Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Mit der Sprungrevision, in deren Einlegung die Klägerin eingewilligt hat, verfolgt der Beklagte den Antrag auf völlige Klageabweisung weiter. Die nach § 566 a ZPO zulässige und auch formund fristgerecht eingelegte Sprungrevision des Beklagten ist nicht begründet. 1. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte als Auftraggeber der Klägerin als Mäklerin eine Nachweisprovision von insgesamt 36.750,- DM (3,5 % aus 1.050.000,- DM) schulde; nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen B^|0 habe der Beklagte eine Provision in dieser Größenordnung zugesagt; die Nachweistätigkeit der Klägerin sei zu demindest mitursächlich für den Abschluß sämtlicher Verträge zwischen dem Beklagten und der Firma & Co KG gewesen; die Klägerin habe die Provision auch nicht wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung verwirkt, a) Mit der Begründung, das Landgericht habe nicht den gesamten Sachvortrag des Beklagten in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und den Bekundungen des Zeugen B^p| eine andere Bedeutung beigelegt als der Beklagte, ist das erstinstanzliche Urteil nicht zu erschüttern. b) Hiernach ist von der Feststellung des landgerichtlichen Urteils auszugehen, der Klageanspruch sei begründet, weil nach den Bekundungen des Zeugen B^p der Beklagte der Klägerin ausdrücklich zugesagt habe, die ursprünglich im Falle des Ankaufs eines fertigen Eigentumsladens zu zahlende Provision auch im Falle des Zustandekommens eines andersartigen Geschäftes, dessen Ausgestaltung die Parteien bereits besprochen hätten, zahlen zu wollen. Damit ist die Bekundung des Zeugen B^K angesprochen, damals habe der Beklagte ausdrücklich erklärt, daß der Kaufpreis in verschiedene Zahlen aufgeteilt werden und daß durch diese Aufteilung die vereinbarte Provision nicht geschmälert werden solle. Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Vorderrichter hätte die Klageforderung nicht für begründet halten dürfen, ohne ausreichend zu prüfen, welchen Geschäftsabschluß die Klägerin dem Beklagten zunächst nachgewiesen habe und welche Geschäfte sodann wirklich zustande gekommen seien. gericht die Mitursächlichkeit der Nachweistätigkeit der Klägerin für das Zustandekommen des letztlich zwischen dem Beklagten und der Firma geschlossenen Geschäfts ohne Rechtsirrtum bejaht. Das ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei und wird von der Revision auch nicht beanstandet.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 28. April 1976 IV ZR 51/75 Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Kurt L^m^straBe 0, 9 Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Immobilien KG, vertreten durch Komplementärin Immobilien GmbH, diese vertreten durch Geschäftsführer Stefan BBP* VflHB, Rjj^fcstraße Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte s Rechtsanwälte Dr. und Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer und Dr. Hoegen für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 19. Dezember 1974 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein Immobilien- und Finanzierungsunternehmen, war von der Fa. GmbH & Co KG in Augsburg beauftragt worden, den Verkauf eines noch im Bau befindlichen Eigentumsladens der Wohnanlage "Am Vogeltor" in A^m^ zu einem Preis von 1.100.000,- DM als Verhandlungsbasis zu vermitteln. Zu diesen Bedingungen wies sie das Objekt dem Beklagten nach. Anstatt einen fertigen Laden zu erwerben, kaufte der Beklagte von der Interbau für 13.660,- DM nur einen Miteigentumsanteil nach Bruchteilen an dem Grundstück; im übrigen beauftragte er die darauf den Ladenbau für 854.051,- DM zu errichten, ihn für 50.289,- DM zu betreuen und gegen Zahlung weiterer 10.000,- DM Verhandlungen mit einer bestimmten Mieterin zu führen. Die Parteien sind sich darin einig, daß der Provisionssatz 3,5 % beträgt. Sie streiten im wesentlichen darum, ob sich der Maklerlohn aus der Gesamtsumme von 1.050.000,- DM errechnet und daher 36.750,- DM beträgt, wie die Klägerin meint, oder ob lediglich der Grundstückspreis von 13.660,- DM maßgebend ist, wie der Beklagte für richtig hält; bezogen auf den Grundstückspreis hat der Beklagte an die Klägerin eine Provisions Zahlung in Höhe von 4.700,- DM geleistet. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 32.050,- DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat bis auf einen Teil des Zinsanspruchs der Klage stattgegeben. Mit der Sprungrevision, in deren Einlegung die Klägerin eingewilligt hat, verfolgt der Beklagte den Antrag auf völlige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die nach § 566 a ZPO zulässige und auch formund fristgerecht eingelegte Sprungrevision des Beklagten ist nicht begründet. 1. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte als Auftraggeber der Klägerin als Mäklerin eine Nachweisprovision von insgesamt 36.750,- DM (3,5 % aus 1.050.000,- DM) schulde; nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen B^|0 habe der Beklagte eine Provision '7 / in dieser Größenordnung zugesagt; die Nachweistätigkeit der Klägerin sei zu demindest mitursächlich für den Abschluß sämtlicher Verträge zwischen dem Beklagten und der Firma & Co KG gewesen; die Klägerin habe die Provision auch nicht wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung verwirkt, 2. Die Angriffe der Revision gegen das Urteil gehen fehl, a) Mit der Begründung, das Landgericht habe nicht den gesamten Sachvortrag des Beklagten in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und den Bekundungen des Zeugen B^p| eine andere Bedeutung beigelegt als der Beklagte, ist das erstinstanzliche Urteil nicht zu erschüttern. Gemäß § 566 a Abs. 3 ZPO kann eine Sprungrevision nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden. Verfahrensmängel können entweder auf falschen Maßnahmen des Gerichts oder aber auf unrichtiger Beurteilung von Tatsachen beruhen. Im letzteren Falle muß das Gericht unter Verletzung des Gesetzes die Tatsachen als festgestellt, übergangen oder als vorgebracht angesehen haben. Nur dies rügt die Revision. Dabei handelt es sich weder um angebliche Fehler in der eigentlichen Urteilsfindung (vgl. hierzu RGZ 139, 353, 354: Widerspruch zu dem unstreitig festgestellten Sachverhalt; RGZ 149, 321, 323 ff: Widerspruch zu den in den Sitzungsniederschriften festgestellten Parteianträgen) oder um sonst von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel (vgl. RGZ 151, 66; 154, 147; 158, 318) noch um Versehen, welche die unmittelbare Grundlage eines sachlich-rechtlichen Irrtums bilden (vgl. RG JW 32, 1016). Infolgedessen konnte die Sprungrevision mit jenen Verfahrensrügen nicht gehört werden. 5 b) Hiernach ist von der Feststellung des landgerichtlichen Urteils auszugehen, der Klageanspruch sei begründet, weil nach den Bekundungen des Zeugen B^p der Beklagte der Klägerin ausdrücklich zugesagt habe, die ursprünglich im Falle des Ankaufs eines fertigen Eigentumsladens zu zahlende Provision auch im Falle des Zustandekommens eines andersartigen Geschäftes, dessen Ausgestaltung die Parteien bereits besprochen hätten, zahlen zu wollen. Damit ist die Bekundung des Zeugen B^K angesprochen, damals habe der Beklagte ausdrücklich erklärt, daß der Kaufpreis in verschiedene Zahlen aufgeteilt werden und daß durch diese Aufteilung die vereinbarte Provision nicht geschmälert werden solle. Die Begründung des angefochtenen Urteils trägt den Anspruch nach § 652 BGB. Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Vorderrichter hätte die Klageforderung nicht für begründet halten dürfen, ohne ausreichend zu prüfen, welchen Geschäftsabschluß die Klägerin dem Beklagten zunächst nachgewiesen habe und welche Geschäfte sodann wirklich zustande gekommen seien. Nachdem die Parteien die anfängliche Provisionsabrede (Maklerlohn für den Kauf eines fertigen Ladens) auf eine andere Grundlage (Maklerlohn für einen modifizierten Erwerb unter Aufteilung des Preises) gestellt hatten, bedurfte es keiner weitergehenden Begründung. Auf die Frage, ob der Provisionsanspruch auch entstanden ist, weil mit dem abgeschlossenen Geschäft ein ähnlicher wirtschaftlicher Erfolg erzielt wurde, wie nach dem ursprünglichen Angebot geplant war (Nr. 11 c der AGB der Klägerin), kam es nicht mehr an. c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Land- gericht die Mitursächlichkeit der Nachweistätigkeit der Klägerin für das Zustandekommen des letztlich zwischen dem Beklagten und der Firma geschlossenen Geschäfts ohne Rechtsirrtum bejaht. In diesem Zusammenhänge rügt die Revision wiederum nur, daß das angefochtene Urteil den Sach- vortrag des Beklagten nicht hinreichend beachtet und infolgedessen die Aussage des Zeugen B^H unzutreffend gewürdigt habe. Damit kann die Revision aber nach § 566 a Abs. 3 ZPO nicht gehört werden. d) Das Landgericht hat den Klageanspruch nicht für verwirkt angesehen. Das ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei und wird von der Revision auch nicht beanstandet. 3. Infolgedessen war die Sprungrevision des Beklag ten als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Hauß ist beur- Dr. Buchholz ist be- laubt und dadurch urlaubt und dadurch verhindert zu unter- Johannsen verhindert zu unter- schreiben schreiben Johannsen Johanns en Knüfer Dr. Hoegen