Zur Begründung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätig-keit hat er vorgetragen, er sei ein politischer Gegner des Nationalsozialismus gewesen und habe deshalb aus der Firma T^^und ausecheiden müssen, weil sein Teilhaber ^er ein Anhänger des neuen Systems gewesen sei, das verlangt habe. Auf den Namen seiner Frau habe er das Gut nur erworben, weil er wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten Einstellung für den Fall, daß er selbst als Eigentümer in Erscheinung getreten wäre, mit Schwierigkeiten hätte rechnen müssen. Bei den Verhandlungen habe man ihm mit Enteignung gedroht für den Fall, daß er das Gut nicht zu dem von der Hitler-Jugend gebotenen *reis verkaufen werde. daß der Kläger wegen des Erwerbs des Gutes seinem Kapitalkonto übermäßige Beträge entzogen und sich geweigert habe, das Kapitalkonto wieder aufzufüllen und seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Er habe das Gut nicht wegen der von ihm behaupteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen verkauft, sondern allein deswegen,weil sein Schwiegersohn nach seiner Verwundung nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Betrieb zu übernehmen. Mit der Revision, die von dem ei'kennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagehegehren, soweit darüber durch das Teilurteil des Landgerichts und das Urteil des Berufungsgerichts entschieden worden ist, weiter. Es ist rechtlich möglich, den Sachverhalt dahin zu beurteilen, daß die politische Gegnerschaft des Klägers gegen den Nationalsozialismus für die Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern keine ins Gewicht fallende Rolle^spielte, und daß insbesondere Dienststellen oder Amtsträger des Staates oder der NSDAP auf das Ausscheiden des Klägers aus der Firma T^P und keinen Ein- Dieser Würdigung steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht unterstellt hat, der Kläger sei bei einer Versammlung der Angehörigen der Südfruchtbranche von dem Versammlungsleiter, einem Funktionär der NSDAP, als für den neuen Staat untragbar bezeichnet worden, und er habe wegen seiner Gegnerschaft gegen den National-Sozialismus bei der Fortführung seines kaufmännischen Unternehmens Schwierigkeiten befürchtet und sei ausgeschieden, um auf seinem Gut bessere, Zeiten abzuwarten* Auch wenn das Verhalten des Funktionärs in der Versammlung und der Gedanke, durch eine Aufgabe der kaufmännischen Tätigkeit Schwierigkeiten zu vermeiden, den Kläger mit bestimmten, sich entsprechend der Aufforderung seines Mitgesellschafters aus der Firma T^^und zurückzuziehen, so wurde er dazu doch nicht durch Gev/alt-maßnahmen einer staatlichen Dienststelle oder einer Dienst* stelle der Partei veranlaßt* Der Kläger, der nicht zu dem kollektivverfolgten Personenkreis gehört, stand nicht unter einem allgemeinen Verfolgungsdruck* Ein Anspruch auf Entschädigung käme nur in Betracht, wenn er seine Berufstätigkeit wegen einer ihm unmittelbar drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme aufgegeben hätte (van Dam/Loos BEG § 64 Anm* 8c). Die von dem Berufungsgericht unterstellte Bemerkung des Funktionärs der NSDAP auf der Versammlung kann trotz ihres möglicherweise drohenden Tones noch nicht als eine konkrete, den Kläger einer unmittelbaren Gefahr aussetzende Gewaltmaßnahme gewertet werden, selbst wenn sie von einer nationalsozialistischen Dienststelle, in deren Auftrag der Funktionär sprach, gebilligt worden sein sollte* Damit wurde dem Kläger noch nicht die Fortsetzung seiner kaufmännischen Tätigkeit durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unmöglich gemacht (§3 Abs* 13* BV-BEG). Das Berufungsgericht hat deshalb mit Hecht nicht mehr geprüft, ob der Kläger Überhaupt dadurch einen Schaden erlitten hat, daß er den Beruf eines Kaufmanns aufgab und sich der Bewirtschaftung des von seiner Ehefrau erworbenen Landgutes zuwendete* 2* Soweit der Kläger behauptet, dadurch einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten zu haben, daß er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus seiner Tätigkeit auf dem Gut Hecheln verdrängt worden sei, hat das Berufungsgericht einen Anspruch wegen Berufs-Schadens schon deshalb verneint, weil diese Tätigkeit keine Berufsausübung, sondern eine Vermögensverwaltung dargestellt habe* Ob die Veräußerung des Gutes, mit der auch die von dem Kläger dort ausgeübte Tätigkeit aufhören mußte, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen herbeigeführt wurde, hat das Berufungsgericht nicht untersuchte Den Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß es sich bei dieser Tätigkeit des Klägers nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit gehandelt habe, kann, wenn der Vortrag des Klägers und die von dem Berufungsgericht festgestellten und unterstellten Tatsachen zugrunde gelegt werden, jedoch nicht beigetreten werden. Wenn es richtig ist, daß der Kläger, wie er vorgetragen hat, selbst die kaufmännische Leitung des Gutes innehatte und die für die Führung des Betriebes erforderlichen maßgeblichen Entscheidungen selbst traf, insbesondere auch den Verkehr mit Banken und Behörden führte, Investitionen veranlaßte, Bestellungen aufgab, die Lieferverträge abschloß und Arbeitskräfte einstellte und entließ, während der ^Inspektor den landwirtschaftlichen Betrieb als solchen leitete, im übrigen aber keine eigene Verantwortung trug, Im Sinne des Entschädigungsrechts kann Betriebsinhaber auch eine Person sein* die sich zur fachlichen Leitung eines ange-steilten Landwirts bedienen muß, ähnlich, wie etwa der Inhaber einer Fabrik nicht selbst das für die Leitung der technischen Fabrikation erforderliche Fachwissen zu haben braucht und dafür einen Fachmann erstellen kann. Entscheidend ist, ob der Kläger als Betriebsinhaber die Leitung des Gutes, abgesehen von der die Kenntnisse eines Fachmannes erfordernden Bewirtschaftung und der Organisation, Einteilung und Kontrolle der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, selbst wahrnahm und seine Arbeitskraft dem Unternehmen widmete (Urteil des Senats RzW 1957', ri59* i Ilr. 36). Es ist nicht erforderlich, daß er eine umfangreiche Tätigkeit entwickelte; doch muß der Kläger regelmäßig die Aufgaben erfüllt haben, die die Leitung des Gutes mit;; sich brachte. War das der Fall, so war der Gewinn, den das Landgut erbrachte, nicht ausschließlich der Ertrag des in dem Gut investierten Kapitals; ein angemessener Teil des Ertrages stellte dann vielmehr das Entgelt für die Nutzung der Arbeitskraft als Betriebsinhaber dar(§ 65 BEG; §§ 1, 2, 14 Abs. 2 Satz 2 3. Auch wenn das Landgut der Ehefrau des Klägers gehörte, kann dieser Betriebsinhaber in dem angeführten Sinn gewesen sein, denn auch dann kann er seine Arbeitskraft als der Unternehmer des Betriebes eingesetzt und aus diesem das Entgelt für seine Tätigkeit bezogen haben. Me Sache ist aber auch im übrigen wegen dieses geltend gemachten BerufsSchadens noch nicht zur Endentscheidung reif.Es ist vor allem noch eine völlig offene Frage, ob der Kläger wegen seiner politischen Gegnerschaft durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus seiner etwaigen Erwerbstätigkeit als Betriebsinhaber verdrängt wurde« Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls vor allem untersuchen müssen, ob für den vom Kläger im Zusammenhang mit der Veräußerung des Gutes geltend gemachten Berufsschäden die Voraussetzungen der §§1,2 BEG nachweisbar sind.
Bachsehlagewerki ja Amtliche Sammlung: nein 2434 024 BEO § 65; 3. DV-BEG §§1,2 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eines Landgutes, der nicht Landwirt ist, als Betriebsinhaber seine Arbeitskraft nutzt * BGrü, Urt. Vo 13« Juli 1962 - IV ZR 51/62 - OLG Hamburg Lß Hamburg * IV ZR 51/62 Verkündet am 13o Juli 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Johann Friedrich - Prozeßbevollmächtigtes Klägers und Revisionsklägers 9 t f gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung Hamburg 36, Drehbahn 54, Beklagte und Revisionsbeklagte, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr* Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Juni 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Von Rechts wegen - 2 — Tatbestand; Der Kläger und der Kaufmann waren persönlich haftende Gesellschafter der Firma und eines Unternehmens, das den Import von Früchten betrieb« Im Sommer 1933 kam es zwischen den beiden Gesellschaftern zu Auseinandersetzungen, die dazu führten, daß der Kläger mit Wirkung vom 1* Juli 1933 aus der Gesellschaft ausschied „ Am 20. Mai 1933 schloß der Kläger als gesetzlicher Vertreter für seine damals minderjährige Tochter einen Kaufvertrag über das Gut in Mecklenburg ab. Da das Vormundschaftsgericht die Genehmigung des Vertrages ablehnte, erwarb die Ehefrau des Klägers das Gut zu den Bedingungen dieses Vertrages. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten in Schwerin erteilte die Genehmigung für den Eigentumsübergang unter der Bedingung, daß ein von dem Ministerium anerkannter Verwalter eingesetzt werde. Da weder der Kläger hoch seine Ehefrau die Befähigung zur Bewirtschaftung des Gutes besaßen, wurde eine "Gutsverwaltung eingerichtet und ein fach- lich vorgebildeter Inspektor als Verwalter eingestellt. Am 26. August 1942 verkaufte die Ehefrau des Klägers das Gut an die NSDAP. Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Vermögen und im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat die Anträge abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben. Zur Begründung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätig-keit hat er vorgetragen, er sei ein politischer Gegner des Nationalsozialismus gewesen und habe deshalb aus der Firma T^^und ausecheiden müssen, weil sein Teilhaber ^er ein Anhänger des neuen Systems gewesen sei, das verlangt habe. Auch habe bald nach der Machtergreifung durch den*Nationalsozialismus der Fruchthändler ein Funktionär der NSDAP, eine Versammlung aller Fruchtimporteure einberufen und bei seiner Ansprache erklärt, Deute wie der Klager seien im neuen Staat nicht tragbar* Daraus gehe hervor, daß die staatlichen Instanzen seine Entfernung aus der Firma und (}^^| gewünscht und gebilligt hätten Mit dem Ausscheiden aus diesem Unternehmen habe er die Möglichkeit verloren, als Kaufmann seinen Unterhalt zu verdienen. Das Gut Nhabe er, so hat der Kläger weiter vorgetragen, als Eetriebsinhaber geführt, Wirtschaftlich habe es ihm, nicht seiner Ehefrau gehört. Er allein habe die Mittel für den Ankauf des Gutes beschafft. Auf den Namen seiner Frau habe er das Gut nur erworben, weil er wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten Einstellung für den Fall, daß er selbst als Eigentümer in Erscheinung getreten wäre, mit Schwierigkeiten hätte rechnen müssen. Im kaufmännischen Sinne habe er den Gutsbetrieb selbst geleitet. Er habe alle bei der Verwaltung des Gutes anfallenden wichtigen Entscheidungen getroffen. Er habe die Bestellungen aufgegeben, Verhandlungen mit Banken und Behörden geführt, Investitionen veranlaßt und die Lieferverträge geschlossen. Auch die Einstellung und Entlassung des Personals habe in seiner Hand gelegen. Der Inspektor habe lediglich über den Arbeitseinsatz, den Anbau und technische Einzelheiten zu entscheiden gehabt, im übrigen jedoch keine eigene Verantwortung getragen. Wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus habe ihm der Kreisbauernführer dauernd Schwierigkeiten gemacht. Dieser habe ihn angefeindet und immer wieder bei der Zuteilung von Düngemitteln und der Bewilligung von Arbeitskräften benachteiligt. Br, der Kläger, habe diese Schwierigkeiteh zunächst in Kauf genommen in der Hoffnung , die GutsVerwaltung später seinem Schwiegersohn, einem Landwirt, übergeben zu können. Sein Schwiegersohn sei aber 1941 schwer verwundet worden und danach für eine Bewirtschaftung des Gutes nicht mehr in Betracht gekommen. Wegen der zunehmenden Schikanen:, durch den Kreisbauernführer habe er, der Kläger, sich dann entschlossen, das Gut zu verkaufen. Während der Verkaufsverhandlungen mit einigen Interessenten habe sich die Hitler-Jugend eingeschaltet, die das Gut habe erwerben wollen. Bei den sich anschließenden Verhandlungen sei er dadurch unter Druck gesetzt worden, daß seih langjähriger Inspektor im Mai 1942 plötzlich anderweitig dienstverpflichtet worden sei. Bei den Verhandlungen habe man ihm mit Enteignung gedroht für den Fall, daß er das Gut nicht zu dem von der Hitler-Jugend gebotenen *reis verkaufen werde. Er sei schließlich gezwungen worden, das Gut um rd. 100 000 BM niedriger zu verkaufen, als dies dem damals von Sachverständigen geschätzten Wert entsprochen habe. Durch den erzwungenen Gutsverkauf habe er die Existenz als Gutsbesitzer, die er sich nach dem Verlust seiner kaufmännischen Tätigkeit aufgebaut habe, verloren. Der Kläger hat u. a. beantragt, das beklagte Lard zur Zahlung von 40 000 DM wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu verurteilen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, der Kläger sei aus der Firma T^^und allein wegen sachlicher Differenzen, die zwischen ihm und Krasemann bestanden hätten, ausgeschieden. Der Anlaß für die Trennung habe darin gelegen, daß der Kläger wegen des Erwerbs des Gutes seinem Kapitalkonto übermäßige Beträge entzogen und sich geweigert habe, das Kapitalkonto wieder aufzufüllen und seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Es hätten auch keine staatlichen Instanzen Einfluß auf die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Teilhaber genommen. Bei der Beaufsichtigung des Gutsbetriebes habe der Kläger nur die Stellung eines VermögensVerwalters, nicht aber die eines tätigen Betriebsinhabers eingenommen. Er habe das Gut nicht wegen der von ihm behaupteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen verkauft, sondern allein deswegen,weil sein Schwiegersohn nach seiner Verwundung nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Betrieb zu übernehmen. Bas Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen beantragt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem ei'kennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagehegehren, soweit darüber durch das Teilurteil des Landgerichts und das Urteil des Berufungsgerichts entschieden worden ist, weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidüngsgründe: pp*#* ++ wmmm* 1. In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, daß dem Kläger kein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen zustehe, weil er nicht durch gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahmen einen mehr als geringfügigen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten habe* Zunächst hat das Berufungsgeri cht die mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Firma T^Pund zusammenhängenden Vorgänge, insbesondere auch die damals zwischen dem Kläger und seinem Teilhaber gewechselten Schreiben, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dahin gewürdigt, daß der Teilhaber das Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft nicht wegen dessen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, sondern aus anderen unpolitischen Gründen verlangte, wenn dabei auch die Befürchtung, der. Kläger könne das Unternehmen durch politische gegen den Nationalsozialismus gerichtete Äußerungen in Gefahr bringen, eine gewisse Rolle spielte. Weitgehend hat das Berufungsgericht dabei die im Verfahren vor dea Entschädigungsbehörde durchgeführten Beweiserhebungen herangezogen, ohne daß die Revision sieh dagegen mit einer Verfahrensrüge gewendet hat. Ferner hat es die Darstellungen, die der Kläger selbst in der ersten Nachkriegszeit von den Vorgängen gegeben hat, berücksichtigto Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe den in den Schreiben des enthaltenen Wendungen, mit denen er politische Äußerungen des Klägers beanstandete, größere Bedeutung beimessen müssen, greift sie damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, an. Es ist rechtlich möglich, den Sachverhalt dahin zu beurteilen, daß die politische Gegnerschaft des Klägers gegen den Nationalsozialismus für die Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern keine ins Gewicht fallende Rolle^spielte, und daß insbesondere Dienststellen oder Amtsträger des Staates oder der NSDAP auf das Ausscheiden des Klägers aus der Firma T^P und keinen Ein- fluß nahmen o Dieser Würdigung steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht unterstellt hat, der Kläger sei bei einer Versammlung der Angehörigen der Südfruchtbranche von dem Versammlungsleiter, einem Funktionär der NSDAP, als für den neuen Staat untragbar bezeichnet worden, und er habe wegen seiner Gegnerschaft gegen den National-Sozialismus bei der Fortführung seines kaufmännischen Unternehmens Schwierigkeiten befürchtet und sei ausgeschieden, um auf seinem Gut bessere, Zeiten abzuwarten* Auch wenn das Verhalten des Funktionärs in der Versammlung und der Gedanke, durch eine Aufgabe der kaufmännischen Tätigkeit Schwierigkeiten zu vermeiden, den Kläger mit bestimmten, sich entsprechend der Aufforderung seines Mitgesellschafters aus der Firma T^^und zurückzuziehen, so wurde er dazu doch nicht durch Gev/alt-maßnahmen einer staatlichen Dienststelle oder einer Dienst* stelle der Partei veranlaßt* Der Kläger, der nicht zu dem kollektivverfolgten Personenkreis gehört, stand nicht unter einem allgemeinen Verfolgungsdruck* Ein Anspruch auf Entschädigung käme nur in Betracht, wenn er seine Berufstätigkeit wegen einer ihm unmittelbar drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme aufgegeben hätte (van Dam/Loos BEG § 64 Anm* 8c). Eine solche ist jedoch nicht festgestellt und auch vom Kläger nicht behauptet. Die von dem Berufungsgericht unterstellte Bemerkung des Funktionärs der NSDAP auf der Versammlung kann trotz ihres möglicherweise drohenden Tones noch nicht als eine konkrete, den Kläger einer unmittelbaren Gefahr aussetzende Gewaltmaßnahme gewertet werden, selbst wenn sie von einer nationalsozialistischen Dienststelle, in deren Auftrag der Funktionär sprach, gebilligt worden sein sollte* Damit wurde dem Kläger noch nicht die Fortsetzung seiner kaufmännischen Tätigkeit durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen unmöglich gemacht (§3 Abs* 13* BV-BEG). Das Berufungsgericht hat deshalb mit Hecht nicht mehr geprüft, ob der Kläger Überhaupt dadurch einen Schaden erlitten hat, daß er den Beruf eines Kaufmanns aufgab und sich der Bewirtschaftung des von seiner Ehefrau erworbenen Landgutes zuwendete* 2* Soweit der Kläger behauptet, dadurch einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten zu haben, daß er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus seiner Tätigkeit auf dem Gut Hecheln verdrängt worden sei, hat das Berufungsgericht einen Anspruch wegen Berufs-Schadens schon deshalb verneint, weil diese Tätigkeit keine Berufsausübung, sondern eine Vermögensverwaltung dargestellt habe* Ob die Veräußerung des Gutes, mit der auch die von dem Kläger dort ausgeübte Tätigkeit aufhören mußte, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen herbeigeführt wurde, hat das Berufungsgericht nicht untersuchte Den Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß es sich bei dieser Tätigkeit des Klägers nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit gehandelt habe, kann, wenn der Vortrag des Klägers und die von dem Berufungsgericht festgestellten und unterstellten Tatsachen zugrunde gelegt werden, jedoch nicht beigetreten werden. Wenn es richtig ist, daß der Kläger, wie er vorgetragen hat, selbst die kaufmännische Leitung des Gutes innehatte und die für die Führung des Betriebes erforderlichen maßgeblichen Entscheidungen selbst traf, insbesondere auch den Verkehr mit Banken und Behörden führte, Investitionen veranlaßte, Bestellungen aufgab, die Lieferverträge abschloß und Arbeitskräfte einstellte und entließ, während der ^Inspektor den landwirtschaftlichen Betrieb als solchen leitete, im übrigen aber keine eigene Verantwortung trug, so ging die Tätigkeit über eine Verwaltung des in dem Gut angelegten Vermögens hinaus. Der Kläger nahm dann die Aufgaben wahr, die dem Betriebsinhaber obliegen„ Wenn auch in der Regel bei landwirtschaftlichen Betrieben der Betriebsinhaber selbst Landwirt ist, so braucht das doch nicht notv/endig der Pall zu sein» . Im Sinne des Entschädigungsrechts kann Betriebsinhaber auch eine Person sein* die sich zur fachlichen Leitung eines ange-steilten Landwirts bedienen muß, ähnlich, wie etwa der Inhaber einer Fabrik nicht selbst das für die Leitung der technischen Fabrikation erforderliche Fachwissen zu haben braucht und dafür einen Fachmann erstellen kann. Entscheidend ist, ob der Kläger als Betriebsinhaber die Leitung des Gutes, abgesehen von der die Kenntnisse eines Fachmannes erfordernden Bewirtschaftung und der Organisation, Einteilung und Kontrolle der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, selbst wahrnahm und seine Arbeitskraft dem Unternehmen widmete (Urteil des Senats RzW 1957', ri59* i Ilr. 36). Es ist nicht erforderlich, daß er eine umfangreiche Tätigkeit entwickelte; doch muß der Kläger regelmäßig die Aufgaben erfüllt haben, die die Leitung des Gutes mit;; sich brachte. War das der Fall, so war der Gewinn, den das Landgut erbrachte, nicht ausschließlich der Ertrag des in dem Gut investierten Kapitals; ein angemessener Teil des Ertrages stellte dann vielmehr das Entgelt für die Nutzung der Arbeitskraft als Betriebsinhaber dar(§ 65 BEG; §§ 1, 2, 14 Abs. 2 Satz 2 3. DV-EEG). Anhaltspunkte für die Stellung des Klägers in dem Betrieb könnten sich daraus ergeben, wie der Inspektor entlohnt wurde. Bekam er lediglich ein festes, der Höhe nach einer untergeordneten Tätigkeit entsprechendes Gehalt, so könnte das dafür sprechen, daß der Kläger die Aufgaben des Betriebsinfaabers selbst erfüllte. War dagegen das Gehalt des Inspektors so hoch, wie es bei selbstverantwortlicher Tätigkeit gegeben wird, oder war der Inspektor am Ertrag des Gutes beteiligt, so wäre das möglicherweise ein Anzeichen dafür, daß der Kläger sich ► Ak 10 - / :: auf die Verwaltung seines Vermögens beschränkte und seine Stellung mehr dem Typ des Verpächters entsprach. Auch wenn das Landgut der Ehefrau des Klägers gehörte, kann dieser Betriebsinhaber in dem angeführten Sinn gewesen sein, denn auch dann kann er seine Arbeitskraft als der Unternehmer des Betriebes eingesetzt und aus diesem das Entgelt für seine Tätigkeit bezogen haben. Es kommt nicht darauf an, wer von den Ehegatten nach außen hin als Unternehmer auftrat, sondern wer im Verhältnis der Eheleute zueinander der Inhaber war und sich als solcher betätigte* Vor allem wenn es zutrifft, daß der Kläger die Mittel für den Erwerb des Landgutes aufgebracht hatte und der Kaufvertrag auf den Namen der Ehefrau nur geschlossen wurde, weil politische Schwierigkeiten vermieden werden sollten, liegt es nahe, daß als Betriebsinhaber, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, nur der Kläger in Betracht kommt. Aber auch abgesehen davon kann die Rechtslage so gestaltet gewesen sein, daß der Kläger seine Arbeitskraft als Unternehmer des seiner Prau gehörigen.' Betriebes einsetzte. Über die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten, die in Frage kommen, hat sich der erkennende Senat in den Urteilen, die RzW I960, 122 Nr. 23 und 1961, 393 Nr. 28 veröffentlicht sind, eingehend geäußert. 3. Der Sachverhalt muß, soweit die Verdrängung aus der Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Veräußerung des Landgutes in Betracht kommt, nochmals geprüft werden. Me Sache ist aber auch im übrigen wegen dieses geltend gemachten BerufsSchadens noch nicht zur Endentscheidung reif. Es ist vor allem noch eine völlig offene Frage, ob der Kläger wegen seiner politischen Gegnerschaft durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus seiner etwaigen Erwerbstätigkeit als Betriebsinhaber verdrängt wurde« 11 Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls vor allem untersuchen müssen, ob für den vom Kläger im Zusammenhang mit der Veräußerung des Gutes geltend gemachten Berufsschäden die Voraussetzungen der §§1,2 BEG nachweisbar sind. Baske Wüstenberg Maaß Wilden Dr. Graf