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BGH

Gericht: BGH

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter* Das beklagte Land läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten und hat keine Anträge gestellt* der Berechnung dieser Mehrkosten hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Mehraufwand des Klägers, sofern ein solcher überhaupt anzuerkennen sei, den ihm von der Entschädigungsbehörde bereits erstatteten Betrag von 4 Shilling täglich keinesfalls übersteige« Eigenes Geld, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, habe der Kläger nicht mitnehmen, also auch dort nicht ausgeben können, vielmehr seien seine englischen Gastgeber in vollem Umfang für seinen Lebensunterhalt aufgekommen, ohne dafür Ersatz zu beanspruchen« Die Entschädigungs-behörde hatte zur Begründung ihres Bescheides vom 17» Juli 1961, durch den dem Kläger für seinen Aufenthalt in England täglich ein Betrag von 4 Shilling zugebilligt worden war, ausgeführt, daß die Mehraufwendungen für den Antragsteller kaum oder nur gering über dem in Deutschland notwendigen Aufwand gelegen hätten, da einerseits der überdurchschnittliche Lebensstandard des Antragstellers in Deutschland berücksichtigt werden müsse und andererseits der Antragsteller bei Freunden in England Unterschlupf gefunden habe, die eine Entschädigung hierfür von ihm nicht in Anspruch genommen hätten» Diese Begründung hat sich das Berufungsgericht durch seine Bezugnahme auf den Bescheid zu eigen gemacht, so daß im Revisionsverfahren davon auszugehen ist, daß die Mehraufwendungen des Klägers kaum oder nur gering über dem in Deutschland notwendigen Aufwand lagen« Die Zuerkennung des Betrages von 4 Shilling täglich als nach § 57 BEG zu ersetzende notwendige Aufwendungen steht mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht im Einklang. nen Mehrkosten bedarf es jedoch nicht» Die auf den Feststellungen der Entsschädigungsbehörde beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Mehraufwand des Klägers, soweit er Überhaupt anzuerkennen sei, den ihm von der Entschädigungsbehörde bereits erstatteten Betrag von täglich 4 Shilling keinesfalls Ubersteige, iüt aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden» Weitere Mehraufwendungen kann der Kläger daher nicht erstattet ver-langeno 2o Der Kläger kann die Erstattung weiterer über den durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinausgehender Auswanderungskosten auch nicht mit der Begründung verlangen, daß er seinen Gastgebern nach seinem Eintreffen in den Vereinigten Staaten von Amerika 2 <>000 US-Dollar überwiesen habe» Wenn er auch, so begründet der Kläger sein Verlangen, zur Zahlung dieses Betrages rechtlich vielleicht nicht verpflichtet gewesen sei, so habe er sich aber durch diese Zahlung bei seinen Gastgebern, denen er möglicherweise sein Leben verdanke, für die ihm zuteil gewordene Gastfreundschaft erkenntlich zeigen wollen» Er habe sich moralisch für verpflichtet gefühlt, seinen in bescheidenen Verhältnissen lebenden Wohltätern einen größeren Betrag zu vergüten Es handle sich also um eine sog» Ansfcandaschenkung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es handle sich um eine Aufwendung aus überschwenglicher Dankbarkeit, für die Mittel der Wiedergutmachung nicht in Anspruch genommen werden könnten, sei kleinlich und daher abzulehnen» Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die von dem Kläger verlangte Erstattung auf Grund des § 57 BEG zu rechtfertigen Das Motiv für die Leistung des Klägers ist sicher anerkennenswert. Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostonfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO und § 225 Abs« 1 BEG zurückzuweisen«

Zitierte Normen: § 57 BEG
KostenbetragenEnglandGastgeberGrundBEGMehraufwendungenAufwendungKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

2054 040 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
20o Januar 1965 Broeske Just izangest eilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem wit3chädigungsrechtsstreit
 iy_zn_5i/64 URTEIL
Lane,
 Klägers und Revisionsklägers,,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 in
gegen
 das Land Baden - Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg K®BHM®straße ^
Beklagten und Revisionsbeklagte».
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13o Januar 1963 unter Hitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 1963 wird zurückgewieseno
 Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revi-3ionsrechtozuges trägt der Kläger»
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Der am MHHBHB 1913 geborene jüdische Kläger trat nach einer kaufmännischen Lehrzeit im Jahre 1936 als kaufmännischer Angestellter in die Warenhandelsgesellschaft mbH	ein.	Nach	Umwandlung der Firma
 in eine Kommanditgesellschaft vmrde er Kommanditist.
Kr bezog zuletzt ein Gehalt von 200 RM monatlich, hatte aber freie Kost und Wohnung im Elternhaus in Sj
 
RMM^-BBI^^-Straße Im November 1933 wurde er in das Konzentrationslager V'elzheim verbracht, nach 10 Tagen aber wieder entlassen, nachdem er sich verpflichtet hatte, bis zu dem Jahresende auszuwandern. Am 31° Dezember
1938	begab sich der Kläger, da er zunächst kein Visum für die USA erhielt, zunächst nach England, wo er im Hause der ihm von früher hpr bekannten Eheleute
 in Balbam kostenlos Unterkunft fand«, Am 31o Dezember
1939	gelang ihm die Weiterreise nach den USAc Von dort entschädigte er seine Gastgeber, wie er es vor seiner Abreise versprochen hatte, durch Überweisungen in Höhe von insgesamt 2.000 Dollar. Für die Kosten seiner Reise nach den USA ist der Kläger gemäß dem Bescheid vom 7«
Juli 1961 entschädigt worden. Wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen hat er durch den Bescheid vom 31» Oktober 1961 eine Kapitalentschädigung von 11.300 DM erhalten. Dabei war er auf Grund seiner Darlegungen im Schriftsatz vom 6. Juli 1961, daß der Lebensstandard seiner Eltern, die eine herrschaftliche Villa in der besten Wohnlage S^HÜRft3 bewohnt hätten, ein sehr hoher gewesen sei, und daß sein älterer Bruder, der in GrflHHIfe1 einen eigenen Hausstand gehabt habe und von seinem Vater gewiß nicht hätte bevorzugt werden sollen, bei seiner Auswanderung im Jahre 1933 ein Monatsgehalt von 650 RM bezogen habe, "auf Grund seiner Berufsausbildung und seiner wirtschaftlichen Stellung" in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft worden.
Der Streit der Parteien geht um die Erstattung von 2.000 Dollar, die der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Auswanderungskosten begehrt. Die Entschädigungsbehörde hatte ihm für den Aufenthalt in England Mehraufwendungen
 
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in Höhe von 4 Shilling pro Tag, insgesamt also 1460 Shilling, umgerechnet gemäß § 57 Abs« 2 BEG zu dem Kurs von 1 f = 10,95 DM, also 797,89 DM zugebilligt und dabei den überdurchschnittlichen Lebensstandard in Deutschland einerseits und die unentgeltliche Aufnahme in England andererseits berücksichtigt, die Mehrforderung des Klägers jedoch abgelehnt, da der Kläger lediglich aus moralischen Gründen einen über den notwendigen Aufwand weit hinauogehenden Betrag gezahlt habe<>
Der Kläger hat seinen Anspruch im V/ege der Klage weiterverfolgt und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung weiterer 4o012,11 DM zu verurteilen*
Seine Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos*
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter* Das beklagte Land läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten und hat keine Anträge gestellt*
Entscheiduneseründe :
Die Revision ist unbegründet*
1» Die Erstattung der Mehrkosten, die dem Kläger wegen seines Zwischenaufenthalten in London entstanden sind, begegnet dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken* Bei
 
der Berechnung dieser Mehrkosten hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Mehraufwand des Klägers, sofern ein solcher überhaupt anzuerkennen sei, den ihm von der Entschädigungsbehörde bereits erstatteten Betrag von 4 Shilling täglich keinesfalls übersteige«
Eigenes Geld, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, habe der Kläger nicht mitnehmen, also auch dort nicht ausgeben können, vielmehr seien seine englischen Gastgeber in vollem Umfang für seinen Lebensunterhalt aufgekommen, ohne dafür Ersatz zu beanspruchen« Die Entschädigungs-behörde hatte zur Begründung ihres Bescheides vom 17»
Juli 1961, durch den dem Kläger für seinen Aufenthalt in England täglich ein Betrag von 4 Shilling zugebilligt worden war, ausgeführt, daß die Mehraufwendungen für den Antragsteller kaum oder nur gering über dem in Deutschland notwendigen Aufwand gelegen hätten, da einerseits der überdurchschnittliche Lebensstandard des Antragstellers in Deutschland berücksichtigt werden müsse und andererseits der Antragsteller bei Freunden in England Unterschlupf gefunden habe, die eine Entschädigung hierfür von ihm nicht in Anspruch genommen hätten» Diese Begründung hat sich das Berufungsgericht durch seine Bezugnahme auf den Bescheid zu eigen gemacht, so daß im Revisionsverfahren davon auszugehen ist, daß die Mehraufwendungen des Klägers kaum oder nur gering über dem in Deutschland notwendigen Aufwand lagen«
Die Zuerkennung des Betrages von 4 Shilling täglich als nach § 57 BEG zu ersetzende notwendige Aufwendungen steht mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht im Einklang. So hat der Senat z.B. zu dieser Frage in der Entscheidung vom 14« Februar 1962 - IV ZR
241/61 RzY/ 1962, 364 Nr» 23, ausgeführt, daß die durch Auswanderung entstandenen zusätzlichen Lebenshaltungskosten in der Weise zu ermitteln seien, daß von dem Gesamtaufwand diejenigen Beträge abgezogen würden, die der Verfolgte in dem gleichen Zeitraum bei einem Verbleiben in Deutschland hätte aufwenden müssen» Zu der nach § 57 Ab3» 2 BEG vorzunehmenden Anrechnung der im Ausland erwachsenen Mehraufwendungen wird in der Begründung der genannten Entscheidung ausgeführt, daß für die Umrechnung $ur der nach Abzug der normalen Lebenshaltungskosten ermittelte Betrag zugrundegelegt werden könne» Es gehe nicht an, die gesamten in einer ausländischen Währung entstandenen Kosten eines Zwischenaufenthalts nach § 57 Abs» 2 BEG umzurechnen und erst nach erfolgter Umrechnung die Kosten des gewöhnlichen Lebensbedarfs im './ege eines Abzuges zu berücksichtigen» Letztere Kosten seien vielmehr vorweg in Anrechnung zu bringen, da insoweit nicht von zusätzlichen entschädigungsfähigen Aufwendungen, wie sie § 57 Abs» 2 BEG in gleicher Y/ojijjse wie § 57 Abo» 1 BEG voraussetze, gesprochen werden könne»
Dabei habe die Ermittlung der entochädigungsfähigen Kosten in der V/eise zu erfolgen, daß die normalen Lebenshaltungskosten in derselben Bechnungseinheit bewertet würden wie der Gesamtbetrag der Aufwendungen» Dies sei deshalb angebracht, weil sie tatsächlich in derselben Währung entstanden seien» Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits zur Nachholung einer der Rechtsprechung des erkennenden Senats gerechtwerdenden Feststellung der dem Kläger durch seinen Aufenthalt in London erwachse4.,,+ nen Mehrkosten bedarf es jedoch nicht» Die auf den Feststellungen der Entsschädigungsbehörde beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Mehraufwand des Klägers,
 soweit er Überhaupt anzuerkennen sei, den ihm von der Entschädigungsbehörde bereits erstatteten Betrag von täglich 4 Shilling keinesfalls Ubersteige, iüt aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden» Weitere Mehraufwendungen kann der Kläger daher nicht erstattet ver-langeno
2o Der Kläger kann die Erstattung weiterer über den durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrag hinausgehender Auswanderungskosten auch nicht mit der Begründung verlangen, daß er seinen Gastgebern nach seinem Eintreffen in den Vereinigten Staaten von Amerika 2 <>000 US-Dollar überwiesen habe» Wenn er auch, so begründet der Kläger sein Verlangen, zur Zahlung dieses Betrages rechtlich vielleicht nicht verpflichtet gewesen sei, so habe er sich aber durch diese Zahlung bei seinen Gastgebern, denen er möglicherweise sein Leben verdanke, für die ihm zuteil gewordene Gastfreundschaft erkenntlich zeigen wollen» Er habe sich moralisch für verpflichtet gefühlt, seinen in bescheidenen Verhältnissen lebenden Wohltätern einen größeren Betrag zu vergüten Es handle sich also um eine sog» Ansfcandaschenkung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es handle sich um eine Aufwendung aus überschwenglicher Dankbarkeit, für die Mittel der Wiedergutmachung nicht in Anspruch genommen werden könnten, sei kleinlich und daher abzulehnen» Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die von dem Kläger verlangte Erstattung auf Grund des § 57 BEG zu rechtfertigen Das Motiv für die Leistung des Klägers ist sicher anerkennenswert. Die Wiedergutmachung, die bei dem Ausmaß des nationalsozialistischen Unrechts nicht einmal ausreicht, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung
 maßnahmen zugefügten Schäden in vollem Umfang zu erstatten, die sich vielmehr damit begnügen muß, einen billigen Ausgleich zu schaffen (so der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung), kann im Bereich des § 57 BEG Leistungen, für die keine Rcchtspflicht bestand die vielmehr als eine auf Gründen der Dankbarkeit beruhe de Schenkung anzusehen sind, als notwendige Aufwendungen im Sinne der genannten Bestimmung nicht anerkennen« Es muß vielmehr dem Kläger überlassen bleiben, diese Beträge, die er aus moralischer Verpflichtung seinen Y/onl-tätern geleistet hat, selbst zu tragen«
Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostonfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO und § 225 Abs« 1 BEG zurückzuweisen«
Ascher Bundesriehter Y/üstenberg Johannsen ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher
Wilden
 Dr. Loewenheim