hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14 * Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr„Kregel, DroV„Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1„ Dezember 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen« In einem Verfahrenedas wegen der Rückerstattung dieser Gegenstände schwebte, hat der Testamentsvollstrecker für den Nachlass des inzwischen verstorbenen Dr.K^JH^ sich am 7* September 1950 mit der Klägerin dahin verglichen, dass diese Eigentümerin der gekauften Gegenstände bleibe und einen Betrag von 3 000 DM an den Testamentsvollstrecker zahleo Der Beklagte, der in diesem Verfahren auf Grund einer Streitverkündung der Klägerin beigetreten war, hat hierbei für den Pall des Zustandekommens des Vergleichs erklärt, dass hinsichtlich des Rückgriffverfahrens zwischen der Klägerin und dem Beklagten auf den Einwand verzichtet werde, es läge kein Rückerstattungsanspruch vor und die Vergleichssumme sei zu hoch* Ferner hat er erklärt, dass Gegenstand des Rückgriff-Verfahrens nur die Einwände sein sollten* Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie aus der Nichterwähnung des Deutschen Reichs in § 882 a ZPO, der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts enthält, sowie aus der Entfernung des Wortes «Deutsches Reich" aus der Zivilprozessordnung auf Grund der Novelle des ^ahres 1950 den Schluss ziehen will, dass die Existenz des Deutschen Reiches vernichtet sei» Gegen die Vertretung des Beklagten durch den örtlich zuständigen Oberfinanzpräsidenten bestehen, wie bereits der I, Zivilsenat in seinen Entscheidungen vom 16, Dezember 1952 (BGHZ 8, 197 f /502/) und 23* Oktober 1953 (NJW 1954, 31) ausgesprochen hat, und denen sich auch der erkennende Senat anschliesst, keine rechtlichen Bedenken» Unstreitig ist zwischen den Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden, auf Grund dessen der Beklagte in eigenem Namen an die Klägerin Büroeinrichtungsgegenstände verkauft hat. Das Gesetz lässt z,B, die Verurteilung auf Herstellung des ehelichen Lebens gemäss den §§ 1353 f BGB, wie eine Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrage zu, obwohl solche Urteile nach § 888 Abs 2 ZPO nicht vollstreckt werden können. folge eine Klage der hier vorliegenden Art nicht zulässig ist, besteht nicht* Es kann dies weder dem Art 134 Abs 1 GrundG noch den §§5,6 des Vorschaltgesetzes entnommen werden* Denn diese Vorschriften enthalten keine Bestimmungen wie die Verbindlichkeiten des Reichs zu regeln sind, im Gegenteil behalten sie deren Regelung einem erst noch zu erlassenden Bundesgesetz vor, so dass, solange dies nicht geschehen ist, Verbindlichkeiten des Reichs auch durch die in § 6 des Vorschaltgesetzes für die Verwaltung des Reichsvermögens vorgesehenen Oberfinanzdirektionen erfüllt werden können (vgl auch BGHZ 4, 267 f ß-llj', 8, 197 f /5017; JZ 1951, 230). Ob und wieweit etwa Forderungen aus Verbindlichkeiten des Reichs gegen die Bundesrepublik oder deren Länder geltend gemacht werden können, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge, ist für die Frage der Zulässigkeit der Leistungsklage ohne Bedeutung* 53 Haftung des Beklagteng Nach den von den Parteien im Rückerstattungsverfahren abgegebenen Erklärungen ist zwischen ihnen ein Vergleich geschlossen worden, auf Grund dessen der Beklagte sieb verpflichtet hat, Einwendungen gegen einen Rückgriffsanspruch der Klägerin nur noch insoweit zu erheben, als sie aus einem schlechten Glauben der Klägerin (Art 39 Abs 2 REG) und aus § 14 Nr 1 UmstG hergeleitet werden können* Nur insoweit kann daher das Berufungsurteil in sachlich-rechtlicher Beziehung nachgeprüft werden* zieht, wie es hier der Beklagte ist» Eine etwaige sinngemässe Anwendung gegenüber dem unmittelbaren RechtsVorgänger muss an der Bestimmung des Art 39 Abs 1 Satz 3 scheitern, der ausdrücklich die Anwendung des § 439 Abs 1 BGB über den Portfall einer Rechtsmangelhaftung bei Kenntnis des Rechtsmangels durch den Erwerber verbietet (vgl auch BGHZ 11, 16 f /23/)° Auch die Anwendung des § 14 Kr 1 UmstG hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, da der der Klägerin erwachsene Schaden erst nach der Währungsreform, und zwar in D-Mark infolge der Zählung eines Betrages von 3 000 DM an den Rückerstattungsberechtigten entstanden ist, es sich somit nicht, wie dies § 14 verlangt, um eine Reichsmarkverbindlichkeit des Reichs handelt«
oo<p IV ZE 52 '54 Verkündet am 21o Juni 1954 Wüst, JustizoberSekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle« des Deutschen Reichs, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten Hamburg, Hamburg 11, Rödingsraarkt 83, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof „.Dir „ - hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14 * Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr„Kregel, DroV„Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1„ Dezember 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen« Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen die Firma Co*, Von Rechts wegen i? Tatbestands Die Klägerin hat am 8« März 1944 von dem Beklagten verschiedene Gegenstände einer Büroeinrichtung für einen Preis von 3 106 RM gekaufta Diese Gegenstände gehörten früher dem Rechtsanwalt Dr. in Hamburg, der jüdischer Abstam- mung war, Die Sachen waren während des Krieges vom Beklagten beschlagnahmt und der Klägerin zunächst gegen einen monatlich zu zahlenden Mietzins vermietet worden* In einem Verfahrenedas wegen der Rückerstattung dieser Gegenstände schwebte, hat der Testamentsvollstrecker für den Nachlass des inzwischen verstorbenen Dr.K^JH^ sich am 7* September 1950 mit der Klägerin dahin verglichen, dass diese Eigentümerin der gekauften Gegenstände bleibe und einen Betrag von 3 000 DM an den Testamentsvollstrecker zahleo Der Beklagte, der in diesem Verfahren auf Grund einer Streitverkündung der Klägerin beigetreten war, hat hierbei für den Pall des Zustandekommens des Vergleichs erklärt, dass hinsichtlich des Rückgriffverfahrens zwischen der Klägerin und dem Beklagten auf den Einwand verzichtet werde, es läge kein Rückerstattungsanspruch vor und die Vergleichssumme sei zu hoch* Ferner hat er erklärt, dass Gegenstand des Rückgriff-Verfahrens nur die Einwände sein sollten* a) die Klägerin sei nicht gutgläubig gewesen (Art 39 Abs 2 REG britische Zone), b) der Beklagte hafte nicht gemäss § 14 Nr 1 ümstG« Die Klägerin hat für dieses Rückgriffverfahren die Erklärung abgegeben, dass «der Regressanspruch der Höhe nach sich auf die Vergleichssumme beschränken soll, nicht darüber hinaus aber auf das von der Klägerin bei dem Erwerb im Jahre 1943 gezahlte'Entgelt, und demnach für das Rückgriffverfahren der Rückgriffsanspruch der Höhe nach feststeht (nämlich -Vergleichssumme)oM Schliesslich hat noch der Testamentsvoll- Strecker des früheren Eigentümers erklärt, dass er gegenüber dem Beklagten auf alle Ansprüche wegen der Entziehung der Einrichtungsgegenstände verzichte, und der Beklagte hat diesen Verzicht angenommen* Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung von 3 OOO DM nebst 4 # Zinsen seit dem lo Oktober 195Ö zu verurteilen, hilfsyreise, seine Zahlungspflicht in dieser Höhe festzustellen* Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben* Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage* Entscheidung gründe ? Die Revision des Beklagten ist nicht begründet* I- Parteifähigkeit des Beklagtem Der herrschenden Auffassung (vgl* insbesondere OGHZ 2, 382, die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGHZ 3, 6 u 310; 8, 175; JZ 1951, 231? Urteil des I* Zivilsenats vom 23, Oktober 1953 - I ZR 106/52 - auszugsweise abgedruckt NJW 54» 31 und den Beschluss des Grossen Senats für Zivilsachen vom 20* Mai 1954 - GSZ 6/53 - sowie BVGZ 3., 288 /3l9 f?) ist darin zu folgen, dass daß Deutsche Reich fortbesteht* Weder ist es durch die bedingungslose Kapitulation noch durch einen Gesetzgebungs- oder sonstigen Akt der Besatzungsraächte untergegangen (vgl* insbesondere die Erklärung der westalliier ten Regierungen und der Sowjetunion vom 5* Juni 1945 und der Proklamationen Nr 1 und 2 des Kontrollrats)* Ein solcher Unter gang ist auch nicht durch deutsche Gesetze, insbesondere das Grundgesetz der Bundesrepublik und das sog» Vorschaltgesetz vom 21 o Juli 1951 (BGBl I, 467')? oder durch sonstige deutsche Massnahmen herbeigeführt worden» Art 134 Abs 4 des GrundG und § 5 des Vorschaltgesetzes sehen nur ä.ne Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen des Reichs durch ein - bisher noch nicht erlassenes - Bundesgesetz vor» Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie aus der Nichterwähnung des Deutschen Reichs in § 882 a ZPO, der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts enthält, sowie aus der Entfernung des Wortes «Deutsches Reich" aus der Zivilprozessordnung auf Grund der Novelle des ^ahres 1950 den Schluss ziehen will, dass die Existenz des Deutschen Reiches vernichtet sei» Es war weder Aufgabe noch Absicht der Novellen der Jahre 1950 und 1953, Bestimmungen staatsrechtlicher Art über die Auflösung des Deutschen Reichs zu treffen, und sodann will auch die Zivilprozessordnung, wie sich aus ihrem § 50 ergibt, nbht von sich aus bestimmen, wann Körperschaften des öffentlichen Rechts als rechtsfähig anzusehen sind» 2 „ Gesetzliche Vertretung des Beklagten% Gegen die Vertretung des Beklagten durch den örtlich zuständigen Oberfinanzpräsidenten bestehen, wie bereits der I, Zivilsenat in seinen Entscheidungen vom 16, Dezember 1952 (BGHZ 8, 197 f /502/) und 23* Oktober 1953 (NJW 1954, 31) ausgesprochen hat, und denen sich auch der erkennende Senat anschliesst, keine rechtlichen Bedenken» 3„ Zulässigkeit des Rechtswegs? Unstreitig ist zwischen den Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden, auf Grund dessen der Beklagte in eigenem Namen an die Klägerin Büroeinrichtungsgegenstände verkauft hat. Ob dieser Verkauf, wie die Revision behauptet, eine Art Zwangsverwertung gewesen ist, ist unerheblich. Denn der Beklagte hat , - was rechtlich durchaus möglich war - mit der Klägerin einen dem bürgerlichen Recht unterliegenden Kaufvertrag geschlossen. Es handelt sich somit bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch um eine privatrechtliche Streitigkeit* Für diese ist aber der ordentliche Rechtsweg gegeben. Dass auch Rückgriffsansprüche in diesem Rechtsweg verfolgt werden können, hat bereits der I, Zivilsenat in seiner in BGHZ 8, 193 f ab- ' gedruckten Entscheidung ausgesprochen; ihr schliesst sich auch der erkennende Senat an. 4- Zulässigkeit der Leistungsklages Die Revision hält eine solche nicht für zulässig. Sie will dies daraus herleiten, dass eine Leistungsklage stets unzulässig sei, wenn das ihr entsprechende Urteil nicht vollstreckt werde könne. Dies ist rechtsirrig. Das Gesetz lässt z,B, die Verurteilung auf Herstellung des ehelichen Lebens gemäss den §§ 1353 f BGB, wie eine Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrage zu, obwohl solche Urteile nach § 888 Abs 2 ZPO nicht vollstreckt werden können. Auf die Möglichkeit einer Vollstreckung allein kann daher die Zulässigkeit einer Leistungsklage nicht abgestellt werden. Vielmehr ist die Geltendmachung eines fälligen Leistungsanspruchs im Wege einer Klage grundsätzlich zulässig (so .auch Rosenberg,‘ Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts. 6, Aufl § 85 II 1 S 376), Nur dann könnte die Leistungsklage unzulässig sein, wenn ihr ein Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen wäre, oder wenn gesetzliche Bestimmungen sie verbieten. Ein Rechtsschutzbedürfnis muss aber für die Klage schon mit Rücksicht auf das Bestreiten des Beklagten bejaht werden. Eine gesetzliche Bestimmung, derzu- folge eine Klage der hier vorliegenden Art nicht zulässig ist, besteht nicht* Es kann dies weder dem Art 134 Abs 1 GrundG noch den §§5,6 des Vorschaltgesetzes entnommen werden* Denn diese Vorschriften enthalten keine Bestimmungen wie die Verbindlichkeiten des Reichs zu regeln sind, im Gegenteil behalten sie deren Regelung einem erst noch zu erlassenden Bundesgesetz vor, so dass, solange dies nicht geschehen ist, Verbindlichkeiten des Reichs auch durch die in § 6 des Vorschaltgesetzes für die Verwaltung des Reichsvermögens vorgesehenen Oberfinanzdirektionen erfüllt werden können (vgl auch BGHZ 4, 267 f ß-llj', 8, 197 f /5017; JZ 1951, 230). Ob und wieweit etwa Forderungen aus Verbindlichkeiten des Reichs gegen die Bundesrepublik oder deren Länder geltend gemacht werden können, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge, ist für die Frage der Zulässigkeit der Leistungsklage ohne Bedeutung* 53 Haftung des Beklagteng Nach den von den Parteien im Rückerstattungsverfahren abgegebenen Erklärungen ist zwischen ihnen ein Vergleich geschlossen worden, auf Grund dessen der Beklagte sieb verpflichtet hat, Einwendungen gegen einen Rückgriffsanspruch der Klägerin nur noch insoweit zu erheben, als sie aus einem schlechten Glauben der Klägerin (Art 39 Abs 2 REG) und aus § 14 Nr 1 UmstG hergeleitet werden können* Nur insoweit kann daher das Berufungsurteil in sachlich-rechtlicher Beziehung nachgeprüft werden* Es ist aber dem Berufungsgericht zuzustimmen, dass Art 39 Abs 2 REG nicht zur Anwendung kommen kann, weil diese Bestimmung sich nur auf Rückgriffsansprüche gegen mittelbare, nicht dagegen gegen einen unmittelbaren Rechtsvorgänger be- zieht, wie es hier der Beklagte ist» Eine etwaige sinngemässe Anwendung gegenüber dem unmittelbaren RechtsVorgänger muss an der Bestimmung des Art 39 Abs 1 Satz 3 scheitern, der ausdrücklich die Anwendung des § 439 Abs 1 BGB über den Portfall einer Rechtsmangelhaftung bei Kenntnis des Rechtsmangels durch den Erwerber verbietet (vgl auch BGHZ 11, 16 f /23/)° Auch die Anwendung des § 14 Kr 1 UmstG hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt, da der der Klägerin erwachsene Schaden erst nach der Währungsreform, und zwar in D-Mark infolge der Zählung eines Betrages von 3 000 DM an den Rückerstattungsberechtigten entstanden ist, es sich somit nicht, wie dies § 14 verlangt, um eine Reichsmarkverbindlichkeit des Reichs handelt« Die Revision des Beklagten musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden* Schmidt Bundesrichter Dr«Kregel ist v«Werner beurlaubt und verhindert zu unterschreiben« Schmidt Scheffler Wüstenberg