Dor von der Entschädigungsbehörde beauftragte Vertrauensarzt Dr. Lohmann in Johannesburg hat angenommen, daß das Diabetes-Leiden durch die Mißhandlungen wesentlich mitverursacht worden sei (§ 4 der 2. Dieser Arzt hat die durch das genannte Leiden hervorgerufene Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkcit des Klägers auf 50 i> geschätzt. Wolf erstattet wordon ist und in dem aufgrund der Verfolgungemaßnahmon eine vorzeitige Manifestation des Leidens angenommen worden ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. 1. Das Berufungsgericht hat es als erwiesen angesehen, daß der Kläger im Februar 1935 von SA-Louten überfallen und mißhandelt wurde. Zur Frage, ob diese Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgungen des Klägers sürückzu-fUhren ist, wird in den Gründen des angefochtenen Urteils gesagt: Dieses Leiden entstehe, wie nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Wolf anzunohnen sei, aufgrund einer entsprechenden Erbanlage, ohne daß im Regelfall exogene Unsachen eine Rolle spielten. Da die Mißhandlungen des Klägers nach Ansicht de3 Berufungsrichters nicht so schwer waren, um eine derartig schwere seelische Erschütterung auszulösen, sei in diesem Überfall trotz des zeitlichen Zusammenhangs keine Ursache der Erkrankung zu sehen* Der Sachverständige hatte in weiteren Verlauf seiner Erörterungen auch unterstellt, daß die Mißhandlungen, die der Kläger erlitten hatte, zu einer vorzeitigen Manifestation des Leidens geführt haben, daß Jedoch die Krankheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne das Trauma zu einem nicht viel späteren Das Berufungsgericht hat die Einwendungen, die der Kläger gegen das genannte Gutachten erhoben hatte, als unbegründet angesehen und in der abschließenden Beurteilung der Ursachenfragc einen Zusammenhang zwischen den Mißhandlungen des Klägers und der Entstehung der Diabetes-Erkrankung verneint. 2. a) Wie auch der Kläger in der Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, auf die or sich in der Rovisionsbegründung bezogon hat, angenommen hat, beruht die angcfochtone Entscheidung somit allein darauf, daß das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Mißhandlungen und der Entstehung der Zuckerkrankheit nicht für wahrscheinlich gehalten hat. Zwar konnte das Berufungsgericht nach § 536 ZPO dem Kläger nicht die KapitalentschUdigung und Heilfürsorge absprechen, die ihm das Landgericht für einen Zeitraum von zwei Jahren (vom 1. Der Kläger übersieht, daß nach § 322 ZPO die Rechtskraft eines Urteils sich nicht auf die Gründe erstreckt, auf die das Gericht die Entscheidung über die in der Urtoilsformol bozoichnc-ten Leistungen gestützt hat. b) Hat somit das Berufungsgericht den Uraachenzusammen-hang zwischen den Mißhandlungen, die der Kläger erlitten hat, und der Entstehung der Krankheit in vorfahrcnsrechtlich einv/andfroier Weise überhaupt verneint, so kommt es auf die von der Revision erörterte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, daß das infolge der erwähnten Verfolgungsmaßnahmc vorzeitig ausgebrochene Leiden später ohne Verfolgung auf getreten wäre, nicht an. Auf diese Frage hätte der Senat nur dann eingehen können, wenn das Berufungsgericht auf eine verfahrensrecht«-lieh anfechtbare Weise zur Verneinung jedes ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Mißhandlungen und der Entstehung der Zuckerkrankheit gekommen wäre und die Revision solche Verfahrensverstöße nach § 554 Abs. 5 Nr. 2 b ZPO, § 209 BEG ordnungsmäßig gerügt hätte, Nur auf diesem Wege hätte die Revision die Grundlage der angefochtenen Entscheidung, nämlich die Würdigung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen, in einer nach § 286 ZPO möglichen Weise beiseite räumen können. Bie Würdigung des von Br. Wolf erstatteten Gutachtens durch den Berufungsrichter ist nicht deshalb zu beanstanden, weil in dem angefochtenen Urteil dem Umstand Bedeutung beigelegt worden ist, daß auch der angesehene Chefarzt des Bürgerhospitals die Ansichten des Sacjporständigen geteilt habe. Jedenfalls unter diesen Umständen kann er nicht rügen, das Berufungsgericht habe gegen $ 404 ZPO verstoßen, weil es für bedeutsam gehalten habe, daß auch dieser Arzt die Ansicht des Sachverständigen Br. Wolf gebilligt habe. 3. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keine ontschoidungserheblichen Rcchtsfehler aufweist, muß die Revision des Klägers mit der Koatenfolgc aus § 223 Abs. 1 BEG, $ 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF IH NAHEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 28. Juni 1967 Ehronbcrgor, Justizangestcllter alt Urkondabeamter der Geschäftfiatelle in dem Entschädigungsrechtsstreit dos kaufmännischen Angestellten Siegfried LhaHv* Street, «MHIHl (Südafrika), Klägers und Hevis ionsklägers, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luiscnstraße 13, Beklagten und Revisionobcklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. / Per IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Bio Revision des.Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oborlandesgerichts Frankfurt/Main vom 11. Mai 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren v/erden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Per im Jahre 1906 in Frankfurt/Main geborene Kläger entstammt einer jüdischen Familie. Zum 31. März 1936 verlor er seine Stellung als Buchhalter in einer Toxtil-warengroßhandlung. Im Herbst 1936 wandorte er nach Südafrika aus. Er fordert Entschädigung wegen seines Biabetos-Xcidcns, dessen Entstehung er darauf zurückführt, daß er im Februar 1933 von SA-Leutcn überfallen und mißhandelt worden sei. Hach diesem überfall sei ein schneller Gewichtsverlust aufgotreten. Auch habe er ständig unter Burst gelitten. Nachdem ein Arzt das genannte leiden fcstgcstollt habe, sei er etwa 2 Monate lang in Rothschildschen Krankenhaus in Frankfurt/M. behandelt worden. Sein Leiden bestehe seit diesem Überfall, er bedürfo ärztlicher Kontrolle und ständiger Insulin-Behandlung. ■•v«. Dor von der Entschädigungsbehörde beauftragte Vertrauensarzt Dr. Lohmann in Johannesburg hat angenommen, daß das Diabetes-Leiden durch die Mißhandlungen wesentlich mitverursacht worden sei (§ 4 der 2. DV-BEG). Dieser Arzt hat die durch das genannte Leiden hervorgerufene Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkcit des Klägers auf 50 i> geschätzt. Die Entschädigungsbehördo hat den Antrag des Klägors abgelehnt9 weil die Diabetes-Erkrankung nicht mit Wahrscheinlichkeit durch die, erwähnten Verfolgungsmaßnahmen verursacht worden sei. Mit seiner Klage hat der Kläger Ansprüche auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung lind Rente gestellt und weiter vorgetragen, durch sein verfolgungsbediingtcs leiden sei seine Erwerbsfähigkeit um 50 # herabgesetzt. Das Landgericht hat aufgrund eines Gutachtens, das von dem ärztlichen Sachverständigen pr. Wolf erstattet wordon ist und in dem aufgrund der Verfolgungemaßnahmon eine vorzeitige Manifestation des Leidens angenommen worden ist, dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 1933 bis 1. Mai 1935 eine Kapitalentschädigung von 480,— DM sowie Heilfürsorge zuerkannt. Im übrigen hat es die Klage abgowiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist vom Oborlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. / 1 4 f Ent8Cheidunge/gründe; Dio Revision ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat es als erwiesen angesehen, daß der Kläger im Februar 1935 von SA-Louten überfallen und mißhandelt wurde. Es hat weiter angenommen, daß dem Kläger bei diesen Mißhandlungen keine sehr schweren Verletzungen zugefügt worden sind; Das hat es daraus gefolgert, daß der Kläger nach dom Überfall weiter in der Metzgerei seines Vaters tätig war, wenn er auch einen Verband trug und einen niedergeschlagenen Eindruck erweckte. Er wurde einige Wochen später, wie der Berufungsrichter weiter festgestollt hat, in das Rothschildsche Krankenhaus aufgenommen, und zwar nicht wegen der Verletzungen, sondern v/egen des inzwischen diagnostizierten Diabetes-Leidens. Zur Frage, ob diese Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgungen des Klägers sürückzu-fUhren ist, wird in den Gründen des angefochtenen Urteils gesagt: Dieses Leiden entstehe, wie nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Wolf anzunohnen sei, aufgrund einer entsprechenden Erbanlage, ohne daß im Regelfall exogene Unsachen eine Rolle spielten. Ausnahmsweise könnten nach dem Stande der ärztlichen Erkenntnisse schwerste seelische Erschütterungen mit Todesangst ein Diabetes-Leiden horvorrufen. Da die Mißhandlungen des Klägers nach Ansicht de3 Berufungsrichters nicht so schwer waren, um eine derartig schwere seelische Erschütterung auszulösen, sei in diesem Überfall trotz des zeitlichen Zusammenhangs keine Ursache der Erkrankung zu sehen* Der Sachverständige hatte in weiteren Verlauf seiner Erörterungen auch unterstellt, daß die Mißhandlungen, die der Kläger erlitten hatte, zu einer vorzeitigen Manifestation des Leidens geführt haben, daß Jedoch die Krankheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne das Trauma zu einem nicht viel späteren Zeitpunkt in Erscheinung getreten wäre. Das Landgericht, das diesen Ursachenablauf für wahrscheinlich gehalten hat, hat den Zeitraum, um den der Ausbruch der Krankheit wogen dieser Mißhandlung vorverlegt worden ist, mit dem Sachverständigen auf zwei Jahre geschätzt. Das Berufungsgericht hat die Einwendungen, die der Kläger gegen das genannte Gutachten erhoben hatte, als unbegründet angesehen und in der abschließenden Beurteilung der Ursachenfragc einen Zusammenhang zwischen den Mißhandlungen des Klägers und der Entstehung der Diabetes-Erkrankung verneint. 2. a) Wie auch der Kläger in der Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, auf die or sich in der Rovisionsbegründung bezogon hat, angenommen hat, beruht die angcfochtone Entscheidung somit allein darauf, daß das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Mißhandlungen und der Entstehung der Zuckerkrankheit nicht für wahrscheinlich gehalten hat. Zu Unrecht meint die Revision, daß das Landgericht einen solchen Zusammenhang "bindend" für die Berufungsinstanz fcotgostollt habe. Zwar konnte das Berufungsgericht nach § 536 ZPO dem Kläger nicht die KapitalentschUdigung und Heilfürsorge absprechen, die ihm das Landgericht für einen Zeitraum von zwei Jahren (vom 1. Mai 1933 bis zu dem 1* Mai 1933) zuerkannt hatte. Die Gründe, aus denen das Landgericht dom Kläger diese Leistungen zugebilligt hatte, waren jedoch für das Berufungsgericht nicht bindend. Der Kläger übersieht, daß nach § 322 ZPO die Rechtskraft eines Urteils sich nicht auf die Gründe erstreckt, auf die das Gericht die Entscheidung über die in der Urtoilsformol bozoichnc-ten Leistungen gestützt hat. / b) Hat somit das Berufungsgericht den Uraachenzusammen-hang zwischen den Mißhandlungen, die der Kläger erlitten hat, und der Entstehung der Krankheit in vorfahrcnsrechtlich einv/andfroier Weise überhaupt verneint, so kommt es auf die von der Revision erörterte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, daß das infolge der erwähnten Verfolgungsmaßnahmc vorzeitig ausgebrochene Leiden später ohne Verfolgung auf getreten wäre, nicht an. Auf diese Frage hätte der Senat nur dann eingehen können, wenn das Berufungsgericht auf eine verfahrensrecht«-lieh anfechtbare Weise zur Verneinung jedes ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Mißhandlungen und der Entstehung der Zuckerkrankheit gekommen wäre und die Revision solche Verfahrensverstöße nach § 554 Abs. 5 Nr. 2 b ZPO, § 209 BEG ordnungsmäßig gerügt hätte, Nur auf diesem Wege hätte die Revision die Grundlage der angefochtenen Entscheidung, nämlich die Würdigung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen, in einer nach § 286 ZPO möglichen Weise beiseite räumen können. c) Solche Rügen hat die Revision nicht erhoben. Auch wenn im Laufe des Verfahrens andere £rzte, z.B. der von der Entschädigungsbehördo als Gutachter beauftragte Br. Lohmann, die erörterte Ursachenfrage abweichend von Br. Y/olf beurteilt hatten, konnte sich das Berufungsgericht der Ansicht des zuletzt genannten Sachverständigen anschließen, zu demal dieser, wie in dem angefochtenen Urteil zu dem Ausdruck kommt, eine in der deutschen medizinischen Wissenschaft sehr weit vorbreitote Ansicht vertrat. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist es Sache des ärztlichen Sachverständigen, das Wissen des Richters auf dem Gebiete der medizinischen Y/issonschaft zu ergänzen. Zu entscheiden, welches Gutachten diesen Zweck erfüllt, ist grundsätzlich Sache dos Tatrichtors. Er kann seiner Entscheidung die An- sicht eines medizinischen Sachverständigen auch dann zugrunde legen, wenn die von dem Sachverständigen beurteilten Prägen von anderen Ärzten anders gesehen werden (RzW 1965, 565 Hr. 35, 1965, 38 Hr. 32, 1966, 88 Nr. 32). Bas von dem Sachverständigen Br. Wolf erstattete Gutachten war von dem leitenden Arzt des Bürgorhospitals in Frankfurt am Hain mituntorzeichnet worden, obwohl nur der an diesem Krankenhaus als Oberarzt tätige Br. Wolf vom Landgericht zu dem Sachverständigen bestellt worden war. Wenn auch der Chefarzt durch seine Unterschrift zu erkennen gegeben hat, daß er den Auffassungen Br. Wölfs zustimmt, so bedeutet das nicht, daß der vom Landgericht nach § 404 ZPO ausgewählte Sachverständige seinen Auftrag nicht selbständig und unter eigener Verantwortung äusgo-führt hat. Bas Gegenteil hat die Revision nicht einmal behauptet. Bie Würdigung des von Br. Wolf erstatteten Gutachtens durch den Berufungsrichter ist nicht deshalb zu beanstanden, weil in dem angefochtenen Urteil dem Umstand Bedeutung beigelegt worden ist, daß auch der angesehene Chefarzt des Bürgerhospitals die Ansichten des Sacjporständigen geteilt habe. Bern Klfger war bekannt, daß der Chefarzt des Bürgerhospitals das Gutachten des Sachverständigen Br. Wolf mitunterzeichnet hatte. Er hat dieses weder in dem Vorfahren vor dem Landgericht noch in dem vor dem Berufungsgericht beanstandet. Jedenfalls unter diesen Umständen kann er nicht rügen, das Berufungsgericht habe gegen $ 404 ZPO verstoßen, weil es für bedeutsam gehalten habe, daß auch dieser Arzt die Ansicht des Sachverständigen Br. Wolf gebilligt habe. 3. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keine ontschoidungserheblichen Rcchtsfehler aufweist, muß die Revision des Klägers mit der Koatenfolgc aus § 223 Abs. 1 BEG, $ 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Johannsen Maaß Wilden 3)r. Graf von der Mühlen