Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch, den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer am 4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg; die teilweise berechtigten Revisionsrügen greifen im Endergebnis nicht durch. Die Passivlegitimation der Beklagten ist im Hinblick auf den Erbschein vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF ZR 51/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch, den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer am 4. Oktober 1990 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. November 1989 wird nicht angenommen . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwerts 570.753,62 DM Gründe; Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg; die teilweise berechtigten Revisionsrügen greifen im Endergebnis nicht durch. Die Passivlegitimation der Beklagten ist im Hinblick auf den Erbschein vom 11. Februar 1985 unproblematisch. Im übrigen durfte die Abstammung der Beklagten wegen § 1593 BGB hier nicht geprüft werden. Bundschuh Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Römer