Machtübernahme können mit Bückaioht auf das damals gegebene Versagen des Staatsapparates ln die Verfolgungszelt einbezogen werden« Gewaltmaßnahmenp die in der Seit vom Sommer 1952 an im Gebiet des Deutschen Kolchos gegen einen Verfolgten gerichtet worden sind und die Voraussetzungen des § 2 BBG erfüllen« können daher einen Entschädigungsanspruch auslösen. Die Klägerin hat Entschädigung wegen Schadens im belauf liehen Fortkommen begehrt und vorgetragen« Bis Ende 1931 habe sie aus dem Geschäft ein Jahreseinkommen in Höhe von etwa 8.000 HM erzielt. Die Klägerin hat Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Bereits im Herbst 1932 habe der Nationalsozialismus in starken Einfluß aus ge übt, der sich insbesondere gegen jüdische Geschäfte gerichtet habe. In diesem Entschluß sei sie von ihrem Schwager bestärkt worden, der unter der nationalsozialistischen thüringischen fändesregierung gelebt und damit gerechnet habe, daß sich dor Nationalsozialismus überall durchsetzen werde* Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für Schaden im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM zu zahlen und ihr ein entsprechendes Bentenwahlrecht zuzubilligen« Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in selbständiger Tätigkeit unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengzuppe des mittleren Dienstes eine Kapitalentschädigung von 40.000 DK zu zahlen. Da das beklagte Land trotz ordnungsmäßiger Ladung in der Verhandlung vor dem Reviaionsgerieht nicht vertreten war, ist gemäß § 209 Abs« 3 BEG auf Grund der einseitigen Veihondlung der Klägerin zu entscheiden. Von einer Gewaltherrschaft könne begrifflich nur dann gesprochen werden, wenn die herrschende Schicht die Möglichkeit habe, bestimmte Zwecke auch mit Hilfe dor öffentlichen Macht zu verfolgen und auf dieee Weise zur Durchsetzung ihrer Absichten einen allgemeinen Zwang auszuüben«, Diese Möglichkeit sei vor der Machtergreifung schon in einigen Teilen des Reiches gegeben gewesen« In Hessen aber habe der Nationalsozialismus im Jahre 1932 noch keine beherrschende Machtstellung erreicht gehabt« Auch körne nicht festgestellt werden, daß der Nationalsozialismus in schon im Jahre 1932 eine tatsächliche Gewaltherrschaft unter Ausschluß der rechtsstaatlichen Ordnung aufgerichtet gehabt habe« Nach der eigenen Erklärung der Klägerin sei nicht selbst, sondern die Umgebung der Stadt nationalsozialistisch verseucht gewesen« Zwar habe sich der Nationalsozialismus in Teilen von Mordheseen früher und stärker entwickelt als in anderen Gebieten des Reiches. Die Entwicklung sei aber vor 1933 nicht derart gewesen, daß von einer nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Sinne des BEG gesprochen werden könne« Es komme Aus dem Y/ortlaut der Präambel, die von dem unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft dem Verfolgten zugefügten Unrecht spricht, läßt sich jedoch die Präge, unter welchen zeitlichen und räumlichen Voraussetzungen nach dem Willen des Gesetzgebers Gewaltmaßnahmen als Auswirkung dieser Gewaltherrschaft anzusehen sind, nicht beantworten. 88) ist ausgeführt, es sei schon immer ein besonderes Anliegen der Verfolgten gewesen und entspreche auch der Billigkeit, auch Verfolgungeschäden aus der Zeit vor dem 30. Januar 1933 in die EntSchädigungsberechtigung einzubeziehen, weil ln einigen deutschen Ländern bereits in dieser Zeit nationalsozialistische Regierungen im Amte gewesen seien« Die Aufrechterhaltung der zeitlichen Beschränkung in Abs. 2 habe ihren Grund darin, daß die NSDAP erst mit dem fage der Machtergreifung durch den National-* Sozialismus eine mit den Amtsstellen des Reiches und der Länder vergleichbare Stellung erhalten habe. Gegen diese Auffassung machten die äegierungsvertreter rechtssystematisohe Bedenken geltend, weil mit dem Gesetz ein Staatsunrecht entschädigt werden solle und das, was die NSDAP und ihre Dienststellen getan hätten, erst in der Zeit nach dem 30. Die Mitglieder des Ausschusses teilten jedoch diese Bedenken nicht und beschlossen auf den Vorschlag des Vorsitzenden die Streichung der in § la Abs. 2 des Entwurfs vorgesehenen zeitlichen Begrenzung. § la getreten war, aus, daß der Ausschuß die Begrenzung auf-gegeben habe, um auch Maßnahmen zu erfassen, die der Nationalsozialismus in Anbahnung der späteren Gewaltherrschaft cchon vor dem 30. Mit Rücksicht auf dieses damals gegebene Versagen des Staatsapparates sollten die letzten Monate vor der sog. Machtübernahme schlechthin in die Verfolgungszeit einbezogen werden» Es kommt daher, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht darauf an, ob in dem einen oder anderen Gebiet des Deutschen Reiches - hier in der damals zur preußischen Provinz Hessen-Nassau gehörigen Stadt Entscheidend ist vielmehr nur, ob die tfaßnahmen* die in der Zeit ab Sommer 1932 im Gebiet des Deutschen Reiches gegen einen Verfolgten gerichtet wurden* die in § 2 BEG genannten Voraussetzungen erfüllen. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen» ob der Rückgang des Geschäfte der Klägerin und der Entschluß zur Auflösung des Geschäfts auf den von der Klägerin behaupteten, gegen sie gerichteten Verfolgungen insbesondere Boykottmaßnahmen beruhten und ob es sich hierbei um eine von den überörtlichen oder örtlichen Dienststellen oder Amtsträgern der NSDAP gelenkte oder gebilligte Aktion handelte (vgl.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2518 072 BBG §§ 2« 1 Lie letzten Monate vor der sog. Machtübernahme können mit Bückaioht auf das damals gegebene Versagen des Staatsapparates ln die Verfolgungszelt einbezogen werden« Gewaltmaßnahmenp die in der Seit vom Sommer 1952 an im Gebiet des Deutschen Kolchos gegen einen Verfolgten gerichtet worden sind und die Voraussetzungen des § 2 BBG erfüllen« können daher einen Entschädigungsanspruch auslösen. Es kommt nicht darauf an« ob dio Maßnahmen in einem nationalsozialistisch regierten land oder in einem Gebiet ergriffen wurden« in dem die nationalsozialistische Gewaltherrschaft schon tatsächlich bestand. EGH, Urt. Vo 6. Juli I960 - IV 2R 51/60 - OLG Prankfurt/Main LG Kassel IV ZR 51/60 Verkündet an 60 Juli I960 Schorn, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Ida B i EÄJ®B®str. 0, geb. Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigteri Hechtsanwalt Br« SHBBP in gegen das Land Hessen» vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr« 13, Beklagten und Hevisionsbeklagten, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1« Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr«v«Werner, Lr. Loewenheim und Br« Graf für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichte in Frankfurt am Main vom 28« Oktober 1959 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben« Von Rechts wegen Tatbestand« Die am ■, 1885 geborene jüdische Klägerin besaß in ein Anwesen, in dem sie ein Geschäft für Puts- artikel, Kurz-, Weiß- und Manufakturwaren betrieb« Gegen Ende do8 Jahres 1932 löste sie das Geschäft auf und verkaufe te das Anwesen an den jüdischen Kaufmann leonor HO, der an 21« November 1932 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Am 4» Januar 1933 wanderte die Klägerin nach T^-A^^ aus. Die Klägerin hat Entschädigung wegen Schadens im belauf liehen Fortkommen begehrt und vorgetragen« Bis Ende 1931 habe sie aus dem Geschäft ein Jahreseinkommen in Höhe von etwa 8.000 HM erzielt. Im Jahre 1932 seien die Einnahmen infolge nationalsozialistischer Boykottmaßnahmen erheblich zurückgegangen. Daher habe sie das Geschäft aufgegeben« Die Bntschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Die Klägerin hat Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Bereits im Herbst 1932 habe der Nationalsozialismus in starken Einfluß aus ge übt, der sich insbesondere gegen jüdische Geschäfte gerichtet habe. Im Oktober 1932 sei das Schaufenster ihres Badens mit der Aufschrift «Kauft nicht bei Juden11 bemalt worden. Verschiedene ihrer Kunden hätten ihr erklärt, sie könnten aus Angst vor dem Nationalsozialismus nicht mehr bei ihr kaufen. Sie selbst sei vor ihrem Geschäft als Jüdin beschimpft und aufgefordert worden, nach Palästina zu gehen. Die allgemeine Judenhetze habe damals schon zu Aussohreltungen geführt. So sei ein jüdischer Händler blutig geschlagen und ein jüdisches Jugendlager von jugendlichen Nationalsozialisten überfallen worden. Aus diesen Gründen habe sie sich zur Auflösung ihres Geschäfts und zur Auswanderung entschlossen. In diesem Entschluß sei sie von ihrem Schwager bestärkt worden, der unter der nationalsozialistischen thüringischen fändesregierung gelebt und damit gerechnet habe, daß sich dor Nationalsozialismus überall durchsetzen werde* Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für Schaden im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM zu zahlen und ihr ein entsprechendes Bentenwahlrecht zuzubilligen« Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen in selbständiger Tätigkeit unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengzuppe des mittleren Dienstes eine Kapitalentschädigung von 40.000 DK zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtix eben Urteils. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Bntscheidunga&rUnde: Da das beklagte Land trotz ordnungsmäßiger Ladung in der Verhandlung vor dem Reviaionsgerieht nicht vertreten war, ist gemäß § 209 Abs« 3 BEG auf Grund der einseitigen Veihondlung der Klägerin zu entscheiden. 1 Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat einen Entschädigungsanspruch der Klägerin verneint, weil es an den Voraussetzungen des § 2 BE6 fehle. Diese Bestimmung könne nur in Zusammenhang mit der Präambel des Gesetzes gelesen werden« Aus der Präambel ergebo sich die Absicht des Gesetzgebers, das unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus den Gründen des § 1 zugefügte Unrecht zu entschädigen« Unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft könne nur ein Zustand verstanden werden, in dem der Nationalsozialismus die maßgebenden Bereiche des öffentlichen Lebens bereits an sich gerissen und eine Machtstellung innegehabt habe, die es ihm ermöglicht habe, seine Absichten mit Gewalt durchzusetzen und seine Methoden anzuwenden. Von einer Gewaltherrschaft könne begrifflich nur dann gesprochen werden, wenn die herrschende Schicht die Möglichkeit habe, bestimmte Zwecke auch mit Hilfe dor öffentlichen Macht zu verfolgen und auf dieee Weise zur Durchsetzung ihrer Absichten einen allgemeinen Zwang auszuüben«, Diese Möglichkeit sei vor der Machtergreifung schon in einigen Teilen des Reiches gegeben gewesen« In Hessen aber habe der Nationalsozialismus im Jahre 1932 noch keine beherrschende Machtstellung erreicht gehabt« Auch körne nicht festgestellt werden, daß der Nationalsozialismus in schon im Jahre 1932 eine tatsächliche Gewaltherrschaft unter Ausschluß der rechtsstaatlichen Ordnung aufgerichtet gehabt habe« Nach der eigenen Erklärung der Klägerin sei nicht selbst, sondern die Umgebung der Stadt nationalsozialistisch verseucht gewesen« Zwar habe sich der Nationalsozialismus in Teilen von Mordheseen früher und stärker entwickelt als in anderen Gebieten des Reiches. Die Entwicklung sei aber vor 1933 nicht derart gewesen, daß von einer nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Sinne des BEG gesprochen werden könne« Es komme - 5 ~ folglich nicht darauf an, ob die von der Klägerin vorgetragenen Verfolgungsmaßnahmen von Dienststellen oder Amtsträgern der NSDAP veranlaßt oder gebilligt worden seien. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. £em Berufungsgericht ist zwar in der Auffassung zuzustimmen, daß die Präambel des Bundesentschädigungsgesetzes zu dessen Auslegung heranzuziehen ist. Aus dem Y/ortlaut der Präambel, die von dem unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft dem Verfolgten zugefügten Unrecht spricht, läßt sich jedoch die Präge, unter welchen zeitlichen und räumlichen Voraussetzungen nach dem Willen des Gesetzgebers Gewaltmaßnahmen als Auswirkung dieser Gewaltherrschaft anzusehen sind, nicht beantworten. Für die Lösung dieser Präge sind auch die Bestimmungen des Gesetzes selbst und dessen Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen. Das Bundesergänzungsgesetz setzte in § 1 Abs. 1 einen bestimmten Zeitraum, nämlich die Zeit vom 30. Januar 1933 bis zu dem 8. Mai 1945, als Verfolgungszeit voraus. Im Gegen-catz zu dieser Regelung sieht das Bundesentschädigungsgesetz, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen (§§ 43, 47, 57, 141), bewußt von einer zeitlichen Begrenzung ab. Der Regie-rungsentwurf vom 9. Dezember 1955 (B!£-Drucks. 1949) unterschied in § la zwischen Gewaltmaßnahmen von Dienststellen oder Amtsträgem des Reiches oder eines Landes usw. einerseits (§ la Abe. 1), der NSDAP oder ihrer Gliederungen oder abgeschlossenen Verbände andererseits (§ la Abs. 2). Für die Berücksichtigung von Maßnahmen ersterer Art (Abs. 1) 8ah der Entwurf keine zeitliche Begrenzung vor. Dagegen sollten Maßnahmen der letzteren Art (Abs. 2) nur Berücksichtigung finden, soweit sie in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 gegen den Verfolgten gerichtet waren. In der Begründung (S. 88) ist ausgeführt, es sei schon immer ein besonderes Anliegen der Verfolgten gewesen und entspreche auch der Billigkeit, auch Verfolgungeschäden aus der Zeit vor dem 30. Januar 1933 in die EntSchädigungsberechtigung einzubeziehen, weil ln einigen deutschen Ländern bereits in dieser Zeit nationalsozialistische Regierungen im Amte gewesen seien« Die Aufrechterhaltung der zeitlichen Beschränkung in Abs. 2 habe ihren Grund darin, daß die NSDAP erst mit dem fage der Machtergreifung durch den National-* Sozialismus eine mit den Amtsstellen des Reiches und der Länder vergleichbare Stellung erhalten habe. Gegen diese zeitliche Begrenzung wurden jedoch in der 11. Sitzung des Wicdergutmachungsausschusses des Deutschen Bundestages Bedenken erhoben. Es wurde darauf hingewiesen, daß damit die Fälle einer Schädigung vor dem 30. Januar 1933 im allgemeinen nicht erfaßt würden. Die Nationalsozialisten seien damals nichts anderes als Privatleute gewesen, die allerdings schon eine recht erhebliche terroristische Gewalt ausgeübt hätten. Es sei zu überlegen, ob man nicht die letzte Zeitspanne während der Weimarer Republik in den Entschädigungszeitraum einbeziehen sollte. Der Nationalsozialismus sei schon Ende 1932 so verbreitet gewesen wie am 30. Januar 1933. Gegen diese Auffassung machten die äegierungsvertreter rechtssystematisohe Bedenken geltend, weil mit dem Gesetz ein Staatsunrecht entschädigt werden solle und das, was die NSDAP und ihre Dienststellen getan hätten, erst in der Zeit nach dem 30. Januar 1933 Staats» unrecht gewesen sei. Die Mitglieder des Ausschusses teilten jedoch diese Bedenken nicht und beschlossen auf den Vorschlag des Vorsitzenden die Streichung der in § la Abs. 2 des Entwurfs vorgesehenen zeitlichen Begrenzung. Der Vorsitzende des Ausschusses, Abgeordneter Dr. Greve, führte in seinem schriftlichen Bericht vom 12. Mai 1936 - Bf-Drucks. 2382 - zu § 2, der an die Stelle des früheren § la getreten war, aus, daß der Ausschuß die Begrenzung auf-gegeben habe, um auch Maßnahmen zu erfassen, die der Nationalsozialismus in Anbahnung der späteren Gewaltherrschaft cchon vor dem 30. Januar 1933 durchgeführt hat* Biese Verhandlungen lassen erkennen, daß nach dem Willen der Mitglieder des Wiedergutmachungsausschusses die der sogo Machtergreifung vorangehende Übergangszeit, in der sich die nationalsozialistische Crewaltherrschaft anbahnte, in die Verfolgungszeit einbezogen werden sollte* Dieser Wille kam durch die Streichung der in § la Abs». 2 des Entwurfs vorgesehenen zeitlichen Begrenzung zu dem Ausdruck* Maßgebend hierfür waren die tatsächlichen politischen Verhältnisse, die im Deutschen Reich in dör zweiten Hälfte des Jahres 1932, etwa ab Sommer dieses Jahres, bestanden» Damals war die Betätigung der legitimen Staatsgewalt schon erheblich eingeschränkt und der Staatsapparat ins Wanken geraten» Die Behörden waren bereits weitgehend nationalsozialistisch durchsetzt. Die rechtsstaatliche Ordnung war vielfach unwirksam oder ganz außer Kraft gesetzt* Die Staatsgewalt war häufig nicht imstande, nationalsozialistische Ausschreitungen zu unterbinden, sie hat sie vielmehr - zu demindest stillschweigend - geduldet oder hinnehoen müssen» Dies war nicht nur in den Ländern der Pall, deren Regierungen schon vor 1933 nationalsozialistisch beeinflußt waren. Auch eine Duldung dieser Art seitens des Staates stellt ein Staatsunrecht dar, das nach dem Willen des Gesetzes Entschädigungsansprüche auslöst. Mit Rücksicht auf dieses damals gegebene Versagen des Staatsapparates sollten die letzten Monate vor der sog. Machtübernahme schlechthin in die Verfolgungszeit einbezogen werden» Es kommt daher, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht darauf an, ob in dem einen oder anderen Gebiet des Deutschen Reiches - hier in der damals zur preußischen Provinz Hessen-Nassau gehörigen Stadt i » 'rtv< - die nationalsozialistische Gewaltherrschaft schon tatsächlich aufgerichtet war. Entscheidend ist vielmehr nur, ob die tfaßnahmen* die in der Zeit ab Sommer 1932 im Gebiet des Deutschen Reiches gegen einen Verfolgten gerichtet wurden* die in § 2 BEG genannten Voraussetzungen erfüllen. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen» ob der Rückgang des Geschäfte der Klägerin und der Entschluß zur Auflösung des Geschäfts auf den von der Klägerin behaupteten, gegen sie gerichteten Verfolgungen insbesondere Boykottmaßnahmen beruhten und ob es sich hierbei um eine von den überörtlichen oder örtlichen Dienststellen oder Amtsträgern der NSDAP gelenkte oder gebilligte Aktion handelte (vgl. zu letzterer Voraussetzung die im Urteil des erkennenden Senate vom 25. Januar 1957 - IV ZR 289/56 LM Kr. 2 zu § 2 BEG 1956 = RzW 1957, 1502^, dargelegten Grundsätze). Aus diesen Gründen ist das angefoohtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüokzuverweisen* damit das Berufungsgericht die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen treffen kann. Ascher Johannaen v.JTerner Dr.Loewenheim Dr.Graf