a) Für die Parteien eines Rechtsschutzversicherungsvertrages sind auch in Fällen sogenannter Voraussetzungsidentität die Tatsachenfeststellungen nicht bindend, die in dem Verfahren getroffen werden, für dessen Durchführung Dek-kungsschütz vom Versicherer verlangt wird. b) Ein Versicherungsnehmer, dem sein Rechtsschutzversicherer entgegenhält, er habe den Versicherungsfall durch arglistige Täuschung seines Prozeßgegners, des Dritten, herbeigeführt, kann nicht davon ausgehen, mit einer allein an einen ihm günstigen Stichentscheid gemäß § 17 Abs. 2 ARB anknüpfenden Erklärung seines Versicherers, er sei mit der Einlegung des Rechtsmittels einverstanden, habe er einredefreien Deckungsschutz zugesagt erhalten. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter, Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 12. Nach Vorlage des erstinstanzlichen Urteils hatte die Beklagte eine DeckungsZusage für die zweite Instanz mit der Begründung abgelehnt, nach ihrer Auffassung habe der Kläger seinen Berufsunfähigkeitsversicherer arglistig getäuscht. April 1988 bestätigte die Beklagte den Eingang des Stichentscheids und erklärte ihr Einverständnis mit der Durchführung der Berufung, ohne dabei Einschränkungen zu machen. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht,, durch die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozeß stehe auch für die Parteien dieses Rechtsstreits fest, daß der Berufsunfähigkeitsversicherer von dem Kläger arglistig getäuscht worden sei und demnach zu Recht den Versicherungsvertrag angefoch-ten habe. Im Vorprozeß festgestellte Tatsachen seien auch im Verhältnis der Parteien des Prozesses, in dem es um die Gewährung von Rechtsschutz gehe, verbindlich, soweit es auf sie im Rahmen des Rechtsschutzversicherungsverhältnisses ankomme (sogenannte Voraussetzungsidentität). "Axisgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund von Versicherungsfällen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hat, es sei denn, daß es sich um Ordnungswidrigkeiten handelt." April 1988 erteilte DeckungsZusage die Beklagte nicht daran, geltend zu machen, daß der Kläger seinen Berufsunfähigkeitsversicherer arglistig getäuscht und deshalb keinen .Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz habe. April 1988 geltend zu machen, daß der Kläger seinen Berufsunfähigkeitsversicherer arglistig getäuscht und damit den Versicherungsfall gemäß § 14 Abs.3 ARB vorsätzlich herbeigeführt, d.h. den Risikoausschluß des § 4 Abs.2a .ARB verwirklicht hat. Geht der Streit zwischen Rechtsschutzversicherer und Versicherungsnehmer gerade darum, ob der beabsichtigten Wahrnehmung rechtlicher Interessen die ausreichende Erfolgsaussicht deshalb fehlt, weil der Versicherungsnehmer durch eine arglistige Täuschung seines Gegners den Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung vorsätzlich herbeigeführt hat, so kann auch ein zugunsten des Versicherungsnehmers ausfallender Stichentscheid gemäß § 17 ARB in dem Versicherungsnehmer nicht die berechtigte Vorstellung erwecken, allein daraufhin werde sein Rechtsschutzversicherer den schwerwiegenden Vorwurf bereits endgültig fallenlassen. 3. Nicht zugestimmt werden kann dagegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, für die Parteien eines Rechtsschutzversicherungsvertrages seien in Fällen der Voraussetzungsidentität die Tatsachenfeststellungen bindend, die in dem Verfahren getroffen worden sind, für dessen Durchführung Deckungsschutz verlangt wird. Es wäre aber vor allem mit Sinn und Zweck einer Haftpflichtversicherung unvereinbar, wenn in einem vorangehenden Deckungs-prozeß der Haftpflichtanspruch des Dritten gegen den Versicherungsnehmer rechtskräftig verneint, im nachfolgenden Haftpflichtprozeß dagegen bejaht werden könnte. Ist im Haftpflichtprozeß festgestellt oder ausgeschlossen worden, daß der Versicherungsnehmer den Dritten vorsätzlich geschädigt hat, entfaltet dies Bindungswirkung bei der Prüfung der Voraussetzungen des Sie kann jedoch deshalb nicht in Betracht kommen, weil in einer Rechtsschutzversicherung kein Raum ist für die Anwendung des Trennungsprinzips, das erst die Bindungswirkung Rechtsschutz wird in den ARB, die auch hier maßgebliche Vertragsgrundlage sind, angeboten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen einer Person in der Kläger- oder der Beklagtenrolle. Gemäß § 1 Abs. 1 ARB sorgt der Rechtsschutzversicherer nach Eintritt des - in § 14 ARB beschriebenen - Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder Versicherten nur in Form der Kostenübernahme und auch nur, wenn und soweit die Interes-senwahrnehmunq notwendig ist. In der Rechtsschutzversicherung ist somit nicht nur (anders als in der Haftpflichtversicherung) die Leistungszusage des Versicherers auf einen Teilausschnitt der wirtschaftlichen Folgen beschränkt, die eine rechtliche Auseinandersetzung für den Versicherungsnehmer hat. Vor allem knüpft die Gewährung von Deckungsschutz nach den ARB nicht allein an eine rechtliche Auseinandersetzung mit einem Dritten an wie in der Haftpflichtversicherung. Die Kostenübernahme wird vielmehr nur für den Fall zugesagt, daß die jeweils betriebene oder erst beabsichtigte Wahrnehmung (bestimmter) rechtlicher Interessen hinreichend erfolgversprechend ist und nicht mutwillig erscheint. Das Trennungsprinzip, das erst zur Bindungswirkung führt, läßt sich nicht auf eine Versicherung anwenden, in der Deckungsschutz in Form bloßer Kostenübernahme von der Erfolgsaussicht der Wahrnehmung rechtlicher Interessen ab-hängen soll. "Hat der Versicherer seine Leistungspflicht nach Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, daß die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die aufgezeigten Unterschiede zur Haftpflichtversicherung lassen eine rechtsanaloge Anwendung der für sie maßgeblichen Grundsätze - des Trennungsprinzips und der Bindungswirkung - in der Rechtsschutzversicherung nicht zu. des Rechtsschutzversicherungsvertrages geltend macht, der Sachverhalt, der in dem Prozeß zugrunde gelegt worden ist, für den Rechtsschutz beansprucht wird, treffe in Wahrheit nicht zu und müsse deshalb, soweit er versicherungsrechtlich von Bedeutung sei, erneut geprüft werden. 5. Die Zurückverweisung gibt der Beklagten Gelegenheit, Beweis dafür anzutreten, daß die Voraussetzungen der beanspruchten Leistungsfreiheit erfüllt sind, gegebenenfalls auch zu ergänzendem Vorbringen zu ihrem Hilfsantrag, den sie in der Berufungsinstanz unter Hinweis auf § 2 Abs.4 Satz 2 ARB gestellt hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja AVB f. Rechtsschutzvers. (ARB) vor § 1, § 17 Abs. 2 a) Für die Parteien eines Rechtsschutzversicherungsvertrages sind auch in Fällen sogenannter Voraussetzungsidentität die Tatsachenfeststellungen nicht bindend, die in dem Verfahren getroffen werden, für dessen Durchführung Dek-kungsschütz vom Versicherer verlangt wird. b) Ein Versicherungsnehmer, dem sein Rechtsschutzversicherer entgegenhält, er habe den Versicherungsfall durch arglistige Täuschung seines Prozeßgegners, des Dritten, herbeigeführt, kann nicht davon ausgehen, mit einer allein an einen ihm günstigen Stichentscheid gemäß § 17 Abs. 2 ARB anknüpfenden Erklärung seines Versicherers, er sei mit der Einlegung des Rechtsmittels einverstanden, habe er einredefreien Deckungsschutz zugesagt erhalten. BGH, Urteil vom 18. März 1992 - IV ZR 51/91 - OLG München LG Landshut BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 51/91 URTEIL Verkündet am: 18. März 1992 Estel JustizoberSekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter, Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1992 für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 13. Dezember 1990 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Zwischen den Parteien besteht seit 1983 ein Rechts-Schutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen. Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung - ARB - zugrunde liegen. Der Kläger verlangt von der Beklagten Freistellung von Kosten in Höhe von 15.950,65 DM nebst Zinsen, die ihm als unterlegener Partei in zweiter Instanz in einem rechtskräftig entschiedenen Prozeß mit seinem Berufsunfähigkeitsversicherer auferlegt worden sind. In jenem Verfahren ist sein Rentenzahlungsbegehren in erster wie zweiter Instanz mit der Begründung abgewiesen worden, er habe bei Antragstellung 3 eine arglistige Täuschung begangen und der Versicherer habe demgemäß den Vertrag wirksam angefochten. Die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof nicht angenommen. Nach Vorlage des erstinstanzlichen Urteils hatte die Beklagte eine DeckungsZusage für die zweite Instanz mit der Begründung abgelehnt, nach ihrer Auffassung habe der Kläger seinen Berufsunfähigkeitsversicherer arglistig getäuscht. Dabei sah sie von einer Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WG ab und wies ihn auf § 17 Abs. 2 ARB hin. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers gelangten darauf in einem Stichentscheid zu dem Ergebnis, die Berufung des Klägers sei erfolgversprechend, weil er eben nicht arglistig getäuscht habe. Mit Schreiben vom 18. April 1988 bestätigte die Beklagte den Eingang des Stichentscheids und erklärte ihr Einverständnis mit der Durchführung der Berufung, ohne dabei Einschränkungen zu machen. Später verweigerte sie jedoch den begehrten Kostenausgleich . Die daraufhin gegen sie erhobene Freistellungsklage hatte in erster Instanz Erfolg und wurde auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidunasaründe8 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . 4 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht,, durch die rechtskräftige Entscheidung im Vorprozeß stehe auch für die Parteien dieses Rechtsstreits fest, daß der Berufsunfähigkeitsversicherer von dem Kläger arglistig getäuscht worden sei und demnach zu Recht den Versicherungsvertrag angefoch-ten habe. Im Vorprozeß festgestellte Tatsachen seien auch im Verhältnis der Parteien des Prozesses, in dem es um die Gewährung von Rechtsschutz gehe, verbindlich, soweit es auf sie im Rahmen des Rechtsschutzversicherungsverhältnisses ankomme (sogenannte Voraussetzungsidentität). Die Nichtanerkennung der rechtskräftigen Entscheidung im Ausgangsprozeß und das Verlangen erneuter Entscheidung im Prozeß mit dem Rechtsschutzversicherer stellten eine treuwidrige, unzulässige Rechtsausübung dar. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine neuen Tatsachen und Beweismittel gebracht werden könnten. Aufgrund des Vorprozesses stehe demnach fest, daß der Kläger den Ausschlußtatbestand des § 4 Abs. 2a ARB verwirklicht habe. Er lautets "Axisgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund von Versicherungsfällen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hat, es sei denn, daß es sich um Ordnungswidrigkeiten handelt." Nach Ansicht des Berufungsgerichts hindert die am 18. April 1988 erteilte DeckungsZusage die Beklagte nicht daran, geltend zu machen, daß der Kläger seinen Berufsunfähigkeitsversicherer arglistig getäuscht und deshalb keinen .Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz habe. Dem Kläger sei zuzugeben, daß in einer Erklärung wie der vom 18. April 1988 5 ein bestätigendes Leistungsanerkenntnis liege, das regelmäßig bewirke, daß der Versicherer mit solchen Einwendungen für die Zukunft ausgeschlossen bleibe, die er bei Abgabe der Erklärung gekannt oder mindestens für möglich gehalten habe. Im zu entscheidenden Fall besage die Erklärung vom 18. April 1988 jedoch lediglich, daß die Beklagte sich dem Stichentscheid beuge und ihre DeckungsZusage unter dem Vorbehalt stehe, daß der Kläger keine Täuschung begangen habe. Anders habe der Kläger die Erklärung nicht verstehen können, weshalb es eines ausdrücklich formulierten Vorbehaltes nicht bedurft habe. 2. Die Beklagte ist nicht gehindert, auch nach ihrer Erklärung vom 18. April 1988 geltend zu machen, daß der Kläger seinen Berufsunfähigkeitsversicherer arglistig getäuscht und damit den Versicherungsfall gemäß § 14 Abs. 3 ARB vorsätzlich herbeigeführt, d.h. den Risikoausschluß des § 4 Abs. 2a .ARB verwirklicht hat. Geht der Streit zwischen Rechtsschutzversicherer und Versicherungsnehmer gerade darum, ob der beabsichtigten Wahrnehmung rechtlicher Interessen die ausreichende Erfolgsaussicht deshalb fehlt, weil der Versicherungsnehmer durch eine arglistige Täuschung seines Gegners den Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung vorsätzlich herbeigeführt hat, so kann auch ein zugunsten des Versicherungsnehmers ausfallender Stichentscheid gemäß § 17 ARB in dem Versicherungsnehmer nicht die berechtigte Vorstellung erwecken, allein daraufhin werde sein Rechtsschutzversicherer den schwerwiegenden Vorwurf bereits endgültig fallenlassen. Nur wenn der Versicherungsnehmer die Berechtigung dieses Vorwurfes ernsthaft in Abrede stellt, kann es zu einem für ihn günstigen Stichentscheid kommen. 6 Entsprach sein Bestreiten nicht den Tatsachen, so konnte er von vornherein nicht erwarten, mit einer allein an den - beide Parteien grundsätzlich bindenden - Stichentscheid anknüpfenden Erklärung des Rechtsschutzversicherers, er sei mit der Einlegung des Rechtsmittels einverstanden, habe er einredefreien Deckungsschutz zugesagt erhalten. Dies liefe dem Verständnis des in besonderem Maße von Treu und Glauben bestimmten Vertragsverhältnisses zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zuwider. 3. Nicht zugestimmt werden kann dagegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, für die Parteien eines Rechtsschutzversicherungsvertrages seien in Fällen der Voraussetzungsidentität die Tatsachenfeststellungen bindend, die in dem Verfahren getroffen worden sind, für dessen Durchführung Deckungsschutz verlangt wird. Allerdings wird diese Ansicht in Rechtsprechung und Literatur weitgehend vertreten (vgl. LG Osnabrück ZfS 1985, 302; OLG München VersR 1987, 1209f.; LG Kassel ZfS 1987, 114; LG Hildesheim ZfS 1988, 3.90,* OLG Düsseldorf r + s 1989, 88f. ; OLG Köln MJW RR 1989, 25f.; Harbauer, Rechtsschutzversicherung 4. Aufl. § 4 Rdn. 154 und § 18 Rdn. 19; Prölss/Martin, WG 24. Aufl. ARB § 1 Anm. 2; a.A. OLG Karlsruhe VersR 1981, 845 mit ablehnender Anm. von Harbauer). Ihre Vertreter lassen jedoch den materiell-rechtlichen Grund, der in einer Haftpflichtversicherung zur Bindungswirkung des vorangegangenen Haftpflichtprozesses für den nachfolgenden Deckungsprozeß führt, außer acht und vernachlässigen damit unzulässigerweise den grundlegenden Unterschied in Voraussetzung und Art des jeweiligen Versicherungsschutzes. - 7 a) Der dem Versicherungsnehmer zu gewährende Haftpflichtversicherungsschutz umfaßt - was in § 3 II Nr. 1 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und in § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) unmißverständlicher als in den §§ 149, 150 Abs. 1, 156 Abs. 2 WG zu dem Ausdruck gebracht wird - Befriedigung begründeter wie Abwehr unbegründeter Ansprüche, die ein Dritter gegen den Versicherungsnehmer erhebt. In welcher konkreten Form der Haftpflichtversicherer seiner Leistungspflicht nachzukommen hat, hängt jeweils von der Ausgestaltung des Einzelfalles ab. Er hat gegebenenfalls - als Bestandteil seiner vertraglichen Hauptpflicht - den Haftpflichtprozeß gegen den Dritten zu führen, zwar im Namen des Versicherungsnehmers, jedoch in eigener Verantwortung, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko, Er hat gegebenenfalls durch Zahlungen an den Dritten den Versicherungsnehmer von der Inanspruchnahme aus einem Zahlungstitel freizustellen, den der Dritte im Wege eines Vergleiches, Anerkenntnisses oder rechtskräftigen Urteils gegen den Versicherungsnehmer erwirkt hat. Er hat schließlich an den Versicherungsnehmer selbst Zahlung zu leisten, wenn dieser den Dritten bereits zulässigerweise befriedigt hat (siehe dazu BGH, Urteil vom 20. Februar 1956 - II ZR 53/55 - VersR 1956, 826, 827 und die Ausführungen bei Johannsen in Bruck/Möller/Johannsen, WG 8. Aufl., Allg. Haftpflichtversicherung, Anm. B 33ff. m.w.N.). b) Schon das Reichsgericht mußte sich wiederholt damit beschäftigen, in welchem Verfahren - dem Haftpflicht- oder dem Deckungsprozeß - Streitigkeiten darüber auszutragen sind, ob sich der Versicherungsnehmer dem Dritten überhaupt 8 haftpflichtig gemacht hat. Unter Bezugnahme auf ein vorangegangenes Urteil aus dem Jahre 1904 wurde in RGZ 113, 286, 290 klargestellt, daß - von seltenen Ausnahmen abgesehen -die Streitfrage, ob der Versicherungsnehmer dem Dritten für einen diesem zugefügten Schaden verantwortlich ist, im Prozeß zwischen Versicherungsnehmer und verletztem Dritten auszutragen ist. Dieser Standpunkt wird seitdem in Rechtsprechung und Literatur vertreten (siehe hierzu Johannsen, aaO B 57). Da der Versicherungsschutz in einer Haftpflichtversicherung auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche umfaßt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Beteiligten eines Haftpflichtversicherungsvertrages, die Haftpflichtfrage außerhalb eines Haftpflichtprozesses klären zu lassen. Es wäre aber vor allem mit Sinn und Zweck einer Haftpflichtversicherung unvereinbar, wenn in einem vorangehenden Deckungs-prozeß der Haftpflichtanspruch des Dritten gegen den Versicherungsnehmer rechtskräftig verneint, im nachfolgenden Haftpflichtprozeß dagegen bejaht werden könnte. Das sogenannte Trennungsprinzip, das die Prüfung der Haftpflichtfrage grundsätzlich dem Haftpflichtprozeß vorbehält, leitet sich, wie allgemein in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, aus dem Wesen der Haftpflichtversicherung her. Es gewährleistet, daß der vertraglich zu gewährende Versicherungsschutz unverkürzt erbracht wird. c) Eine notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die in gefestigter Rechtsprechung entwickelte, im Schrifttum anerkannte Bindungswirkung des vorangegangenen Haftpflicht- 9 Prozesses für den Deckungsprozeß (siehe auch dazu Johannsen, aaO B 61 m.w.N.). Die Bindungswirkung verhindert, daß die Grundlagen der Entscheidung wie die Entscheidung selbst, die im Haftpflichtprozeß getroffen worden ist, nochmals zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer in Frage gestellt werden können. Es handelt sich dabei um eine weitere im materiellen Recht wurzelnde Besonderheit der Haftpflichtversicherung. Diese Bindungswirkung umfaßt mehr als die Rechtskraft einer Entscheidung und ist begrifflich von ihr zu trennen. d) Im Einzelfall kann die Reichweite dieser Bindungswirkung problematisch sein. Bindungswirkung kann allerdings immer nur dort entstehen, wo das Trennungsprinzip gilt. Beide sind auch in Fällen sogenannter Voraussetzungsidentität zu beachten. Ein Beispiel dafür ist der Streit, in welcher Schuldform sich der Versicherungsnehmer dem Dritten haftpflichtig gemacht hat. Ist im Haftpflichtprozeß festgestellt oder ausgeschlossen worden, daß der Versicherungsnehmer den Dritten vorsätzlich geschädigt hat, entfaltet dies Bindungswirkung bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 152 WG, des gesetzlichen Risikoausschlusses bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles. e) Für Fälle dieser Art wird - wie die unter 2. am Anfang bereits zitierten Entscheidungen der Land- und Oberlandesgerichte ausweisen - eine Bindungswirkung auch im Bereich der Rechtsschutzversicherung angenommen. Sie kann jedoch deshalb nicht in Betracht kommen, weil in einer Rechtsschutzversicherung kein Raum ist für die Anwendung des Trennungsprinzips, das erst die Bindungswirkung 10 rechtfertigt und durch sie ergänzt wird. Auch ohne Anwendung des Trennungsprinzips ist in der Rechtsschutzversicherung ein unverkürzter Versicherungsschutz gewährleistet. Rechtsschutz wird in den ARB, die auch hier maßgebliche Vertragsgrundlage sind, angeboten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen einer Person in der Kläger- oder der Beklagtenrolle. Dabei ist die jeweilige Prozeßführung allein Sache des Versicherungsnehmers. Ob sie günstig für ihn endet oder nicht, bleibt dabei sein Risiko. Gemäß § 1 Abs. 1 ARB sorgt der Rechtsschutzversicherer nach Eintritt des - in § 14 ARB beschriebenen - Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder Versicherten nur in Form der Kostenübernahme und auch nur, wenn und soweit die Interes-senwahrnehmunq notwendig ist. In der Rechtsschutzversicherung ist somit nicht nur (anders als in der Haftpflichtversicherung) die Leistungszusage des Versicherers auf einen Teilausschnitt der wirtschaftlichen Folgen beschränkt, die eine rechtliche Auseinandersetzung für den Versicherungsnehmer hat. Vor allem knüpft die Gewährung von Deckungsschutz nach den ARB nicht allein an eine rechtliche Auseinandersetzung mit einem Dritten an wie in der Haftpflichtversicherung. In der Rechts-schutzversicherung genügt nicht, daß es hierzu kommt. Die Kostenübernahme wird vielmehr nur für den Fall zugesagt, daß die jeweils betriebene oder erst beabsichtigte Wahrnehmung (bestimmter) rechtlicher Interessen hinreichend erfolgversprechend ist und nicht mutwillig erscheint. Damit ist der 11 Versicherungsschutz von dem Ergebnis einer Prognose, einer Beurteilung ex ante, abhängig gemacht. Das endgültige Ergebnis der Interessenwahrnehmung, z.B. ein rechtskräftiges Urteil, spielt für sie keine Rolle. Ein Prozeßverlust des Versicherungsnehmers bringt die einmal entstandene Leistungspflicht des Versicherers nicht wieder zu dem Erlöschen. Das Trennungsprinzip, das erst zur Bindungswirkung führt, läßt sich nicht auf eine Versicherung anwenden, in der Deckungsschutz in Form bloßer Kostenübernahme von der Erfolgsaussicht der Wahrnehmung rechtlicher Interessen ab-hängen soll. Diese Erfolgsaussicht ist nur im Verhältnis von Versicherer und Versicherungsnehmer von rechtlicher und tatsächlicher Bedeutung, wie das bei anderen versicherungs-rechtlichen Einwänden typischerweise auch der Fall ist. Das verdeutlicht nicht zuletzt auch die Klausel des § 17 Abs. 2 ARB. Sie lautet: "Hat der Versicherer seine Leistungspflicht nach Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, daß die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, daß sie offenbar von der wirklichen Sachund Rechtslage erheblich abweicht . " Diese Regelung konnte nur deshalb getroffen werden, weil Entstehung und Fortbestand des Anspruches auf Rechtsschutz- 12 gewährung unabhängig von dem Ausgang des mit dem Dritten geführten Prozesses sind. Die aufgezeigten Unterschiede zur Haftpflichtversicherung lassen eine rechtsanaloge Anwendung der für sie maßgeblichen Grundsätze - des Trennungsprinzips und der Bindungswirkung - in der Rechtsschutzversicherung nicht zu. 4. Eine Bindungswirkung läßt sich auch nicht mit den in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vertretenen Argumenten rechtfertigen, es sei wirtschaftlich unsinnig und widerspreche der Rechtssicherheit, ein und denselben Sachverhalt in verschiedenen Prozessen aufzurollen. Das ist eine Folge der auf die Parteien eines Rechtsstreits beschränkten Urteilsrechtskraft und ist vom Gesetzgeber der Zivilprozeßordnung bewußt in Kauf genommen worden. Dabei handelt es sich um keine Besonderheit des Versicherungsrechts. Es stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn eine der Parteien 13 des Rechtsschutzversicherungsvertrages geltend macht, der Sachverhalt, der in dem Prozeß zugrunde gelegt worden ist, für den Rechtsschutz beansprucht wird, treffe in Wahrheit nicht zu und müsse deshalb, soweit er versicherungsrechtlich von Bedeutung sei, erneut geprüft werden. 5. Die Zurückverweisung gibt der Beklagten Gelegenheit, Beweis dafür anzutreten, daß die Voraussetzungen der beanspruchten Leistungsfreiheit erfüllt sind, gegebenenfalls auch zu ergänzendem Vorbringen zu ihrem Hilfsantrag, den sie in der Berufungsinstanz unter Hinweis auf § 2 Abs. 4 Satz 2 ARB gestellt hat. Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter Römer Dr. Schlichting