1946 aufgelöst war, verkaufte und Übergab der bisherige Leiter dieses-Amtes, den streitigen Lkw dem Kläger- Wie der Kläger behauptet, die Beklagte aber bestreitet, war . hat* der Kläger den Wagen an die Beklagte verkauft und Übergeben«' Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kam es zu diesem Geschäft, weij. Sie hat behauptet, der Oberbürgermeister habe nur auf die drohende Beschlagnahme aufi&erksatt gemacht« Der Kläger sei . Zutreffend hat das Berufungsgericht .ausgeführt, daß der Kläger die Veräußerung des Kraftwagens an die Beklagte wirksam angefochten habe« Zwar rügt» die -Revision • im Ergebnis zutreffend, daß das angefochtene Urteil sich insoweit nicht auf ein Geständnis der-Beklagten gründen kann» Ein Geständnis kann sich immer nur auf Tatsachen erstrecken» Eine Drohung schlechthin ist-.ein allgemeiner Begriff» Er enthält als solcher keine „Aussage über ein bestimmtes tatsächliches Geschehen und. kann daher für sich genommen nicht Gegenstand eines Geständnisses sein» Das angefochtene Urteil läßt nicht klar erkennen, welches tatsächliche Geschehen von der Beklagten zugestanden ist» Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Mangel; denn das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum ausgeführt,- daß/der, Kläger, das. Danach hat der Oberbürgermeister den Kläger, auf "die Möglichkeit «Ader Sicherheit* einer Beschlagnahme des Wagens hingewiesen» Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der-Kläger diesen. nicht nur-, der Hinweis- auf ein bestimmtes Übel, sondern eine Drohung0 Diese Dröhung war auch widerrechtlich® Widerrechtlich wäre sie dann nicht gewesen, wenn der Oberbürgermeister- dem Kläger nur die Möglichkeit einräumen wollte, den Kraftwagen freiwillig zu veräußern,- um auf diese* Weise einen sonst erforderlichen Zwangseingriff zu vermeiden* Dazu Hätte dem Kläger ermöglicht werden müssen, seinen Entschluß frei Von Zwang zu fassen« Er hätte Gelegenheit haben müssen, die Angelegenheit ruhig zu überlegen und evtl0 den Hat rechtskundiger Personen einzuholen* Der Oberbürgermeister hat dem Kläger nur eine auf wenige Stunden bemessene Überlegungsfrist eingeräumt* Damit wurde dem Kläger die Möglichkeit genommen, sachlich zu prüfen, ob er dem auf ihn ausgeübten Druck nachgeben oder das angedrohte Übel, die Beschlagnahme des Wagens, in Kauf nehmen wollte* Dieses Verhalten des Oberbürgermeisters verstößt gegen;die guten Sitten und macht die von ihm ausgesprochene Drohung hier zu einer widerrechtlichen (vgl das Urteil des erkennenden Senats BGEZ 2, 287 /?94,£J £/) * Burch dieses Verhalten ist der Kläger,* wie 'es der Oberbürgermeister' beabsichtigte, zu.der Veräußerung des Kraftwagens *an die Beklagte bestimmt worden* Damit-ist der'Tatbestand des § 123 BGfi erfüllt,, ohne, daß es.hoch darauf ankam, ob der Oberbür-r germSfeter selbst berechtigt war, eine Beschlagnahme vqr-zunehmen, ob sie auch ohne sein 2utun erfölgt wäre und ob eine Beschlagnahme nur zur Benutzung* oder zur Verfügung zu erwarten gewesen wäre* Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gruppenfahrbereitschaftsleiter die von dem Berufungsgericht angenommene Vollmacht besaß, Benn die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen genügen nicht, um die Kaufbescheinigung rechtlich als ‘eine Genehmigung des Verkaufs durch den Angestellten Wagner anzusehen, Bie Kaufbescheinigung enthält keine ausdrückliche Genehmigung, Sie*kann daher, eine Genehmigung*nur-darstellen, wenn entweder die .Gruppenfshrbereitschaft damit den Kauf genehmigen wollte oder mindestens der Kläger sie als Genehmigung auf fassen konnte und auf gef aßt. War die Kauf besehe inigung nicht, als Genehmigung 'gewollt und hat der Kläger sie auch nicht 'als* solche verstanden* dann kann sie keinesfalls eine Genehmigung darstellen. de Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen, Bas Berufungsgericht hätte aber insoweit prüfen müs- * sen, ob die Gruppenfahrbereitschaft; als sie die Kaufbescheinigung ausstellte, sich überhaupt bewußt war, daß der Kläger das Kraftfahrzeug von dem zur Veräußerung nicht berechtigten Verkäufer erworben hatte, Kur dann könnte sie den Willen gehabt haben, dieses Rechtsgeschäft zu genehmigen. Hat sie diesen Willen nicht gehabt, dann kommt es darauf an, ob der Kläger die Kaufbescheinigung als Genehmigung auf gef aßt hat« Diese* Feststellung wird sich kaum.treffen lassen, wenn der Kläger; seihst der Ansicht wai*, WffP sei berechtigt gewesen,: den Wagen für die Militärregierung zu veräußern, wie-er .es in diesem Rechtsstreit behauptet hat« Hat der* Kläger aber doch die Kaufbes che inigung als Genehmigung auf ge faßt, dann ist weiter zu prüfen, ob. Wegen dieses Mangels mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieseh werden« Denn auf Grund der bisher von dem Berufungsgericht getroffenen .tatsächlichen Feststellungen kann dem Kläger, ein Anspruch auf Herausgabe, des Kraftwagens gegen die Beklagte auch aus § 812 BGB, auf den der Kläger*“sich in seiner Revisionserwiderung .berufen hat, noch nicht zuv gesprochen werden« .Für den Anspruch aus § 812 kommt es grundsätzlich allein auf die Besitzverhältnisse an,« Der r ' ♦ § 812 BGB den im Zuge dieser Veräußerung auf die Beklagte übertragenen Besitz an dem Kraftwagen .zurückverlangen« Mit diesem Anspruch kann er aber nur dann durchdringen, wenn er. Die Beklagte behauptet, WJflHB.sei nicht berechtigt gewesen, über den Kraftwagen zu verfügen« Damit, will sie möglicherweise auch behaupten, daß befugt gewesen sei, den Besitz an dem Kraftwagen auf den Kläger zu übertragen« Dann aber könnte der Wagen ihr abhanden gekommen sein, da Wagner vielleicht nur Besitzdiener für die Beklagte war« In diesem Pall stünde der Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf Wiederein-, räumung des Besitzes nach § 1007 Abs 2 BGB zu, wenn der Kläger nicht Eigentümer- .
2501 01.4 Verkündet am 27« März 1952 Klett, JustoAngest* als Urlcunds beamt er der Geschäftsstelle « Im Namen des Volkes In dem Hechts streit der Stadtgemeinde A s vertreten durch den Stadtrat, dieser durch den Oberbürgermeister in Beklagt e, Berufungsklägerin und RevisionsKlägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Angestellten Leonhard Bl in Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 20, März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br® Kregel, Br«v‘oWerner und Seheffler für Recht erkannt: Bas Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg , vom 29* Bezember 1950 wird aufgehoben* Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen* Von Rechts wegen «*■ 2 ** Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die ,Heraus-gabe eines Lkw* Dabei handelt es sich^um ein von den Amerikanern erbeutetes, früheres Wehxjmachts fahr zeug« Der Lkw wurde neben anderen Beutefahrzeugen im Jahre 1945 von dem Baukontrollamt’ der Besagten verwandt* Hächdem das Baukontrollamt im_.J3p.uar 1946 aufgelöst war, verkaufte und Übergab der bisherige Leiter dieses-Amtes, den streitigen Lkw dem Kläger- Wie der Kläger behauptet, die Beklagte aber bestreitet, war . V ' - .... . Wagner hierzu von der Militärregierung, bevollmächtigt* ' * # * i ' '* Der Kläger erhielt auch, am gleichen^ Tage von der Gruppen-fahrbereitschaft AflNHfc eine Bescheinigung folgenden Wortlauts: " Der Regierungspräsident am I^März 1946 . Gruppenfahrbereitschaft ♦ Kau f b esc h_ einigung An Leonhard BtfHHfc? AfMfe, S^HBHfcweg 0| Betr*: Kraftfahrzeugart: 'LKW Kraftfahrzeugtyp:,- Mercedes . 3?ahrgestell-Nrv: 30'3056*6 685 . Motor-Nr*: ... 1679409214 . SchätzungsurkundS'Nr*: / 04/118/46 , vom 23 i1«1946 . Schätzungsbetrag (in Ziffern)' RM 11*765.0— (in .Worten)/ RM Elftausehdsieben-t . huhdertfÜinEündsechzig zuzüglo 2 # Verkaufssteuer: RM 23.5o30. , Bür oben angeführtes Kraftfahrzeug wurde der Betrag, mit dem heutigen Tag bei der Reg*lt* vorgelegtem Schätzschein auf das Sperrkonto.. "Proceeds from sales of Wehrmacht Vehicles" eirigezahlt* * . . Kir die Abschrift: .(Stempel) gez*N gez* Unterschrift** v v € — 2. - Der Kläger hatte die Absicht, ein Fuhrunternehmen zu beginnen, sein Antrag wurde jedoch am 25« Mai .1945 von der Fahrbereitschaft zurückgewiesen« Am 6* Juni 194g * , i ^ * ,4 * # hat* der Kläger den Wagen an die Beklagte verkauft und Übergeben«' Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kam es zu diesem Geschäft, weij. der' damalige* Oberbürgermeister der Beklagten dem Kläger angedroht hatte, er werde das Fahrzeug beschlagnahmen lasaen, wenn der Kläger es nicht bis 13: Uhr dieses fages der Stadt veräußere-Der Oberbürgermeister versprach dem Kläger weiter, daß er im Falle" der Veräußerung als Städt« Garagenmeister, eingestellt werde- Gemäß dem Versprechen würde der Kläger dann auch als Garagenmeister angestellt- • » « ‘ / / Der Kläger hat den Verkauf und die Übereignung des Wagens wegen Drohung am 30- Mai 1949 ängefoöhten und hat beantragtdie Beklagte zur Herausgabe des Wagens zu verurteilen« Die Beklagte hat beantragt,. die Klage abzuweiseh- Sie hat behauptet, der Oberbürgermeister habe nur auf die drohende Beschlagnahme aufi&erksatt gemacht« Der Kläger sei . ’sich auch de'ssen bewußt'gewesen, daß er die Beschlagnahme seines Wagens in jedem Falle mit Sicherheit zu erwarten gehabt habe« . . .. Das Landgericht hat der Klage entsprochen- Das Ober-* landesgericht hat die dagegen v.on der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen- Mit der‘gegen dieses Urteil eingelegten Bevision verfolgt die Beklagte ihren Antrag *•* $1>. ■ i f . **•. 4 ^ auf Abweisung der,Klage -weiter® Der Kläger bittet* die Revision zurückzuvveisen» ** ' * - ' * - t ' # Entscheidungsgründe,: #• ,, # , % • 4 » 4 « « Zutreffend hat das Berufungsgericht .ausgeführt, daß der Kläger die Veräußerung des Kraftwagens an die Beklagte wirksam angefochten habe« Zwar rügt» die -Revision • im Ergebnis zutreffend, daß das angefochtene Urteil sich insoweit nicht auf ein Geständnis der-Beklagten gründen kann» Ein Geständnis kann sich immer nur auf Tatsachen erstrecken» Eine Drohung schlechthin ist-.ein allgemeiner Begriff» Er enthält als solcher keine „Aussage über ein bestimmtes tatsächliches Geschehen und. kann daher für sich genommen nicht Gegenstand eines Geständnisses sein» Das angefochtene Urteil läßt nicht klar erkennen, welches tatsächliche Geschehen von der Beklagten zugestanden ist» Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Mangel; denn das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum ausgeführt,- daß/der, Kläger, das. Veräußerungsgeschäft selbst dann anfechten kann;, wenn, für' das Zustandekommen * 7/ 9 des Geschäfts allein ^von denABehauptungen der Beklagten * » ausgegangen wird. Danach hat der Oberbürgermeister den Kläger, auf "die Möglichkeit «Ader Sicherheit* einer Beschlagnahme des Wagens hingewiesen» Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der-Kläger diesen. Binweis so« aufgefaßt habe, daß der Oberbürgermeister diese Beschlagnahme anordnen oder doch veranlassen werde und daß äuöh der Oberbürgerms it er sich bewußt gewesen sei, der Kläger werde seinen Hinweis in, dieser Weise verstehen» Der Oberbürgermeister, hat damit stillschweigend behauptet, -auf die' Beschlagnahme einwirkeh-zu können. Darin liegt «M 5 W ? n **!. nicht nur-, der Hinweis- auf ein bestimmtes Übel, sondern eine Drohung0 Diese Dröhung war auch widerrechtlich® Widerrechtlich wäre sie dann nicht gewesen, wenn der Oberbürgermeister- dem Kläger nur die Möglichkeit einräumen wollte, den Kraftwagen freiwillig zu veräußern,- um auf diese* Weise einen sonst erforderlichen Zwangseingriff zu vermeiden* Dazu Hätte dem Kläger ermöglicht werden müssen, seinen Entschluß frei Von Zwang zu fassen« Er hätte Gelegenheit haben müssen, die Angelegenheit ruhig zu überlegen und evtl0 den Hat rechtskundiger Personen einzuholen* Der Oberbürgermeister hat dem Kläger nur eine auf wenige Stunden bemessene Überlegungsfrist eingeräumt* Damit wurde dem Kläger die Möglichkeit genommen, sachlich zu prüfen, ob er dem auf ihn ausgeübten Druck nachgeben oder das angedrohte Übel, die Beschlagnahme des Wagens, in Kauf nehmen wollte* Dieses Verhalten des Oberbürgermeisters verstößt gegen;die guten Sitten und macht die von ihm ausgesprochene Drohung hier zu einer widerrechtlichen (vgl das Urteil des erkennenden Senats BGEZ 2, 287 /?94,£J £/) * Burch dieses Verhalten ist der Kläger,* wie 'es der Oberbürgermeister' beabsichtigte, zu.der Veräußerung des Kraftwagens *an die Beklagte bestimmt worden* Damit-ist der'Tatbestand des § 123 BGfi erfüllt,, ohne, daß es.hoch darauf ankam, ob der Oberbür-r germSfeter selbst berechtigt war, eine Beschlagnahme vqr-zunehmen, ob sie auch ohne sein 2utun erfölgt wäre und ob eine Beschlagnahme nur zur Benutzung* oder zur Verfügung zu erwarten gewesen wäre* ' 14L. # ‘ ' t * ♦ * Das Berufungsgericht'hat weiter festgestellt, der Kläger sei Eigentümer des Kraftfahrzeugs geworden* Dabei hat es dahingestellt sein lassen, ob der Angestellte WtfBf 6 — /'*« M +, • ... bevollmächtigt gewesen sei, den Wagen, der im Eigentum der Besatzungsmacht stand, für diese zu -verkaufen® Wäre Wagner nicht-berechtigt gewesen, den Wagen-zu veräußern, dann wäre* allerdings, wie das .Berufungsgericht zutreffend aus ge führt hat, dieses Rechtsgeschäft schwebend unwirksam gewesen«, Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die für die Wirksamkeit ^^forderliche Genehmigung dann in der Kiaufbescheinigung der Gruppenfahrbereit-.schaft vom 1; März 1946 zu erblicken sei. Der Gruppenfahrbereitschaftsleiter sei von der Militärregierung bevollmächtigt gewesen, die früheren deutschen Wehrmachtsfahrzeuge durch bürgerlich-rechtliche Verkäufe im Warnen der: Militärregierung als Beute zu veräußern. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gruppenfahrbereitschaftsleiter die von dem Berufungsgericht angenommene Vollmacht besaß, Benn die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen genügen nicht, um die Kaufbescheinigung rechtlich als ‘eine Genehmigung des Verkaufs durch den Angestellten Wagner anzusehen, Bie Kaufbescheinigung enthält keine ausdrückliche Genehmigung, Sie*kann daher, eine Genehmigung*nur-darstellen, wenn entweder die .Gruppenfshrbereitschaft damit den Kauf genehmigen wollte oder mindestens der Kläger sie als Genehmigung auf fassen konnte und auf gef aßt. hat. War die Kauf besehe inigung nicht, als Genehmigung 'gewollt und hat der Kläger sie auch nicht 'als* solche verstanden* dann kann sie keinesfalls eine Genehmigung darstellen. Entsprechen- m de Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen, Bas Berufungsgericht hätte aber insoweit prüfen müs- * sen, ob die Gruppenfahrbereitschaft; als sie die Kaufbescheinigung ausstellte, sich überhaupt bewußt war, daß der Kläger das Kraftfahrzeug von dem zur Veräußerung nicht berechtigten Verkäufer erworben hatte, Kur dann könnte sie den Willen gehabt haben, dieses Rechtsgeschäft zu genehmigen. Hat sie diesen Willen nicht gehabt, dann kommt es darauf an, ob der Kläger die Kaufbescheinigung als Genehmigung auf gef aßt hat« Diese* Feststellung wird sich kaum.treffen lassen, wenn der Kläger; seihst der Ansicht wai*, WffP sei berechtigt gewesen,: den Wagen für die Militärregierung zu veräußern, wie-er .es in diesem Rechtsstreit behauptet hat« Hat der* Kläger aber doch die Kaufbes che inigung als Genehmigung auf ge faßt, dann ist weiter zu prüfen, ob. er sie nach Treu und Glauben als solche ansehen konnte« Das wäre nur'der Fall, wenn , er auf Grund 'besonderer Umstände: der Ansicht sein « » f konnte, die Gruppenfahrbereitschaft habe gewußt oder* doch wenigstens, damit gerechnet, daß es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, über-das nur die Gruppenfahrbereitschaft verfügen konnte und daß er dieses Fahrzeug durch Verfügung.-eines Hichtbereehtigteh erworben habe«. Das Berufungsgericht hälfe, daher auch, wie die Revision zutreffend rügt, die von der Beklagten in der Berufungsbegründung S 2 und 4 angebotenen Beweise darüber, was mit der Kaufbescheinigung ausgesprochen werden sollte, erheben müssen« Wegen dieses Mangels mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieseh werden« Denn auf Grund der bisher von dem Berufungsgericht getroffenen .tatsächlichen Feststellungen kann dem Kläger, ein Anspruch auf Herausgabe, des Kraftwagens gegen die Beklagte auch aus § 812 BGB, auf den der Kläger*“sich in seiner Revisionserwiderung .berufen hat, noch nicht zuv gesprochen werden« .Für den Anspruch aus § 812 kommt es grundsätzlich allein auf die Besitzverhältnisse an,« Der r ' ♦ Kläger kann zwar,-da er die Veräußerung des Wagens ah die Beklagte wirksam angefochten hat, grundsätzlich nach ~ 8 ~ j? *» v* * § 812 BGB den im Zuge dieser Veräußerung auf die Beklagte übertragenen Besitz an dem Kraftwagen .zurückverlangen« Mit diesem Anspruch kann er aber nur dann durchdringen, wenn er. nicht seinerseits, verpflichtet ist, diesen Besitz auf die Beklagte aus anderen Gründen sofort wieder zurückzuübertragen« Insoweit kommt es darauf an, ob die von der Beklagten aufgesteilten Behaup-. tungen zutreffend sind« Unstreitig war die amerikanische Militärregierung Eigentümerin und die Beklagte unmittelbare Besitzerin des Kraftwagens, bevor der Klä- i ger diesen von dem Angestellten Wagner übergeben erhielt. Die Beklagte behauptet, WJflHB.sei nicht berechtigt gewesen, über den Kraftwagen zu verfügen« Damit, will sie möglicherweise auch behaupten, daß befugt gewesen sei, den Besitz an dem Kraftwagen auf den Kläger zu übertragen« Dann aber könnte der Wagen ihr abhanden gekommen sein, da Wagner vielleicht nur Besitzdiener für die Beklagte war« In diesem Pall stünde der Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf Wiederein-, räumung des Besitzes nach § 1007 Abs 2 BGB zu, wenn der Kläger nicht Eigentümer- . des Kraftwagens geworden ‘ oder sonst der Beklagten gegenüber jetzt zu dem Besitz’be-? rechtigt ist« Würde die Beklagte, wie es nach ihren Be*r * hauptungen möglich ist, einen solchen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gegen den'Kläger haben, dann würde der Kläger arglistig handeln, wenn er seinen,-sich auf .§ 812 BGB gründenden Anspruch-* gegen die Beklagte geltend macht. Auch insoweit der Inspruch des* Klägers nur auf § 812 BGB gestützt wird, sind daher weitere tat- j /' .« 4 sächliche Pest Stellungen erforderlich, die pur von dem Berufungsgericht getroffen werdenkönnen;- Ascher Johannsen Kregel v. Werner Scheffler * •* * 2 * sv * ><# 4 • ? ** i