinem Nachbarn, einem Mitglied der NSDAP; ist es im Jahre 194-2 zu einem Streit über einen polnischen Landarbeiter gekommen. Dieser war während des Krieges dem Kläger zugeteilt worden und galt als besonders tüchtig und fleißig» Aus diesem Grunde versuchte der Nachbar mittels seiner Beziehungen zur Partei, ihn für seinen Betrieb zu bekommen. Als es aus diesem Grunde zu einer heftigen Auseinandersetzung kam. gebrauchte der • Kläger'.'dem Nachbarn gegenüber den Ausdruck "Parteibor) zeM und meinte, daß Leute, die so etwas unternähmen, nicht in die NSDAP gehörten. \ Wegen des Ausdrucks "Parteibonze” wurde der Kläger am 25.. Juni 1942 von der Gestapo verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Gegen ihn wurde Anklage wegen Vergehens gegen § 2 des Heimtückegesetzes vor dem Sondergericht erhoben. Das Gericht sah jedoch in der Äusserung des Klägers keinen Angriff gegen die NSDAP, sondern nur eine Beleidigung des Nachbarn und verurteilte den Kläger wegen Vergehens gegen den § 185 StGB zu 2 Monaten Gefängnis, die durch die bis zu dem 15* Dezember 1942 dauernde Untersuchungshaft als verbüßt erklärt wurden. Auf Grund der Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts ist das Sondergerichtsurteil vom Landgericht zwar nicht dem Anträge des Klägers entsprechend aufgehoben, jedoch dahingehend geändert worden, daß die Strafe auf 30,— DM, hilfsweise 10 Tage Haft herabgesetzt und diese Strafe durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt bezeichnet wurde. Der Kläger behauptet, er sei wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen über- szeugung verfolgt worden und habe sich während tersuchungshaft ein Magenleiden zugezogen Er eine Haftentschädigung sowie eine Rente- eine entSchädigung und Heilfürsorge, der Uribe gehrt Kapital- ien seinem bei dem Kreissonderhilfsausschuß zu Protokoll erklärten Entschädigungsantrag vom 13. Mai 1950 hat er angegeben, vom Sondergericht freigesprochen und während der Haft nicht geschlagen worden zu sein = Eie Entschädigungsbehörde hat seine Ansprüche abgelehnt; weil nicht erwiesen sei; daß der Kläger wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfolgt■worden sei. Auf die •hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht durch Teilurteil über die geforderte Haftentschädigung entschieden. Es hat unter Abweisung des darüber hinausgehenden Betrages dem Kläger eine Haftentschädigung in Höhe von 300r— EL! zugebilligt. Eie Entscheidung über den Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschaden hat das Landgericht sich Vorbehalten» Zur Begründung dieses Schadens hatte der Kläger vor dem Landgericht noch angegeben, daß er bei den Verhören durch die Gestapo schwer mißhandelt worden sei und durch Schläge eine Reihe von Vorderzähnen verloren habe. Eie vom Beklagten gegen das Teilurteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat die Revision ziigelassen. Mit dieser erstrebt das beklagte Land eine Abweisung des Entschädigungsanspruchs» Ent scheidungsgründe s 1) Las Oberlandesgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme für erwiesen angesehen, daß der Kläger auf Grund seiner politischen Überzeugung ein überzeugter Gegner des Nationalsozialismus gewesen» daß seine Gegnerschaft den örtlichen Parteisteilen bekannt gewesen und daß er aus diesem Grunde durch die Gestapo verhaftet und vor dem Sondergericht angeklagt worden sei? sowie? daß er sich 83 Tage in Untersuchungshaft befunden habe- Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen es? die Voraussetzungen zu bejahen? von denen nach § 1 BEG die Zubilligung einer Entschädigung abhängig ist. Die Hevision meint allerdings? die Äußerung des Klägers? die zu seiner Bestrafung geführt hat? sei % von den Verfolgungsbehörden irrtümlich als Angriffe gegen den Nationalsozialismus angesehen worden. Dieser Irrtum und nicht die politische Überzeugung des Klägers sei für seine Verfolgung ursächlich gewesen. Daher fehle es an der erforderlichen Kausalität. Die Auffassung der Revision trifft nicht zu. Zwar reicht nach der .Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Gewährung einer Entschädigung nach dem BEG eine Verfolgung nicht aus? bei der der Verfolger irrtümlich eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung des Verfolgten annimmt (vgl die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats IV ZR 304/55). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt aber ein Irrtum des Verfolgers hinsichtlich der politischen Überzeugung des Klägers nicht vor« Denn nach ihnen ist die Inhaftierung des Klägers nicht wegen der Beleidigung des Nachbarn? sondern v/egen seiner politischen Gegnerschaft erfolgt? wobei die beleidigende Äußerung des Klägers nur als äußerer Anlaß f 0 - genommen worden ist. Die Inhaftierung war auch eine nati onalsoziali sti s che Gewaltmaßnahme Frei von einem Rechtsirrtum ist es ferner, wenn es das Berufungsgericht für die Zubilligung einer Entschädigung für ausreichend gehalten hat,, daß das Strafurteil auf Grund von Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts geändert worden ist.- Denn nach § 16 Abs 5 BEG genügt' auch eine Änderung des Strafurteils. 2) Somit ist die Zubilligung einer HaftentSchädigung für zwei donate der erlittenen Untersuchungshaft frei von einem Rechtsirrtum. Dabei kann die Frage einer Anrechnung der Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen Haft auf die zu entschädigende Zeit dahinstehen, weil sich auch bei ihrer Anrechnung mehr als zwei Monate Freiheitsentziehung ergeben: Es kann sich daher nur fragen, ob etwa der Kläger gemäß § 2 Abs 1 BEG seinen Entschädigungsanspruch dadurch verwirkt hat, daß er im Laufe des Entschädigungsverfahrens nach Angaben des beklagten Landes wissentlich der Wahrheit zuwider die Behauptung aufgestellt hat, ihm seien während der Untersuchungshaft Zähne ausgeschlagen worden, um damit eine Entschädi-gung für einen Gesundheitsschaden zu erlangen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des beklagten Landes hierüber als unerheblich erachtet, weil zu einer Anwendung des § 2 Abs 1 BEG erforderlich sei, daß einmal die unlauteren Mittel, deren sich der Geschädigte bedient habe, objektiv^geeignet seien, ihm eine nicht zustehende Entschädigung zu verschaffen .und sodann,'daß die unrichtigen Angaben für die Entscheidung über die begehrte Entschädigung ursächlich .k sein konnten Das BEG- sei geschaffen worden, um die Verfolgten so ga’oßsügig v/ie möglich zu entschädigen. § 2 Abs 1 BEG sei seinem Wesen nach dem § 24-2 BG3 verwandt, wenn nicht sogar ein Unterfall dieser Bestimmung, Deshalb seien an seine Anwendung wie bei einer Verwirkung nach bürgerlichem Recht strenge Anforderungen zu stellen. Darüber hinaus habe § 2 Abs 1 BEG strafähnlichen Charakter; dies müsse dazu führen, im Zweifel zu Gunsten des Verfolgten zu entscheiden, Schließlich würden auch nur so unbillige Ergebnisse vermieden, insbesondere wenn einem Verfolgten wegen wissentlich unrichtiger Angaben über einen angeblichen Gesundheitsschaden eine Entschädigung auch für. eine zweifellos vorhandene Freiheitsentziehung. wie sie hier beim Kläger vorläge, versagt würde. Der Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden. § 2 Abs 1 BEG bestimmt, daß der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise zu versagen ist, wenn der Anspruchsberechtigte sich, um Entschädigungsleistungen zu erlangen, vor oder nach Inkrafttreten des BEG unlauterer Mittel bedient oder wissentlich oder grobfahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat. Schon aus der Fassung, Angaben ”um Entschädigungsleistungen zu erlangen” und nicht ”um die Entschädigungsleistung zu erlangen”, läßt sich weder auf eine Geeignetheit noch Ursächlichkeit der über Grund und Höhe des Schadens gemachten Angaben für den Entschädigungsanspruch schließenc Sodann erklärt § 2 Abs 1 BEG ausdrücklich das Verhalten des Geschädigten bereits vor Inkrafttreten des BEG für bedeutungsvoll, also sein Verhalten zu einer Zeit, in der noch nicht feststand, in welchem Umfange die durch den Nationalsozialismus angerichteten Schäden wieder gutzu demachen wären Weiter spricht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts ; daß Angaben über die "Höhe des Schadens" zu einer Versagung des Entschädigungsanspruchs führen sollen- In zahlreichen Pallen hat die Verfolgung nicht nur einen Schaden, sondern eine Heihe von Schäden zur Folge, Biese Schäden zusammengencmmen ergeben die Höhe des Schadens. Sodann würde der Geschädigte bei der vom Berufungsgericht geforderten Ursächlichkeit für die Entscheidung übei' den Entschädigungsanspruch die Anwendung des § 2 Abs 1 BEG dadurch verhindern können* daß er seinen Entschädigungsanspruch vor j^rlaß eines Urteils nur insoweit zur Entscheidung stellt, als er auf zutreffende Angaben gestützt wird. Bei der Auslegung des § 2 Abs 1 BEG muß aber vor allem von dem Zweck dieser Bestimmung ausgegangen werden. Die durch den Nationalsozialismus Geschädigten können in zahlreichen Fällen den Nachweis für ihre Schädigung mit allgemein tauglichen Beweismitteln nur unvollständig führen. Abgesehen von gesetzlichen Vermutungen, die aus diesem Grunde zu ihren Gunsten vom Gesetz aufgestellt werden, wie z,B, § 1 Abs 3 Satz 2 und § 14 Abs 1 Satz 2 BEG gibt daher das BEG in seinem § 83 Abs 2 den Entschädigungsorganen die Möglichkeit, auch ohne vollständige Beweise Tatsachen zu Gunsten des Verfolgten für festgestellt zu erachten. Hierbei sind aber diese Organe weitgehend auf die Angaben der Anspruchsberechtigten angewiesen. Solche Angaben besitzen somit für die Entscheidungen der Entschädigungsorgane eine erhöhte Bedeutung. Das Gesetz mußte daher, wenn es auf der einen Seite ein weitgehendes Vertrauen, auf die Richtigkeit der Erklärungen der Verfolgten vorschreibt, auf der anderen Seite einen Riegel gegen unlauteres Vorhalten und unwahre Angaben vorschieben. Aus diesem Grunde allein, nicht aber weil der Anspruchsberechtigte nicht geschädigt ist. bedroht daher § 2 Abs 1 BEG den unlauteren oder unwahrhaftigen Verfolgten mit dem .Verlust auch seiner berechtigten Entschädigungsansprüche. Eine derartige Anordnung findet sich auch in anderen Gesetzen So bestimmt der § 31 BWGöD, daß eine Wiedergutmachung ganz oder teilweise versagt werden kann, wenn ein Geschädigter wissentlich oder grobfahrlässig falsche oder irreführende Angaben über die Schädigung gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder zu dem Zwecke der Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat und eine ähnliche Bestimmung findet sich auch ira § 360 LAG bei Ausgleichszahlungen für Vergünstigungen für den, der in eigener oder fremder Sache so gehandelt hat. Auch diese Bestimmungen stellen es nicht darauf ab, ob das unlautere Verhalten oder die falschen Angaben für die Zubilligung der begehrten Leistungen ursächlich sein konnten. Es würde auch der mit all diesen Bestimmungen verfolgte Zweck weitgehend beeinträchtigt werden, wenn in jedem Pall erst eine derartige Prüfung zu erfolgen hätte, eine Prüfung, für die es einen einwandfreien Maßstab' nicht gibt» Dem Sinn und Zweck des § 2 Abs 1 BEG entspricht es daher, daß ein Anspruchsberechtigter, der sich, um irgendwelche Entschädigungsleistungen zu erlangen, unlauterer Mittel oder unwahrer Angaben bedient hat, auch seine an sich berechtigten Entschädigungsansprüche einbüßen kann» Der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Ausnahme Charakter einer Verwirkungsbestimmung und die Notwendigkeit, an ihre Anwendung strenge Anforderungen su stellen, sowie der strafähnliche Charakter des § 2 Abs i BEG zwingen auch nicht zu einer anderen Auslegung, Denn alle diese Gesichtspunkte sind nur für die Beurteilung der Frage von Bedeutung; ob der Geschädigte tatsächlich einen Verstoß im Sinne des § 2 Abs 1 BEG sich hat zuschulden kommen lassen. Was schließlich den Hinweis des Berufungsgerichts auf etwaige unbillige Ergebnisse anlangt, so übersieht es hierbei, daß § 2 Abs 1 BEG nicht ausnahmslos den völligen Fortfall einer Entschädigung anordnet, sondern trotz unlauterer Mittel und unwahrer Angaben eine teilweise Bewilligung zuläßts so daß unschwer auf diese Weise ein unbilliges Ergebnis vermieden werden kann* Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen 'werden, damit dieses nunmehr feststellt, ob der Kläger tatsächlich Angaben in der im § 2 Abs 1 BEG angegebenen Art und Weise gemacht hat* Sollte dies der Fall sein, so wird weiter das Berufungsgericht zu prüfen und nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben, inwieweit dem Kläger Entschädigungs- ansprüche zu versagen sind (vgl hierzu insbes Becker-Huber-Küster S 77 Anm 3 zu § 2 BE Gr). Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 BEO. Schmidt Ascher Kregel v„ Werner Siemer ) \