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BGH · IV ZR 51/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 51/71

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Als er mit seinem Personenkraftwagen nach links in ein Grundstück einbiegen wollte und wegen Gegenverkehrs auf der Straßenmitte halten mußte, fuhren nacheinander zwei Personenwagen auf sein Fahrzeug auf.Wegen des durch den Unfall erlittenen Sachund Personenschadens nahm der Inhaber der Klägerin die beiden am Unfall beteiligten Fahrer auf Schadensersatz in Anspruch (7 0 190/65 LG Hannover); sie verpflichteten sich in einem Vergleich, dem Inhaber der Klägerin 70.000,— DM zu zahlen. Die Beklagte hat jede Leistung abgelehnt, weil die gesundheitlichen Störungen des Inhabers der Klägerin nicht auf den Unfall vom 31. Das Berufungsgericht hält die Beklagte nicht für leistungspflichtig, weil die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht habe, daß die Invalidität ihres Inhabers eine Folge des am 31. Zu den jetzt dominierenden Beschwerden des Inhabers der Klägerin sei es erst nach deutlichem zeitlichen Abstand vom Unfall gekommen. Die unfallbedingten Störungen seien nicht, wie es nach ihrer Natur zu erwarten gewesen sei, im Laufe von einigen Monaten abgeklungen, sondern hätten sich zu einer seelischen Fehlhaltung entwickelt, beruhend auf bereits vor dem Unfall nachweisbaren vegetativen Regulationsstörungen mit StimmungsSchwankungen endogener Natur. kausale Beziehung zwischen dem Unfall und dem jetzigen Zustand des Inhabers der Klägerin vor, sondern lediglich eine konditionale. Auf Grund dieser Feststellungen der Sachverständigen ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß zwischen den vom Inhaber der Klägerin geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall am 31. An dieser Beurteilung des Berufungsgerichts beanstandet die Revision, daß über den Ursachenzusammenhang nicht von den Sachverständigen, sondern als Rechtsfrage vom Gericht zu entscheiden sei. des vom Unfall Betroffenen nicht eingetreten wären, mögen diese Störungen auch durch eine in der Persönlichkeitsstruktur liegende seelische Anfälligkeit bedingt sein. Auch bei Annahme eines Ursachenzusammenhangs ist jedoch eine Haftung des Schädigers ausgeschlossen, wenn der Unfall bei dem Geschädigten zur Ausbildung einer Unfall-(Zweckoder Tendenz-)neurose geführt hat. Dr. Meyer bei dem Inhaber der Klägerin festgestellt, so daß es letzthin auf die Frage eines bestehenden oder nicht bestehenden Kausalzusammenhangs nicht entscheidend ankäme. Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluß an einen Unfall eintreten, wird nämlich nach § 10 Nr. 5 AUB eine Entschädigung nur gewährt, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen sind. scheidungsreif, wenn die Feststellungen, die das Berufungsgericht auf Grund der von den medizinischen Sachverständigen erstatteten Gutachten getroffen hat, übernommen werden könnten. Die Feststellungen, mit denen sich das Berufungsgericht der Beurteilung der Sachverständigen angeschlossen hat, kann der erkennende Senat jedoch nicht übernehmen. Denn die Verwertung der Gutachten begegnet rechtlichen Bedenken, weil das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin, den Sachverständigen Prof. Diese Möglichkeit entbindet die Partei aber nicht von der Verpflichtung, den Antrag in einem vorbereitenden Schriftsatz so rechtzeitig anzukündigen, daß es dem Gericht möglich ist, den Sachverständigen zu dem anstehenden Termin noch zu laden oder mit ihm einen geeigneten Termin zu vereinbaren. Aus dem zuletzt genannten Grunde hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin, Prof. Dr. Meyer zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, abgelehnt und dazu ausgeführt: Das Gutachten des Sachverständigen Prof. November 1970 erlittenen Verkehrsunfalls drei Wochen bettlägerig und wegen der Unfallfolgen im Dezember 1970 arbeitsunfähig gewesen sei, so sei der Klägerin gleichwohl eine frühere Stellungnahme nebst dem vorsorglich gestellten Antrag auf Ladung des Sachverständigen als erst sechs Tage - davon zwei dienstfreie Tage - vor dem Verhandlungstermin vom 10. durch seine berufliche Tätigkeit in hohem Maße beansprucht gewesen sei, nicht zugemutet werden können, sich innerhalb von drei oder vier Tagen für einen Gerichtstermin freizu demachen, Wäre dem Antrag der Klägerin stattgegeben worden, so hätte das zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt. Die angegebenen Gründe rechtfertigen nicht die Ablehnung des Antrags der Klägerin, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Wird ein solcher Antrag von der Partei nicht rechtzeitig in einem vorbereitenden Schriftsatz angekündigt, so ist damit die Anwendung des § 279 Abs. 1 ZPO möglich . Das Gericht muß dann aber nicht nur die Frage einer Verzögerung des Rechtsstreits prüfen, sondern sich auch davon überzeugen, daß die Partei den Antrag entweder aus Verschleppungsabsicht oder aus grober Nachlässigkeit nicht rechtzeitig angekündigt hat. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, ob und mit welchem Ergebnis das Berufungsgericht eine solche Prüfung angestellt hat. Denn zugunsten der Klägerin waren neben der Erkrankung ihres Inhabers zu berücksichtigen, daß die Gutachten der Sachverständigen einen beträchtlichen Umfang hatten (das Gutachten von Prof. Der Klägerin ist auch kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie den Antrag auf Ladung des Sachverständigen Prof Dr. Meyer erst nach abgeschlossener Prüfung des Gutachtens gestellt hat. Das alles spricht gegen eine grobe Nachlässigkeit der Klägerin, von der das Gericht überzeugt sein muß, wenn es den Antrag auf Ladung des Sachverständigen als verspätet zurückweisen will. Gutachten von Prof, Dr. Meyer eingewandt, daß dieser sich auf eine einmalige kurze Unterhaltung mit dem Kläger beschränkt habe, im übrigen aber nicht nur die Anamnese, sondern die gesamte Exploration und die Abfassung des Gut-achtens einem Assistenzarzt (Dr. Ritzel) überlassen habe. Denn das Berufungsgericht habe be-wußt einen ordentlichen Universitätsprofesspr zu dem Sachver-ständigen bestellt, weil ihm die Beauftragung eines Oberarztes "wegen der besonderen Schwierigkeit des Falles nicht vertretbar" erschienen sei (Schreiben des Vorsitzenden vom 19.

Zitierte Normen: § 279 ZPO
UnfallGrundSachverständigeBerufungsgerichtGutachtenInhaberKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Dl NAMEN DES VOLKES
IV ZR 51/71
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. Juni 1972 Schwingen , Amtsinspektor
 als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma	vorm.
GJ|Mfctraße Inhaber Kaufmann Götz Hl Am HflMHHHHBK
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die 1
KSiPPstraße
 und Dr. Gerd
- VOHHHBPAG in	.
vertreten durch den Vorstand Alfred
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. April 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Gruppen-Unfallversicherung abgeschlossen, in die ihr Inhaber, der Kaufmann Götz Hflm, einbezogen wurde. Nach dem Vertrag ist bei Vollinvalidität des einzelnen Versicherten ein Betrag von 100.000,— DM zu zahlen.
 
Am 31. Juli 1961 erlitt der Inhaber der Klägerin in einen Verkehrsunfall. Als er mit seinem Personenkraftwagen nach links in ein Grundstück einbiegen wollte und wegen Gegenverkehrs auf der Straßenmitte halten mußte, fuhren nacheinander zwei Personenwagen auf sein Fahrzeug auf. Wegen des durch den Unfall erlittenen Sachund Personenschadens nahm der Inhaber der Klägerin die beiden am Unfall beteiligten Fahrer auf Schadensersatz in Anspruch (7 0 190/65 LG Hannover); sie verpflichteten sich in einem Vergleich, dem Inhaber der Klägerin 70.000,— DM zu zahlen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß ihr Inhaber infolge des Verkehrsunfalls am 31. Juli 1961 einen unter die Gruppen-UnfallverSicherung fallenden körperlichen Dauerschaden erlitten habe. Ihr Inhaber hält sich für 100 % erwerbsunfähig. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, der Unfall habe ein Schleudertrauma der Wirbelsäule, eine Zerrung und Quetschung der Rückenmarksnerven mit der Folge verursacht, daß schwerste vegetative Funktionsstörungen der Vasomotorik mit völliger körperlicher Erschöpfung sowie vitale Depressionen bis zu dem völligen Zusammenbruch ausgelöst worden seien. Infolgedessen sei der Inhaber der Klägerin seit langem völlig arbeitsunfähig.
Die Beklagte hat jede Leistung abgelehnt, weil die gesundheitlichen Störungen des Inhabers der Klägerin nicht auf den Unfall vom 31. Juli 1961 zurückzuführen seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
 
Entseheidungsgründe:
I. Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) zugrunde. Der Versicherer gewährt danach Versicherungsschutz gegen die Folgen der dem Versicherten während der Vertragsdauer zustoßenden Unfälle (§1 AUB). Eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge muß innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten sein (§ 8 II 1/1 AUB).
Das Berufungsgericht hält die Beklagte nicht für leistungspflichtig, weil die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht habe, daß die Invalidität ihres Inhabers eine Folge des am 31. Juli 1961 erlittenen Unfalls sei. Zu dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht auf Grund von zwei Gutachten gelangt, die von Prof. Dr. Meyer, Direktor der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik der Universität Göttingen, und von Prof. Dr. Bauer, Direktor der Neurologischen Klinik und Poliklinik der Universität Göttingen, erstattet worden sind. Hiernach habe der Inhaber der Klägerin ein Schleudertrauma mit Halswirbelsäu-len-Dystörsion erlitten. Der Unfall habe jedoch weder zu einer substantiellen Hirnschädigung noch zu einer Gehirnerschütterung geführt. Eine traumatische hirnorganische Verursachung könne nicht angenommen werden. Zu den jetzt dominierenden Beschwerden des Inhabers der Klägerin sei es erst nach deutlichem zeitlichen Abstand vom Unfall gekommen. Die unfallbedingten Störungen seien nicht, wie es nach ihrer Natur zu erwarten gewesen sei, im Laufe von einigen Monaten abgeklungen, sondern hätten sich zu einer seelischen Fehlhaltung entwickelt, beruhend auf bereits vor dem Unfall nachweisbaren vegetativen Regulationsstörungen mit StimmungsSchwankungen endogener Natur. Es liege deshalb keine
 
kausale Beziehung zwischen dem Unfall und dem jetzigen Zustand des Inhabers der Klägerin vor, sondern lediglich eine konditionale. Es handele sich um eine sog. Unfallneu-rose. Nach dem Zusatzgutachten von Prof. Dr. Bauer ließen sich neurologisch keine unfallbedingten Störungen nach-weisen.
Auf Grund dieser Feststellungen der Sachverständigen ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß zwischen den vom Inhaber der Klägerin geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall am 31. Juli 1961 kein adäquater Kausalzusammenhang im Sinne einer dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Die jetzigen Beschwerden seien auf eine charakterliche Fehlhaltung, die in Wunsch- und Begehrenstendenzen wurzele, zurückzuführen. Bei Neuroseschäden habe die Rechtsprechung der Ersatzpflicht jedoch Grenzen gesetzt. Das müsse um so mehr gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen sei.
An dieser Beurteilung des Berufungsgerichts beanstandet die Revision, daß über den Ursachenzusammenhang nicht von den Sachverständigen, sondern als Rechtsfrage vom Gericht zu entscheiden sei. Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs sei nicht auf körperlich-organische Vorgänge zu beschränken. Zwischen einem Unfall und einer durch ihn ausgelösten "Psychoreaktion” könne durchaus adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die Revision beruft sich damit auf die Grundsätze, von denen die neuere Rechtsprechung ausgeht, soweit es sich um die Ersatzpflicht des Schädigers für seelische Störungen des Geschädigten handelt (BGHZ 20, 137, 141; BGH LM Nr. 13 zu § 249 (Bb) BGB). Hiernach kann bei einer ”psychogenen Reaktion” der Ursachenzusammenhang nicht verneint werden, wenn ohne den Unfall die seelischen Störungen
 
des vom Unfall Betroffenen nicht eingetreten wären, mögen diese Störungen auch durch eine in der Persönlichkeitsstruktur liegende seelische Anfälligkeit bedingt sein.
Auch bei Annahme eines Ursachenzusammenhangs ist jedoch eine Haftung des Schädigers ausgeschlossen, wenn der Unfall bei dem Geschädigten zur Ausbildung einer Unfall-(Zweckoder Tendenz-)neurose geführt hat. Das aber hat Prof. Dr. Meyer bei dem Inhaber der Klägerin festgestellt, so daß es letzthin auf die Frage eines bestehenden oder nicht bestehenden Kausalzusammenhangs nicht entscheidend ankäme.
Der Rechtsgedanke, der einer Haftungsbeschränkung des Schädigers bei einer nachgewiesenen Unfallneurose des Geschädigten zugrunde liegt, legt es nahe, nach den gleichen Grundsätzen die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einer Neurose des Versicherten auszuschließen oder wesentlich einzuschränken. Eine entsprechende Anwendung dieser Grundsätze braucht aber nicht erwogen zu werden, well die Allgemeinen Versicherungsbedingungen insoweit eine eigenständige und eindeutige Regelung enthalten. Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluß an einen Unfall eintreten, wird nämlich nach § 10 Nr. 5 AUB eine Entschädigung nur gewährt, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen sind.
II. Von der Anwendbarkeit der sog. Neuroseklausel des § 10 Nr. 5 AUB (vgl. dazu Grewing, Unfallversicherung S. 56; Wussow AUB 3. Aufl. § 10 Anm. 6) auf den vorliegenden Fall hangt der Ausgang des Rechtsstreits ab. Auf Grund dieser Ausschlußbestimmung, auf die die Vorinstanzen nicht eingegangen sind, wäre der Rechtsstreit für den erkennenden Senat ent-
 
scheidungsreif, wenn die Feststellungen, die das Berufungsgericht auf Grund der von den medizinischen Sachverständigen erstatteten Gutachten getroffen hat, übernommen werden könnten. Das Berufungsgericht war dem Sachverständigen Prof. Dr. Meyer gefolgt, der begründet dargelegt hatte, daß eine hirnorganische Verursachung nicht angenommen werden könne. Diese Beurteilung sah das Berufungsgericht durch das Gutachten des neurologischen Sachverständigen, des Prof. Dr. Bauer, bestätigt. Er hatte die Frage, welche organischen Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems auf Grund der früheren und der jetzigen Befunde anzunehmen seien, dahin beantwortet, daß sich weder auf Grund der geklagten Beschwerden noch der erhobenen klinischen und röntgenologischen Befunde irgendwelche Anhaltspunkte für eine organische Hirnstamm- oder RückenmarksSchädigung ergäben, daß objektivierbare neurologische Befunde nicht festzustellen und traumatische Veränderungen an der Halswirbelsäule nicht nachzuweisen seien.
Die Feststellungen, mit denen sich das Berufungsgericht der Beurteilung der Sachverständigen angeschlossen hat, kann der erkennende Senat jedoch nicht übernehmen. Denn die Verwertung der Gutachten begegnet rechtlichen Bedenken, weil das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin, den Sachverständigen Prof. Dr. Meyer zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, abgelehnt hat. Die von der Revision insoweit erhobene Rüge ist begründet.
Jede Partei hat nach den §§ 402, 397 ZPO das Recht, das Erscheinen des Sachverständigen, der ein schriftliches Gutachten erstattet hat, zur Erläuterung des Gutachtens im Termin zu verlangen (vgl. BGHZ 6, 398/99; 24, 9/10). Ein dahingehender Antrag kann noch in der mündlichen Verhandlung,
 
in der das Gutachten erstmals vor ge tragen und in den Prozeß eingeführt wird, gestellt werden (BGHZ 35, 370). Diese Möglichkeit entbindet die Partei aber nicht von der Verpflichtung, den Antrag in einem vorbereitenden Schriftsatz so rechtzeitig anzukündigen, daß es dem Gericht möglich ist, den Sachverständigen zu dem anstehenden Termin noch zu laden oder mit ihm einen geeigneten Termin zu vereinbaren. Wird ein solcher Schriftsatz verspätet eingereicht, so können die Voraussetzungen des § 279 Abs. 1 ZPO gegeben sein (vgl. BGH BB 1969, 655 und das nicht veröffentlichte Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1967 - III ZR 99/65 -; ferner OLG Celle NdsRpfl. 1969, 10 und 201).
Aus dem zuletzt genannten Grunde hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin, Prof. Dr. Meyer zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, abgelehnt und dazu ausgeführt: Das Gutachten des Sachverständigen Prof.
Dr. Meyer sei der Klägerin bereits am 23. November 1970 übersandt worden. Die Stellungnahme der Klägerin sei aber erst am 4. Februar 1971 eingegangen. Wenn der Inhaber der Klägerin nach einem vorgelegten ärztlichen Attest auch wegen eines am 16. November 1970 erlittenen Verkehrsunfalls drei Wochen bettlägerig und wegen der Unfallfolgen im Dezember 1970 arbeitsunfähig gewesen sei, so sei der Klägerin gleichwohl eine frühere Stellungnahme nebst dem vorsorglich gestellten Antrag auf Ladung des Sachverständigen als erst sechs Tage - davon zwei dienstfreie Tage - vor dem Verhandlungstermin vom 10. Februar 1971 möglich gewesen, zu demal der erste Verhandlungstermin vom 13. Januar 1971 wegen der Erkrankung des Inhabers der Klägerin vertagt worden sei. Als die Stellungnahme der Klägerin am 4. Februar 1971, einem Donnerstag, bei Gericht eingegangen sei, sei es zeitlich nicht mehr möglich gewesen, den Sachverständigen kurzfristig auf den kommenden Mittwoch zu laden. Außerdem habe dem Sachverständigen, der
 
durch seine berufliche Tätigkeit in hohem Maße beansprucht gewesen sei, nicht zugemutet werden können, sich innerhalb von drei oder vier Tagen für einen Gerichtstermin freizu demachen, Wäre dem Antrag der Klägerin stattgegeben worden, so hätte das zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt.
Die angegebenen Gründe rechtfertigen nicht die Ablehnung des Antrags der Klägerin, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Wird ein solcher Antrag von der Partei nicht rechtzeitig in einem vorbereitenden Schriftsatz angekündigt, so ist damit die Anwendung des § 279 Abs. 1 ZPO möglich . Das Gericht muß dann aber nicht nur die Frage einer Verzögerung des Rechtsstreits prüfen, sondern sich auch davon überzeugen, daß die Partei den Antrag entweder aus Verschleppungsabsicht oder aus grober Nachlässigkeit nicht rechtzeitig angekündigt hat. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, ob und mit welchem Ergebnis das Berufungsgericht eine solche Prüfung angestellt hat. Anhaltspunkte für eine etwaige Absicht der Klägerin, den Prozeß zu verschleppen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Auch grobe Nachlässigkeit der Klägerin kann nicht angenommen werden. Denn zugunsten der Klägerin waren neben der Erkrankung ihres Inhabers zu berücksichtigen, daß die Gutachten der Sachverständigen einen beträchtlichen Umfang hatten (das Gutachten von Prof.
 Dr. Meyer umfaßte 61 Seiten, das Gutachten von Prof. Dr. Bauer hatte einschließlich der dazugehörenden Befundberichte 29 Seiten) und die Parteien von jedem Gutachten zunächst nur ein Exemplar erhalten hatten. Auf ihre Bitte war ihnen erst am 7. Januar 1971 ein zweites Exemplar übersandt worden, zusammen mit einem ihnen erstmals übersandten psychologischen Zusatzgutachten von Prof. Dr. Meyer und der Diplompsychologin Weise. Zu den umfangreichen Gutachten hat die Klägerin dann innerhalb eines Monats eingehend Stellung ge-
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nommen; in ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 1971 hat sie nicht weniger als 40 Positionen angeführt, in denen das Gutachten von Prof. Dr. Meyer nach ihrer Ansicht von unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist. Der Klägerin ist auch kein Vorwurf daraus zu machen, daß sie den Antrag auf Ladung des Sachverständigen Prof Dr. Meyer erst nach abgeschlossener Prüfung des Gutachtens gestellt hat. Das alles spricht gegen eine grobe Nachlässigkeit der Klägerin, von der das Gericht überzeugt sein muß, wenn es den Antrag auf Ladung des Sachverständigen als verspätet zurückweisen will.
Wegen des dargelegten Verfahrensmangels, der zu Unrecht erfolgten Ablehnung des Antrages der Klägerin, Prof*
Dr. Meyer zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, können seine gutachtlichen Äußerungen einer Entscheidung des erkennenden Senats nicht zugrunde gelegt werden. Das muß wegen des engen Zusammenhanges auch für das von Prof. Dr. Meyer mit der Zustimmung des Gerichts eingeholte neurologische Gutachten von Prof. Dr. Bauer gelten.
Die für eine Entscheidung erforderlichen gutachtlichen Unterlagen müssen daher vom Berufungsgericht nochmals in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise erstellt werden. Das wird einfacher als bisher möglich sein, weil die entscheidenden Fragen allein durch § 10 Nr. 5 AUB bestimmt werden. Hierzu muß der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Abgesehen von dem vorerwähnten Verfahrensmangel sind weitere Verfahrensfehler, die dem Berufungsgericht nach Ansicht der Revision unterlaufen sein sollen, nicht ersichtlich. Bereits in der Berufungsinstanz hatte die Klägerin gegen das
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Gutachten von Prof, Dr. Meyer eingewandt, daß dieser sich auf eine einmalige kurze Unterhaltung mit dem Kläger beschränkt habe, im übrigen aber nicht nur die Anamnese, sondern die gesamte Exploration und die Abfassung des Gut-achtens einem Assistenzarzt (Dr. Ritzel) überlassen habe. Die Revision wiederholt diesen Einwand und hält ihn für besonders gravierend. Denn das Berufungsgericht habe be-wußt einen ordentlichen Universitätsprofesspr zu dem Sachver-ständigen bestellt, weil ihm die Beauftragung eines Oberarztes "wegen der besonderen Schwierigkeit des Falles nicht vertretbar" erschienen sei (Schreiben des Vorsitzenden vom 19. Dezember 1968). Später habe es dann allerdings zugestimmt, daß Prof. Dr. Meyer zur Untersuchung Mitarbeiter seiner Klinik heranziehe.
Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, alle für die Begutachtung notwendigen Arbeiten persönlich vorzunehmen. Es ist ihm gestattet, auch Hilfskräfte und Mitarbeiter zu .einzelnen Untersuchungen und einzelnen Wertungen heranzuziehen, die Eignung und Zuverlässigkeit dieser Kräfte vorausgesetzt. Dabei ist die Mitwirkung allerdings so zu gestalten, daß sie die persönliche Verantwortung des vom Gericht ausgewählten Sachverständigen nicht ausschließt.
In diesen Grenzen bleibt die Art und Weise, wie der Sachverständige sich seine Erkenntnisquellen verschafft, seinem Ermessen überlassen. Im vorliegenden Fall hat Prof.
Dr. Meyer die volle Verantwortung für das erstattete Gutachten übernommen, indem er seiner Unterschrift die Worte "einverstanden auf Grund eigener Untersuchung und Urteils-bildung" vorangesetzt hat. Überläßt ein medizinischer Sachverständiger die Vorarbeiten, die Exploration und die Abfassung einee schriftlichen Gutachtens seinen Mitarbeitern aber in einem so erheblichen Umfange, wie es hier anscheinend geschehen ist, dann kommt der mündlichen Erläuterung
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des Gutachtens durch den Sachverständigen selbst eine besondere Bedeutung zu.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow