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BGH

Gericht: BGH

BEG-SchlußG Art. III Nr. 2 Abs.1, 6; ZPO § 556 War bei der Verkündung des BEG-SchlußG die Prist für die Begründung der von dem beklagten Land eingelegten Revision bereits abgelaufen, so ist die danach von dem Kläger eingelegte Anschlußrevision nicht deshalb zulässig, weil dem Kläger auf Grund des BEG-Schlußgesetzes ein weitergehender Anspruch zusteht. Ist in einem Vergleich über die Berufsschadensrento des aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten die endgültige Pestsetzung der Rente Vorbehalten worden, weil zur Zeit des Verglcichs-abschlusses die Voraussetzungen für die Leistung einer Kapitalentschädigung fortbestanden und die Beteiligten irrtümlich annahmen, daß sich mit einer zukünftigen Erhöhung der Kapitalentschädigung auch die Rente erhöhe, so kann die Entschädigungsbehörde die Rente endgültig festsetzen, sobald sie den Irrtum erkannt hat. Februar 1964 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise geändert und dahin gefaßt, daß das beklagte Land verurteilt wird, an den Kläger wegen Berufsschadens über die im Bescheid vom 25. Durch Bescheid vom 7« Hai 1957 hat ihm die Ent-schädigungsbohörde unter Aufhebung aller früheren Bescheide auf Grund eines vor dem Landgericht geschlossenen Vergleichs v/egen verschiedener verfolgungsbedingter Leiden als Entschädigung für Gesundheitsschaden ein Heilverfahren, eine Kapitalentschädigung in Höhe von 24«729,32 DM und eine Rente für die Zeit vom 1» November 1955 bis sum 51» Dezember 1955 von monatlich 284,9o DM und für die Zeit vom 1. Auf Grund von Nachuntersuchungen ist am 8» Juli 1958 ein neuer Bescheid ergangen, in dem für die Zeit vom 1» Mai 1958 an nur noch eine vorfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 87 CA angenommen worden ist» An der Höhe der Kapitalentschädigung und der Rente hat sich dadurch nichts geändert» In ihm ist bestimmt worden, daß der Kläger eine Gcldentschädigung von 6.loo,- DM erhalte, und daß damit die Ansprüche auf Entschädigung wogen Schadens im beruflichen Portkommen endgültig erledigt seien. Daraufhin hat die Entschädigungsbohörde mit dem Kläger am 9o/l7° Januar 1962 einen neuen Jeilvorgloich geschlossen, durch den der Vergleich vom 24. September 1958 aufgehoben worden und dem Kläger unter Anrechnung der auf Grund des Vergleichs vom 24. Bei der Berechnung der Rente, auf die die dem Kläger zuerkannte Rente wegen Gesundheitsschadens für die Zeit vom 1° November 1953 bis zu dem 31° Mai i960 jeweils mit 75 % angerechnet worden ist, sind die Parteien davon ausgegangen, daß der Entschädigungszeitraum, nach dem die für die Höhe der Rente maßgebende Kapitalentschädigung zu berechnen ist, am 1° Januar 1938 begonnen und noch kein Ende gefunden habe. Durch Schreiben vom 22» März 1963 hat der Kläger die Entschädigungsbehörde unter Hinweis auf den in dem Vergleich vom 9-/ 17. Juni 1963 verui’teilt, an den Kläger unter Berücksichtigung der §§ lo, 121, 122 BEG a.F. für die Zeit vom I* November 1953 bis zu dem 31. Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug beantragt, unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils und des Schlußbescheids das beklagte Land zu verurteilen, an ihn unter Berücksichtigung der §§ lo, 121, 122 BEG a.P. eine monatliche Rente für die Zeit vom 1« April 1957 bis zu dem 31» Mai i960 von 63o,- DM, vom lo Juni i960 bis zu dem 31» Dezember i960 von 660,- DM, vom 1. Das Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und neu gefaßt und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger wegen Berufsschadens über die bereits bewirkten Leistungen hinaus weitere 9«681,- DM und vom 1. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. Mit seinem Antrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht will der Kläger erreichen, daß ihm unter Berücksichtigung der Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes eine höhere als die ihm bisher zuerkannte Rente zugesprochen wird- Es handelt sich mithin der Sache nach um eine Anschlußrevision. Die Anschlußrevision kann auch nicht deshalb als zulässig angesehen werden, weil sich durch die Verkündung des BEG-Schlußgesetzes die Rechtslage zu Gunsten des Klägers in einem Zeitpunkt verändert hat, in dem die Frist für die Begründung der Revision bereits abgelaufen war» Der Vorschrift des Art, III Nr. 2 Abs» 6 BEG-SchlußG, nach der der Anspruch nach Maßgabe des Art« I BEG-SchlußG festzusetzen ist, wenn in einem bei der Verkündung des Gesetzes anhängigen Verfahren noch keine Entscheidung ergangen ist, kann nicht entnommen werden, daß das Revisionsgericht, ohne daß die für die Anschlußrevision vorgeschriebenen Fristen und Formen eingehalten sind, sich mit abge- Eine Durchbrechung dieser Grundsätze ist nicht aus dem Grunde geboten, daß der Kläger sonst keine Möglichkeit hätte, die für ihn durch das BSG-Schluß-gesetz begründeten weitergehenden Rechte geltend zu machen. Die Vorschrift des Art. III Rr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG ist nämlich dahin auszulegen, daß nach, dieser Vorschrift eine erneute Anmeldung bei der Ent-schädigungsbehörde auch dann erfolgen kann, wenn die gerichtliche Entscheidung zur Zeit der Verkündung des BEG-Sehlußgesetzes zwar noch nicht rechtskräftig war, von dem Berechtigten aber in der Instanz, in der die Sache zu dieser Zeit anhängig war, nicht mehr angefochten werden konnte» in dom Vergleich vom 9«/ 17» Januar 1962 enthaltenen Klausel, daß wegen der Ungewißheit über das Ende des Entschädigungszeitraum?« die endgültige Festsetzung der Rente einem späteren Zeitpunkt Vorbehalten bleibe. Juni 1963 erlassen, mit dem sie die vörbehaltene endgültige Festsetzung der Rente in der im Vergleich vereinbarten Höhe vorgenommen und weitergehende Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abgelehnt hat. Aber auch der neue Vergleich, der an die Stelle des bisherigen trat, beendete das Verfahren über den Entschädigungsanspruch wegen Beruf sschadens nicht vollständig,da in ihm ausdrücklich die endgültige Festsetzung der Berufsschadensrente für einen spateren Zeitpunkt Vorbehalten wurde» Die Bestimmung schloß nicht aus, sondern legte es schon ihrem Wortlaut nach nahe, daß die endgültige Festsetzung der Rente durch einen Bescheid der Entschädigungsbehörde erfolgen konnte» Es war nicht unzulässig, daß in dem Vergleich eine derartige Regelung getroffen wurde» März 1963s die neue berechnete Rente wiederum im Vergleichswege festzusetzen, einging, weil sie der Auffassung war, daß dem Kläger eine höhere als die in dem Vergleich vom 9./ 17« Januar 1962 vereinbarte Rente nicht zustehe, und wenn sie einen dementsprechenden Bescheid erließ, so kann dem Kläger das Recht, nach Maßgabe des § 21o BEG fristgemäß dagegen Klage zu erheben, nicht abgesprochen werden. Januar 1962 die endgültige Höhe der Berufsschadensrente offen gelassen hat, kann diese Festsetzung nicht außerhalb dos im Bundesentschädigungs-geoetz geregelten Verwaltungsverfahrens erfolgen, vielmehr ist sie ein Bestandteil des ordentlichen Entschädigungsverfahrons, so daß dessen Vorschriften auch dafür maßgebend sind, welche Rechtsbehelfe dem Kläger gegen eine nach seiner Meinung unzutreffende endgültige Festsetzung der Rente zu Gebote stehen. Der Hinweis der Revision darauf, daß ein Bescheid, durch den dem Antragsteller nach dem Abschluß des EntschädigungsVerfahrens ohne Aufhebung des maßgebenden früheren Bescheids weitere Ansprüche gewährt werden,nicht die Grundlage für eine Klage bilden kann, i3t daher nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen» Es kommt auch nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen die Entschädigungsgerichte zur Entscheidung berufen sind. Der Kläger hat nur von seinem Recht Gebrauch gemacht, in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren Klage zu erheben, soweit der von ihm geltend gemachte Anspruch durch einen Bescheid der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden ist „ Januar 1962 gingen die Beteiligten ersichtlich davon aus, daß nach der gesetzlichen Regelung die Berufsschadensrente eines in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten sich auch nach erfolgter Festsetzung erhöhe und daher später erneut festzusetzen sei, wenn im Zeitpunkt der ersten Festsetzung der Entschädigungszeitraum gür die Kapitalentschädigung noch nicht abgelaufen sei und diese deshalb nach den §§ So, 92 Abs» 1 BEG weiterzuzahlen wäre» Diese Rechtsansicht trifft nicht zu, wie der erkennende Senat später in dem RzW 1962, 174 Kr» 24 veröffentlichten Urteil klargestellt hat» Vielmehr hat ein in einer unselbständigen Epworbstätig-keit geschädigter Verfolgter nur die Rente zu beanspruchen, die sieh im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rentenanspruch auf Grund der bis dahin er-rechneten Kapitalentschädigung ergibt, auch wenn der für die Kapitalentschädigung maßgebende Entschädigungszeitraum dann noch nicht beendet ist» Den angeführten Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes mit den in ihnen enthaltenen Verweisungen kann nicht entnommen werden, daß die auf der Grundlage der Kapitalentsehädigung zu ermittelnde Rente sich bei einer Portdauer des Entschädigungszeitraums zur Zeit der Festsetzung nachträglich erhöhen müßte» Die nach dem Gesetz erforderliche angemessene Berücksichtigung der Kapitalentsehädigung bei der Feststellung der Rentenhöhe ist auch gewährleistet, wenn ein etwaiger Restbetrag der Kapitalentsehädigung, für den die Voraussetzungen allenfalls in einem späteren Zeitpunkt vorliegen können, unberücksichtigt bleibt. anspruchen können, wenn in der Zukunft einmal eine entsprechend hohe Kapitalentschädigung aufgelaufen sei, hat der Vergleich nicht erzeugt« Damit wäre dem Kläger eine Rechtsstellung eingeräumt, die im Bundesentschädigungsgesetz keine Grundlage hat, und es wäre der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Verfolgten verletzt} eine solche unzulässige Durchbrechung dieses Grundsatzes lag aber, und zwar auch für den Kläger erkennbar, gewiß nicht in der Absicht der Entschädigungsbehörde, als sie den Vergleich schloß« Andererseits kann die Anpassung an die bestehende Rechtslage entgegen der Auffassung der Revision nicht so erfolgen, daß der in dem Vergleich vom 9*/ 17« Januar 1962 enthaltene Vorbehalt einer endgültigen Festsetzung der Rente als gegenstandslos betrachtet und die in dem Vergleich vereinbarte Rente ohne weiteres als die endgültige angesehen wird« Die Tatsache, daß der Vergleich keine endgültige Festsetzung der Rente enthält, läßt sich nachträglich nicht beseitigen» Sie hat das jedoch nicht getan, sondern es bei der im Vergleich vom 9«/ 17« Januar 1962 vereinbarten Rente belassen und weitergehende Ansprüche abgelehnt«- her Kläger war also durch den Bescheid zu Unrecht benachteiligt? so daß seine Klage Erfolg haben muß« Damit aber hat sich der für die Festsetzung der Rente maßgebende Zeitpunkt zunächst auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung, die vor dem Landgericht stattfand,verschoben« Der Kläger ist aber nochmals benachteiligt worden, da das Landgericht die Rente nach Maßgabe der geringeren, für den Zeitpunkt des Schlußbescheides vom 25« Juni 1963 or-rechneten Kapitalentschädigung ermittelt hat« Erst das vom Kläger mit der Berufung angerufene Kammergericht hat zutreffend auf den nunmehr maßgebende^ Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die vor ihm etattgefunden hat, abgestellt und die für diesen Zeitpunkt maßgebende Kapitalentschädigung der Errechnung der Rente zugrunde gelegt« c) Bei der Berechnung der Berufsschadensronte nach Maßgabe der für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung errechneten Kapitalentschädigung, die noch auf der Grundlage des Bundesentschädigungsgesetzes in der vor dem BEG-Schlußgesetz geltenden Fassung erfolgt ist, ist dem Berufungsgericht jedoch ein Fehler unterlaufen. Das wirkt sich auf die Errechnung der Kapitalentschädigung und damit der Rente unter Berücksichtigung der nach § 122 BE£r a„F = für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31= Mai i960 vorzunehmenden Anrechnung der Gesundheitsschadensrente dahin aus, daß der Kläger als Nachzahlung an Rentenrückständen für die Zeit vom 1« November 1953 bis zu dem 31o August 1964 nicht 9=681,- DM, sondern 9=582,- DM, und für die Zeit vom 1» September 1964 an nicht eine monatliche Rente von 721,- DM, sondern von 718,- DM zu beanspruchen hat. BEG-SchlußG mit Wirkung vom Zeitpunkt der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes an (Art» XII Nr. 6 BEG-SchlußG) ersatzlos gestrichen; an Stelle der bisher in § 122 BEG vorgesehenen Anrechnung soll jetzt gegebenenfalls ein Ausgleich nach § 2o6 a BEG, der durch Art. I Nr. 125 BEG-SchlußG geschaffen ist, erfolgen, indem die Entschädigungsbehörde einen neuen Bescheid entsprechend den nunmehr bei einem Zusammentreffen von Ansprüchen maßgebenden Vorschriften erläßt (hier § 141 e BEG i.d.E. des Art. I Nr. 82 BEG-SchlußG). Es ist angebracht, die Urteile des Kammergerichts und dos Landgerichts neu zu fassen und in dieser Passung klarzustellen, welche Leistungen das beklagte Land dem Kläger zusätzlich zu denjenigen zu erbringen hat, die ihm durch den Sohlußbescheid vom 25.

Zitierte Normen: § 78 BEG § 119 BGB § 33 BEG § 779 BGB § 122 BEG
ZeitpunktVorschriftZeitBEGvergleichenRenteKlägerKapitalentschädigung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BEG-SchlußG Art. III Nr. 2 Abs. 1, 6; ZPO § 556
War bei der Verkündung des BEG-SchlußG die Prist für die Begründung der von dem beklagten Land eingelegten Revision bereits abgelaufen, so ist die danach von dem Kläger eingelegte Anschlußrevision nicht deshalb zulässig, weil dem Kläger auf Grund des BEG-Schlußgesetzes ein weitergehender Anspruch zusteht.
Bei einer derartigen Sachlage kann der Kläger den Anspruch insoweit erneut anmelden.
BEG §§ 78, 8o, 92, 93, 177
Ist in einem Vergleich über die Berufsschadensrento des aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängten Verfolgten die endgültige Pestsetzung der Rente Vorbehalten worden, weil zur Zeit des Verglcichs-abschlusses die Voraussetzungen für die Leistung einer Kapitalentschädigung fortbestanden und die Beteiligten irrtümlich annahmen, daß sich mit einer zukünftigen Erhöhung der Kapitalentschädigung auch die Rente erhöhe, so kann die Entschädigungsbehörde die Rente endgültig festsetzen, sobald sie den Irrtum erkannt hat. Maßgebend für die Berechnung der Rente ist dann die für den Zeitpunkt der Festsetzung ermittelte Kapitalentschädigung. Wird die Rente zu gering festgesetzt und erhebt der Verfolgte deshalb Klage, so ist die Kapitalentschädigung maßgebend, die sich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen ergibt. Die Vorschrift des § 78 BEG, abgestellt auf den Zeitpunkt der Festsetzung oder der letzten mündlichen Verhandlung, ist zu beachten.
BGH, Urt. v. 11. Mai 1966 - IV ZR 51/65 - KG Berlin
LG Berlin
IV ZR
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
51/65
URTEIL
Verkündet am
11. Mai 1966 B r o e s k e Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres
 in	Platz	^
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäehtigter;
Rechtsanwalt Dr.
gegen
¥/erner L
str,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollraächtigter;
Rechtsanwalt
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesriehter Wüstonberg, Maaß, Wilden und von der Mühlen
 für Recht erkannt;
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. August 1964 teilweise aufgehoben und unter Zurückweisung der Revision im übrigen wie folgt gefaßt;
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 193» Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 2o. Februar 1964 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise geändert und dahin gefaßt, daß das beklagte Land verurteilt wird, an den Kläger wegen Berufsschadens über die im Bescheid vom 25.
Juni 1963 zuerkannten Beträge hinaus für die Zeit vom 1. November 1955 bis zu dem 31« August 1964 weitere 9.582,- DM und für die Zeit vom 1. September 1964 an als Rente monatlich je weitere lo2,- DM zu zahlen.
 
2» Die Anschlußrevision des Klägers gegen das genannte Urteil des Kammergerichts wird verworfene
3. Das Verfahren aller Rechtszüge ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/8, das beklagte Land 7/8„
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der am	19o7	geborene	Kläger hat
 einen jüdischen Elternteil. Er besuchte die Volksschule und erlernte das Prisourhandwerk. Seit 193o war er in BflH^äls Friseurgehilfe tätig. Im Jahre 1934 wurde er aus rassischen Gründen entlassen* Da-
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nach betätigte er sich als Vertreter. Von Mitte Januar 1938 bis zu dem 6» Mai 1945 befand er sich aus rassischen und politischen Gründen zunächst in Polizeihaft und anschließend in verschiedenen Konzentrations lagern. Dort wurde er mißhandelt, auch wurden mit ihm medizinische Versuche durch Impfung von Typhusbazillen angostellt. Nach dem Krieg hat der Kläger aus eigener Erwerbstätigkeit keine wesentlichen Einkünfte mehr erzielt.
Der Kläger hat u.a. Entschädigung wegen Gesundheitsschadens und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen verlangt.
 
Durch Bescheid vom 7« Hai 1957 hat ihm die Ent-schädigungsbohörde unter Aufhebung aller früheren Bescheide auf Grund eines vor dem Landgericht geschlossenen Vergleichs v/egen verschiedener verfolgungsbedingter Leiden als Entschädigung für Gesundheitsschaden ein Heilverfahren, eine Kapitalentschädigung in Höhe von 24«729,32 DM und eine Rente für die Zeit vom 1» November 1955 bis sum 51» Dezember 1955 von monatlich 284,9o DM und für die Zeit vom 1. Januar 1956 an von monatlich 31o,8o DM zuerkannt» Der Berechnung der Entschädigung ist eine verfolgungsbedingtc Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5o i vom 1. Januar 1939 bis sum 51« Dezember 1939, von 8o vom 1» Januar 194o bis zu dem 31» Dezember 194o und von loo i seit dem 1« Januar 1941 zugrunde gelegt worden» Der Kläger ist in den mittleren Dienst eingereiht worden»
Auf Grund von Nachuntersuchungen ist am 8» Juli 1958 ein neuer Bescheid ergangen, in dem für die Zeit vom 1» Mai 1958 an nur noch eine vorfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 87 CA angenommen worden ist» An der Höhe der Kapitalentschädigung und der Rente hat sich dadurch nichts geändert»
Durch Änderungsbeschoid vom 29« Dezember 1959 ist die monatliche Rente auf Grund der Anderungcver-ordnung vom 16« Dezember 1958 mit Y/irkung vom 1»
April 1957 an auf monatlich 359,33 DM erhöht worden»
Über den Anspruch auf Entschädigung v/egen Beruf sschadens haben der Kläger und die Entschädigungs-
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behörde am 24» September 1958 einen Vergleich geschlossen. In ihm ist bestimmt worden, daß der Kläger eine Gcldentschädigung von 6.loo,- DM erhalte, und daß damit die Ansprüche auf Entschädigung wogen Schadens im beruflichen Portkommen endgültig erledigt seien. Dem Vergleich liegt ebenfalls eine Einstufung des Klägers in den mittleren Dienst sowie die Annahme zugrunde, daß der Entschädigungszeitraum am 1. Januar 1938 beginne und am 3o. Juni 1948 wegen loo Jjiger Erwerbsunfähigkeit ende. Der Betrag von 6.loo,- DM errechnet sich nach teilweiser Anrechnung der wegen
 des Gesundheitsochadens für die Zeit vom 1. Januar
1939 bis zu dem 3o» Juni 1948 gezahlten Sntschädigun,
 Diesen Vergleich hat der Kläger durch Schreiben vom 1. November 1961 nach § 119 BGB wegen -Irrtums mit der Begründung angefochton, als Ende des Entschädigungszeitraums sei zu Unrecht der *3o. Juni 1948 angenommen worden; es sei übersehen worden, daß die loo $ige Minderung der Irwerbsfähigkeit des Klägers verfolgungsbedingt sei. Der Entschädigungszeitraum sei noch nicht beendet. Mit einem weiteren Schreiben vom 23. November 1961 hat der Kläger die Rente gewählt.
Daraufhin hat die Entschädigungsbohörde mit dem Kläger am 9o/l7° Januar 1962 einen neuen Jeilvorgloich geschlossen, durch den der Vergleich vom 24. September 1958 aufgehoben worden und dem Kläger unter Anrechnung der auf Grund des Vergleichs vom 24. September 1958 geleisteten Kapitalentschädigung eine monatliche
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Rente zuerkannt worden ist, und zwar für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31» Dezember 1955 von 341,- DM, vom 1. Januar 1956 bis zu dem 31« März 1957 von 321,- DM, vom 1. April 1957 bis zu dem 31° Januar 196o von 285,- DM, von 1. Februar i960 bis zu dem 31° Mai i960 von 284,- DM, vom 1° Juni i960 bis zu dem 31° Dezember i960 von 554,- DM und vom 1» Januar 1961 an von 616,- DM°
Bei der Berechnung der Rente, auf die die dem Kläger zuerkannte Rente wegen Gesundheitsschadens für die Zeit vom 1° November 1953 bis zu dem 31° Mai i960 jeweils mit 75 % angerechnet worden ist, sind die Parteien davon ausgegangen, daß der Entschädigungszeitraum, nach dem die für die Höhe der Rente maßgebende Kapitalentschädigung zu berechnen ist, am 1° Januar 1938 begonnen und noch kein Ende gefunden habe. Die Rente ist deshalb zunächst nach einer Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1938 bis zu dem 31° Dezember i960 berechnet worden. In dem Vergleich heißt es, durch ihn werde der Anspruch auf Schaden im beruflichen Fortkommen endgültig erledigt. Ferner enthält der Vergleich die folgende Bestimmung:
Da das Ende des Entschädigungszeitraumes hoch nicht feststeht, bleibt die endgültige Festsetzung der Rohte zu einem späteren Zeitpunkt Vorbehalten.
Am 5° April 1962 ist ein weiterer Bescheid ergangen, durch den unter Bezugnahme auf den Teilvergleich vom 9°/17° Januar 1962 die Gesundheitsscha-
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densrente unter Kürzung auf 25 i° für die Zeit vom L Juni i960 bis zu dem 31 ° Dezember i960 auf monatlich 97}- DM und für die Zeit vom 1. Januar 1961 an auf monatlich lo4,- DM festgesetzt worden ist»
Durch Schreiben vom 22» März 1963 hat der Kläger die Entschädigungsbehörde unter Hinweis auf den in dem Vergleich vom 9-/ 17. Januar 1962 enthaltenen Vorbehalt aufgefordert, die Rente neu zu berechnen und darüber einen weiteren Vergleich abzuschließen.>
Daraufhin hat die Entschädigungsbehörde durch Schlußbescheid vom 25. Juni 1963 die Berufsschadensrente in der Höhe, wie sie in dem Vergleich vom 9»/
17. Januar 1962 vereinbart war, festgesetzt und weitergehende Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zurückgewiesen.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 25. Juni 1963 aufzuheben, hilfs-weise, das beklagte Land zur Zahlung bestimmter, näher angegebener weiterer Rentenbeträge zu verurteilen und auszusprechen, daß der in dem Vergleich vom 9./ 17. Januar 1962 enthaltene Vorbehalt aufrechterhalten bleibe.
Das Landgericht hat das beklagte Land unter Änderung des Schlußbescheides vom 25. Juni 1963 verui’teilt, an den Kläger unter Berücksichtigung der §§ lo, 121, 122 BEG a.F. für die Zeit vom I* November 1953 bis zu dem 31. März 1957 eine monatliche
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Rente von 600,- DM, vom 1. April 1957 "bis zu dem 31« Dezember i960 von 6o5,- DM und vom 1« Januar 1961 an von 675»- DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug beantragt, unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils und des Schlußbescheids das beklagte Land zu verurteilen, an ihn unter Berücksichtigung der §§ lo, 121, 122 BEG a.P. eine monatliche Rente für die Zeit vom 1« April 1957 bis zu dem 31» Mai i960 von 63o,- DM, vom lo Juni i960 bis zu dem 31» Dezember i960 von 660,- DM, vom 1. Januar 1961 bis zu dem 3o. Juni 1962 von 7oo,- DM und vom h Juli 1962 an von 735DM zu zahlen, hilfsweise, das angefochtene Urteil dahin zu ergänzen, daß der in dem Vergleich vom 9«/ 17. Januar 1962 enthaltene Vorbehalt aufrechterhalten bleibe.
Das Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und neu gefaßt und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger wegen Berufsschadens über die bereits bewirkten Leistungen hinaus weitere 9«681,- DM und vom 1. September 1964 an eine monatliche Rente von 721,- DM zu zahlen; die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen»
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird.
 
Der Kläger beantragt, das Urteil des Kammer-gerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
1. Mit seinem Antrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht will der Kläger erreichen, daß ihm unter Berücksichtigung der Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes eine höhere als die ihm bisher zuerkannte Rente zugesprochen wird- Es handelt sich mithin der Sache nach um eine Anschlußrevision. Sie ist verspätet, da sie erst nach dem Ablauf der Frist zur Begründung der Revision eingelegt worden ist, und damit unzulässig (§ 556 Abs. 1 ZP03 § 2o9 Abs o 1 BEG).	**
Die Anschlußrevision kann auch nicht deshalb als zulässig angesehen werden, weil sich durch die
 Verkündung des BEG-Schlußgesetzes die Rechtslage zu Gunsten des Klägers in einem Zeitpunkt verändert hat, in dem die Frist für die Begründung der Revision bereits abgelaufen war» Der Vorschrift des Art, III Nr. 2 Abs» 6 BEG-SchlußG, nach der der Anspruch nach Maßgabe des Art« I BEG-SchlußG festzusetzen ist, wenn in einem bei der Verkündung des Gesetzes anhängigen Verfahren noch keine Entscheidung ergangen ist, kann nicht entnommen werden, daß das Revisionsgericht, ohne daß die für die Anschlußrevision vorgeschriebenen Fristen und Formen eingehalten sind, sich mit abge-
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 wiesenen Ansprüchen oder Anspruchsteilen des Revisionsbeklagten zu befassen hätte oder etwa gar mit solchen, die dieser in der Vorinstanz noch nicht geltend gemacht hatte, da sie erst durch das BEG-Schlußgesetz begründet worden sind, und die sich nur im Wege der in der Revisionsinstanz unzulässigen Klagerweiterung in den Prozeß einführen ließen. Wollte man das Gegenteil annehmen, so würden damit die Grundsätze des Revisionsverfahrens in einer Weise durchbrochen, daß das zu Unklarheiten und Schwierigkeiten führen könnte»
Eine Durchbrechung dieser Grundsätze ist nicht aus dem Grunde geboten, daß der Kläger sonst keine Möglichkeit hätte, die für ihn durch das BSG-Schluß-gesetz begründeten weitergehenden Rechte geltend zu machen. Die Vorschrift des Art. III Rr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG ist nämlich dahin auszulegen, daß nach, dieser Vorschrift eine erneute Anmeldung bei der Ent-schädigungsbehörde auch dann erfolgen kann, wenn die gerichtliche Entscheidung zur Zeit der Verkündung des BEG-Sehlußgesetzes zwar noch nicht rechtskräftig war, von dem Berechtigten aber in der Instanz, in der die Sache zu dieser Zeit anhängig war, nicht mehr angefochten werden konnte»
Die Anschlußrevision des Klägers muß daher als unzulässig verworfen werden.
2a) Der Rechtsstreit betrifft, soweit er durch die Revision des beklagten Landes in die Revisionoin-stanz gelangt ist, die Bedeutung und Auslegung der
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in dom Vergleich vom 9«/ 17» Januar 1962 enthaltenen Klausel, daß wegen der Ungewißheit über das Ende des Entschädigungszeitraum?« die endgültige Festsetzung der Rente einem späteren Zeitpunkt Vorbehalten bleibe. Die Parteien sind verschiedener Meinung darüber, ob dem Kläger auf Grund dieser Klausel eine höhere Rente zusteht, als sie in dem Vergleich vereinbart worden ist. Die Sntschädigungsbehörde hat das verneint und darüber den Schlußbescheid vom 25. Juni 1963 erlassen, mit dem sie die vörbehaltene endgültige Festsetzung der Rente in der im Vergleich vereinbarten Höhe vorgenommen und weitergehende Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abgelehnt hat.
Daß, wie die Revision meint, eine Klage gegen den abweisenden 'feil diesoo Bescheids unzulässig sei, kann nicht als richtig anerkannt werden. Der Vergleich vom 24. September 1958 ist durch den feilvergleich vom 9./ 17. Januar 1962 aufgehoben worden und damit hinfällig geworden; er hat also das Verfahren nicht endgültig abgeschlossen. Aber auch der neue Vergleich, der an die Stelle des bisherigen trat, beendete das Verfahren über den Entschädigungsanspruch wegen Beruf sschadens nicht vollständig,da in ihm ausdrücklich die endgültige Festsetzung der Berufsschadensrente für einen spateren Zeitpunkt Vorbehalten wurde» Die Bestimmung schloß nicht aus, sondern legte es schon ihrem Wortlaut nach nahe, daß die endgültige Festsetzung der Rente durch einen Bescheid der Entschädigungsbehörde erfolgen konnte» Es war nicht unzulässig, daß in dem Vergleich eine derartige
 Regelung getroffen wurde»
Wenn die Entschädigungsbehörde nicht auf den Antrag des Klägers vom 22. März 1963s die neue berechnete Rente wiederum im Vergleichswege festzusetzen, einging, weil sie der Auffassung war, daß dem Kläger eine höhere als die in dem Vergleich vom 9./ 17« Januar 1962 vereinbarte Rente nicht zustehe, und wenn sie einen dementsprechenden Bescheid erließ, so kann dem Kläger das Recht, nach Maßgabe des § 21o BEG fristgemäß dagegen Klage zu erheben, nicht abgesprochen werden. Da der Vergleich vom 9»/ 17. Januar 1962 die endgültige Höhe der Berufsschadensrente offen gelassen hat, kann diese Festsetzung nicht außerhalb dos im Bundesentschädigungs-geoetz geregelten Verwaltungsverfahrens erfolgen, vielmehr ist sie ein Bestandteil des ordentlichen Entschädigungsverfahrons, so daß dessen Vorschriften auch dafür maßgebend sind, welche Rechtsbehelfe dem Kläger gegen eine nach seiner Meinung unzutreffende endgültige Festsetzung der Rente zu Gebote stehen.
Der Hinweis der Revision darauf, daß ein Bescheid, durch den dem Antragsteller nach dem Abschluß des EntschädigungsVerfahrens ohne Aufhebung des maßgebenden früheren Bescheids weitere Ansprüche gewährt werden,nicht die Grundlage für eine Klage bilden kann, i3t daher nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen» Es kommt auch nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen die Entschädigungsgerichte zur Entscheidung berufen sind.
 
wenn zwischen den Beteiligten über die Auslegung und Durchführung eines Vergleichs, der das Verfahren vollständig abschließen sollte, Unstimmigkeiten entstehen., Der Kläger hat nur von seinem Recht Gebrauch gemacht, in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren Klage zu erheben, soweit der von ihm geltend gemachte Anspruch durch einen Bescheid der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden ist „
b) Bei dem Abschluß des Vergleichs vom 9°/ 17»
Januar 1962 gingen die Beteiligten ersichtlich davon aus, daß nach der gesetzlichen Regelung die Berufsschadensrente eines in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten sich auch nach erfolgter Festsetzung erhöhe und daher später erneut festzusetzen sei, wenn im Zeitpunkt der ersten Festsetzung der Entschädigungszeitraum gür die Kapitalentschädigung noch nicht abgelaufen sei und diese deshalb nach den §§ So, 92 Abs» 1 BEG weiterzuzahlen wäre» Diese Rechtsansicht trifft nicht zu, wie der erkennende Senat später in dem RzW 1962, 174 Kr» 24 veröffentlichten Urteil klargestellt hat» Vielmehr hat ein in einer unselbständigen Epworbstätig-keit geschädigter Verfolgter nur die Rente zu beanspruchen, die sieh im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rentenanspruch auf Grund der bis dahin er-rechneten Kapitalentschädigung ergibt, auch wenn der für die Kapitalentschädigung maßgebende Entschädigungszeitraum dann noch nicht beendet ist»
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Dagegen läßt sich nicht einv/enden, es sei unerheblich, daß die Vorschrift des § 33 Abs. 1 3» DV-BEG nach ihrem Wortlaut für die Berechnung der Rente allein auf die festgesetzte Kapitalentschädigung ab-stolle, denn nach § 93 Satz 2 BEG. sei die dem Verfolgten nach § 92 BEG zustehende Kapitalentschädigung angemessen zu berücksichtigen, und in dessen Absatz 1 werde § 8o BEG für entsprechend anwendbar erklärt, die Bestimmung der Durchführungsverordnung könne aber nicht in einen Gegensatz zu der Regelung des Gesetzes treten; auch die allgemeine Vorschrift des § 2o6 BEG lasse sich nicht zur Auslegung der besonderen Vorschriften der §§ 93» 92 und 8o BEG heranziehen, andernfalls wäre auch die Vorschi’ift des § 8o BEG unter diesem Gesichtspunkt nicht verständlich»
Den angeführten Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes mit den in ihnen enthaltenen Verweisungen kann nicht entnommen werden, daß die auf der Grundlage der Kapitalentsehädigung zu ermittelnde Rente sich bei einer Portdauer des Entschädigungszeitraums zur Zeit der Festsetzung nachträglich erhöhen müßte» Die nach dem Gesetz erforderliche angemessene Berücksichtigung der Kapitalentsehädigung bei der Feststellung der Rentenhöhe ist auch gewährleistet, wenn ein etwaiger Restbetrag der Kapitalentsehädigung, für den die Voraussetzungen allenfalls in einem späteren Zeitpunkt vorliegen können, unberücksichtigt bleibt. Die in § 93 Satz 2 BEG enthaltene Verweisung auf § 92 BEG und der Umstand, daß nach § 92 Abs. 1 BEG auf die Kapitalentschädigung für die in einer unselbständigen
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Erwerbstätigkeit Geschädigton § 80 BEG entsprechend anzuwendon i3t, ergeben nicht, daß auch die Rente sich erhöht, sofern die Kapitalentschädigung in Teilbeträgen weiterzuzahlen wäre. Nach § 2o6 BEG soll bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen eine Neufeotsetzung nur bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen. Die Vorschrift des § 80 BEG betrifft keine wiederkehrenden Leistungen, sondern enthält eine Sonderregelung für die Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens. Dadurch, daß in § 33 Abs. 1	3.	DV-BEG allein auf die
 festgesetzte Kapitalentschädigung, der die bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung zu ei-rechnende gleichst eht, abgestbllt worden ist, ist die dem Verordnungsgeber in § 126 BEG erteilte Ermächtigung nicht überschritten, sondern die dem Gesetz entsprechende sachgemäße Regelung getroffen worden.
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Der gemeinsame Rechtsirrtum der Beteiligten, mit dem ein Irrtum über Tatsachen nicht verbunden war, macht den Vergleich nicht nach § 779 BGB unwirksam (Urteile des Senats RzY/ 1965? 454 Nr. Io,
522 Nr. 25). Da aber die wirkliche Rechtslage eine andere als diejenige ist, von der die Parteien'bei dem Abschluß des Vergleichs ausgingen und die sie diesem zugrunde legten, ist es erforderlich, ihn der wirklichen Rechtslage anzupassen; dementsprechend müssen beide Parteien den Vergleich nach Treu und Glauben gelten lassen.
Eine Bindung dahin, daß der Kläger in jedem Pall die gesetzlich mögliche Höchstrente solle be-.
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anspruchen können, wenn in der Zukunft einmal eine entsprechend hohe Kapitalentschädigung aufgelaufen sei, hat der Vergleich nicht erzeugt« Damit wäre dem Kläger eine Rechtsstellung eingeräumt, die im Bundesentschädigungsgesetz keine Grundlage hat, und es wäre der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Verfolgten verletzt} eine solche unzulässige Durchbrechung dieses Grundsatzes lag aber, und zwar auch für den Kläger erkennbar, gewiß nicht in der Absicht der Entschädigungsbehörde, als sie den Vergleich schloß« Andererseits kann die Anpassung an die bestehende Rechtslage entgegen der Auffassung der Revision nicht so erfolgen, daß der in dem Vergleich vom 9*/ 17« Januar 1962 enthaltene Vorbehalt einer endgültigen Festsetzung der Rente als gegenstandslos betrachtet und die in dem Vergleich vereinbarte Rente ohne weiteres als die endgültige angesehen wird« Die Tatsache, daß der Vergleich keine endgültige Festsetzung der Rente enthält, läßt sich nachträglich nicht beseitigen»
Dagegen war die Entschädigungsbehörde auf Grund des Vergleichs befugt und gehalten, die Rente durch Bescheid endgültig festzusotzen, sobald sie erkannt hatte, daß diese Festsetzung nach Maßgabe der für den Zeitpunkt der Entscheidung zu errechnenden Kapitalentschädigung zu erfolgen hatte« Zugrunde zu legen war nunmehr die Kapitalentschädigung, die sich für den Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung der Rente ergab« Die Entschädigungsbehörde hätte also auf
 
den Zeitpunkt des Erlasses des Schlußbescheides vom 25« Juni 1963 abstellen müssen»
Sie hat das jedoch nicht getan, sondern es bei der im Vergleich vom 9«/ 17« Januar 1962 vereinbarten Rente belassen und weitergehende Ansprüche abgelehnt«- her Kläger war also durch den Bescheid zu Unrecht benachteiligt? so daß seine Klage Erfolg haben muß« Damit aber hat sich der für die Festsetzung der Rente maßgebende Zeitpunkt zunächst auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung, die vor dem Landgericht stattfand,verschoben« Der Kläger ist aber nochmals benachteiligt worden, da das Landgericht die Rente nach Maßgabe der geringeren, für den Zeitpunkt des Schlußbescheides vom 25« Juni 1963 or-rechneten Kapitalentschädigung ermittelt hat« Erst das vom Kläger mit der Berufung angerufene Kammergericht hat zutreffend auf den nunmehr maßgebende^ Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die vor ihm etattgefunden hat, abgestellt und die für diesen Zeitpunkt maßgebende Kapitalentschädigung der Errechnung der Rente zugrunde gelegt«
Es liegt im Wesen der gesetzlichen Regelung, daß sich der maßgebende Stichtag zugunsten des Klägers verschob, weil er das Landgericht und das Kammergericht anriefo Derartiges kann auch eintroton, v/enn die Rente nicht auf Grund dos in einem Vergleich enthaltenen Vorbehalts, sondern unmittelbar auf Grund der erklärten Rentenwahl durch Bescheid festgesetzt, dagegen eine zulässige Klage erhoben und alsdann gegen das erstinstanzliche Urteil eine zulässige Be-
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rufung eingelegt worden ist* Es ist eine Eigentümlichkeit des Entschädigungsrechts, daß es für das Bestehen des Rentenv/ahlrechts oder die Höhe der Berufsschadensrente von erheblicher Bedeutung sein kann, wann der maßgebende Stichtag liegt. Es kann unentschieden bleiben, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn der Rentenberechtigte eine der Sachund Rechtslage entsprechende Entscheidung nur deshalb angreift, weil er den maßgebenden Zeitpunkt der Festsetzung der Rente hinausschieben will. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß sowohl der Schlußbescheid der Bntschädigungsbohörde, in dem der Zeitpunkt des Vergleichs als maßgebend für die Berechnung der Kapitalentschädigung angesehen wurde, wie auch das Urteil des Landgerichts, das den Zeitpunkt des Erlasses des Schlußbescheides als maßgebend ansah, der Rechtslage nicht entsprochen haben, so daß der Kläger gegen beide Entscheidungen mit den zulässigen Rechtsbehelfen Vorgehen konnte. Biese haben ihm dann über die Richtigstellung der Vorentscheidungen hinaus einen weiteren Rechtsvortoil erbracht.
c) Bei der Berechnung der Berufsschadensronte nach Maßgabe der für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung errechneten Kapitalentschädigung, die noch auf der Grundlage des Bundesentschädigungsgesetzes in der vor dem BEG-Schlußgesetz geltenden Fassung erfolgt ist, ist dem Berufungsgericht jedoch ein Fehler unterlaufen.
 
Nach § 78 in Verbindung mit § 92 Abs» 1 BEG sind von den Monaten, in denen der ^erfolgte nur zeitweise in seiner Erwerbstätigkeit beeinträchtigt war, je 3o Tage bei der Berechnung der Kapitalentschädigung zu berücksichtigen« Die Vorschrift ist auch in diesem Zusammenhang sinngemäß anwendbar» Da der Entschädigungszoitraum am 1. Januar 1938 begonnen und die letzte mündliche Verhandlung vor dem Kammergericht am 6» August 1964 stattgefunden hat, kommt als Entschädigungszeitraum für die Kapitalentschädigung, soweit sie der Errechnung der Rente dient, die Zeit vom 1» Januar 1938 bis zu dem 31= Juli 1964 in Betracht» Das ergibt für die Zeit nach der Währungsumstellung vom 1» Juli 1948 bis zu dem 51« Juli 1964 nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, 194,sondern 193 Monate. Das wirkt sich auf die Errechnung der Kapitalentschädigung und damit der Rente unter Berücksichtigung der nach § 122 BE£r a„F = für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31= Mai i960 vorzunehmenden Anrechnung der Gesundheitsschadensrente dahin aus, daß der Kläger als Nachzahlung an Rentenrückständen für die Zeit vom 1« November 1953 bis zu dem 31o August 1964 nicht 9=681,- DM, sondern 9=582,- DM, und für die Zeit vom 1» September 1964 an nicht eine monatliche Rente von 721,- DM, sondern von 718,- DM zu beanspruchen hat.
Im übrigen ist aber die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, insbesondere nicht, soweit das Berufungsgericht die Rente nach § 122 BEG a»P= gekürzt hat. Zwar sind die Vorschriften der §§ 12o bis 122 BEG a.E= durch Art» I 1fr» 72
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BEG-SchlußG mit Wirkung vom Zeitpunkt der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes an (Art» XII Nr. 6 BEG-SchlußG) ersatzlos gestrichen; an Stelle der bisher in § 122 BEG vorgesehenen Anrechnung soll jetzt gegebenenfalls ein Ausgleich nach § 2o6 a BEG, der durch Art. I Nr. 125 BEG-SchlußG geschaffen ist, erfolgen, indem die Entschädigungsbehörde einen neuen Bescheid entsprechend den nunmehr bei einem Zusammentreffen von Ansprüchen maßgebenden Vorschriften erläßt (hier § 141 e BEG i.d.E. des Art. I Nr. 82 BEG-SchlußG). Das kann aber nicht bedeuten, daß eine Neuberechnung der Entschädigungsleistungen erfolgen müßte, wenn, wie es hier der Pall ist, die seinerzeit vorgenoinmenen Kürzungen und Anrechnungen der Gesundhoitsschadenorente auf die Berufsschadons-rente zu dem auch der jetzigen Rechtslage entsprechenden Ergebnis führen.
d) Nach alledem hat die Revision des beklagten Landes nur in geringem Umfang Erfolg, während sie zu dem grüßten Heil zurückzuwoisen ist.
Es ist angebracht, die Urteile des Kammergerichts und dos Landgerichts neu zu fassen und in dieser Passung klarzustellen, welche Leistungen das beklagte Land dem Kläger zusätzlich zu denjenigen zu erbringen hat, die ihm durch den Sohlußbescheid vom 25.
Juni 1963 zuerkannt sind. Dabei hat der Senat die Berechnung der Rentehrückstände, wie es das Kammergericht getan hat, für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. August 1964 vorgenommen und den zusätzlich zu zahlenden laufenden Rentenanteil für die Zeit vom 1. September 1964 an zuerkannt.
3o Nach § 225 Abs. 1 BEG 3st das Verfahren aller Rechtssüge frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits ist nach § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 2o9 Abs. 1 BEG zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Klager im Rc-vioionsrechtszug mit der Anschlußrevision unterlegen ist, im übrigen aber weitgehend obgesiegt hat, wobei insbesondere der geringe Erfolg der Revision des beklagten Landes nicht ins Gewicht fällt, ist es angemessen, ihm 1/8 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und dem beklagten Land 7/8 dieser Kosten aufzuerlegen.
Ascher	Wüstenberg	Bundesrichter	Mt
 ist erkrankt un< verhindert zu ui schreiben
 Ascher
Wilden
 von der Mühlen